Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10886/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die Erstattung von Kosten einer Jugendhilfemaßnahme.

2

Sie hatte der Mutter des minderjährigen A. mit Bescheiden vom 24. Mai und 29. Juli 2016 Hilfe zur Erziehung (ambulante Erziehungsbeistandschaft) gewährt. Im Bewilligungszeitraum (17. Mai 2016 bis 31. Januar 2017) fielen dafür Kosten in Höhe von 8.876,88 € an.

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Bei dem Minderjährigen und seiner Familie handelt es sich um syrische Asylsuchende. Sie waren der Klägerin mit Verteilungsverfügung vom 1. Dezember 2015 zum 23. Dezember 2015 zugewiesen worden.

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Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend.

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Im anschließenden Schriftverkehr und im erstinstanzlichen Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob § 89 SGB VIII (Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt) in den Fällen anzuwenden ist, in denen ein Jugendhilfeträger auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig wird. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Kostenerstattungsvorschrift sei analog anzuwenden. Der Beklagte hielt dem entgegen, es fehle eine dazu erforderliche Regelungslücke. Zudem liefe bei einer analogen Anwendung von § 89 SGB VIII die Erstattungsregel des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII leer.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2019 abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung verneint.

7

Der Aufenthalt auf Grund einer Zuweisungsentscheidung werde nur zuständigkeitsrechtlich dem tatsächlichen Aufenthalt gleichgestellt; eine erstattungsrechtliche Gleichstellung solle nicht bewirkt werden. Es fehle zwar eine Regelung in Bezug auf die Erstattung von Kosten, die einem Jugendhilfeträger entstanden seien, weil er nach einer Zuweisungsentscheidung örtlich zuständig geworden sei. Diese Lücke sei aber nicht planwidrig.

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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 89 SGB VIII in Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit auf einer Zuweisungsentscheidung beruht, anzuwenden sei.

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Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil und erstrebt weiter die Erstattung ihrer Kosten durch den Beklagten.

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Sie ist der Auffassung, § 89 SGB VIII müsse im konkreten Fall analog angewandt werden. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung derjenigen des tatsächlichen Aufenthalts gleichstellen wollen. Ohne eine analoge Anwendung von § 89 SGB VIII würden die Jugendämter benachteiligt, denen Flüchtlinge zugewiesen würden, weil dort Aufnahmeeinrichtungen lägen. Für den Schutz dieser Jugendämter genüge § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht. Dort sei eine Erstattung nur für die Kosten vorgesehen, die binnen eines Monats nach der Einreise entstünden. Die Tragweite dieser Einschränkung dürfte dem Gesetzgeber nicht präsent gewesen sein. Ihr Erstattungsanspruch sei auch nach § 89e SGB VIII gerechtfertigt.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der im Zeitraum 15. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 zu Gunsten des jungen Menschen A. erbrachten Jugendhilfe in Höhe von 8.876,88 € nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.

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Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

14

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte verwiesen. Beide waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Kosten verneint. Die vorrangig in Betracht kommende Erstattungsregelung in § 89 SGB VIII greift weder unmittelbar (I.) noch in analoger Anwendung (II.); eine Erstattung nach sonstigen Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht (III.).

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I. Unmittelbar aus § 89 SGB VIII ergibt sich für die Klägerin kein Anspruch auf eine Kostenerstattung.

19

Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. § 89 SGB VIII betrifft nach Wortlaut und Gesetzessystematik nicht den vorliegenden Fall, in dem sich die örtliche Zuständigkeit aus der Verteilungsverfügung vom 1. Dezember 2015 ergibt.

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1. Nach seinem Wortlaut umfasst § 89 SGB VIII nicht die örtliche Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung.

21

Die Erstattungsregel stellt auf die örtliche Zuständigkeit ab, für die der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Das Wort „maßgeblich“ verbietet es, unter dieser Zuständigkeit auch diejenige zu verstehen, die nach einer Zuweisung entsteht. Für sie ist diese Entscheidung und nicht der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich.

22

2. Eine Gleichsetzung der örtlichen Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung mit der nach dem tatsächlichen Aufenthalt kommt auch wegen der Normsystematik nicht in Betracht.

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Denn der Gesetzgeber war sich der Unterschiede der beiden Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit bewusst und hat in § 89 SGB VIII nur den zweiten verwandt. So stellt er in § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf asylsuchende Minderjährige auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. In § 86 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII richtet sich indes die örtliche Zuständigkeit für Personen, die einem Verteilungsverfahren unterliegen, nach der Zuweisungsentscheidung. Der Gesetzgeber verwendet in zwei aufeinanderfolgenden Regelungen die beiden Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit unabhängig voneinander. Zudem stellt er in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII alternativ auf die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisung ab. In den genannten Vorschriften hat der Gesetzgeber bewusst beide Anknüpfungspunkte nebeneinander verwendet. Deshalb ist davon auszugehen, dass er ihnen eine unterschiedliche Bedeutung beimaß.

24

Hinzu kommt, dass die örtliche Zuständigkeit nach einer Zuweisung nicht mit der nach dem tatsächlichen Aufenthalt übereinstimmen muss. Ein Ausländer, der der landesinternen Verteilung unterfällt, hat zwar nach seiner Verteilung im Bezirk einer bestimmten Ausländerbehörde Wohnung zu nehmen (§ 50 Abs. 3 AsylG). Mit der physischen Anwesenheit in der zugewiesenen Wohnung wird dort der tatsächliche Aufenthalt begründet (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 7). Die Ausländerbehörde kann indes einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Macht der Ausländer von dieser Erlaubnis Gebrauch, liegt sein tatsächlicher Aufenthalt dann in diesem Bezirk.

25

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch lässt sich nicht auf eine analoge Anwendung von § 89 SGB VIII stützen, da eine Regelungslücke fehlt, die das rechtfertigen könnte.

26

1. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es unbewusst oder planwidrig unterlassen hätte, die Fälle der örtlichen Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung in den Anwendungsbereich von § 89 SGB VIII einzubeziehen, gibt es nicht. Vielmehr spricht nach einer Analyse der Vorschrift in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln alles dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle im Blick hatte und sie nicht unter die Erstattungsvorschrift fassen wollte. Dies verhindert bei Ausnahmeregeln die Annahme einer unbewussten Rechtsschutzlücke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 – 2 BvE 7/12 –, BVerfGE 136, 1 = Juris, Rn. 19, 23; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2018 – 3 LB 19/15 –, juris, Rn. 36). § 89 SGB VIII ist eine Ausnahmevorschrift. Sie enthält eine Abweichung von der Regel, wonach der örtlich zuständige Träger – und nicht der überörtliche Träger – die Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe übernimmt, ohne dass es auf den Grund für die Zuständigkeit ankommt.

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2. Der Wortlaut von § 89 SGB VIII lässt keine Regelungslücke erkennen.

28

Die Vorschrift eröffnet einen Erstattungsanspruch nur dann, wenn für die örtliche Zuständigkeit des belasteten Jugendhilfeträgers der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Der klare Wortlaut spricht gegen die Einbeziehung von Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit auf einer Zuweisungsentscheidung beruht. Das für die Einbeziehung vorgebrachte Argument, der Aufenthalt wegen einer solchen Entscheidung sei nicht mit dem gewöhnlichen, sondern mit dem tatsächlichen Aufenthalt vergleichbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 2007 – 12 B 07.232 –, juris, Rn. 27 [aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 – 5 C 2/08 –, BVerwGE 133, 320 = juris]; und dem folgend Kommentare wie etwa Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 03.2019, § 89 SGB VIII Rn. 4), greift zu kurz. Zum einen kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an. Zwar bezieht sich die Überschrift von § 89 SGB VIII darauf. Der Gesetzgeber lässt jedoch dessen Fehlen für die Anwendung der Vorschrift nicht ausreichen. Zum anderen lässt sich der Aufenthalt nach einer Zuweisung nicht mit dem tatsächlichen Aufenthalt gleichsetzen. Dagegen spricht neben den bereits unter Abschnitt I.2. angeführten Gesichtspunkten ein weiterer. Der tatsächliche Aufenthalt wird durch die physische Anwesenheit an einem Ort definiert (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 7). Den Aufenthaltsort kann die betroffene Person in der Regel frei wählen. Die Wahlmöglichkeit hat sie nicht, wenn sie einem Verteilungsverfahren unterliegt.

29

Umgekehrt gibt es Parallelen zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt und dem nach einer Zuweisung. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird der Ort angesehen, an dem sich die betroffene Person bis auf weiteres nicht nur vorübergehend oder besuchsweise aufhält und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2017, § 86 Rn. 27). Ein zukunftsoffener Verbleib ist nach einer Zuweisung auf Grund von § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AsylG möglich. Die dort geregelte landesinterne Verteilung setzt gerade voraus, dass über den Asylantrag des zu Verteilenden nicht kurzfristig entschieden werden kann. Damit ist eine mit dem Abschluss des Asylverfahrens einhergehende Aufenthaltsbeendigung nicht absehbar. Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts steht nicht entgegen, dass die Asylbewerber dann in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Selbst wenn man annähme, dass diese Unterkünfte nicht zum dauerhaften Verbleib bestimmt sind, stünde dies der Begründung eines zukunftsoffenen Aufenthalts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 11/98 –, juris, Rn. 16).

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3. Der Normzusammenhang spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke.

31

Die Ausdehnung des § 89 SGB VIII auf die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet, würde zu einer Kollision mit der Erstattungsregel § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führen. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, unter anderem dann vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisung richtet. Die Erstattungsregel gilt nach dem Hinweis in § 89d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auch für Asylsuchende (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. August 2003 – 9 S 2398/02 –, juris, Rn. 18; vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2017, § 89d Rn. 15). Dieser Hinweis wäre überflüssig und die zeitliche Beschränkung auf in einem Monat nach der Einreise erbrachte Hilfeleistungen würde leerlaufen, wenn die allgemeine Regelung in § 89 SGB VIII Anwendung auf zugewiesene Asylsuchende fände. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Kollision übersehen hat.

32

4. Der Gesetzgebungsverlauf lässt ebenfalls nicht darauf schließen, § 89 SGB VIII enthalte eine Regelungslücke betreffend die örtliche Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung.

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Dagegen sprechen das Zusammentreffen der Neufassungen von § 89 und § 86 Abs. 7 SGB VIII und die erste Änderung der letztgenannten Vorschrift. Beide Vorschriften wurden durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 1993 neu gefasst. Bei der Formulierung von § 89 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Fall der örtlichen Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nicht erwähnt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, sofern er diesen Fall in die Erstattungsregelung hätte einbeziehen wollen. Er hat nämlich zeitgleich § 86 Abs. 7 SGB VIII eingeführt; nach Satz 1 der Norm in der Fassung vom 1. April 1993 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Noch deutlicher wird das Fehlen einer Regelungslücke durch die Änderung des Satzes 2 in § 86 Abs. 7 SGB VIII zum 1. Juli 1994. Nach der älteren Fassung bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit bis zu einer Zuweisung nach dem Ort der Einreise. In der neueren wird dieser Ort durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt. Damit zeigt der Gesetzgeber deutlich, dass er von einem Unterschied zwischen der Zuständigkeit nach einer Zuweisung und der auf Grund des tatsächlichen Aufenthalts ausgeht.

34

5. Sinn und Zweck der Regelungen lassen ebenfalls nicht die Annahme zu, § 89 SGB VIII enthalte eine Lücke in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII.

35

a) Das mit § 89 SGB VIII verfolgte gesetzgeberische Ziel umfasst nicht die Fälle der örtlichen Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung.

36

Durch die Regelung sollen unangemessene Belastungen eines örtlichen Trägers verhindert werden, die dadurch entstehen, dass über die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht in allen Fällen eine befriedigende gleichmäßige Verteilung der Kosten zu erreichen ist (vgl. Streichsbier, in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89 Rn. 4). Betroffen davon sind insbesondere die sogenannten Einrichtungsorte. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. April 1992 sollte der neue § 89 SGB VIII den bis dahin geltenden § 97 Abs. 2 SGB VIII ersetzen (vgl. die Einzelbegründung zu § 89, BT-Drs. 12/2866, S. 24). Nach der letztgenannten Norm waren dem Jugendamt die Kosten zu erstatten, die es für den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unterbringung verbunden ist, deshalb aufgewandt hat, weil nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden konnte. Die Erstattung war also für Hilfen gedacht, die mit einer Unterbringung aus jugendhilferechtlichen Gründen verbunden war. Damit wurden die Jugendämter geschützt, die in ihrem Bereich solche Unterbringungsmöglichkeiten vorhielten.

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Es ist nicht zu erkennen, weshalb § 89 SGB VIII auch dem Schutz der Jugendämter dienen sollte, in deren Bereich sich Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG befinden. Diese Unterkünfte unterscheiden sich von jugendhilferechtlichen Einrichtungen. Zum einen erfolgt die Unterbringung in den letztgenannten Einrichtungen im Rahmen von Maßnahmen, mit denen ein jugendhilferechtlicher Bedarf gedeckt werden soll, während die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Zuge der Umverteilung von Asylsuchenden erfolgt. Zum anderen sind die Gemeinschaftsunterkünfte landesweit anzutreffen. Von einer Konzentration auf bestimmte Orte kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Damit fehlt als Grund für einen erstattungsrechtlichen Ausgleich die Annahme, die Regeln zur örtlichen Zuständigkeit könnten eine ungleiche Kostenverteilung nicht verhindern.

38

b) Der mit § 86 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII verfolgte Zweck führt zu keinem anderen Ergebnis.

39

Diese Vorschrift sollte einerseits mit der Bindung der örtlichen Zuständigkeit an die Zuweisungsentscheidung eine möglichst ortsnahe Leistungsverantwortung sicherstellen (vgl. Wiesner, SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 47). Andererseits sollten (zunächst) die Orte kostenrechtlich entlastet werden, in denen die Einreise der Asylsuchenden erfolgte. Dies ergibt sich aus der ursprünglichen Formulierung von § 86 Abs. 7 SGB VIII. In der Fassung vom 1. April 1993 war bis zur Zuweisung der örtliche Träger am Ort der Einreise zuständig. Durch den mit der Zuweisung bewirkten Zuständigkeitswechsel sollten die dortigen Jugendämter entlastet werden. Die spätere Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt ändert an der Zielrichtung, die Jugendämter an den Orten zu schützen, an denen die ersten notwendigen Maßnahmen nach der Einreise anfallen, nichts. Die Änderung erfolgte allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, da der Ort der Einreise oft nur schwerlich zu bestimmen war (vgl. den Entwurf der Bundesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 18. Juni 1993, BT-Drs. 12/5187, S. 52). Beide Zwecke rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Vorschrift Zuweisungsorte kostenrechtlich begünstigen sollte. Die Gewährleistung einer möglichst ortsnahen jugendhilferechtlichen Betreuung dient der Effektivität des Verwaltungshandelns und muss sich nicht kostenrechtlich auswirken. Den Schutz der Jugendämter an den besonders belasteten Einreise- bzw. den Orten, an denen sich die Asylsuchenden zunächst aufhalten, können die Jugendämter an den Orten, denen die Asylsuchenden zugewiesen werden, nicht ohne weiteres für sich beanspruchen. Denn wie sich aus § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass insbesondere in der ersten Zeit nach der Einreise Kosten für die Jugendämter entstehen. In dieser Zeit stehen vor allem regelmäßig medizinische Erstuntersuchungen und erste psychologische Betreuungen an. Mit der vorgenannten Sonderregelung wollte der Gesetzgeber die Jugendämter von den Kosten für diese Maßnahmen entlasten. Nach Ablauf der Monatsfrist kann nicht mehr angenommen werden, dass Maßnahmen der Jugendhilfe regelhaft anfallen; sie sind nur noch bedarfsabhängig zu gewähren. Damit entfällt der Grund für die bevorzugte kostenrechtliche Behandlung für die Jugendämter, in deren Bereich Asylsuchende zugewiesen wurden. Denn die Umverteilung nach § 50 Abs. 1 AsylG dürfte regelmäßig binnen eines Zeitraums von etwa einem Monat erfolgen. Sie ist unverzüglich durchzuführen, wenn das Asylverfahren nicht umgehend abgeschlossen wird.

40

III. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht auf andere Vorschriften stützen. Insbesondere ist der von ihr erwähnte § 89e SGB VIII nicht einschlägig, da keine Betreuung des Jugendlichen in den dort genannten Formen (in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform) erfolgte.

41

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt. Insbesondere misst der Senat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob § 89 SGB VIII die Fälle umfasst, in denen ein Jugendhilfeträger auf Grund einer Zuweisung gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII zuständig ist, lässt sich durch Auslegung der Vorschrift beantworten und verneinen. Der Revisionsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenso wenig vor. Der Senat weicht nicht von einer bundesgerichtlichen Entscheidung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 2. April 2009 (– 5 C 2/08 –, juris, Rn. 14) ausgeführt, mit der Zuweisungsentscheidung werde keine allein an die Zuweisung anknüpfende Zuständigkeit begründet. Diese Aussage wurde indes im Kontext der Frage getroffen, ob eine Zuständigkeit in Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII fortbestehen kann. Zur erstattungsrechtlichen Relevanz einer Zuweisung äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Beschluss

44

Der Streitwert wird auf 8.876,88 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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