Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 10607/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2018 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs der weiteren Aufbewahrung bereits gewonnener Unterlagen für künftige erkennungsdienstliche Zwecke (Umwidmung) ist formell rechtmäßig (1.). Die Umwidmung ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an ihr (2.).

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1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 1. Februar 2018 ist in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Vor allem wurde das besondere Interesse am Sofortvollzug den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere bezieht sich die Begründung auf den konkreten Fall, denn der Antragsgegner stellt auf die „Häufung der Straftaten“ ab, die dem Antragsteller vorgeworfen werden.

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2. Die Umwidmung der im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller bereits erstellten Unterlagen erfolgte offensichtlich zu Recht und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse.

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a) Die Umwidmung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Der Betroffene muss ohne zusätzliche Konkretisierung erkennen können, welche Maßnahmen die Behörde durchzuführen beabsichtigt (vgl. Goers, in: BeckOK StPO, § 81b Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 1. Februar 2018. Danach beabsichtigt der Antragsgegner, die vom Antragsteller gefertigten Lichtbilder, Fingerabdrücke und die Angaben zu seinen körperlichen Merkmalen für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Unerheblich ist, dass in dem vom Antragsteller zu den Gerichtsakten gereichten Exemplar des Bescheids das Datum seiner erkennungsdienstlichen Behandlung fehlerhaft angegeben ist (07.03.2016). Aus dem Verfahrenszusammenhang ergibt sich, dass es sich nur um die Behandlung vom 5. Dezember 2017 handeln kann; dieses Datum ist in der Ausfertigung des Bescheids in den Verwaltungsakten auch angegeben.

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b) Rechtsgrundlage für die Umwidmung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

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Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Unterlagen, die ursprünglich nach § 81b Alt. 1 StPO zur Durchführung eines Strafverfahrens erhoben wurden, für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1989 – 1 B 85/89 –, beck-online, LS). So liegt es hier. Vom Antragsteller wurden zunächst Lichtbilder, Fingerabdrücke und Körperdaten im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen der Polizeiinspektion L. wegen der Tathandlungen am 4. Dezember 2017 aufgenommen. Diese Unterlagen sollen nunmehr für künftige Ermittlungen zur Verfügung stehen.

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Die Anwendung von § 81b Alt. 2 StPO ist nicht durch polizei- und ordnungsrechtliche Vorschriften wie § 11 POG ausgeschlossen. Wie diese dient § 81b Alt. 2 StPO präventiven Zwecken. Die Erhebung von Unterlagen soll nicht für die Zwecke eines Strafverfahrens, sondern vorsorgend für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rn. 18). Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen allerdings nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. November 2000 – 11 B 11859/10.OVG –, ESOVGRP, LS) und gehen dann Maßnahmen auf der Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts vor. Der Antragsteller war am 1. Februar 2018 und ist noch Beschuldigter in Bezug auf die am 4. Dezember 2017 begangenen und weiterer 206 gleichgelagerter Straftaten.

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c) Die Voraussetzungen für die Umwidmung der im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gewonnenen Unterlagen für präventive Ermittlungszwecke liegen vor. Sie darf erfolgen, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1989 – 1 B 85/89 –, beck-online, LS). Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Anordnung am 1. Februar 2018 wäre auch eine erstmalige Erhebung für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig und damit rechtmäßig gewesen.

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Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192 = juris, Rn. 33, und 23. November 2005 – 6 C 2/05 – juris, Rn. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 – 7 A 10009/16.OVG –, zu § 11 POG). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 – 10 CS 15.1564 –, juris, Rn. 17).

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der bereits angefertigten Unterlagen bejaht. Im Fall des Antragstellers liegen stichhaltige Anhaltspunkte vor, die die Annahme tragen, er werde künftig Handlungen begehen, die weitere Ermittlungen erfordern.

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Auszugehen ist von dem Anlassverfahren zu den am 4. Dezember 2017 begangenen Sachbeschädigungen durch Farbschmierereien auf Gegenständen und Gebäudeteilen. Die dazu bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse lassen auf den Antragsteller als einen der Täter schließen. Dabei muss die Täterschaft des Antragstellers nicht mit Sicherheit feststehen oder ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für sie sprechen. Es genügt, wenn die vorhandenen Anhaltspunkte einen Verdacht rechtfertigen, der dem Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO vergleichbar ist, wenn also konkrete Tatsachen den Strafvorwurf rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – 7 A 10187/15.OVG –). Hier liegen stichhaltige Indizien dafür vor, dass der Antragsteller am 4. Dezember 2017 ein Garagentor, eine Scheibe, einen Schaltkasten und eine Litfaßsäule mit Buchstabenfolgen (G-TEAM, GTEAM, MEGUSTA, GTM) in blauer Farbe besprüht hat. Er und sein Komplize wurden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang von der Polizei nach vorheriger Verfolgung aufgegriffen. Drei Zeugen sagten aus, dass sie die beiden Beschuldigten in der Nähe der frischen Farbauftragungen gesehen hätten. Der Antragsteller hatte blaue Farbe an seinen Fingern. Zudem wurden seine Fingerabdrücke auf einer während der Verfolgung weggeworfenen Spraydose mit blauer Farbe festgestellt. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass die mit blauer Farbe aufgetragenen Buchstabenfolgen vom Antragsteller stammen.

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Schon die Art und die Begehungsweise dieser Tat begründen eine Wiederholungsgefahr. Die Ermittlungen zum 4. Dezember 2017 zeigen, dass der Antragsteller und sein Komplize nicht zufällig und spontan vorgingen. So hatten sie außer der Spraydose auch einen Magneten dabei, der Geräusche beim Schütteln der Dose verhindern sollte. Damit wollten sie offenbar erreichen, dass sie beim Aufsprühen der Farbe unentdeckt bleiben. Dieser Umstand und die bei den Wohnungsdurchsuchungen vorgefundenen Skizzen für die Buchstabenfolgen lassen auf ein planvolles und auf eine serienmäßige Begehung ausgerichtetes Verhalten schließen, das nicht nach einer Tat enden sollte.

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Gestützt wird die Annahme der Wiederholungsgefahr durch weitere Umstände. In deren Lichte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller künftig gegen Strafvorschriften – insbesondere gegen solche zum Schutz des Eigentums – verstoßen und damit weitere Ermittlungen auslösen wird. Solche Umstände sind die Farbschmierereien in L. vor dem 4. Dezember 2017 und der Vorfall am 15. April 2018.

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Die Vorfälle vor dem 4. Dezember 2017 lassen ebenfalls auf ein Verhaltensmuster schließen, das auf die Begehung einer Serie von Taten ausgerichtet ist. Dafür spricht allein die Anzahl der Tatvorwürfe (insgesamt 206). Letztere ist auch ein Indiz dafür, dass die Täter keinen Respekt vor dem Eigentum anderer Personen haben. Beide Umstände zusammengenommen sprechen gegen die Annahme, dass die Vorfälle, bei denen scheinbar wahllos Schriftzüge mit Farbe auf Gegenstände und Gebäudeteile aufgetragen wurden, nunmehr enden sollten. Zumindest ein Teil der Vorfälle lässt sich dem Antragsteller zurechnen. Dies genügt, um die Prognose zu stützen, bei ihm selbst bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Senat braucht sich dabei nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sämtliche 206 Fälle für den Antragsteller strafrechtlich von Bedeutung sind. Mit dem Schriftmuster und vor allem mit der Kombination der einzelnen Buchstabenfolgen liegen jedenfalls Indizien vor, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Antragsteller für einen Teil dieser Vorfälle (mit)verantwortlich ist. Genannt seien nur die folgenden: In der Lichtbildmappe zur Fallakte 128 finden sich die Zeichen FLYER und MEGUSTA; sie sind nach Ausführung und Kombination den Farbauftragungen vom 4. Dezember 2017 vergleichbar, die in Bild 2 der dazu gefertigten Bildmappe dokumentiert sind. Das Zeichen GTEAM aus der Bildmappe zur Fallakte 135 lässt sich mit Bild 3 der Bildmappe zum 4. Dezember 2017 vergleichen. Die Fotos zu den Fallakten 176 und 195 zeigen die Kombination FLYER, MEGUSTA und G-TEAM, die den Bildern 1 und 2 zur Anlasstat ähneln. Sämtliche vorstehend genannten Bilder aus der Mappe zur Anlasstat zeigen Schriftzeichen in blauer Farbe. Bei ihnen und damit zugleich bei den genannten Farbauftragungen aus den Fallakten besteht mithin der Verdacht, dass sie vom Antragsteller stammen.

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Der Verdacht, dass der Antragsteller auch künftig strafbewehrte Taten begehen könnte, wird durch den Vorfall vom 15. April 2018 verstärkt. An diesem Tag wurden in 27 Fällen Aufkleber auf Fahrzeuge und andere Gegenstände geklebt. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Urheberschaft des Antragstellers. Er wurde aufgegriffen, nachdem ein Zeuge verdächtige Personen beobachtet hatte. Zudem führte er die gleichen Aufkleber mit sich. Unbeschadet der Frage, wie dieser Vorfall strafrechtlich zu bewerten ist, zeigt er die fehlende Bereitschaft bzw. den fehlenden Willen des Antragstellers, fremdes Eigentum zu respektieren. Beides erhöht die Gefahr, dass er künftig fremdes Eigentum beschädigen wird.

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d) Die Anordnung der Umwidmung der Lichtbilder, Fingerabdrücke und Körpermaße des Antragstellers ist frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig. Insoweit wird erneut auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Zudem ist das in § 81b Alt. 2 StPO eingeräumte Ermessen intendiert. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, stellt die Ermittlungsmaßnahme die gesetzlich vorgesehene Regelfolge dar, zu deren Anordnung es einer weiteren Abwägung nur bedarf, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles geltend gemacht werden (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –, juris, Rn. 17). Solche besonderen Einzelfallumstände sind hier nicht erkennbar.

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e) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Das Verwaltungsgericht hat dieses Interesse aus der Überlegung abgeleitet, im Fall des Antragstellers bestehe die begründete Besorgnis, dass sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die von ihm ausgehende Gefahr weiterer strafrechtlich relevanter Taten realisieren könnte. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss für zutreffend und nimmt auf sie Bezug. Überzeugend ist insbesondere die Annahme, dass die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu Grunde liegende Prognose der Wiederholungsgefahr im konkreten Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –, juris, Rn. 19). Denn die Taten, deren Wiederholung zu befürchten ist, sind einfach und ohne große Vorbereitung durchzuführen. Deshalb kann angenommen werden, dass sie bei passender Gelegenheit noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder begangen werden.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitgegenstandswertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat veranschlagt in Anlehnung an Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169) den Regelstreitwert. Dieser war wegen des Charakters des Eilverfahrens zu reduzieren.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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