Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 B 11027/13

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist zulässig, aber unbegründet.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsgläubiger zu Recht ermächtigt, zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. März 2013 im Verfahren 1 L 83/13.TR erlassenen und mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bestätigten einstweiligen Anordnung die darin angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vollstreckungsschuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners beruht die Vollstreckung nämlich nicht auf einer nicht anwendbaren Rechtsgrundlage (1.). Auch ist der Vollstreckungstitel nicht durch Versäumung der Vollziehungsfrist unwirksam geworden (2.).

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1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht der Vollstreckung der erlassenen einstweiligen Anordnung § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt. Denn es handelt sich nicht um eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO (a). Ebensowenig kommt die Bestimmung des § 172 VwGO als Grundlage der Vollstreckung in Betracht (b).

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a) Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) erfolgt nicht wegen einer Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 1053/12.TR) einen Betrag in Höhe von 762.232,51 Euro nebst Zinsen zur Sicherheit durch Hinterlegung von Geld entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf ein Sperrkonto zu leisten. Die hierfür zunächst erforderliche Einrichtung eines Sperrkontos auf den Namen des Schuldners, auf das dieser jedoch nicht zugreifen können darf, unterfällt offensichtlich nicht dem Anwendungsbereich des § 170 VwGO. Aber auch die mit der einstweiligen Anordnung festgesetzte Leistung eines Geldbetrags zur Sicherheit auf ein Sperrkonto stellt keine Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO dar. Unter einer Forderung versteht der Rechtsverkehr den Anspruch des Gläubigers auf eine Leistung des Schuldners (vgl. § 241 Abs. 1 BGB) an den Gläubiger oder einen Dritten. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Absonderung eines im Eigentum des Schuldners verbleibenden Geldbetrages auf ein Konto des Schuldners, auch wenn dieser darauf keinen Zugriff hat, kann angesichts dessen nicht als Geldforderung, insbesondere nicht als Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO betrachtet werden. Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur der Zweck einer Vollstreckung nach § 170 VwGO mit den Worten umschrieben, diese Bestimmung gebe dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber der öffentlichen Hand die unmittelbare Befriedigungsmöglichkeit in Bezug auf Geldforderungen (Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 172 Rn. 49; ähnlich auch Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2012, § 172 Rn. 15). Ob es sich - wie mit der Beschwerde vorgetragen - bei der Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto um eine Geldzahlung handelt, kann unerörtert bleiben, weil die Begriffe „Geldzahlung“ und „Geldforderung“ nicht gleichbedeutend sind und § 170 VwGO eine Geldforderung voraussetzt.

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b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es die Bestimmung des § 172 VwGO nicht als einschlägige Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) herangezogen hat. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs, wenn eine Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss - gegebenenfalls wiederholt - androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken.

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Dass der Vollstreckungsschuldner der ergangenen einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) nicht durch Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto Folge geleistet hat, eröffnet noch nicht den Anwendungsbereich des § 172 VwGO. Diese Bestimmung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als eine allgemeine Norm zur Erzwingung behördlichen Verhaltens betrachtet, sondern als eine Sonderregelung für die darin genannten Fälle, die die Erzwingung oder Rückgängigmachung der Rechtsfolgen von Verwaltungsakten betreffen (vgl. OVG RP, 1 E 10786/07, juris; BayVGH, 8 C 01.587, NVwZ 2001, 822, juris). Soweit Fälle "des § 123" ausdrücklich genannt seien, könne es sich dementsprechend nur um Fälle einstweiliger Anordnungen handeln, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen seien (VGH BW, 4 S 118/03, NVwZ-RR 2004, 459, juris). Die Anwendbarkeit des § 172 VwGO setze wenigstens voraus, dass das Ziel der Vollstreckung in der Vornahme einer schlicht hoheitlichen Handlung durch die Behörde bestehe, für die sie eine spezifisch hoheitliche Regelungs- oder Handlungsbefugnis in Anspruch nehme (NdsOVG, 5 OB 194/06, NVwZ-RR 2007, 139, juris; vgl. auch HessVGH, 8 TM 3106/99, NVwZ-RR 2000, 730, juris). Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Bestimmung des § 172 VwGO auf einstweilige Anordnungen gemäß § 123 VwGO anwendbar ist, wenn das zu erzwingende behördliche Verhalten eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis voraussetzt. Da die Einrichtung eines Sperrkontos und die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto keine solche öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis und erst recht nicht den Erlass eines Verwaltungsakts erfordert, scheidet die Bestimmung des § 172 VwGO als Grundlage der Vollstreckung aus, zumal dem Vollstreckungsgläubiger die vom Verwaltungsgericht angewandte und auch aus unionsrechtlicher Sicht effektive Vollstreckungsmöglichkeit gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO zur Verfügung steht.

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2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt in Gestalt der im Verfahren 1 L 83/13.TR ergangenen und vom Senat bestätigten einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 ein vollstreckbarer Titel i.S.d § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor.

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Der Vollziehung dieses Vollstreckungstitels steht die Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO für einstweilige Anordnungen entsprechend gilt. Danach ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Monatsfrist ist in Bezug auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10. Juni 2013 (6 B 10351/13.OVG) eingehalten worden. Dies reicht aus.

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Soweit der Vollstreckungsschuldner meint, die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung habe ihre Wirksamkeit verloren (vgl. BayVGH, 4 CE 06.637, juris; HessVGH, 10 TG 1498/04, juris), weil ihre Vollziehung nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) beantragt worden sei, folgt ihm der Senat nicht. Diese Auffassung wird nämlich den Besonderheiten im Falle der Beschwerdeeinlegung gegen eine einstweilige Anordnung, insbesondere aber den die vorliegende Fallgestaltung prägenden Umständen nicht gerecht.

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Da die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO für einstweilige Anordnungen lediglich entsprechend anzuwenden ist, müssen die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung gesetzt werden, dass unsachgemäße Gleichsetzungen vermieden und von der Sache her gebotene Differenzierungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261). Vor diesem Hintergrund wird im Falle der Beschwerdeeinlegung gegen eine einstweilige Anordnung, die gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden soll, die Monatsfrist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht ausschließlich durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss in Lauf gesetzt. Vielmehr kann diese Vollziehungsfrist durch die Entscheidung über die Beschwerde erneut zu laufen beginnen.

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Das ist offensichtlich, soweit der erstinstanzliche Beschluss im Beschwerdeverfahren abgeändert und eine inhaltlich abweichende einstweilige Anordnung erlassen wird. Aber nicht nur in diesem Fall, sondern auch unter den vorliegenden Umständen einer Bestätigung der ergangenen erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht beginnt die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen. Diese besonderen Umstände sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit Schreiben vom 18. März 2013 schon wenige Tage nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) aufgefordert hat, der ergangenen einstweiligen Anordnung nachzukommen. Damit hat der Vollstreckungsgläubiger zwar noch kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts deutlich gemacht, dass er sie aus dem erlangten Titel in Anspruch nimmt. An dieser Entschlossenheit durfte der Vollstreckungsschuldner vorliegend schon deshalb nicht zweifeln, weil die Vollstreckung der effektiven Umsetzung der Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) dient, die den Vollstreckungsgläubiger unmittelbar verpflichtet (vgl. OVG RP, 6 B 10351/13, NVwZ 2013, 1173, esovgrp, juris).

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Damit kann aber gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass unter diesen Umständen der Neubeginn der Vollziehungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Zweck dieser Monatsfrist beeinträchtigt, der darin besteht, den Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen zu lassen, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (VGH BW, 4 S 226/13, NVwZ-RR 2013, 737, juris; BayVGH, 4 C 03.640, NVwZ-RR 2003, 699). Vielmehr hatte der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner seinen Willen, von dem Titel Gebrauch zu machen, deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGH, IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, juris; OVG LSA, 4 M 463/08, NVwZ 2009, 855, juris).

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Der mit der Entscheidung über die Beschwerde erneut beginnende Lauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO wird auch insoweit dem Schuldnerschutz gerecht, als durch die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO verhindert werden soll, dass eine einstweilige Anordnung vollzogen wird, obwohl sich seit ihrem Erlass die maßgeblichen Umstände wesentlich verändert haben (vgl. PfOLG Zweibrücken, 5 WF 60/02, NJW-RR 2002, 1657, juris, m.w.N.). Solche Änderungen können nämlich im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und berücksichtigt werden.

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Würde man demgegenüber die Auffassung vertreten, auch im Falle der Beschwerdeeinlegung gegen eine einstweilige Anordnung, mit der eine unionsrechtlich gebotene Vollstreckung gegen die öffentliche Hand betrieben werden soll, werde die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ausschließlich durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, also nicht erneut durch die Beschwerdeentscheidung, in Lauf gesetzt, wäre der Vollstreckungsgläubiger gezwungen, neben dem Beschwerdeverfahren zeitgleich ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen, um die mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beginnende Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO einzuhalten. Ein solches „fristwahrendes“ Vollstreckungsverfahren ist allerdings wenig sinnvoll, weil die damit zu erreichende Vollstreckung möglicherweise schon bald infolge der Beschwerdeentscheidung wieder rückgängig gemacht werden muss. Verzichtet der Vollstreckungsgläubiger hingegen im Hinblick auf ein Beschwerdeverfahren auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und könnte sich der Schuldner nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auf die fehlende Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung berufen, so würde ein erneutes Anordnungsverfahren notwendig (vgl. VGH BW, 7 S 2505/99, NVwZ 2000, 691, juris). Dies dürfte mit der Verpflichtung, die Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), kaum vereinbar sein.

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3. Dass es an den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO fehlt, ist weder mit der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, den Vollstreckungsgläubiger zu ermächtigen, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die mit dem Beschluss vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) angeordnete Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers war zwar auf eine Vollstreckung gemäß § 170 VwGO gerichtet. Dieses Begehren bedarf jedoch in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO der Auslegung (vgl. OVG LSA, F 2 S 202/96, juris; OVG B-Bbg, OVG 2 A 14.10, juris), wobei das Gericht nach seinem Ermessen die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt, ohne an Anträge oder Anregungen gebunden zu sein (vgl. Waldhoff in Gärditz, VwGO, 2013, § 170 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 170 Rn. 3).

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Da die Verpflichtung zur Einrichtung eines Sperrkontos und zur Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf das Sperrkonto vertretbare Handlungen sind, die der Vollstreckungsschuldner - auch nach seinem Vorbringen - entgegen seiner Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung nicht erfüllt hat, kann nicht beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO die Befugnis eingeräumt hat, die Sicherheitsleistung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners zu bewirken.

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Auf die Ausführungen des Vollstreckungsschuldners zu der Bestimmung des § 170 Abs. 3 VwGO kommt es angesichts dessen nicht an.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Beschwerdewerts bedarf es nicht, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorsieht.

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