Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10034/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Wasserversorgungsbeiträgen für die Jahre 2010 und 2011. Dabei nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2012 antragsgemäß den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2012 insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung des wiederkehrenden Wasserversorgungsbeitrags für die Jahre 2010 und 2011 die innerhalb des Überschwemmungsgebiets gemäß der Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets an der Mosel vom 14. September 2009 gelegene Grundstücksfläche des Grundstücks des Klägers mitberücksichtigt worden war. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück des Klägers könne bei einer Breite von ca. 9 m und unter Berücksichtigung der bei einer Bebauung einzuhaltenden seitlichen Bauwichflächen nicht mit einem Wohnhaus, sondern allenfalls mit einer oder mehreren Garagen bebaut werden. Zur Verwirklichung einer solchen Nutzung sei das Grundstück aber nicht auf eine Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angewiesen. Denn mit einer Garagenbebauung sei als allein zulässige Funktion die Unterstellung eines Kraftfahrzeugs verbunden. Insoweit könne auch nicht auf die Möglichkeit des Autowaschens verwiesen werden. Hierbei handele es sich um atypische Nutzungsart, die besonderer Vorkehrungen bedürfe, und darüber hinaus seitens der Kommunen untersagt werde. Die Möglichkeit der Wasserversorgung vermittele dem Grundstück des Klägers daher keine eine Beitragspflicht begründenden Vorteil. Selbst wenn man aber mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz das Bestehen einer Wasserversorgungsmöglichkeit auch für ein Garagengrundstück als grundsätzlich vorteilhaft erachte, so setze eine Beitragspflicht unter diesen Umständen des Weiteren voraus, dass eine solche Garagenbebauung nach der konkreten örtlichen Situation realistisch sein müsse. Auch dies sei hinsichtlich des Grundstücks des Klägers nicht der Fall. Vielmehr tendiere die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Bebauung des Grundstücks mit einer Garage angesichts der örtlichen Verhältnisse gegen Null.
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Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Nach der konkreten örtlichen Situation könne das streitbefangene Grundstück sehr wohl für die Errichtung einer Garage genutzt werden. Ein weiteres dem Kläger gehörendes und von ihm für eine Wohnhausbebauung vorgesehenes Grundstück liege nämlich nur ca. 20 m entfernt. Auch sehe die maßgebliche Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets kein ausnahmsloses Bauverbot vor; vielmehr bestünden angesichts der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen keine Bedenken, dass die zuständige Behörde eine Garage im Überschwemmungsgebiet zulasse. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden, dass eine Wasserversorgung auch für ein reines Garagengrundstück grundsätzlich einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil begründen könne.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2012 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger regt an,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2012 über die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für die Vorhaltung der Wasserversorgung in den Jahren 2010 und 2011 aufgehoben, soweit er von dem Kläger angefochten worden ist. Der Bescheid erweist sich nämlich jedenfalls in diesem Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem Grundstück des Klägers, auf das sich die streitige Beitragserhebung bezieht, wird wegen der fehlenden Möglichkeit, es baulich zu nutzen, kein Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) vermittelt, dessen Bestehen das Entstehen einer Beitragspflicht voraussetzt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird durch die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an eine Wasserversorgungseinrichtung jedenfalls dann ein Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG begründet, der eine Beitragspflicht entstehen lässt, wenn das Grundstück baulich oder in damit vergleichbarer Weise genutzt werden kann, d.h. es sich um ein Grundstück handelt, dem Baulandqualität zukommt (vgl. Urteil vom 3. April 1996 - 12 A 11396/95.OVG -, m.w.N., ESOVGRP). Von einer in diesem Sinne bestehenden Bebauungsmöglichkeit ist zunächst auch im Hinblick auf das in der Gemarkung P… gelegene Grundstück des Klägers, Flur …, Flurstück Nr. … auszugehen, das 598 m² groß und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „I…“ gelegen ist. Allerdings ist der Grundstückszuschnitt entscheidend geprägt durch eine Breite von lediglich 9 m. Es handelt sich mithin um ein sog. „Handtuch“-Grundstück, da im Falle seiner Bebauung die Tiefe der Abstandsfläche zu den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils mindestens 3 m betragen müsste (§ 8 Abs. 6 Satz 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - vom 24. November 1998 [GVBl. 365]). Es verbliebe daher für eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus lediglich eine Breite von 3 m, die auch nach Auffassung des Beklagten eine solche bauliche Nutzung des Grundstücks faktisch ausschließt.
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Für eine bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers kommt daher nur die Errichtung einer oder mehrerer Garagen in Betracht, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Einem solchen Grundstück wird aber durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG vermittelt. Ein lediglich mit einer Garage bebaubares Grundstück ist nämlich zur Verwirklichung seiner Nutzung nicht auf eine derartige Möglichkeit angewiesen (vgl. Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 539; Geimer, KStZ 1979, 163).
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Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, grundsätzlich werde auch für ein reines Garagengrundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an eine Wasserversorgungs- oder Entwässerungseinrichtung ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil begründet. Einschränkend ist das Bestehen einer Beitragspflicht an die Voraussetzung geknüpft worden, man müsse bei einer solchen Nutzung die Frage des Vorliegens eines Vorteils nach der konkreten örtlichen Situation beurteilen, da die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer derartigen Nutzung wesentlich geringer sei als die Verwirklichung einer vollwertigen baulichen Nutzungsmöglichkeit (Urteile vom 21. Juni 1990 - 12 A 10196/90.OVG -, ESOVGRP, und vom 3. April 1996, a.a.O.; Beschluss vom 1. August 1989 - 12 B 77/89 -). Das von dem Beklagten in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Senatsurteil vom 22. März 2011 - 6 A 11425/10.OVG - ist hingegen nicht ohne Weiteres einschlägig, da der ihm zugrunde liegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet war, dass das fragliche und u.a. mit einer Garage bebaute Wochenendhausgrundstück tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung der damaligen Beklagten angeschlossen war. Bei einem - anders als im Falle des Klägers - tatsächlich bestehenden Anschluss eines Garagengrundstücks an eine Wasserversorgungs- oder Entwässerungseinrichtung kann aber das Vorliegen eines Vorteils im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ohne Weiteres bejaht werden.
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An der geschilderten früheren Rechtsprechung zur Vorteilssituation von reinen Garagengrundstücken hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:
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Bei lebensnaher Betrachtungsweise kann die Möglichkeit, ein ausschließlich mit einer Garagenbebauung baulich nutzbares Grundstück an eine Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, dem Grundstückseigentümer allenfalls dazu dienen, ein Kraftfahrzeug, das in der Garage geparkt wird, auf dem Grundstück zu waschen. Sonstige praktische Nutzungsmöglichkeiten eines vorhandenen Wasserversorgungsanschlusses sind kaum denkbar. Auf die Gelegenheit zum Autowaschen kann aber zur Begründung einer beitragsrechtlich relevanten Nutzungsmöglichkeit nicht abgestellt werden, da diese an die rechtlich zulässige Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung anknüpft (Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11112/00.OVG -, ESOVGRP). Hieran fehlt es aber im Falle des Autowaschens.
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So ist nach den einschlägigen kommunalen Entwässerungssatzungen in aller Regel das Einleiten des bei einer Autowäsche anfallenden Abwassers in eine vorhandene Entwässerungseinrichtung untersagt. Auch die für das Grundstück des Klägers einschlägige Allgemeine Entwässerungssatzung - AES - der Verbandsgemeinde K… vom 1. Februar 2002 sieht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 u.a. ausdrücklich vor, dass es insbesondere ausgeschlossen ist, dem Abwasser fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin oder Öle und dergleichen beizufügen. § 12 Abs. 2 Satz 1 AES legt darüber hinaus fest, auf Grundstücken, auf denen u.a. Leichtflüssigkeiten wie Benzin sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, seien Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser vom Grundstückseigentümer (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Das Einrichten und Vorhalten einer solchen Vorrichtung nur zu dem Zweck, zulässigerweise ein Privatkraftfahrzeug auf einem Grundstück waschen und das anfallende Abwasser entsorgen zu können, würde jedoch in keinem Verhältnis zu dem dadurch vermittelten Vorteil stehen. Mit der danach fehlenden Möglichkeit einer Abwasserbeseitigung korrespondiert aber in solchen Fällen auch das Fehlen einer für den Eigentümer vorteilhaften Möglichkeit, das Grundstück an eine Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen. Denn ohne zulässige Möglichkeit, das bei einer Nutzung zwingend anfallende Abwasser zu beseitigen, steht die Möglichkeit eines Wasserversorgungsanschlusses letztlich lediglich auf dem Papier und bleibt ohne konkreten Anwendungsgehalt.
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Angesichts dieser Sachlage geht der Senat daher nunmehr davon aus, dass einem sog. „Handtuch“-Grundstück, das lediglich mit einer Garage bebaut werden kann, durch die bloße Möglichkeit seines Anschlusses an eine Wasserversorgungseinrichtung wie auch durch die Möglichkeit der Schmutzwasserbeseitigung kein Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG vermittelt wird, der eine Beitragspflicht begründen kann. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich die vorstehenden Erwägungen auf die genannten Anwendungsbereiche beschränken. Sie sind - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufmerksam gemacht hat - auf Beitragserhebungen für die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Erhebung von Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträgen nicht übertragbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46,23 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 KAG).
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 130b 1x
- VwGO § 113 1x
- § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 12 A 11396/95 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 10196/90 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 77/89 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11425/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 11112/00 1x (nicht zugeordnet)