Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10496/18
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2016 – 1 K 88/16.KO – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllelagers.
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Er führt einen viehlosen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit einer Nutzfläche von rund 215 ha, darunter das im Außenbereich ca. 1 km östlich von G. und 750 m nordwestlich von V. an der Autobahn A … gelegene Grundstück Gemarkung G., Flur …, Flurstück Nr. …, das im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt ist.
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Im Mai 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für ein dort zu errichtendes 40 m x 35 m großes und 6 m tiefes Erdbecken, in dem in anderen landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Gülle gelagert und sodann im Frühjahr auf den vom Kläger bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden soll. Die wegemäßige Erschließung soll nach den vorgelegten Bauunterlagen über die Landstraße L …, den hiervon in nordöstlicher Richtung abzweigenden Wirtschaftsweg Gemarkung G., Flur …, Flurstück … und den hiervon nach Westen abgehenden Wirtschaftsweg Flurstück … erfolgen.
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Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gab mit Schreiben vom 1. Juli und 11. September 2013 eine positive Stellungnahme zu dem Vorhaben ab. In dem Erdbecken stehe ein Volumen von 5.004,96 cbm für die Lagerung von Rinder- und Schweinegülle zur Verfügung. Aufgrund der Dimensionierung sei die Einhaltung des Höchstwertes von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sichergestellt. Die Gülle werde von Tankfahrzeugen mit einem Fassungsvermögen von durchschnittlich 25 cbm angeliefert. Notwendig seien 201 Anfahrten im Jahr.
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Nach zwischenzeitlicher Zurückstellung des Bauantrages auf Wunsch des Klägers zwecks Prüfung baulicher Alternativen erhob der Kläger am 11. Dezember 2014 erstmals Untätigkeitsklage (1 K 1204/14.KO) und reichte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weitere Bauunterlagen nach.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2015, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Es könne dahinstehen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch privilegiert sei, da die erforderliche Erschließung für das Bauvorhaben nicht gesichert sei. Die unbefestigten Wirtschaftswege, über die die Erschließung erfolgen solle, seien mit einem Aufbau von 20 – 25 cm Schotter auf anstehendem lehmigen Untergrund nur für eine geringe Beanspruchung mit seltenen Überfahrten ausgelegt, wobei die Achslast 5 t nicht überschreiten sollte. Für das geplante Verkehrsaufkommen von insgesamt ca. 680 An- und Abfahrten jährlich mit Schwerlastkraftwagen reiche die bestehende Erschließung nicht aus. Auch seien durch die hohen Achslasten von 10 t Verdrückungsschäden im parallel zur Wegetrasse verlaufenden Entwässerungsgraben zu befürchten. Zudem reiche die Breite der Wirtschaftswege im Kurvenbereich für Transportfahrzeuge nicht aus, so dass Fremdgrundstücke und Teile des Wegeseitengrabens in Anspruch genommen werden müssten. Außerdem seien die vorgelegten Unterlagen unvollständig und in sich unstimmig.
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In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2015 nahm der Kläger die anhängige Untätigkeitsklage zurück.
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Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 erhob er Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. Juni 2015. Im Widerspruchsverfahren legten der Kläger ein Baugrundgutachten des Geotechnischen Büros Dr. L. vom 16. September 2015 und die Beigeladene zwei Stellungnahmen der Ingenieurgruppe S. vom 15. Oktober 2015 und der K. vom 18. Januar 2016 vor.
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Am 26. Januar 2016 erhob der Kläger erneut Untätigkeitsklage, mit der er unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und die Erschließung gesichert sei. Er habe ein Erschließungsangebot unterbreitet, das mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt werde. In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 bot er an, den von der L … abzweigenden Wirtschaftsweg der Beigeladenen bis zu seinem Vorhabengrundstück in einen technisch für die Anlieferung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Ausbauzustand nach Maßgabe der Regelungen der Richtlinie für den ländlichen Wegebau über eine hohe Beanspruchung herzustellen, für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens unter Freistellung der Beigeladenen zu unterhalten und die Entwässerung im angrenzenden B. aufrechtzuerhalten. Zudem stellte er klar, im Rahmen der Erschließung keine Fremdgrundstücke in Anspruch nehmen zu wollen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober 2016 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Erdbeckens zur Güllelagerung in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück Nr. …, mit der Nebenbestimmung zu erteilen, dass der Betrieb des Güllebeckens erst nach Umsetzung des Erschließungsangebots des Klägers vom 20. Oktober 2016 aufgenommen werden dürfe.
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Der Senat hat auf Anträge des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom 27. April 2018 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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Der Beklagte und die Beigeladene machen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, dass allein aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 abgegebenen Erschließungsangebots eine ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Das Angebot umfasse zum einen nur den von der L … abzweigenden Wirtschaftsweg bis zu dem Vorhabengrundstück und nicht auch den davon in nordwestlicher Richtung abzweigenden Wirtschaftsweg Flurstück …, der zu der geplanten Erschließung jedoch ebenfalls benötigt werde. Zudem enthalte es keine Aussagen zur notwendigen Ertüchtigung der entlang der Wegeparzelle … verlaufenden Bachparzellen … und … . Überdies fehle es am Nachweis der Berechtigung im Hinblick auf die zur Andienung des Vorhabengrundstücks erforderliche Inanspruchnahme fremder Grundstücke, insbesondere der Parzellen … und … . Die Beigeladene habe dem bislang nicht zugestimmt und sei hierzu auch nicht verpflichtet. Die Wegeparzellen … und … wiesen für sich genommen beide nicht die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Arbeitsblatt DWA-A 904, geforderte Mindestbreite von 3 m bei einer Kronenbreite von 4 m auf. Für eine Verringerung der Mindest-Kronenbreite fehle es offenkundig an einer sachlichen Rechtfertigung. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben wasserrechtliche Belange entgegen. Der entlang der Parzelle … verlaufende B. (Parzellen … und …), ein Entwässerungsgraben, sei wegen der Größe der zu entwässernden Fläche und dem unmittelbaren Abfluss in den S. ein Gewässer dritter Ordnung. Das geplante Güllebecken liege nur 10 m vom B. entfernt und unterschreite mithin den nach § 51 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Mindestabstand von 20 m. Einen Nachweis, dass ein entsprechender Schutz des Gewässers auf andere Weise gewährleistet sei, habe der Kläger nicht geführt. Zudem sei für eine wesentliche Änderung des neben dem B. verlaufenden Wirtschaftsweges Parzelle … ebenso wie für eine erforderliche weitergehende Verrohrung des B. selbst nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 31 Landeswassergesetz eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Des Weiteren seien die eingereichten Bauunterlagen teilweise unklar und widersprüchlich. Abgesehen davon sei auch noch nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen stehe. Die Wegeführung sei so, wie nunmehr vorgesehen nicht Gegenstand des eingereichten Fachbeitrags Naturschutz und es fehlten Eingriffsbilanzierung und Ausgleichsbewertung. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung des Düngegesetzes und der Düngemittelverordnung offen, ob das Güllebecken mit dem geplanten Volumen weiterhin als privilegiert angesehen werden könne.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2016 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die Voraussetzungen einer Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BauGB auch nach der Novellierung des Düngemittelgesetzes und der Düngemittelverordnung für gegeben, da sich aufgrund der geplanten Dimensionierung der Anlage zu erwartende Stickstoffauftrag weiterhin deutlich unterhalb der Grenzwerte bewege. Überdies handele es sich bei dem B., einem bloßen Entwässerungsgraben, welcher als Vorfluter diene, auch nicht um ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, so dass eine Verletzung von § 51 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereits von daher ausscheide. Zudem gelte die Vorschrift nur für JGS-Anlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas gelagert würden, was hier nicht der Fall sei. Der vorgelegte Fachbeitrag Naturschutz aus dem Jahr 2013 sei ungeachtet der zwischenzeitlich geplanten geringfügigen Änderungen des Vorhabens weiterhin aussagekräftig. Was die vorgesehene Vergrößerung der Schotterfläche vor dem Becken angehe, seien mit Ausnahme der Bodenversiegelung andere Schutzgüter einschließlich des Landschaftsbildes, des Klimas und des Wassers nicht oder nur geringfügig betroffen. Eventuelle partielle Kompensationsdefizite rechtfertigten keinesfalls die Versagung der Genehmigung, sondern seien durch entsprechende Nebenbestimmungen auszuräumen. Das von ihm unterbreitete Erschließungsangebot sei vom Verwaltungsgericht zu Recht als ausreichend angesehen worden. Es erstrecke sich bei lebensnaher Auslegung auch auf die Parzelle … und umfasse auch den B. als Begleitfläche einschließlich in der Erschließungslast des Klägers liegender notwendiger Überbauungen oder Verrohrungen. Eine Inanspruchnahme fremden Eigentums sei nicht erforderlich. Dies belege bereits der Umstand, dass während der letzten drei Jahre auf die für das Erdbecken vorgesehene Fläche bereits ohne die Nutzung privater Fremdgrundstücke Gülle aufgebracht worden sei. Abgesehen davon könne aber notfalls auch die verbindliche Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer für ein Überfahren von deren an den Weg angrenzenden Flächen in den Einmündungsbereichen vorgelegt werden.
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In der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Baugenehmigungsantrag dahingehend abgeändert, dass zu der Parzelle … ein Abstand von 20 m eingehalten wird. Zudem hat er die Erklärung abgegeben, dass der Kläger sich verpflichte, „vor einer Nutzung/Inbetriebnahme des beantragten Erdbeckens, auf eigene Kosten eine wegemäßige Verbindung von der Landesstraße L … über die Grundstücke der Beigeladenen, Parzellen Nr. …, … teilweise, … sowie Parzelle Nr. …, Erstreckung ca. 350 m, in ein technisch für die Anlieferung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Ausbauzustand herzustellen und für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens auch unter Freistellung der Beigeladenen zu unterhalten. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung der Entwässerung im angrenzenden B.. Der Ausbau der Wirtschaftswege soll nach der Richtlinie für den ländlichen Wegebau (DWA Arbeitsblatt A 904) nach Maßgabe der Regelungen über eine hohe Beanspruchung erfolgen“. Darüber hinaus hat er das Angebot unterbreitet, die vorhandene Wegeparzelle … „(im Anschluss an den asphaltierten Bereich) auf einer Länge von ca. 210 m bis zu dem Standort des Erdbeckens auf eigene Kosten … in einen Ausbauzustand herzustellen, der für den Wegebau gemäß Arbeitsblatt DWA – A 904 entspricht und zwar entsprechend der Regelungen über eine hohe Beanspruchung“.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten 1 K 88/16.KO und 1 K 1204/14.KO, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten und die der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung, da dem Vorhaben sowohl baurechtliche als auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –).
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I. Das Vorhaben genügt zum einen nicht den Anforderungen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
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Nach der hier einschlägigen Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich unter anderem voraus, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
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1. Vorliegend kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Güllelager von seiner Dimensionierung her auch nach der Novellierung des Düngegesetzes und der Düngemittelverordnung noch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in dem Sinne dient, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, juris). Dafür spricht immerhin, dass bei einem geplanten Lagervolumen für Gülle von ca. 5.000 cbm Gülle, welches ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 11. September 2013 (Bl. 308 der Bauakten - BA) bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 215,39 ha einen Stickstoffauftrag von 99,92 kg/ha und Jahr ermöglicht, der nach damaligem wie auch nach neuem Recht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Düngeverordnung – DüV) zulässige Maximalauftrag von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr bei weitem nicht erreicht wird.
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2. Jedenfalls ist eine ausreichende Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.
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Entsprechend der Zweckbestimmung des Erschließungserfordernisses, aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung sicherzustellen, dass bei Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage auch die städtebaulich erforderlichen Erschließungsanlagen vorhanden sind und ein Anschluss daran möglich ist (vgl. etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 30 Rn 159 m. w. N.) ist es für eine „gesicherte ausreichende Erschließung“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausreichend, aber auch erforderlich, dass mit ihrer Herstellung und Benutzbarkeit bei Aufnahme der Nutzung der anzuschließenden baulichen Anlage gerechnet werden kann.
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Dabei kann es der Gemeinde je nach den Umständen des Einzelfalles durchaus auch zumutbar sein, ein hinreichend zuverlässiges Angebot eines Bauherrn, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich selbst anzuschließen, anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gemeinde nach dem Ausbau eines Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB) entstehen und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48/81 –, juris, m. w. N.).
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Welche Mindestanforderungen im Einzelfall an eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind, bestimmt sich jeweils nach dem zu errichtenden Vorhaben. Zwar sind dabei an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs tendenziell nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Sicherung der verkehrlichen Erschließung setzt insoweit nicht stets die Erreichbarkeit mit Großfahrzeugen voraus. Jedoch erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung umso mehr, je stärker der von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 – 4 C 48/81 – und vom 4. Juni 1993 – 8 C 33/91 –, sowie Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20/10 –, alle in juris).
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Im Rahmen der Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand der ausreichenden Erschließung, insbesondere auch im Hinblick auf die hierfür erforderliche Mindestbreite eines zu befahrenden Wirtschaftsweges, vermitteln die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) als technische Regeln einschlägige Sachkunde (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 – 9 A 34/06 – und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20/10 –, beide in juris).
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Vorliegend ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die geplante Zuwegung des Vorhabens bei einem Fassungsvermögen des Güllebeckens von rund 5.000 cbm und einer Anlieferung mittels Lastzügen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t und einer Nutzlast von 25 cbm rein rechnerisch etwa 200 Zulieferungs- und 200 entsprechenden Rückfahrten jährlich ausgesetzt sein würde (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 11. September 2013, Bl. 308 BA). Hinzu kämen auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 für die Verteilung der Gülle auf den Feldern nochmals ca. 230 leere Zufahrten zum Güllebecken und ebenso viele Abfahrten eines eigenen Traktorgespanns mit einem zulässigen Gesamtgewicht von ca. 30 t (Traktor: 8 t; Anhänger gefüllt: 22 cbm entsprechend rund 22 t).
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Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) aus dem Jahre 2005 sehen unter Ziffer 3.3.1.3 ebenso wie das 2016 veröffentlichte Nachfolge-Regelwerk (DWA-A 904-1, dort Ziffer 2.5.4.3) für die Dimensionierung ländlicher Wirtschaftswege, bei denen – wie hier – eine gebundene Fahrbahndecke (z. B. Asphalt oder Beton) notwendig ist, eine Breite dieser gebundenen Fahrbahndecke von in der Regel 3,00 m bei einer Kronenbreite (= gebundene Decke zuzüglich befahrbarer Seiten- und ggfls. Mittelstreifen) von 4,00 m vor. Eine Unterschreitung dieser Kronenbreite lassen die Richtlinien in Bezug auf Wirtschaftswege lediglich für besonders schwierige Gelände, etwa Steillagen im Weinbau oder Almen, zu. Hintergrund ist der Umstand, dass bereits für einen Begegnungsverkehr zwischen einem lediglich 2,55 m breiten Traktor und einem Fußgänger auf einem Wirtschaftsweg unter Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 0,90 m eine Kronenbreite von 4,00 m benötigt wird (siehe DWA-A 904-1, Bild 26).
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a. Demgegenüber lässt die Breite der Wegeparzelle …, über die die verkehrliche Erschließung nach dem ursprünglichen Bauantrag erfolgen soll, ausweislich der von der Beigeladenen als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2017 vorgelegten Querschnittszeichnung, deren Richtigkeit insoweit auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, nur eine maximale Kronenbreite von 3,70 m (Schotterweg: 2,60 m; Bankette: 0,80 m und 0,30 m) zu.
Besondere Umstände, angesichts derer vorliegend ausnahmsweise eine geringere Kronenbreite als 4,00 m gerechtfertigt erscheinen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheint aufgrund der für ein landwirtschaftliches Grundstück im Außenbereich vergleichsweise hohen Anzahl von Zu- und Abfahrten, des Umstandes, dass diese Fahrbewegungen mit Schwerlastverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 30 t bzw. 40 t erfolgen sollen, sowie der relativen Nähe zu den Ortslagen von G. und V. und der danach zu erwartenden Nutzung des Wirtschaftsweges auch durch Spaziergänger ein Festhalten an den in den Richtlinien für den ländlichen Wegebau in Bezug auf Wirtschaftswege vorgesehenen Mindestbreiten geboten.
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b. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2018 und nochmals in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, das Vorhaben über die Wegeparzelle … zu erschließen, fehlt es letztlich bereits an einem Bauantrag, auf den hin der Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet werden könnte.
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Zum einen ist unklar, welche der beiden nunmehr vom Kläger zur Genehmigung gestellten Erschließungsalternativen Gegenstand seines Bauantrages sein und welche letztlich nur noch hilfsweise Antragsgegenstand sein oder fallengelassen werden soll.
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Zum anderen hat der Kläger für die Erschließungsalternative über den Wirtschaftsweg Flurstück … bis zum für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegen § 63 Abs. 2 LBauO noch keine prüffähigen Bauunter-lagen eingereicht.
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Abgesehen davon ließe aber auch die Breite der Wegeparzelle … nach der mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 vorgelegten Querschnittszeichnung eine maximale Kronenbreite von sogar nur 3,50 m (Schotterweg: 2,60 m; Bankette: 0,50 m und 0,40 m) zu.
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c. Lässt sich somit alleine unter Inanspruchnahme der Wegeparzellen … bzw. … keine ausreichende Erschließung des Vorhabengrundstücks sicherstellen, und sollen private Fremdgrundstücke im Rahmen der Erschließung nicht in Anspruch genommen werden, so würde eine ausreichende Erschließung letztlich zwingend voraussetzen, einen Teil der erforderlichen Kronenbreite von 4,00 m auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Parzelle … herzustellen.
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Die Beigeladene hat einer derartigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zugestimmt und ist bislang auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage eines aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten subjektiven Rechts auf eine notwegeähnliche Benutzung (vgl. dazu etwa das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10481/09 – m. w. N., juris) zu einer derartigen Zustimmung verpflichtet worden.
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Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob ein solches notwegeähnliches Recht am ungehinderten Zugang zum Zweck der „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ auch dann bestehen kann, wenn es sich bei der konkret angestrebten Nutzung – anders als im Falle eines möglichen Rohstoffabbaus auf dem Grundstück – nicht um eine sich wirtschaftlich geradezu aufdrängende, sondern lediglich um eine von mehreren möglichen Grundstücksnutzungen handelt, kann hier letztlich offenbleiben. Ebenso kann dahinstehen, ob sich ein entsprechendes subjektives Recht auf notwegeähnliche Benutzung vorliegend über die Wegeparzelle … selbst hinaus möglicherweise auch die benachbarte, als solche gar nicht verkehrlichen Zwecken dienende Grabenparzelle … erstrecken würde.
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Da nämlich auch bei einem bestehenden notwegeähnlichen Benutzungsrecht die dazu erforderliche Herstellung des Notweges dem Nutzungsberechtigen – hier also dem Kläger – obläge, müsste dieser der Beigeladenen ein zumutbares Angebot vorlegen, welches sicherstellt, dass ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009, a. a. O.).
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Ein solches Angebot liegt jedoch nicht vor.
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Der Kläger hat der Beigeladenen zuletzt angeboten, die wegemäßige Verbindung von der L … in einen „technisch für die Anlieferung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Ausbauzustand herzustellen und für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens auch unter Freistellung der Beigeladenen zu unterhalten. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung der Entwässerung im angrenzenden B.. Der Ausbau der Wirtschaftswege soll nach der Richtlinie für den ländlichen Wegebau (DWA Arbeitsblatt A 904) nach Maßgabe der Regelungen über eine hohe Beanspruchung erfolgen“.
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Danach fehlen dem Angebot bereits jegliche konkreten Aussagen dazu, ob der Kläger beabsichtigt, bauliche Maßnahmen auf der Grabenparzelle … durchzuführen, und wenn ja, welche. Entsprechende Angaben wären indessen vorliegend nach den Umständen des Einzelfalles für ein zumutbares Angebot zwingend erforderlich gewesen.
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Wie bereits dargelegt kann auch bei einer Erschließung über die im Vergleich zu dem Wirtschaftsweg Flurstück … breitere Wegeparzelle … die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau erforderliche Mindest-Kronenbreite ohne eine Inanspruchnahme privaten Eigentums Dritter nur dergestalt hergestellt werden, dass das vorhandene Bankett um etwa 0,30 m verbreitert wird, und zwar auf der benachbarten Grabenparzelle 51. Aussagen dazu, wie dies baulich umgesetzt werden soll, fehlen in dem unterbreiteten Angebot jedoch völlig.
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Die Grabenparzelle weist eine Breite von ca. 3,00 m auf und ist beidseitig abgeböscht. Als Straßenseitengraben, durch den jedenfalls nach stärkeren Niederschlägen Wasser abfließt, handelt es sich um ein Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Form eines oberirdischen, zumindest zeitweilig in Betten fließenden Wassers. Hierunter fallen (vgl. dazu näher etwa Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 3 Rn 4 ff, und SächsOVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris) auch künstlich angelegte Kanäle und Gräben, wenn sie – wie hier – dazu dienen, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten. Der Begriff des zeitweiligen Fließens setzt dabei zwar eine gewisse Dauer voraus; diese ist aber schon dann anzunehmen, wenn sich Wasser nur bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen – etwa Starkregen oder Schneeschmelze – ansammelt, insgesamt gesehen also nur unregelmäßig vorhanden ist. Überdies muss das Wasser in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein, was vorliegend ebenfalls der Fall ist, da der B. wenige hundert Meter hinter dem hier in Rede stehenden Abschnitt in den S. einmündet. Dass es sich bei derartigen straßenseitigen Entwässerungsgräben per definitionem um oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, bestätigt mittelbar auch der in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG aufgenommene Vorbehalt, wonach die Länder kleinere Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung – insbesondere auch Straßenseitengräben als Bestandteil von Entwässerungsanlagen – von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausnehmen können. Von dieser Regelung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) lediglich für Straßenseitengräben Gebrauch gemacht, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind. Dies trifft jedoch auf den B. nicht zu, da es sich bei der Wegeparzelle 47 lediglich um einen Wirtschaftsweg handelt und damit gemäß § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz (LStrG) nicht um eine öffentliche Straße.
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Danach unterfällt die Grabenparzelle … als oberirdisches Gewässer den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 36 WHG bedarf nach näherer Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG – insbesondere auch in einem Bereich von bis zu 10 m von der Uferlinie aus – der Genehmigung.
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Im Falle einer baulichen Ertüchtigung des Wirtschaftsweges Parzelle … unter teilweiser Heranziehung der Grabenparzelle … kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass es je nach Art und Umfang der baulichen Maßnahmen und der Nutzung des Wirtschaftsweges zu schädlichen Gewässerveränderungen und erheblichen Erschwernissen für die Gewässerunterhaltung kommt. In einer solchen Situation kann es der Beigeladenen als Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden, ohne jegliche Kenntnis hinsichtlich der konkret geplanten baulichen Maßnahmen quasi „blind“ einer Nutzung der Grabenparzelle zur Erweiterung des Wirtschaftsweges zuzustimmen.
Dies gilt umso mehr, als das Angebot des Klägers überdies jegliche Aussagen beispielsweise zu einer Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme der Parzelle … über ihren Errichtungszweck hinaus sowie auch zu einer Sicherheitsleistung für mögliche Schäden vermissen lässt.
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3. Überdies verstößt das Vorhaben gegen wasserrechtliche Vorschriften.
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Auszugehen ist dabei von dem ursprünglich gestellten Genehmigungsantrag, der einen Standort des Güllelagers in einer Entfernung von 10 m zum B. vorsieht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 erklärt hat, der Bauantrag werde dahingehend abgeändert, „dass zu der Parzelle … ein Abstand von 20 m eingehalten wird“, lagen im für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls noch keine prüffähigen Bauunterlagen vor (§ 63 Abs. 2 LBauO).
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Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass für den Fall eines erfolglosen geänderten Bauantrages der ursprüngliche Bauantrag jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten bleiben sollte, könnte dieser seinerseits auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vorhaben weiterhin gegen § 51 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verstößt.
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Nach Satz 1 der Vorschrift hat der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 m zu betragen. JGS-Anlagen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 13 AwSV „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen“. Um eine solche handelt es sich u. a. bei Anlagen zum Lagern von Wirtschaftsdünger in Form von Gülle (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 AwSV) wie der vorliegenden. Auch ist der B., zu dem die geplante Anlage einen Abstand von nur 10 m einhalten soll, wie bereits näher dargestellt ein oberirdisches Gewässer. Zudem steht der Anwendbarkeit des § 51 Satz 1 AwSV vorliegend nicht etwa der Halbsatz „in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 eingesetzt werden“ entgegen, der sich – anders als der Kläger meint – lediglich auf die zweite Tatbestandsalternative „Biogasanlagen“ bezieht. Zwar erscheint der Wortlaut der Vorschrift insoweit offen. Sinn und Zweck sprechen jedoch klar für eine enge Auslegung im vorgenannten Sinne. Die Lagerung von Jauche, Gülle, Silage und ähnlichen Stoffen bzw. Gemischen im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV weist bereits ihrer Natur nach ein erhöhtes Potential für eine Wassergefährdung auf. Demgemäß gelten diese Stoffe und Gemische nach § 3 Abs. 2 AwSV als „allgemein wassergefährdend“ mit der Folge, dass es einer Einstufung in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 (vgl. § 3 Abs. 1 AwSV) nicht bedarf. Bei Biogasanlagen liegt der Fall insoweit anders. Sie können vom Grundsatz her auch mit Stoffen betrieben werden, welche nicht per se ein erhebliches Gefährdungspotential für oberirdische Gewässer in sich tragen. Werden indessen beim Betrieb von Biogasanlagen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 AwSV eingesetzt, so geht der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass der Betrieb der Anlage aus diesem Grund eine gewisse Wassergefährdung mit sich bringt, welche es gebietet, grundsätzlich einen Abstand von mindestens 20 m zu oberirdischen Gewässern einzuhalten. Die Richtigkeit dieser Überlegungen belegt im auch eine Vergleichsbetrachtung: Bezöge sich der Zusatz „in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 eingesetzt werden“ auch auf die erstgenannte Tatbestandsalternative „JGS-Anlagen“, so hätte dies zur Folge, dass Anlagen, die Jauche, Gülle und Silage lagern, den in § 51 AwSV vorgesehenen Mindestabstand von 20 m nicht einzuhalten brauchten, wenn die entsprechenden Substrate – wie hier – nicht mit dem Ziel der Gewinnung von Biogas gelagert werden, sondern lediglich als Wirtschaftsdünger. Dies kann sinnvollerweise nicht das Ziel des Verordnungsgebers gewesen sein, da eine Lagerung von Jauche, Gülle und Silage nicht deshalb wasserrechtlich weniger bedenklich erscheint, weil sie nicht zur Gewinnung von Biogas, sondern mit dem Ziel der Aufbringung als Dünger erfolgt.
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Den Nachweis, dass ein entsprechender Schutz der Gewässer vorliegend auf andere Weise gewährleistet ist (§ 51 Satz 2 AwSV), hat der Kläger nicht geführt.
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4. Ob das Vorhaben noch gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften – namentlich solche des Naturschutzrechts – verstößt, bedarf nach alledem vorliegend keiner weiteren Aufklärung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ebenfalls ein Kostenrisiko übernommen hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
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