Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 10233/16

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. März 2016 – 6 L 720/16.TR – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 mit folgender Maßgabe wiederhergestellt: Auf den bereits gerodeten Flächen dürfen Abräumarbeiten einschließlich der hierzu im Bescheid vom 29. Februar 2016 vorgesehenen Folgemaßnahmen durchgeführt werden; dabei sind insbesondere die Auflagen zur Beweissicherung gemäß Seite 9 des Bescheides zu erfüllen, wobei die Dokumentation auch Abspaltungen von Baumrinde und Nester umfassen soll.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Eilverfahren beider Rechtszüge auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

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Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 wiederherzustellen, mit dem gemäß § 8a des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – unter Anordnung des Sofortvollzuges der vorzeitige Beginn der Errichtung von 11 Windenergieanlagen in Gestalt der Durchführung von Rodungs- und Wegeausbaumaßnahmen zeitlich befristet bis einschließlich 6. März 2016 zugelassen wurde, stattgeben müssen.

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Denn der Antrag ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die Antragsbefugnis (I.). Der Antrag ist auch begründet, weil die gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt (II.).

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I. Der Antrag ist zulässig.

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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1, 4a Abs. 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – fehlt. Vielmehr sprechen aus Sicht des Senats die überzeugenderen Argumente dafür, dass es sich bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen und auch UVP-pflichtigen Anlage gemäß § 8a BImSchG um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des UVP-Gesetzes – UVPG – handelt. Der Senat schließt sich der in der Literatur wohl herrschenden Meinung an, dass im Rahmen des Verweises von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf § 2 Abs. 3 UVPG in Fällen gestufter Zulassungsverfahren ein weiter Zulassungsbegriff zugrunde zu legen ist. Dafür streitet der Wortlaut des § 2 Abs. 3 UVPG, der alle behördlichen Entscheidungen über die „Zulässigkeit“ eines Vorhabens erfasst. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ausdrücklich benannte Zulässigkeit von Vorhaben reicht über die Zulässigkeit hinaus, mit der lediglich die abschließende Entscheidung gemeint ist. Ihr liegt die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG verwendete Begrifflichkeit zugrunde. So umfasst die Zulässigkeit Teilentscheidungen und die abschließende behördliche Entscheidung. Auch der Sinn und Zweck der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, einen weiten Zugang zu mitgliedstaatlichen Überprüfungsverfahren zu eröffnen, stützt diese Interpretation. Aus dem Begriff der Zulässigkeit folgt, dass auch Teilentscheidungen und vorgelagerte Entscheidungen erfasst werden. Dies wird ebenfalls durch Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie gestützt, der vom EuGH im Sinne eines weiten Genehmigungsbegriffs interpretiert wird (vgl. zum Ganzen: Schlacke, in: Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 1 UmwRG, Rn. 11f., m.w.N.). Dies gilt auch für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 8a BImSchG: Auch wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns die eigentliche Zulassungsentscheidung weder ersetzt noch vorwegnimmt, kann der Vorhabenträger auf ihrer Grundlage mit einer teilweisen Realisierung des Vorhabens beginnen. Diese tatsächlichen Wirkungen rechtfertigen es, von einer Zulassungsentscheidung im hier maßgeblichen Zusammenhang zu sprechen. Insbesondere verlangt Art. 11 der UVP-Richtlinie keine endgültige Zulassungsentscheidung (vgl. z.B. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG, Stand: 65. Erg.-Lieferung April 2012, Rn. 11, m.w.N.; ebenso Appold, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2, Rn. 80 und wohl auch Jarass, BImSchG-Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 8a, Rn. 26 i.V.m. § 6, Rn. 72; offengelassen in VGH BW, Beschluss vom 17. November 2009 – 10 S 1851/09 –, DÖV 2010, 238 und juris, Rn. 8ff.; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2009 – 4 K 1648/09 –, juris, Rn. 11ff.).

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II. Der mithin zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

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Aufgrund der außerordentlichen Dringlichkeit und Kurzfristigkeit der vom Senat zu treffenden Entscheidung – die am Dienstag, dem 1. März 2016 bereits begonnenen, danach aufgrund von Zwischenverfügungen zunächst des Verwaltungsgerichts und sodann des Senats vorläufig gestoppten Rodungsarbeiten sind nach dem angefochtenen Bescheid vom 29. Februar 2016 nur befristet bis Sonntag, den 6. März 2016 zugelassen worden – kann die Rechtmäßigkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG vom Senat derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die danach im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO und § 4 a Abs. 3 UmwRG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 7 VR 6.14 -, juris, Rn. 8) gebotene Interessenabwägung fällt indessen zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus:

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Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für artenschutzfachliche Bedenken gegen die Fortsetzung der zugelassenen Rodungsarbeiten, weil in diesem Falle die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zumindest im Hinblick auf die streng geschützten Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Abendsegler nicht ausgeschlossen werden kann. Wie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Naturschutzbehörde auf Bitten des Senats in einem Vermerk vom 3. März 2016 dargelegt hat, weisen die vom Gutachter der Beigeladenen vorgenommenen artenschutzfachlichen Untersuchungen erhebliche Defizite auf. Dies gelte zumindest in Bezug auf eventuelle Vorkommen der genannten Fledermausarten, weil die Untersuchungen von den Empfehlungen des im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten erstellten „Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergienutzung im Rheinland-Pfalz“ vom 13. September 2012 in mehrfacher Hinsicht deutlich abwichen und deshalb erhebliche fachliche Fragen offen ließen. Da die zugelassenen Rodungsarbeiten insbesondere auch Rodungen im Bereich eines unstreitig etwa 160 Jahre alten Laubwaldbestandes zur Anlegung einer Zuwegung zu den Windenergieanlagenstandorten umfassen, in denen sich sowohl Höhlenbäume als auch Bäume mit Rindenspalten als geeignete Winterquartiere z.B. der äußerst seltenen, aber winteraktiven Mopsfledermaus befinden können, kann nach Auffassung der Oberen Naturschutzbehörde zumindest hinsichtlich der genannten Fledermausarten der Eintritt eines Umweltschadens (in Form eines Biodiversitätsschadens) im Zusammenhang mit den Rodungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Würden daher die bereits begonnenen Rodungsarbeiten fortgeführt werden, würden insoweit vollendete Tatsachen geschaffen, die auch durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Verpflichtung der Beigeladenen, im Falle der Nichtgenehmigung des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen, möglicherweise nicht rückgängig zu machen wären.

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Das Interesse des Antragstellers daran, dies zu verhindern, ist höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einem sofortigen Beginn der Maßnahme. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die Verwirklichung des Vorhabens – sofern dieses zwischenzeitlich immissionsschutzrechtlich genehmigt werden sollte – mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns erheblich verzögern wird, weil Rodungsarbeiten dann voraussichtlich – mit Rücksicht auf brütende Vögel – erst wieder im Spätherbst zulässig sein werden, und dass dies mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für die Beigeladene verbunden sein kann. Indessen ist die gegenwärtige Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich auf den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens zurückzuführen: Die Beigeladene hatte ihren Antrag auf Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 17 Windenergieanlagen bereits am 24. März 2014 gestellt. In der Folgezeit waren jedoch – ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid – fortlaufend noch Ergänzungen der Antragsunterlagen erforderlich, so dass die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erst in der Zeit vom 2. November bis 1. Dezember 2015 erfolgen konnte. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ergab dann jedoch erhebliche Bedenken insbesondere in artenschutzfachlicher Hinsicht, namentlich bezüglich der Qualität der durchgeführten artenschutzfachlichen Untersuchungen, wie sich insbesondere aus der vorläufigen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 9. Dezember 2015 ergibt. Die in der Folgezeit bis in den Februar 2016 hinein durchgeführten ergänzenden Untersuchungen und artenschutzfachlichen Begutachtungen konnten indessen – wie sich aus dem zitierten Vermerk der Oberen Naturschutzbehörde vom 3. März 2016 ergibt – die artenschutzfachlichen Bedenken nicht ausräumen. Vor diesem Hintergrund verwirklicht sich mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und den dadurch bewirkten negativen wirtschaftlichen Folgen ein Risiko, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin und Auftraggeberin der artenschutzfachlichen Begutachtungen wesentlich mit zu verantworten hat.

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Die verfügte Maßgabe ist zur Minimierung der Folgen der bereits durchgeführten Rodungen geboten und entspricht insofern dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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