Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11031/15
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Als Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Staudernheim, Flur .., Parzelle … Parzelle … und Parzelle … wendet sich der Kläger gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau innerhalb der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets gebildeten einheitlichen öffentlichen Verkehrseinrichtung der Beklagten.
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Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2009 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Parzelle … zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 34,12 € und für das Grundstück Parzelle … zu einem wiederkehrenden Beitrag von 44,59 € heran. Für das Grundstück Parzelle … wurde er mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 zu einem wiederkehrenden Beitrag in Höhe von 24,01 € veranlagt. Dagegen legte der Kläger Widersprüche ein, die zu geringfügigen Ermäßigungen führten: Die Bescheide vom 16. Oktober 2009 wurden insoweit aufgehoben, als höhere Beiträge als 33,53 € bzw. als 43,82 € festgesetzt worden waren. Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2009 einen den Betrag von 23,59 € überschreitenden wiederkehrenden Beitrag festgesetzt hatte, wurde er ebenfalls aufgehoben. Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen.
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Mit seiner dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Heranziehungsbescheide insgesamt aufzuheben, weiter.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsbescheide mit der Begründung aufgehoben, die Zusammenfassung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets der Beklagten zu einem einzigen Ermittlungsgebiet in § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen – ABS – werde den Anforderungen nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 für die Bildung einer öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge gemäß § 10a Kommunalabgabengesetz – KAG – aufgestellt habe. Nicht sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke hätten den danach erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren, grundstücksbezogenen Vorteil durch den Straßenausbau, weil das Gemeindegebiet nicht aus einer durchgehenden, räumlich zusammenhängenden Bebauung bestehe, sondern durch die Nahe und ihre breiten Uferbereiche in einen nördlich davon gelegenen Teil und einen Ortsteil südlich der Nahe getrennt werde.
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Die Beklagte begründet ihre vom Senat zugelassene Berufung insbesondere mit dem Hinweis auf die nur geringe Größe ihres bebauten Gemeindegebiets insgesamt und den Umstand, dass die zentralen Einrichtungen der Gemeinde zum Teil im nördlich und zum anderen Teil im südlich der Nahe gelegenen Teil lägen und von sämtlichen Einwohnern – ggf. unter Inanspruchnahme der diese beiden Teile verbindenden Nahebrücke – ohne Weiteres genutzt würden. Da nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 auch die typische tatsächliche Straßennutzung einen räumlichen Zusammenhang innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen herstellen könne, habe der Gemeinderat diese besonderen Umstände mit seinem Klarstellungs- und Erläuterungsbeschluss vom 19. Januar 2016 ausdrücklich festgestellt.
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Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt die Verfassungswidrigkeit der kommunalabgabenrechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung. Zum einen habe der Gesetzgeber das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – missachtet. Zum anderen fehle es einer Beitragserhebung für den Straßenausbau an dem erforderlichen Sondervorteil, zumal öffentliche Straßen jedermann kostenfrei zur Verfügung stünden. Der Kläger bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, ein zusammenhängendes Abrechnungsgebiet sei nicht vorhanden, weil die Nahe, die Bahntrasse und die beiden Landesstraßen L 377 und L 234 das bebaute Gemeindegebiet teilten. Außerdem sei die Ausbaubeitragssatzung zu unbestimmt, weil die Beklagte ihr keine Karte über die einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen beigefügt habe. Die Abrechnungseinheit sei zudem noch nicht fertiggestellt; einigen Straßen fehle die Anbaubestimmung. Der Klarstellungs- und Erläuterungsbeschluss vom 19. Januar 2016 genüge den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht. Auch der Gemeindeanteil sei fehlerhaft festgesetzt worden.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Ausbaubeitragsbescheide vom 16. Oktober 2009 und der Ausbaubeitragsbescheid vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2010 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Dessen Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2007 beruht auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden gesetzlichen (1.) sowie satzungsrechtlichen Grundlage (2.) und kann auch im Übrigen (3.) nicht beanstandet werden. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden.
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1. Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.
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a) Diese gesetzliche Bestimmung ist – anders als der Kläger meint – nicht wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden. Art. 19 Abs. 1 GG dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen im Grundgesetz enthaltenen Vorbehalts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 u.a. –, BVerfGE 64, 72, juris). Wenn ein solcher Vorbehalt besteht, unterliegt das Gesetz dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies kann für kommunalabgabenrechtliche Bestimmungen in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht schon deshalb nicht gelten, weil Art. 14 GG einen solchen Vorbehalt zur Einschränkung der Eigentumsgarantie nicht enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1968 – 1 BvR 638/64 u.a. –, BVerfGE 24, 367, juris). Soweit die Erhebung wiederkehrender Beiträge als Auferlegung einer Geldleistungspflicht einen Eingriff in die persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich darstellt, ist das Zitiergebot ebenso wenig verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 u.a. –, BVerfGE 64, 72, juris Rn. 27).
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b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Bestimmung des § 10a KAG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (– 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, NVwZ 2014, 1448, juris Rn. 35) entschieden, dass die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG verfassungsrechtlich zulässig ist. Danach verstößt § 10a KAG in verfassungskonformer Auslegung weder gegen Freiheitsrechte der Beitragspflichtigen in Verbindung mit der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung noch gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist danach zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.
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Dass die öffentlichen Straßen – wie vom Kläger betont wird – von jedermann kostenfrei benutzt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass sie den anliegenden Grundstücken mit Baulandqualität Sondervorteile vermitteln, indem durch Herstellung und Erhaltung der verkehrlichen Erreichbarkeit deren qualifizierte Nutzungsmöglichkeit gesichert wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –, AS 35, 209, juris; OVG RP, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 6 A 11492/11.OVG –, AS 41, 69, juris). Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte – auch der Allgemeinheit zustehende – Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O. Rn. 58).
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2. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer hinreichend bestimmten satzungsrechtlichen Grundlage (a). Ferner ist weder die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen in § 3 Abs. 1 ABS (b) noch die Festlegung des Gemeindeanteils (c) zu beanstanden.
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a) Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen nach § 10a KAG muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden.
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aa) Dies kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, LKRZ 2015, 255, juris; Urteil vom 11. Dezember 2012 – 6 A 10818/12.OVG –, AS 41, 304, juris) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es weder einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung noch der Beifügung eines Plans mit der Kennzeichnung der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Umfang dieser Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines Kalenderjahres bestimmbar ist. Angesichts dessen genügt die in § 3 Abs. 1 ABS vorgenommene Bezeichnung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung nach dem gesamten Gemeindegebiet, um feststellen zu können, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen der Beklagten gehören.
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bb) Soweit – wie der Kläger vorträgt – manche Straßen im Gemeindegebiet am 31. Dezember 2007, als die sachliche Beitragspflicht entstand, noch nicht oder noch nicht vollständig erstmals hergestellt oder gewidmet gewesen sein sollten, können sie in diesem Umfang nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a KAG sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 6 A 10818/12.OVG –, AS 41, 304, juris). Ob dies am 31. Dezember 2007 der Fall war, ist bestimmbar.
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cc) Ferner lässt sich ermitteln, ob und inwieweit eine Straße im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht „zum Anbau bestimmt“ war. Einer Verkehrsanlage kommt Anbaubestimmung zu, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Vorschriften bebaubar oder sonstwie in qualifizierter Weise (z.B. gewerblich) nutzbar macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294, juris). Neben Straßen, denen eine solche Funktion aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans zukommt, können zum Anbau bestimmt nur Straßen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Baugesetzbuch – BauGB – sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –, AS 35, 209, juris). Sind solche Straßen im sogenannten unbeplanten Innenbereich nur zu einem Teil zum Anbau bestimmt, kann die übrige Teilstrecke grundsätzlich nicht zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen gehören.
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b) Die Zusammenfassung sämtlicher Anbaustraßen des Gemeindegebiets zu einer einzigen öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 10a KAG ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem angefochtenen Urteil nicht in der Auffassung gefolgt werden, die bebauten Bereiche nördlich und südlich der Nahe müssten voneinander getrennt und deshalb mindestens zwei öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen gebildet werden.
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aa) Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, NVwZ 2014, 1448, juris Rn. 61) dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für jedes beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt danach nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O. Rn. 64). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – decken sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O. Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, KStZ 2015, 75, juris). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O. Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG – KStZ 2015, 75, juris).
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen der Beklagten nicht wegen der Bahnlinie oder wegen der beiden Landesstraßen L 377 und L 234 an einem zusammenhängend bebauten Gebiet. Die Bahnlinie stellt angesichts der Bahnüberführung der S.- Str. keine Zäsur dar, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist. Dies gilt auch für die beiden in der Ortsdurchfahrt vergleichsweise schmalen Landesstraßen L 377 (H.-Str.) und L 234 (O.-Str., S.-Str., B.-Str.), denen keine trennende, sondern eine verbindende Wirkung der bebauten Bereiche zukommt.
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Daran ändert der Umstand nichts, dass die S.-Str.dort, wo sie als Brücke über die Nahe führt, über eine Teilstrecke von ca. 120 m beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist. Abgesehen davon, dass eine Brücke typischer Weise ohne Anbaubestimmung ist, hat diese Teilstrecke ersichtlich eine besonders ausgeprägte Verbindungsfunktion zwischen den bebauten Bereichen nördlich und südlich der Nahe. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 25. November 2003 – 6 A 10631/03.OVG – zur Abrechnungseinheit vor der Einführung des § 10a KAG hinweist, fehlt es ungeachtet der geänderten Rechtslage an einer Übertragbarkeit auf die vorliegende Fallgestaltung. Denn die über die Nahe führende Teilstrecke der S.-Str. macht nur einen geringen Teil der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage aus, die sich vom südlichen Ortseingang über die Nahe hinweg bis zum Ende der Bebauung im Norden (Bergstraße) erstreckt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294, juris).
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cc) Bei der Nahe und ihren insgesamt mehr als 100 m breiten Uferbereichen handelt es sich allerdings um eine topographische Zäsur zwischen dem bebauten Bereich nördlich der Nahe und dem südlich der Nahe gelegenen Ortsgebiet der Beklagten, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde. Ein solcher Einschnitt hebt im Allgemeinen den Zusammenhang einer Bebauung auf (vgl. für die Saar: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG – KStZ 2015, 75, juris; für die Mosel: OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, esovgrp). Gleichwohl kann ein räumlicher Zusammenhang zwischen in dieser Weise getrennten bebauten Bereichen aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung bestehen. Dies kommt vor allem in dörflich strukturierten bebauten Bereichen und bei weniger prägnanten topographischen Zäsuren in Betracht, was auf die Nahe – im Vergleich mit der Saar und der Mosel – zutrifft. Aufgrund der typischen tatsächlichen Nutzung der S.-Str. (Nahebrücke) ist die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (§ 3 Abs. 1 ABS) gerechtfertigt.
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Die Frage, ob die typische tatsächliche Straßennutzung einen räumlichen Zusammenhang zwischen zwei jeweils zusammenhängend bebauten, aber voneinander durch eine topografische Zäsur getrennten Gebieten herstellt, ist – ähnlich wie die Festlegung des Gemeindeanteils (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 A 10697/08.OVG –, AS 37, 129, juris) – weder von einer Verkehrszählung noch von der Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen abhängig. Vielmehr steht dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Diesen hat er nicht nur bei der erstmaligen Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung(en) von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG. Vielmehr kann er ihn auch später in Bezug auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum insbesondere zur Beseitigung von Unklarheiten wahrnehmen.
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Dies ist mit dem Klarstellungs- und Erläuterungsbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 19. Januar 2016 geschehen. Danach wird die Brücke über die Nahe von sämtlichen Einwohnern intensiv genutzt, um die zentralen dörflichen Einrichtungen zu erreichen, die sich in großer Zahl im südlich der Nahe gelegenen Bereich, zum anderen Teil in dem Gebiet nördlich der Nahe befinden. Angesichts der insgesamt dörflichen Struktur der Beklagten mit einem besonderen Zusammengehörigkeitsgefühl der Einwohner werde das Dorfleben seit jeher durch die Verkehrsströme über die Nahebrücke gekennzeichnet, die aufgrund ihrer ausgeprägten Verbindungsfunktion sowohl den innerörtlichen Fahrverkehr als auch den Fußgängerverkehr auf beiden Seiten der Nahe lenke.
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c) Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 40 v. H. (§ 5 ABS) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 10070/10.OVG – entschieden hat. Sie ist in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 KAG erfolgt. Nach dieser Bestimmung bleibt bei der Ermittlung des Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht und mindestens 20 v. H. beträgt. Wie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 15/318 S. 9) entnommen werden kann, ist den Beitragsschuldnern der Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen, nicht aber der Durchgangsverkehr. Diese Begründung erläutert außerdem, dass der vorgeschriebene Mindestgemeindeanteil von 20 v.H. nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 20. August 2002 – 6 C 10464/02.OVG –, AS 30, 106, juris). Der ihm dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG –, AS 34, 99, juris).
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In der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. April 1999 – 6 A 12701/98.OVG –) wurde die Methode, den Gemeindeanteil auf der Grundlage der Längen der einzelnen Verkehrsanlagen und des dort gegebenen Verhältnisses zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr zu ermitteln, für unbedenklich gehalten. Eine solche „Einzelbetrachtung” sämtlicher Anbaustraßen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung mit anschließender Bildung eines Durchschnittswerts führt jedoch dazu, dass ein Teil des innerhalb der Einheit stattfindenden Verkehrs als Durchgangsverkehr behandelt wird. Deshalb ist sie für die rechtmäßige Festlegung des Gemeindeanteils in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im Allgemeinen nicht geeignet (OVG RP, Urteil vom 9. September 2015 – 6 A 10447/15.OVG –, NVwZ-RR 2016, 76, juris). Vielmehr hat der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt zu gewichten (OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 11146/09.OVG –, AS 38, 383, juris; OVG RP, Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 11187/10.OVG –, AS 40,4, NVwZ-RR 2011, 577, juris). Dies bedeutet, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr innerhalb dieser Einrichtung als Anliegerverkehr zu werten ist. Durchgangsverkehr ist hingegen der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr (OVG RP, Urteil vom 9. September 2015 – 6 A 10447/15.OVG – NVwZ-RR 2016, 76, juris). Unter dieser Voraussetzung können zum Durchgangsverkehr nicht nur der überörtliche Verkehr, sondern auch die Verkehrsströme zwischen mehreren öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG und der Verkehr zählen, der aus dem bzw. in den Außenbereich der Gemeinde (z. B. Holzabfuhr, Transport von Bodenschätzen, Fahrten zu Freizeiteinrichtungen) verläuft.
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Dass der Satzungsgeber den Gemeindeanteil von 40 v.H. auf der Grundlage der Längen und der Verkehrsbedeutung der einzelnen Verkehrsanlagen festgelegt hat, kann den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen. Denn diese Methode der Ermittlung des Gemeindeanteils, die – wie erwähnt – einen Teil des innerhalb der Einheit stattfindenden Verkehrs als Durchgangsverkehr wertet, führt nicht zu einer Überschätzung des Anliegerverkehrs, sondern des Durchgangsverkehrs. Ein sich daraus ergebender zu hoher Gemeindeanteil wirkt sich zu Gunsten der Beitragspflichtigen aus.
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Soweit der Kläger vorträgt, der Gemeindeanteil sei zu niedrig festgesetzt, weil Durchgangsstraßen nicht als solche gewertet worden seien, kann ihm aus den vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
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d) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren 6 A 10070/10.OVG bereits entschieden hat, ist mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage allerdings § 6 Abs. 6 ABS zu beanstanden, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –, AS 35, 209, juris). Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung, weil die übrigen Satzungsregelungen durch die Beanstandung keineswegs bedeutungslos werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 6 C 10292/01.OVG –, juris).
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3. Die angefochtenen Beitragsbescheide verletzen den Kläger auch nicht aus anderen, mit der Klage geltend gemachten Gründen in seinen Rechten.
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a) Die Kosten für den Ausbau der Bahnhofstraße sind auch dann beitragsfähig, wenn diese Straße mit Rücksicht auf den Busverkehr in besondere Kosten verursachender Weise ausgebaut wurde. Denn eine Gemeindestraße muss so errichtet bzw. ausgebaut werden, dass sie das gesamte zu erwartende Verkehrsaufkommen bewältigen kann. Dazu zählt auch der Busverkehr, der Haltestellen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen anfährt.
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b) Soweit der Kläger rügt, eine Privatstraße und nicht zum Anbau bestimmte bzw. noch nicht erstmals hergestellte und gewidmete Straßen(teilstrecken) seien zu Unrecht in die einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen einbezogen worden, kann er, dessen Grundstücke nicht dort liegen, dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
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c) Von der – wie ausgeführt – unwirksamen Rundungsregelung des § 6 Abs. 6 ABS ist bei der Veranlagung der Grundstücke des Klägers und seiner Frau ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden.
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d) Der Beitragspflicht unterliegt auch das dem Kläger und seiner Frau gehörende Grundstück Gemarkung Staudernheim, Flur …, Parzelle …. Es ist qualifiziert nutzbar, und zwar in wohnakzessorischer Weise als zu dem Wohngebäude auf dem Grundstück Parzelle … (mit Garage und Nebengebäude auf der Parzelle …) gehörende private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude). Zwar fehlt der Parzelle …, einem Hinterliegergrundstück, die unmittelbare Möglichkeit eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer Verkehrsanlage der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen. Seine Zugänglichkeit zur Straße „A.“ ist aber über das ebenfalls im Eigentum des Klägers und seiner Frau stehende Anliegergrundstück Parzelle … gesichert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar ist, gehört ein Hinterliegergrundstück, das im Eigentum derselben Person(en) wie das Anliegergrundstück steht, zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 111.86 –, BVerwGE 79, 1, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 –, BVerwGE 92, 157, juris). Eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück "verwischt" deren Grenze und lässt sie als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Kosten zu belasten ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 27.96 –, NVwZ-RR 1998, 67, juris). Die einheitliche Nutzung der Parzellen 477/23 und 24/4 kommt in besonderer Weise dadurch zum Ausdruck, dass ein Nebengebäude auf diesen Grundstücken grenzüberschreitend errichtet wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 40
Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 100,94 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11146/09 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 C 11187/10 1x
- 6 C 10292/01 1x (nicht zugeordnet)