Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11202/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein durch Beamte der Bundespolizei angeordneter Platzverweis im K. Hauptbahnhof und eine anschließend durchgeführte Feststellung ihrer Personalien rechtswidrig waren.
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Am 5. Mai 2012 fuhr sie zusammen mit Frau A., die ebenfalls Klage bezüglich der gegen sie ergriffenen polizeilichen Maßnahmen erhoben hat (vgl. Urteil des Senats im Verfahren 7 A 10993/13.OVG), mit dem Zug nach K.. Sie beobachteten dabei zwei Beamte der Bundespolizei, die lagebildabhängige Befragungen und Kontrollen unter anderem zur Dunkelfeldaufhellung im Bereich illegaler Migration durchführten. Nach der Kontrolle einer "ausländisch aussehenden" Person sprachen sie die Polizeibeamten an und fragten nach den Gründen der Kontrolle. Dabei machten sie deutlich, dass sie eine Kontrolle allein aufgrund des ausländischen Erscheinungsbildes für diskriminierend und nicht zulässig hielten.
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Am Hauptbahnhof in K. stiegen sowohl die Klägerin und ihre Begleiterin als auch die beiden Polizeibeamten aus. Im Bahnhofsgebäude beobachteten sie die Befragung und Kontrolle eines dunkelhäutigen Mannes - Herrn M. - durch die Polizeibeamten. Sie gingen auf die dreiköpfige Personengruppe zu und stellten sich in einem Abstand von etwa 1,5 m seitlich neben die Polizeibeamten. Ihren eigenen Angaben zufolge wollten sie der kontrollierten Person deutlich machen, dass sie nicht allein war, und - so die Formulierung von Frau A. - ihr Beistand leisten bzw. - so die Formulierung der Klägerin - den Polizisten kenntlich machen, dass sie mit der Kontrolle nicht einverstanden waren. Die Polizeibeamten forderten sie auf, sich zu entfernen, weil sie eine polizeiliche Maßnahme behinderten. Frau A. entgegnete, sie störten doch nicht. Die Polizeibeamten wiederholten die Aufforderung zweimal und wiesen darauf hin, dass dies ein Platzverweis sei. Frau A. wendete ein, dafür bestehe ihrer Ansicht nach kein Anlass. Daraufhin drohten die Polizeibeamten mehrfach körperlichen Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises an. Nachdem die beiden Frauen der Aufforderung weiterhin nicht nachkamen, ergriff einer der beiden Polizeibeamten, Polizeihauptmeister B., Frau A. am Arm, drehte ihn auf den Rücken und brachte sie in diesem Polizeigriff zu einem Seitenausgang aus dem Bahnhofsgebäude. Dort ließ er sie los und kehrte in die Bahnhofshalle zurück. Frau A. folgte ihm. Die Klägerin und der andere Polizeibeamte, Polizeikommissar S., waren ihnen in einem Abstand von mehreren Metern nachgegangen und blieben in der Bahnhofshalle, als sie Polizeihauptmeister B. und Frau A. dorthin zurückkehren sahen. Daraufhin wurden die Personalien der Klägerin überprüft.
- 4
Am 4. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten Platzverweises und der Personalienfeststellung. Zur Begründung hat sie angegeben, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Sie wolle im Fall einer polizeilichen Personenkontrolle, die möglicherweise allein aufgrund der Hautfarbe der kontrollierten Person erfolge, die Kontrolle beobachten können. Solche Kontrollen fänden gerade im Bereich des K. Hauptbahnhofs statt, den sie regelmäßig besuche. Eine gerichtliche Entscheidung solle ihr als Richtschnur für künftiges Verhalten dienen. Sie habe zudem ein Rehabilitierungsinteresse, da die polizeilichen Maßnahmen von anderen Personen in der Umgebung hätten beobachtet werden können und sie von dem Makel der scheinbar gefährlichen Störerin befreit werden wolle. Schließlich stellten der Platzverweis und die Identitätsfeststellung auch einen tiefgreifenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Bewegungsfreiheit bzw. informationelle Selbstbestimmung dar. Für die polizeilichen Maßnahmen habe keine Veranlassung bestanden, da sie durch die bloße Beobachtung der Personenkontrolle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet habe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2013 mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
- 6
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, sie habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
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Die Klägerin beantragt,
- 8
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2013 festzustellen, dass der von Beamten der Beklagten angeordnete Platzverweis sowie die anschließend durchgeführte Feststellung ihrer Personalien am 5. Mai 2012 in dem Hauptbahnhof K. rechtswidrig gewesen sind.
- 9
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (1.). Der Klägerin fehlt jedoch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse (2.).
- 14
1. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Beamte der Bundespolizei angeordneten Platzverweises und der anschließenden Personalienfeststellung der Klägerin gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 10 = BVerwGE 131, 216, m.w.N.).
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2. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
- 16
Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 20 = BVerwGE 146, 303, m.w.N.).
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Bedeutung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Demgemäß besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse bei nur vager Möglichkeit einer Wiederholung oder bei Ungewissheit, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2012, § 113 Rn. 93 m.w.N.).
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Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin künftig in eine Lage geraten wird, die hinsichtlich der maßgebliche Umstände dem vorliegenden Fall im Wesentlichen entspricht, und ihr gegenüber erneut ein Platzverweis sowie anschließend eine Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei angeordnet werden wird.
- 19
Die Polizeibeamten haben den Platzverweis ihr gegenüber mit der Begründung angeordnet, sie behindere - zusammen mit ihrer Begleiterin - eine polizeiliche Maßnahme, nämlich die Befragung und Kontrolle einer Person im K. Hauptbahnhof. Die Klägerin sieht eine Wiederholungsgefahr als gegeben an, weil sie im Fall einer polizeilichen Personenkontrolle, die möglicherweise allein aufgrund der Hautfarbe der kontrollierten Person erfolge, die Kontrolle beobachten können wolle. Solche Kontrollen fänden gerade im Bereich des K. Hauptbahnhofs statt, den sie regelmäßig besuche. Dies vermag eine Wiederholungsgefahr jedoch nicht zu begründen.
- 20
Der Platzverweis und die ihm zugrunde liegende Einschätzung der Polizeibeamten, die Klägerin behindere eine polizeiliche Maßnahme, beruhen maßgeblich auf mehreren Umständen: auf dem von der Klägerin und ihrer Begleiterin im Bahnhof gezeigten Verhalten bei der Befragung und Kontrolle einer dunkelhäutigen Person, insbesondere auf der von den Beamten als aufdringlich empfundenen räumlichen Nähe, mit der den eigenen Angaben der Klägerin zufolge auch die Missbilligung der Kontrolle kenntlich gemacht werden sollte; darüber hinaus auf dem von der Klägerin und ihrer Begleiterin zuvor im Zug gegenüber den gleichen Polizeibeamten gezeigten Verhalten nach der Kontrolle einer "ausländisch aussehenden" Person, wobei sie die Polizeibeamten nach den Gründen der Kontrolle befragten und im Gespräch deutlich machten, dass sie eine Kontrolle allein aufgrund des ausländischen Erscheinungsbildes für diskriminierend und nicht zulässig hielten. Ein erneutes Zusammentreffen dieser für den Erlass der polizeilichen Maßnahmen maßgeblichen Umstände ist nicht wahrscheinlich, sondern vielmehr völlig ungewiss, sodass allenfalls die vage Möglichkeit einer Wiederholung steht. So hat auch die Klägerin, obwohl sie ihren Angaben zufolge den K. Hauptbahnhof regelmäßig besucht, nichts davon berichtet, in der seit dem Vorfall vom 5. Mai 2012 verstrichenen Zeit von immerhin knapp zwei Jahren nochmals in eine vergleichbare Lage gekommen zu sein. Für die im Anschluss an den Platzverweis getroffene Identitätsfeststellung gilt nichts anderes.
- 21
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin zu bejahen.
- 22
Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene den erledigten Verwaltungsakt als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbesehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 5/98 -, Buchholz 310, § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).
- 23
Eine diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkung kann sich nicht nur aus der Art des Verwaltungsaktes, seiner Begründung und den Umständen seines Erlasses ergeben, sondern entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch aus der Art und Weise seines Vollzugs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2013, § 113 Rn. 143; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 59). Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit von Grundverwaltungsakt und Vollstreckungsmaßnahmen rechtlich getrennt zu prüfen ist (vgl. BVerwGE 26, 161). Der Vollzug eines Verwaltungsaktes kann gleichwohl Bedeutung für die Beurteilung der Frage von dessen Außenwirkung und des dadurch eingetretenen Ansehensverlusts haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26 f.). So ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse bei einer polizeilichen Identitätsfeststellung angesichts der diskriminierenden Begleitumstände anerkannt worden, weil das Ansehen der Betroffenen in der Öffentlichkeit - bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes - eine schwere Einbuße erlitten haben konnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 21 B 90.1066 -, juris, Rn. 49). Wenngleich diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkungen einer polizeilichen Maßnahme vor allem dann anzunehmen sind, wenn sie das Ansehen der Betroffenen bei Nachbarn und Bekannten herabsetzen, so kann demnach auch der erhebliche Ansehensverlust in der Öffentlichkeit hierfür ausreichen (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).
- 24
Platzverweis und Personalienfeststellung der Klägerin haben bei objektiver Betrachtung weder nach der Art der Verwaltungsakte noch nach ihrer Begründung diskriminierende Wirkung. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus den Begleitumständen der polizeilichen Maßnahmen. Der Platzverweis wurde im Fall der Klägerin nicht wie bei ihrer Begleiterin, die im Polizeigriff zwangsweise aus der Bahnhofshalle gebracht wurde, mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Sie ist daher von dem durch den zwangsweisen Vollzug des Platzverweises eingetretenen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit - anders als ihre Begleiterin - nicht betroffen. Der Gesamtvorgang ist auch nicht - wie vom Senat im Prozesskostenhilfeverfahren erwogen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2013 - 7 D 10121/13.OVG -) - als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zwischen den beiden von dem angeordneten Platzverweis betroffenen Personen und ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit nicht unterscheiden kann. Während ihre Begleiterin durch einen der beiden Polizeibeamten zwangsweise aus der Bahnhofshalle gebracht wurde, blieb die Klägerin im Bahnhofsgebäude und folgte ihrer Begleiterin lediglich in einem Abstand von mehreren Metern. Angesichts der unterschiedlichen polizeilichen Behandlung der beiden Frauen konnte bei einem unbeteiligten Beobachter nicht der Eindruck entstehen, die Klägerin habe in nicht unerheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies gilt ebenso für die anschließende Personalienfeststellung.
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt ferner nicht im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vor.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 28 = BVerfGE 110, 77, m.w.N.).
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Weder Platzverweis noch Identitätsfeststellung der Klägerin stellen einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar.
- 28
Dabei kann dahinstehen, ob ein Platzverweis den Schutzbereich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) oder lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen berührt. Der Umfang des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, durch den die körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen geschützt wird, ist umstritten, so auch die Frage, ob ein Platzverweis in diesen eingreift (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 2 Rn. 229 ff. und 240; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 2 Abs. 2 Rn. 98 ff. und 104; jeweils m.w.N.). Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, handelt es sich hier jedenfalls nicht um einen gewichtigen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit der Klägerin, sondern nur um eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn die mit dem Platzverweis ausgesprochene Aufforderung, sich zu entfernen, die ersichtlich für die Dauer der polizeilichen Befragung bzw. Kontrolle des Passanten im Bahnhof galt, schränkte die körperliche Bewegungsfreiheit der Klägerin sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht allenfalls gering ein. Gleiches gilt, sofern der Platzverweis allein als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin anzusehen sein sollte.
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Die Identitätsfeststellung der Klägerin durch die Beamten der Bundespolizei berührt zwar ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sie greift jedoch nur geringfügig in dieses Grundrecht ein, da sie sich in der einmaligen Preisgabe der Personalien erschöpft und nicht zu einer Speicherung personenbezogener Daten geführt hat. Auch im Vergleich zu anderen möglichen Polizeimaßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten ist das Gewicht des Grundrechtseingriffs durch diese Identitätsfeststellung äußerst gering.
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Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin ergeben könnte, sind nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG).
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