Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11330/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. August 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein asylgesetzlich spezifischer Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise durch die Klägerbevollmächtigte dargelegt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Rechtssache weist weder eine grundsätzliche Bedeutung auf (nachfolgend A.), noch ist dem Verwaltungsgericht ein beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen (nachfolgend B.). Der nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist erfolgte Vortrag der Kläger führt nicht zu einem anderen Ergebnis (nachfolgend C.).
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A. Die Berufung ist zunächst nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
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left:36pt">I. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 11 ZB 17.31124 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 7 m.w.N.).
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II. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
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Mit der Zulassungsschrift machen die Kläger geltend, die Rechtssache betreffe eine Vielzahl von Verfahren von armenischen Staatsangehörigen im Hinblick auf ein Bleiberecht. Die Klägerin sei ernsthaft und lebensgefährlich erkrankt, sie leide an mehreren Krankheiten. Die Medikamente Pantoprazol, Eisen(II)-Ion, Prednisolon, Cyanocobalamin und Colecalciferol nehme sie dauerhaft. In Frage stehe die medizinische Versorgung in Armenien und die Erreichbarkeit für mittellose Personen. Die Frage betreffe vor allem die Erkrankung an Pemphigus Vulgaris (einer Hautkrankheit, die umgangssprachlich auch Blasensucht genannt wird – Anm. des Senates), die äußerst selten und bislang selbst in Westeuropa nicht ausreichend erforscht sei.
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1. Die Klägerbevollmächtigte formuliert hiermit bereits keine konkrete Frage, auf die eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache gestützt werden könnte.
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a. Soweit die Antragsbegründung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass klärungsbedürftig sei, ob die Klägerin eine Behandlung der Pemphigus Vulgaris in Armenien erhalten könne, ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb dies eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsame Frage darstellt. Der pauschale Verweis auf eine „Vielzahl von Verfahren“ armenischer Staatsangehöriger reicht hierfür nicht aus.
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Außerdem ist nicht dargelegt, inwieweit diese Frage entscheidungserheblich ist. Dazu bestand insofern besonderer Anlass, als das Verwaltungsgericht aufgrund der für die Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen angenommen hat, dass diese nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen und dass die Atteste darüber hinaus zum Teil inhaltlich widersprüchlich seien. So führt die Vorinstanz aus, dass sich dem im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt vorgelegten Attest der Universitätsklinik Mainz vom 25. Juli 2018 einerseits entnehmen lasse, dass ein Pemphigus Vulgaris diagnostiziert worden sei, auf der Folgeseite jedoch zugleich zu lesen sei, dass die vorgenommenen Untersuchungen der Mundschleimhaut keinen Hinweis auf die mehrfach vordiagnostizierte blasenbildende Erkrankung, namentlich Pemphigus Vulgaris ergeben hätten. Zudem sei die Klägerin am 10. August 2018 bei bereits „deutlich gebessertem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen worden“ (UA S. 5).
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b. Soweit die Antragsbegründung so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin die Frage geklärt wissen will, ob die Medikamente Pantoprazol, Eisen(II)-Ion, Prednisolon, Cyanocobalamin und Colecalciferol in Armenien durch die „mittellose“ Klägerin zu erwerben sind, gilt das oben unter a. behandelte Defizit hinsichtlich der Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit für diese Frage der medikamentösen Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin gleichermaßen. Hierzu hat die Vorinstanz zusätzlich ausgeführt, dass sich auch aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikationsplan eines Dr. Jungblut vom 22. August 2018 nicht ergebe, über welchen Zeitraum die dort genannten Medikamente einzunehmen seien, und vor allem auch nicht, auf welcher diagnostischen Grundlage der Medikationsplan überhaupt erstellt worden sei (UA S. 5).
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Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht bezüglich der finanziellen Situation der Klägerin auch auf eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland hin, so dass es im Ergebnis ersichtlich nicht von einer völligen Mittellosigkeit der Klägerin ausgegangen ist (vgl. UA S. 6).
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Schließlich benennt die Zulassungsschrift keine Erkenntnismittel, mit denen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt wird, dass die fraglichen Medikamente in Armenien nicht – jedenfalls nicht durch „mittellose“ Personen – zu erhalten seien. Die Klägerin behauptet insoweit lediglich pauschal, „die Medikamente“ würden der Klägerin nicht kostenlos zur Verfügung gestellt und verweist auf ein Gutachten von Prof. S… vom „Mai 2016“, wonach bedürftige Menschen keinen Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung hätten. Sie legt jedoch nicht näher dar, welche konkreten Aussagen dieses Gutachten zur Versorgung mit den fraglichen Medikamenten in Armenien trifft.
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B. Ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensfehler (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; 138 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerbevollmächtigte rügt hier in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dergestalt, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, einem Beweisantrag über die Erkrankung der Klägerin nachzugehen (nachfolgend I.) bzw. eine weitere Amtsermittlung unterlassen habe (nachfolgend II.). Schließlich handele es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch um eine Überraschungsentscheidung (nachfolgend III.).
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I. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es einen gestellten Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt hätte.
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1. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 –, BVerfGE 69, 141 [144]; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2014 – 3 B 60/13 –, juris, Rn. 7). Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO sind jedoch nur solche, die in der mündlichen Verhandlung gestellt und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind. Bei einem entsprechenden Begehren in der schriftlichen Klage- oder Berufungsbegründung handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags, die, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgemacht wird, als bloße Anregung zu verstehen ist, in der gewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln. Demgemäß kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nur in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 13a ZB 17.30985 –, juris, Rn. 5 m.w.N.).
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2. Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO wurde durch die Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. August 2018 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt (vgl. Bl. 91 ff. d.A.). Mit vorausgegangenem Schriftsatz vom 16. August 2018 regte die Klägerbevollmächtigte lediglich die Einholung einer „gutachterlichen Stellungnahme beim Auswärtigen Amt sowie beim UNHCR“ zu der Frage an, ob „der Klägerin im Hinblick auf ihre schwere Erkrankung, Pemphigus vulgaris, ED 07/2017, eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht bzw. das (sic!) Armenien eine solche Erkrankung nicht adäquat behandeln kann“. Zudem wurde zum Beweis der Tatsache, „dass die Klägerin unter einer lebensgefährlichen Erkrankung leidet und bei Einstellung der verordneten Medikation in einer (sic!) lebensbedrohliche Situation geraten würde“ angeregt, den „Facharzt der Uniklinik Mainz, Dr. A“, „als Sachverständigen anzuhören“.
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Der Begründung des Zulassungsantrags ist im Ü;brigen nicht zu entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht die angeregte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Es hat insoweit ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten 8;rztlichen Bescheinigung erfüllen zur Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (UA S. 5).
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In dieser Konstellation ist eine ergänzende Beweiserhebung – sei es von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder auf Antrag des Ausländers (§ 86 Abs. 2 VwGO) – jedenfalls deshalb nicht indiziert, weil den Ausländer grundsätzlich die alleinige Pflicht trifft, seinen Gesundheitszustand durch die Vorlage eines qualifizierten Attestes (§ 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3) glaubhaft zu machen. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift über die Fälle der Duldung hinaus auch auf § 60 Abs. 7 AufenthG war bereits vor der jüngsten Novelle des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I 2019, 1294) obergerichtlich anerkannt (vgl. etwa: OVG RP, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 6 A 11552/17.OVG –, Rn. 14, juris).
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Durch die jüngste Novelle hat der Gesetzgeber mit dem in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (n.F.) enthaltenen expliziten Verweis auf § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG ausdrücklich klargestellt, dass die Anforderungen an ärztliche Atteste zu vereinheitlichen sind (BT-Drs. 19/10047, S. 37). Der Gesetzgeber hat damit auch klargestellt, dass der Nachweis einer tatbestandsrelevanten Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich vollständig dem Ausländer obliegt, da dieser nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (n.F.) i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern und dadurch eine – zielstaatsbezogene – erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (n.F.) darstellen würde, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hat als Reflex eine Verminderung der behördlichen und gerichtlichen Aufklärungspflicht zur Folge. Allenfalls im Ausnahmefall, etwa wenn es dem Ausländer ohne Verschulden unmöglich war, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzuholen, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu erwägen, ob eine ergänzende ärztliche Untersuchung des Betroffenen zu erfolgen hat, oder ob diesem eine weitere Frist zur Vorlage eines qualifizierten Attestes zu setzen ist (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG).
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II. Die Beschlussgründe zu oben I. gelten entsprechend für die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen. Schon allgemein zeigt der Einwand eines Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich – und so auch hier – weder einen Gehörsversto223;, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO, denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklä;rung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 10 B 5/14 –, juris, Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt aus den oben genannten Gründen hier nicht vor.
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III. Zuletzt vermag der Senat in der angegriffenen Entscheidung auch keine Überraschungsentscheidung zu sehen.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 – 1 B 347/01 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001, a.a.O.). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt jedoch vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., m.w.N.).
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2. Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht erkennbar. Die Annahme einer Überraschungsentscheidung liegt bereits deshalb fern, weil sich die Anforderungen an medizinische Atteste unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (s.o. I.), sodass sie der anwaltlich vertretenen Klägerin bekannt gewesen sein müssen. Zudem stützte die Beklagte ihren Bescheid vom 31. Januar 2017 auch auf den Umstand, dass die im Asylverfahren vorgelegten Atteste der Klägerin nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprächen (S. 8 des Bescheides; Bl. 161 d. Asylakte). Insoweit hätte es sich der Klägerin förmlich aufdrängen müssen, dass ihre Klage nur dann Erfolg haben konnte, wenn sie hinreichend qualifizierte Atteste vorlegt.
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C. Auch der mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zur Akte gereichte „vorläufige Entlassbrief“ der Universitätsklinik Mainz vom 23. Januar 2019 (Bl. 155 ff. d.A.) führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil dieser erst nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG) eingegangen und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerbevollmächtigten am 10. September 2018 zugestellt (Bl. 107 d.A.), weswegen die vorgenannte Frist mit Ablauf des 10. Oktober 2018 endete.
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Im Übrigen kann mit dem nachträglich vorgelegten Attest kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt werden, sondern allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die jedoch im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren anders als in allgemeinen Verfahren (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) keinen Zulassungsgrund darstellen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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E. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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