Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11207/11

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. August 2011 wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Mai 2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“.

2

Der Kläger war nach Abschluss seines Studiums der Volkswirtschaftslehre (VWL) von 1989 bis 1999 zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab 1993 als Hochschulassistent am Lehrstuhl VWL des Fachbereichs IV der Beklagten tätig. Im Jahre 1992 promovierte er und habilitierte sich 1999. Nachfolgend wurde er Referent einer Bundestagsfraktion. Neben dieser hauptberuflichen Tätigkeit hielt er in den Jahren 2000 bis 2007 an der beklagten Universität Seminare und übernahm dort seit dem Sommersemester 2007 die Vorlesungen „Finanzwissenschaften I und II“.

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Unter dem 27. Mai 2008 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“. Unterstützt wurde sein Antrag in einem Befürwortungsschreiben von Prof. Dr. A. vom 29. Mai 2008, in welchem der Kläger unter anderem als ambitionierter Dozent beschrieben wurde, der auch bei Anlegung strenger Maßstäbe die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels in geradezu idealer Weise erfülle. Der Fachbereichsrat IV beschloss am 25. Juni 2008 die Eröffnung des Verfahrens. Am 22. Juni 2009 teilte der damalige Sprecher des Faches VWL dem Dekan des Fachbereichs IV mit, das Fach unterstütze weiterhin einstimmig den Antrag des Klägers. In der Sitzung des Fachbereichsrats am 1. Juli 2009 wurden sodann Zweifel an der Lehrqualität des Klägers geäußert. Der Fachbereichsrat forderte das Fach VWL daher auf, weitere Unterlagen sowie Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Fragen beizubringen, sofern der Antrag weiterverfolgt werde. Am 25. Juni 2010 hielt der Kläger einen wissenschaftlichen Vortrag, bezüglich dessen die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine undatierte negative Bewertung von vier Fachvertretern vorlegte. In einer Sitzung am 1. Juli 2010 sprach sich das Fach wegen des fehlenden wissenschaftlichen Ausweises sowie Zweifeln an der Qualität der Lehre gegen eine Fortsetzung des Verfahrens aus. Das Ergebnis wurde dem Kläger telefonisch mitgeteilt. Dieser forderte die Beklagte letztmals am 7. Februar 2011 erfolglos auf, eine abschließende Entscheidung zu erlassen.

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Der Kläger hat am 25. März 2011 Untätigkeitsklage erhoben.

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Daraufhin setzte die Beklagte das Verfahren fort. Das Fach VWL nahm unter dem 29. April 2011 zu dem Antrag des Klägers unter anderem dahingehend Stellung, er sei in der Forschung in den letzten zehn Jahren kaum sichtbar gewesen. Die Kritik an den Lehrleistungen des Klägers werde geteilt. Auch der Fachbereichsrat verneinte am 4. Mai 2011 eine Bewährung des Klägers in Forschung und Lehre und lehnte die Verleihung der Bezeichnung ab. Die vorgelegten Unterlagen ließen keine ausreichende akademische Präsenz erkennen. Die zunächst anderslautende Einschätzung sei aufgrund des Fachvortrags des Klägers im Jahr 2010 revidiert worden. Die Durchführung der Vorlesungen als Blockveranstaltung sei nicht sinnvoll. Die Lehrstunden seien nicht vollumfänglich wahrgenommen worden und der Kläger habe sich „verzettelt“. Auch die Multiple-Choice-Klausuren begegneten Kritik. Eine von der Fachschaft durchgeführte Evaluation habe nur eine ausreichende Bewertung ergeben. Der Senat stimmte am 12. Mai 2011 der Entscheidung des Fachbereichsrats zu. In der Beratung des Senats hatte der Dekan unter anderem geltend gemacht, der Kläger habe seit seiner Habilitation nur drei Beiträge in Zeitschriften der Handelsblattliste veröffentlicht. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2011 den Antrag des Klägers ab.

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Dieser hat unter Einbeziehung des vorgenannten Bescheides in seiner Klage geltend gemacht, in einer Evaluation des Sommersemesters 2008 sei seine Vorlesung überwiegend mit „Eins“ und „Zwei“ bewertet worden. Auch in persönlichen Gesprächen mit Studenten und über Prof. Dr. A. habe er positive Resonanz erhalten. Seine wissenschaftliche Bewährung bestätigten die Bewertungsschreiben von Prof. Dr. A. und Prof. Dr. W., wobei letzteres von der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Die Blockvorlesung sowie die Multiple-Choice-Klausuren seien auf deren Wunsch und in Absprache mit dem Fach durchgeführt worden. Die angefochtene Entscheidung beruhe letztlich auf der Bewertung eines einzigen Vortrags. Die diesbezüglichen Vorhaltungen seien jedoch unsubstantiiert bzw. falsch.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte hat unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich der Feststellung einer Bewährung in Forschung und Lehre komme der Beklagten eine Einschätzungsprärogative zu. Deren Grenzen seien nicht überschritten. Die Anwendung der Handelsblattliste sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Des Weiteren verstoße es nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze, wenn die Beklagte aus negativen Rückmeldungen von Studenten den Schluss ziehe, im Bereich der Lehre seien keine herausragenden Leistungen erbracht worden. Das Befürwortungsschreiben von Prof. Dr. A. sei berücksichtigt worden, jedoch hinter die Bewertung des Fachvortrags und die weiteren gegen den Kläger sprechenden Umstände zurückgetreten. Die Bewertung von Prof. Dr. W. habe der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.

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In seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, die Frage der wissenschaftlichen Bewährung könne nicht anhand eines einzelnen Vortrags beantwortet werden. Dass die Voraussetzungen für die Titelverleihung erfüllt seien, belegten unter anderem die Befürwortungsschreiben, die wiederholt an ihn herangetragene Bitte zur Übernahme wichtiger Vorlesungen und Prüfungen sowie zahlreiche positive Rückmeldungen aus dem Studenten- und Professorenkreis. Die nunmehr behauptete Praxis, Veröffentlichungen in Zeitschriften einer bestimmten Kategorie der Handelsblattliste zu fordern, werde bestritten. An nebenberufliche Dozenten könnten nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an hauptamtliche Professoren. Nach mehrjähriger Untätigkeit habe die Beklagte bewusst und zudem ständig wechselnde Ablehnungsgründe geschaffen. Das Gutachten Prof. Dr. W. habe ihr seit August 2009 vorgelegen. Es sei nicht in seinem – des Klägers – Auftrag erstellt worden; er habe vielmehr, nachdem die Beklagte auch insoweit untätig geblieben sei, nur den Kontakt zu Prof. Dr. W. hergestellt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. August 2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und legt ergänzend dar, neben der Lehrtätigkeit sei Voraussetzung der Titelverleihung eine mehrjährige Forschung und Lehre auf dem Niveau, welches von einem ordentlichen Professor zu erwarten sei. Sie habe bei ihrer Entscheidung nicht allein auf den Vortrag, sondern auch auf die Veröffentlichungen, Vorträge und Tagungsteilnahmen des Klägers nach seiner Habilitation abgestellt. Eine mehrjährige Bewährung in der Lehre müsse insbesondere durch überdurchschnittliche Leistungen in Vorlesungen nachgewiesen werden. Bis zum Sommersemester 2007 habe der Kläger jedoch nur Seminare durchgeführt; seine nachfolgenden Vorlesungen seien durchweg von studentischer Kritik begleitet gewesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Der Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 2011 ist bereits deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es die Beklagte versäumt hat, in ihrer Grundordnung die für die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ erforderlichen Regelungen zu treffen. Erst nach Erlass dieser Vorschriften ist eine ordnungsgemäße Bescheidung des Antrags des Klägers vom 27. Mai 2008 möglich, weshalb die Beklagte verpflichtet ist, hierüber erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Hochschulgesetz – HochSchG – kann der Präsident der Hochschule unter anderem Habilitierten nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ erteilen. Satz 3 der Vorschrift bestimmt sodann, dass die Grundordnung der Hochschule das Nähere regelt.

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Diesen Anforderungen genügt die Grundordnung – GO – der Beklagten vom 10. Februar 2005 nicht. Zwar führt § 60 GO in der Überschrift neben Honorar- auch außerplanmäßige Professoren auf; die Vorschrift selbst trifft jedoch Regelungen allein für die Bestellung eines Honorarprofessors.

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Die nähere Ausgestaltung der Entscheidung über die Titelverleihung in der Grundordnung ist unabdingbare Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit. Insbesondere wird eine entsprechende Festlegung nicht durch die Einschätzungsprärogative hinfällig, welche der Hochschule aufgrund Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG –, Art. 9 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bei der Feststellung der Bewährung in Forschung und Lehre zukommt. Vielmehr erfordern der aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV folgende Grundsatz der Chancengleichheit sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV, dass das Verfahren um die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit gewissen Mindestanforderungen genügt. Insofern sind es gerade die Einschätzungsprärogative und die mit ihr einhergehende Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte, welche die Hochschulen verpflichten, zur Wahrung des Vergleichsmaßstabes Kriterien für die Verleihung der akademischen Auszeichnung zu entwickeln, um sich davon in künftigen Fällen leiten zu lassen (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 – 25 A 1649/91 –, NVwZ-RR 1995, 667 [668 f.]; SaarlOVG, Urteil vom 26. Juni 2009 – 3 A 154/08 –, juris Rn. 40). Zudem ist es nur so habilitierten Dozenten möglich, sich auf die Anforderungen der Titelverleihung einzustellen und ihre Tätigkeit danach auszurichten.

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Die verfassungsrechtlich garantierte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers wirkt sich zwar insoweit aus, als der Beklagten bei der Festlegung des Verfahrens und der Bewertungskriterien wiederum ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zukommt. Die Gestaltung dieser Verleihungsgrundsätze kann jedoch nicht allein einer – formlosen – Verwaltungspraxis überlassen bleiben. Vielmehr folgt aus § 61 Abs. 3 Satz 3 HochSchG („Das Nähere regelt …“), dass der Gesetzgeber – anders als beispielsweise in § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG („Die Grundordnung kann vorsehen …“) – die rechtsförmliche Konkretisierung der Verleihungsvoraussetzungen nicht in das Ermessen der Hochschulen stellt, sondern diese hierzu verpflichtet.

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Gerade der vorliegende Fall belegt nachdrücklich die Notwendigkeit, die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ in der Grundordnung zu regeln. So befürwortete das Fach zunächst einstimmig den klägerischen Antrag, dem ein Schriftenverzeichnis beigefügt war; von einem Angehörigen des Fachs wurden dem Kläger sogar ein „substantielles wissenschaftliches Werk“ und die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen „in geradezu idealer Weise“ bestätigt. Nur zwei Jahre später hielt ihm das Fach jedoch unter Verweis auf eben jenes Schriftenverzeichnis entgegen, er könne wissenschaftliche Veröffentlichungen nur in sehr geringem Umfang vorweisen, wobei das Kriterium der notwendigen Publikation in Zeitschriften der Handelsblattliste sowie die Beschränkung auf Leistungen nach der Habilitation gleichfalls erst spät im Verfahren benannt wurden. Dies ist mit der Annahme, es habe auch ohne schriftliche Niederlegung einheitliche Entscheidungskriterien gegeben, ebenso wenig in Einklang zu bringen wie der Umstand, dass die fehlende Bewährung in der Lehre erst in der Berufungsinstanz mit der Begründung abgelehnt wurde, der Kläger habe überwiegend Seminare gehalten, obschon auch dieser Umstand von Anfang an bekannt war.

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Ebenfalls bislang ungeklärt ist offenkundig die Frage, ob und welchen Einfluss studentische Evaluationsergebnisse auf die Bewährung in der Lehre haben. Die Beklagte hat die von ihr behaupteten, lediglich mit dem Ergebnis „ausreichend“ abschließenden Erhebungen nicht vorgelegt; die vom Kläger übersandten Übersichten weisen hingegen deutlich bessere Ergebnisse auf. Die Beklagte hat zwar darüber hinaus auf negative Anmerkungen in Fragebögen verwiesen; es ist jedoch nicht erkennbar, ob und wie die zitierten sechs Bemerkungen gegenüber der Gesamtzahl der vom Kläger unterrichteten Studenten gewichtet wurden, zumal jedenfalls zwei der schlechten Kritiken erkennbar auf den Durchführungen der Vorlesung als Blockveranstaltung sowie der Abschlussprüfung als Multiple-Choice-Klausur beruhen. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch unwidersprochen vorgetragen, diese Ausgestaltung sei auf Wunsch des Beklagten und in Absprache mit dem Fach geschehen. Schließlich belegen auch die zögerliche Behandlung des Antrags, die fehlende Festlegung, welche Gremien in welchem Umfang an der Entscheidung mitwirken, sowie die zwischenzeitliche Anforderung von zwei Gutachten, die dann jedoch entweder doch nicht eingeholt wurden oder die – wertet man die Schreiben der Professoren Dr. A. und Dr. W. als Gutachten – auf die Entscheidung keinen Einfluss hatten, die Notwendigkeit, sich durch förmliche Regelung Gewissheit über das einzuhaltende Verfahren zu verschaffen.

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Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, die Heterogenität einzelner Fachbereiche mache eine einheitliche Normierung unmöglich, ist dieser Einwand bereits aufgrund der Vorgaben des § 61 Abs. 3 Satz 3 HochSchG unbeachtlich. Beispiele anderer Hochschulen zeigen zudem, dass eine Konkretisierung der Verleihungsvoraussetzungen sehr wohl möglich ist, zumal es der Beklagten unbenommen bleibt, gesonderte Regelungen zu treffen, wenn dies die Eigenheiten des betroffenen Fachs oder Fachbereichs erfordern.

28

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 1.4, 18.8 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]).

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