Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11705/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 30. September 2011 ordentlicher Professor bei der Beklagten war, wendet sich mit seiner Klage gegen den Entzug der Verfügungsbefugnis über ein bei der Beklagten eingerichtetes Drittmittelkonto.

2

Mit an den Kläger unter seiner Universitätsadresse gerichtetem Schreiben vom 11. April 1996 sagte die Firma B. (im Folgenden: Drittmittelgeberin) auf Vermittlung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Caritas Trägergesellschaft Trier e.V (CTT) D. zu, seinem Institut bis auf weiteres jährlich einen Betrag von 200.000,00 DM zur Finanzierung des Forschungsprojekts „Empirische Personalökonomie“ zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl des Personals, die Vereinbarung von Dienstverträgen und die Gesamtleitung des Projekts sollten dem Kläger obliegen, während die finanz- und verwaltungstechnische Abwicklung über die Beklagte erfolgen sollte.

3

Die Beklagte richtete für die in Aussicht gestellten Zuwendungen ein Drittmittelkonto (Nr. …) ein und verwaltete dieses. In den Jahren 1996, 1997 und 1999 sind insgesamt 800.000,00 DM auf dem Drittmittelkonto eingegangen. Ab dem Jahr 2000 erfolgten keine weiteren Zuflüsse mehr.

4

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. November 1996 die Beklagte darum gebeten hatte, ihm zugunsten der Drittmittelgeberin Spendenbescheinigungen auszustellen, die er – so wörtlich – „dann an den Mittelsmann weiterleiten“ werde, stellte die Beklagte über den gesamten Zuwendungsbetrag von 800.000,00 DM Bescheinigungen aus, und zwar unter dem 28. November 1996, dem 23. Januar 1997, dem 11. Dezember 1997 und dem 16. März 1999.

5

Bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 1995 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er – anders als im Hinblick auf ein bereits früher für Gelder der CTT selbst eingerichtetes Drittmittelkonto – im Falle des Drittmittelgebers Firma B. auch ein Projekthonorar erhalten werde. Auf diese Weise hat der Kläger für sich persönlich in den Jahren 1996 bis 2000 Honorare in Höhe von insgesamt 69.300,00 DM aus den Drittmitteln erhalten. Von 2001 bis 2010 betrug sein jährliches Honorar 6.135,48 €, im Jahr 2011 2.400,00 € und ab dem Jahr 2012, also im Jahr nach seiner Pensionierung, 3.600,00 €.

6

Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte der Kläger der Beklagten im Hinblick auf seinen Ruhestandsbeginn am 1. Oktober 2011 mit, dass er seine Drittmittelprojekte auch als Ruheständler weiterhin fortführen wolle – zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 1. Oktober 2011 wiesen die Drittmittelkonten insgesamt noch rund 211.000,00 € aus, wovon rund 100.000,00 € auf das hier streitgegenständliche Drittmittelkonto entfielen – und bat um die Einrichtung entsprechender „vom Fachbereich unabhängiger Kostenstellen“. Daraufhin erfolgten mit Datum vom 24. August 2011 unter der neuen Bezeichnung „NN ex S.“ eine Kostenstellungsänderungsanzeige für die Drittmittelverwaltung sowie die Einrichtung einer neuen sog. „Emeritus-Kostenstelle“ für den Kläger.

7

Da der Kläger in der Folgezeit weitere Honorarzahlungen aus den Drittmitteln angefordert sowie mit Email vom 9. Januar 2012 u.a. mitgeteilt hatte, dass in 2011 „die eigentliche Projektarbeit beendet“ gewesen sei, teilte die Beklagte ihm mit Email vom 10. Februar 2012 mit, dass noch Abstimmungsbedarf bestehe, der sich aus den veränderten Bedingungen nach seiner Emeritierung ergebe.

8

Eine Klärung wurde schließlich in einem Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten – u.a. dem Kanzler – am 28. Februar 2012 herbeigeführt und in einem mit „Gesprächsnotiz“ überschriebenen Vermerk festgehalten. Darin heißt es u.a.:

9

„1. Gegen die Honorarzahlungen aus den Mitteln ‚B.’ bestehen insoweit keine Bedenken, als Herr S. entsprechende Projektarbeit gegenüber der Verwaltung begründet.

10

2. Die relativ hohen Restmittel sind bewusst für die geplanten Forschungsarbeiten nach Emeritierung von Herrn S. angespart worden und fließen in den nächsten Jahren ab. Sofern nach Beendigung der Forschungsarbeiten Reste verbleiben, ist H. S. bezüglich der weiteren Verwendung ‚gesprächsbereit’.
[...]“

11

Die Drittmittel wurden sodann weiter von der Beklagten verwaltet und von dem Kläger zum Teil abgerufen, darunter auch seine Projektleiterhonorare.

12

Vom 1. August 2014 bis zum 18. Januar 2016 beschäftigte der Kläger die 1992 in … (Nordirak) geborene Studentin H., die er – nach seinen eigenen Worten – „aus der Pizzeria abgeworben habe“ (vgl. Bl. 47 des Emailverkehrs), wo sie einer Beschäftigung als Kellnerin nachging, als wissenschaftliche Hilfskraft im Umfang von 10 Wochenstunden. Die Finanzierung der Stelle erfolgte aus den Drittmitteln des hier streitgegenständlichen Kontos.

13

Bereits vor Beginn der Arbeitsbeziehung, jedenfalls seit dem 12. Juni 2014 duzte der Kläger Frau H. und schickte ihr eine Emailnachricht, die Anspielungen auf ihr Äußeres enthielt (vgl. Bl. 3 des Emailverkehrs), worauf Frau H. in ihrer Antwort nicht einging, was der Kläger mit der Bemerkung quittierte:

14

„Ist das Deine Standardmail auf dich auf tagsüber bedrängende Männer?“ [sic!] (Bl. 4 des Emailverkehrs).

15

Es folgten zahlreiche weitere Emails mit Formulierungen wie

16

„keep in touch – eine schöne Formulierung“ (Bl. 5 des Emailverkehrs),

17

„wenn ich unterwegs bin, möchte ich immer wieder von dir lesen, liebe H.“ (Bl. 6 des Emailverkehrs)

18

und

19

„Wie steht es, meine neue Angestellte? Was machen die Prüfungen, was die Sonne, was die Outfits?“ (Bl. 7 des Emailverkehrs).

20

Schließlich verwandte der Kläger die Anrede „Hiweline“ (Bl. 8 des Emailverkehrs) und forderte Frau H. wiederholt auf, ihm „Outfitfotos“ und „Selfies“ von sich zu schicken (vgl. Bl. 8, 11, 12, 13, 61 und 85 des Emailverkehrs). Auch äußerte der Kläger, er wolle „endlich den Office-Outfit sehen“, das sie ihm „ja konsequent“ vorenthalte (Bl. 16 des Emailverkehrs).

21

Auf die Frage von Frau H., was sie zu einem dienstlichen Empfang anziehen solle, antwortete der Kläger:

22

„Wie eine schicke Kellnerin, so habe ich Dich kennengelernt – aber ohne lange Schürze und auch nicht im Banken-Outfit“ (Bl. 18 des Emailverkehrs).

23

Einen Hinweis von Frau H. auf eine Unterleibsentzündung, wegen der sie in den vergangenen Tagen das Bett hüten musste, kommentierte er mit der Frage

24

„Bist du auch hinreichend vorsichtig mit deinem Unterleib?“ (Bl. 18 des Emailverkehrs).

25

Es folgten, u.a. während Frau H. sich im Krankenhaus aufhielt, weitere Emails mit Bemerkungen wie

26

„Ich hätte gern ein Eis mit dir geschleckt“ (Bl. 26 des Emailverkehrs),

27

„mit Waschen kann ich ja schlecht dienen, wenn Du wieder fit bist, dann verspreche ich Dir aber eine erholsame Massage“ (Bl. 29 des Emailverkehrs),

28

und

29

„Warst du heute, meine Peschmerga, so stark wie bei unserer ersten Begegnung. [...] für einen ruhigen Schlaf traue ich mich auch, dir einen Gutenachtkuss zu schicken.“ (Bl. 33 des Emailverkehrs).

30

Am 4. Februar 2015 schickte der Kläger Frau H. eine Email mit dem folgenden Inhalt:

31

„heute habe ich geträumt, ich hätte dich übers Knie gelegt, liebe H. Warum auch immer – aber keine Angst, in der AB-Cafete bist Du sicher […].“ (Bl. 48 des Emailverkehrs).

32

Diese Formulierung kehrte wieder in Emails des Klägers vom 11. Februar 2015:

33

„[…] jetzt schwant mir, warum ich geträumt habe, dich übers Knie zu legen…“ (Bl. 49 des Emailverkehrs)

34

und vom 13. Februar 2015:

35

„das Leben ist oft nicht eindeutig und die Rolle wechseln, liebe H. Mal muss Ordnung herrschen, mal darf/muss man mal ‚aus der Rolle fallen‘, weshalb ich dir einen herzlichen Valentinsgruß sende – diesmal in einer Packung eher zarter Schläge auf den …“ (Bl. 51 des Emailverkehrs).

36

Auf die Nachricht von Frau H., wonach sie andere Essenseinladungen als die ihres Freundes nicht annehme und es bei ihr im Hinblick darauf auch keine Ausnahmen gebe, antwortete der Kläger

37

„Man/frau muss auch mal Ausnahmen machen können – oder?“ (Bl. 56 des Emailverkehrs)

38

und wenn sie nochmal seine „Neckereiern“ nicht verstehe oder nicht möge, wünsche er sich: „‚Was man ernst meint, sagt man am besten im Spaß‘ (Wilhelm Busch)“, mündlich könne sie [Frau H.] „das sehr gut“ (Bl. 62 f. des Emailverkehrs).

39

Auch nachdem ihm Frau H. entgegnet hatte, dass „die Art von Neckereien […] zu denen [gehörten], die Frau nicht amüsant findet“ (Bl. 63 des Emailverkehrs) verwandte der Kläger in seinen Emails an Frau H. weiterhin Formulierungen wie

40

„Und noch ein großer Wunsch: Hoffentlich sehe ich dich bald wieder – gelöst! Ich drücke dich und meinen Daumen“ (Bl. 64 des Emailverkehrs),

41

„So lange kann ich nicht warten, dich wiederzusehen, liebe H. […]“ (Bl. 66 des Emailverkehrs)

42

und

43

„[…] vielleicht für die nächste Klausur eine entspannende Rückenmassage z.B.?“ (Bl. 69 des Emailverkehrs)

44

Am 12. August 2015 schickte der Kläger Frau H. eine Email, wonach er sie am Montag, 17. August um 16:30 Uhr im Institut erwarte, um über ihre Abwesenheit und ihr „Arbeits- und Kommunikationsverhalten“ zu sprechen. In dieser Email heißt es u.a.:

45

„Ich möchte wissen, was du mit Kellnerinnen bei der Personalplanung gemacht hättest, die dich auf diese Weise versetzen und behandeln. […] Dein Arbeits- und erneut Kommunikationsverhalten – meine letzte nachdrückliche Ermahnung zur Korrektur ist vielleicht drei Wochen alt – sind wirklich unerquicklich – und bitte denke nicht, dass meine Geduld oder meine Sympathie/mein Mitleid unbegrenzt sind.“ (Bl. 75 des Emailverkehrs).

46

Nachdem der Kläger Frau H. am 27. August 2015 eine Email geschickt hatte, in der es unter anderem hieß

47

„[…] ausgeschlafen bist du noch viel anziehender – wenn mir das auffallen darf.“ (Bl. 48 des Emailverkehrs)

48

antwortete Frau H.

49

„[…] nein das darf und sollte dir nicht auffallen Chef!“ (Bl. 79 des Emailverkehrs).

50

Darauf reagierte der Kläger u.a. mit dem Hinweis, dass er ohne seine „Sympathie“ bei „manchen Problemen in der Vergangenheit viel weniger Geduld gehabt“ hätte, er aber künftig von Komplimenten für ihr Aussehen absehen werde, auch wenn ihm dies „sehr künstlich“ erscheine (Bl. 80 des Emailverkehrs), worauf Frau H. am 28. August 2015 erneut antwortete und klarstellte:

51

„[…] Bemerkungen wie ‚ich finde dich anziehend/atraktiv...[sic!]‘ gehören zu der Art von Sympatie [sic!] die ich nicht von meinem Chef erwarte. Sie stören mich und ich finde auch, dass Fürsorge in anderer Rhetorik geschehen kann. Ich wünsche mir lediglich ein professionelles Arbeitsverhältnis in dem ich mich auch wohlfühle. […]“ (Bl. 80 des Emailverkehrs).

52

Nachdem der Kläger Frau H. zunächst mitgeteilt hatte, er sei im Begriff „den Umgang mit jungen Frauen von Grund auf neu zu lernen“ (Bl. 90 des Emailverkehrs), fügte er nur kurze Zeit darauf im Text einer Email die Bemerkung an:

53

„PS. Ein Schmankerl: Deine Vorgängerin hieß mit Nachnamen A. Gestern Abend habe ich im Restaurant wartend […] rasch meine Mails überschlagen und eine Mail von ihr mit einer von dir verwechselt, sie begann mit ‚Mein lieber DS‘ – da dachte ich schon, was ist denn da passiert…“ (Bl. 93 des Emailverkehrs).

54

Es folgten weitere Emails, in denen der Kläger Frau H. u.a. als „attraktives Modell“ bezeichnete, „was auch immer“ ihre Schwester zeichnen wolle (Bl. 95 des Emailverkehrs) und für den gemeinsamen Besuch einer Veranstaltung darauf hinwies, eine „kosmetische Behandlung“ vorher habe sie, die ihrer Schwester als Modell in der Kosmetik-Schule zur Verfügung stehe, nicht nötig (Bl. 97 des Emailverkehrs). Auf den Hinweis von Frau H., dass sie vormittags wegen eines Termins in der Kosmetik-Schule verhindert sei, antwortete der Kläger

55

„Wie schön sollst Du denn noch werden? Grund genug, dich zeitnah anzuschauen, H. […]“ (Bl. 103 des Emailverkehrs),

56

verwandte in einer weiteren Email die Formulierung „liebste H.“ (Bl. 106 des Emailverkehrs) und ergänzte eine Terminerinnerung mit den Worten

57

„Nicht vergessen, auch mit rotem Dekollté [sic!] gerne.“ (Bl. 108 des Emailverkehrs).

58

Am 20. Dezember 2015 schickte er ein Foto von einem Außenpool mit dem Text:

59

„-3 Grad und Schwimmen nach dem Skifahren, ein sinnlicher Genuss, liebe H. Würdest du das mögen? D.“ (Bl. 111 des Emailverkehrs).

60

Im Januar 2016 einigten sich der Kläger und Frau H. auf eine Auflösung des Arbeitsvertrages. Mit Email vom 29. Februar 2016 teilte Frau H. dem Kläger, nachdem dieser ihr Geburtstagsgrüße mit dem Zusatz „Herzlich, bis zu einem Kaffee oder so nach Ostern, hoffe ich, D.“ gesandt hatte (Bl. 134 des Emailverkehrs), mit, dass sie keinen weiteren Kontakt mehr wünsche und bitte, diesen Wunsch zu respektieren (Bl. 135 des Emailverkehrs).

61

In dem Arbeitszeugnis vom 19. Januar 2016 führte der Kläger u.a. aus, Frau H. habe die ihr übertragenen Arbeiten mit großer Einsatzbereitschaft erfüllt und versah dies mit dem Zusatz „in ihren eigenen Worten,stets mit persönlicher Hingabe‘“. Deswegen und im Hinblick auf die Abwicklung von Restarbeiten und einer Übergabe an eine (potentielle) Nachfolgerin kam es zu weiteren Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und ihr, woraufhin sich Frau H. – u.a. per Email vom 29. Februar 2016 – an die Senatsbeauftragte für den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeits- und Studienplatz der Beklagten Frau Prof. Dr. G. wandte, da der Kläger „sauer sei und […] sicherlich noch versuchen [werde ihr] das Leben schwer zu machen“ (Bl. 136 des Emailverkehrs).

62

Die Beklagte forderte den Kläger in der Folgezeit mehrfach auf, ein neues Arbeitszeugnis zu erstellen und insbesondere den Zusatz „in ihren eigenen Worten ‚stets mit persönlicher Hingabe‘“ zu streichen sowie ein Entschuldigungsschreiben an Frau H. wegen seines Verhaltens zu versenden und kündigte ihm für den Fall, dass er weiterhin weibliche Hilfskräfte beschäftige, die Sperrung der Drittmittelkonten an. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 forderte die Beklagte den Kläger angesichts der Schwere seiner Verfehlungen und fehlender Einsicht unter Fristsetzung auf, schriftlich zu bestätigen, dass er auf einen weiteren Drittmittelabruf verzichte. Nachdem der Kläger eine solche Erklärung nicht abgab, entzog die Beklagte ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2017 die Verfügungsmöglichkeit über die Drittmittelkonten. An die seinerzeit von ihrem Mitarbeiter X. gemachte „Zusage bezüglich der Verwendung der Restmittel“ fühle sie sich angesichts des Vorgangs nicht mehr gebunden.

63

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. September 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung von Frau H. haltlos sei, außerdem die Drittmittel ihm zugewandt worden seien und der Beklagten lediglich die finanz- und verwaltungstechnische Abwicklung obliege, die Drittmittelprojekte noch nicht abgeschlossen seien, weshalb es sich nicht um Drittmittelreste handele und es an einer Rechtsgrundlage für den in dem Drittmittelentzug liegenden Eingriff in seine Wissenschaftsfreiheit fehle.

64

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu ihrer bisherigen Begründung führte sie an, es handele sich bei dem Entzug der Dispositionsbefugnis über die Drittmittelkonten um eine rein innerdienstliche Maßnahme und damit mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt. Bei den Drittmitteln auf dem hier noch im Streit befindlichen Drittmittelkonto handele es sich nicht um das Vermögen des Klägers, sondern um ihre Mittel. Als Restmittel stünden diese seit Abschluss des Drittmittelprojekts im Jahre 2000 außerdem ohnehin ihr ohne jede Zweckbindung zur freien Verfügung.

65

Mit seiner am 26. November 2018 erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Wiedereinräumung der Dispositionsbefugnis über das Drittmittelkonto Nr. … und wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Seine Forschungsprojekte seien im Übrigen noch nicht abgeschlossen, was man auch an dem weiteren Mittelabfluss ersehen könne. Die Drittmittel seien auch nicht für ein isoliertes Projekt bestimmt gewesen, sondern für wissenschaftliche Arbeiten „in bestimmten Themengebieten“. Die Sperrung der Drittmittel verstoße außerdem gegen den Gleichbehandlungs- und den Vertrauensgrundsatz. Schließlich bestehe kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten und dem Entzug der Dispositionsbefugnis über das streitgegenständliche Drittmittelkonto.

66

Der Kläger hat beantragt,

67

den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 aufzuheben,

68

hilfsweise,

69

die Beklagte zu verurteilen, ihm die Verfügungsbefugnis über das Drittmittelkonto Nr. … wieder einzuräumen.

70

Die Beklagte hat beantragt,

71

die Klage abzuweisen.

72

Sie hat ergänzend zu ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt, der weitere Mittelabfluss habe sich in den Jahren 2014 bis 2016 auf jährlich 3.600,00 € beschränkt, wobei es sich ausschließlich um das vom Kläger selbst vereinnahmte Projekthonorar handele.

73

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das Urteil vom 1. Juli 2019 stattgegeben und antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2017 „und den“ Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2018 aufgehoben. Die Klage sei mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die „Entziehung der Drittmittel“ stelle einen im Wege der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt dar, dem insbesondere Außenwirkung zukomme. In Sonderstatusverhältnissen, zu denen auch das Verhältnis eines Professors zur Universität gehöre, liege Außenwirkung dann vor, wenn die Maßnahme nicht lediglich im behördlichen Innenbereich wirke, sondern auch die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen beeinträchtige. Innerdienstlich sei eine Maßnahme dagegen, wenn sie den Beamten nur als Glied der Verwaltungsorganisation treffe. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis über die Drittmittel betreffe den Kläger in seinem Grundverhältnis. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Mittel dem Kläger für dessen Forschungstätigkeit zugewandt worden seien und die Beklagte die Mittel lediglich verwalten sollte. Dem stehe auch nicht die Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch die Beklagte entgegen, da dies gerade zu den der Beklagten zugewiesenen Abwicklungs- und Verwaltungsaufgaben gehöre. Auch ob die Forschungsprojekte des Klägers bereits abgeschlossen seien, sei unerheblich. Weil die Drittmittel dem Kläger von der B. ausdrücklich zur Finanzierung seiner Forschungsprojekte zugewandt worden seien, handele es sich zudem bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um die bloße Regelung der Finanzausstattung eines Universitätsprofessors durch die Hochschule. Denn es gehe nicht nur um das zweiseitige Verhältnis zwischen Universität und Professor bei dessen finanzieller Ausstattung, sondern um ein Dreiecksverhältnis, bei dem die Beklagte als finanz- und verwaltungstechnische Abwicklungsstelle lediglich zwischengeschaltet sei. Die Zweckbestimmung der Mittel sei ausschließlich im Verhältnis zwischen der Drittmittelgeberin und dem Kläger getroffen worden. Durch die Sperrung der Drittmittel greife die Beklagte „maßgeblich in die von ihr nach der Emeritierung des Klägers weiterhin geduldeten Forschungsarbeiten ein“, weshalb dieser „in seinem Außenrechtskreis“ betroffen sei. Da es für die danach als belastenden Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme keine Ermächtigungsgrundlage gebe, sei die Klage auch begründet. Zudem stelle der zur Begründung der Maßnahme maßgeblich herangezogene Vorwurf der sexuellen Belästigung von Frau H. eine sachfremde, da mit der Maßnahme in keinem erkennbaren Zusammenhang stehende Erwägung dar.

74

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei der Entziehung der Verfügungsbefugnis über das von ihr eingerichtete Drittmittelkonto entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um einen Verwaltungsakt handele, da der Kläger nicht in seinem Grundverhältnis betroffen sei. Die Mittel seien auch seinerzeit nicht dem Kläger persönlich, sondern ihr zugewandt worden und im Einvernehmen aller Beteiligten nicht im Verwahrkontenverfahren (das im rheinland-pfälzischen Landesrecht im Übrigen auch nicht vorgesehen sei) oder im Sonderkontenverfahren, sondern im Drittmittelverfahren verwaltet worden, bei dem die Hochschule der Zuwendungsempfänger sein müsse und die Drittmittel als eigene Haushaltsmittel vereinnahme. Dies zeigten auch die ausgestellten Spendenbescheinigungen. Die Entscheidung über die Zuweisung der danach universitären Mittel stelle daher eine interne Organisationsentscheidung ohne Außenwirkung dar. Durch diese Entscheidung sei auch nicht die Wissenschaftsfreiheit des Klägers betroffen, da er als Professor im Ruhestand keinen Anspruch auf Grundausstattung zur Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb mehr habe und damit auch nicht auf die Ermöglichung von „Drittmittelaktivitäten“. Dies gelte erst recht im Falle von, wie vorliegend, „freien“ Drittmittelresten, die haushaltsrechtlich der Hochschule verblieben. Als interne Organisationsentscheidung sei die Maßnahme auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die ihres Erachtens von dem Kläger sexuell belästigte wissenschaftliche Hilfskraft sei aus den Drittmittelresten bezahlt worden, weshalb es auch, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht an einem Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der sexuellen Belästigung und der Entziehung der Verfügungsbefugnis über die Drittmittelkonten fehle.

75

Die Beklagte beantragt,

76

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

77

Der Kläger beantragt,

78

die Berufung zurückzuweisen.

79

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes spreche bereits die Tatsache, dass mit seinem Eintritt in den Ruhestand sein beamtenrechtlicher Status geendet habe. Auch als „Ruhestandsprofessor“ sei er durch die beanstandete Maßnahme in seiner Forschungsfreiheit betroffen. An die ihm während seiner „aktiven“ Professorenzeit gegebene Zusage der Verfügungsbefugnis über die Drittmittel sei die Beklagte auch weiterhin gebunden. Die Drittmittel stünden in vollem Umfang in seiner Verfügungsbefugnis. Er sei auch nach dem Eintritt in den Ruhestand gegenüber dem Drittmittelgeber verpflichtet, das Drittmittelprojekt bis zu seinem Abschluss zu betreuen. Die Einzelheiten eines Drittmittel- oder Sonderkontenverfahrens seien ihm seinerzeit im Übrigen nicht geläufig gewesen. Schließlich bestreite er den Vorwurf der sexuellen Belästigung.

80

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (5 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

81

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Sie ist mit dem Hauptantrag bereits unzulässig (I.) und mit dem Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet (II.).

82

I. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage ist als Klageart nicht statthaft, da es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem Entzug der Verfügungsbefugnis über das streitgegenständliche Drittmittelkonto nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Denn als Entscheidung über die Ausstattung mit Mitteln zur Durchführung von Forschungsvorhaben entfaltet sie keine Außenwirkung gegenüber dem Kläger.

83

Ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Hochschullehrer hat aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG –, Art. 9 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – ein Recht auf eine „Grund- und Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 u.a. –, BVerfGE 111, 333 [353 ff.]; OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 2 A 10821/17.OVG –, S. 3 des Urteilsabdrucks [UA], n.v.). Die erforderliche Mindestausstattung kann dabei nicht generell und pauschal festgelegt werden, sondern nur „relativ“ insoweit, als dem einzelnen Hochschullehrer ein Anspruch auf Teilhabe an den durch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellten Ressourcen und damit auf eine sachliche, funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zusteht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. März 2018 – 9 S 2648/17 –, juris Rn. 15; HessVGH, Urteil vom 25. August 1980 – VI OE 55/75 –, ESVGH 31, 60 [63 ff.]; Möller, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 15 Rn. 20 m.w.N.).

84

Dies gilt auch bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten. Auch insoweit handelt es sich um Mittel zur Ausstattung, über deren Verwaltung im Zusammenspiel zwischen dem einzelnen Hochschulmitglied und der Hochschule im Sinne einer Zuweisung von Sachmitteln bzw. der Einräumung einer Verfügungsbefugnis befunden wird (VGH BW, Beschluss vom 28. März 2018 – 9 S 2648/17 –, juris Rn. 15 u. Rn. 21).

85

Allein der Umstand, dass durch die Entscheidung über die Mittelzuteilung bzw. die Einräumung der Verfügungsbefugnis oder umgekehrt deren Entziehung die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 1 LV berührt ist, führt nicht dazu, dass diese Entscheidung Außenwirkung i.S. des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – entfalten würde, sondern es handelt sich um eine bloße Organisationsmaßnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2018 – 2 A 10674/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 276 [277]; HessVGH, Urteil vom 25. August 1980 – VI OE 55/75 –, ESVGH 31, 60; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer [Hrsg.], VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 137).

86

Dies gilt, was das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, erst Recht im Falle eines in den Ruhestand versetzten Professors. Diesem steht zwar eine „Lehr- und Lehrankündigungsfreiheit“, jedoch kein einklagbarer Anspruch mehr auf Grundausstattung zu, sondern nur noch ein Mindestanspruch auf organisatorische Unterstützung, und dies auch nur in Angelegenheiten der Lehre (§ 36 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Hochschulgesetz – HochSchG –) und nicht auch der Forschung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 – 6 B 47.10 –, juris Rn. 9 f.; OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 2 A 10821/17. OVG –, S. 3 des UA, n.v.; Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 155).

87

Damit erlischt mit dem Eintritt in der Ruhestand automatisch auch der Anspruch auf Ausstattung zu Forschungszwecken und folglich auch die Berechtigung, mit Drittmitteln der Universität zu forschen (vgl. Löwer, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 25 Rn. 25 [September 2004]). Die Festlegung der Modalitäten der Bewirtschaftung von durch den Hochschullehrer eingeworbenen Drittmitteln betrifft danach unter keinem möglichen Gesichtspunkt dessen Grundverhältnis (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 28. März 2018 – 9 S 2648/17 –, juris Rn. 21 ff.).

88

II. Der danach als allgemeine Leistungsklage statthafte hilfsweise gestellte Klageantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die dem Kläger eingeräumte Verfügungsbefugnis über das von ihr im Drittmittelverfahren verwaltete streitgegenständliche Drittmittelkonto (II.1.) hat die Beklagte rechtmäßig widerrufen (II.2.).

89

1. Bei den streitbefangenen Drittmitteln handelt es sich nicht um Mittel des Klägers, die von der Beklagten lediglich verwaltet würden, nicht aber vereinnahmt worden wären (Verwahrkontenverfahren), sondern um Haushaltsmittel der Beklagten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen nach den Vorgaben des Drittmittelgebers zu bewirtschaften sind (Drittmittelverfahren, vgl. dazu insges. Löwer, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 25 Rn. 65 f. [September 2004]).

90

a) Bei der Einräumung der Verfügungsbefugnis über das Drittmittelkonto handelt es sich nach dem oben unter I. Ausgeführten der Sache nach um eine Ausstattungszusage.

91

Soweit der Kläger vorträgt, dies sei ihm anlässlich der Vereinbarung der Modalitäten der Drittmittelkontoeinrichtung im Jahr 1996 nicht bewusst gewesen, so ist dies unbehelflich. § 14 Abs. 4 HochSchG sieht das Verwahrkontenverfahren nicht vor. Dass Drittmittel von der Hochschule vereinnahmt und verausgabt werden, trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass oftmals die Abgrenzung zu Spenden und Sponsoring bei privaten Drittmittelgebern nicht einfach ist und ein Gefährdungsbereich zu strafrechtlichen Tatbeständen wie Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Untreue besteht, weshalb die private Verwaltung von Drittmitteln durch einen Hochschullehrer im Verwahrkontenverfahren sich in einer Grauzone abspielt und daher in der Praxis tunlichst vermieden wird (vgl. Möller, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 155). Dies gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen sogar die Entnahme eigener Honorare durch den Hochschullehrer erfolgen darf, also persönliche Einnahmen erzielt werden (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 21. September 2011 – 2 Ws 170/01 –, juris Rn. 15 ff.). Auch wenn, wie vorliegend, ein Mitglied der Hochschule nach dem Willen des Drittmittelgebers grundsätzlich verfügungsberechtigt sein soll, führt dies nicht dazu, dass dieses „Eigentümer“ des Geldes wird (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 565).

92

Anders als das Verwaltungsgericht meint, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte auf ausdrückliche Aufforderung des Klägers Spendenquittungen über die zugewandte Summe ausgestellt hat, damit dieser sie – so wörtlich – „dann an den Mittelsmann weiterleiten“ könne, dass die Vereinnahmung der Mittel durch die Beklagte erfolgt ist. Dass das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Ausstellung von Spendenquittungen könne auch dann erfolgen, wenn das Geld nicht von der Hochschule vereinnahmt wurde, diese also nicht Zuwendungsempfänger ist, blendet nicht nur steuerrechtliche Vorgaben völlig aus, sondern ist auch sonst nicht nachvollziehbar.

93

b) Diese Ausstattungszusage, d.h. die Einräumung der Verfügungsbefugnis über das Drittmittelkonto, wurde für die Zeit nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand – wie in der Gesprächsnotiz vom 28. Februar 2012 festgehalten – erneuert und modifiziert.

94

Damit haben der Kläger und die Beklagte letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass, wie bereits oben unter I. ausgeführt, mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand automatisch auch seine Berechtigung, mit Drittmitteln der Universität zu forschen, erloschen ist und die Fortsetzung der Drittmittelaktivitäten des Klägers durch ein entsprechendes „Arrangement“ ermöglicht (vgl. Löwer, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 25 Rn. 25 [September 2004]).

95

Zutreffend bezeichnet der Kläger im Übrigen selbst in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2020 das „Arrangement“ vom 28. Februar 2012 als „Vereinbarung bzw. Zusage der Beklagten“ (Bl. 119 GA) und auch das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend formuliert, dass die Beklagte die Forschungsarbeiten nach dessen Eintritt in den Ruhestand „weiterhin geduldet“ habe.

96

2. Von dieser Vereinbarung hat sich die Beklagte vor dem Hintergrund der dem Kläger im Kontext des mit Frau H. begründeten Arbeitsverhältnis vorgeworfenen Verfehlungen wirksam wieder gelöst.

97

a) Wie im Falle von Zusicherungen i.S. von § 38 VwVfG gilt auch und erst recht für nicht verwaltungsaktbezogene Zusagen, dass deren Bindungswirkung nachträglich entfallen kann. Der allgemeine Gedanke des § 38 Abs. 3 VwVfG findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C
29.93 –, BVerwGE 97, 323 [331]; Henneke/Berger, in: Knack/Henneke [Hrsg.], VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 38 Rn. 67), wonach die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Danach kommen die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Geschäftsgrundlage zur Anwendung, wobei zur Beurteilung der Frage, ob die Zusicherung nicht gegeben worden wäre, eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1978 – 1 WB 19.78 –, BVerwGE 63, 165 [166 f.]; Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29.93 –, BVerwGE 97, 323 [330]; Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer [Hrsg.], VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 38 Rn. 36 u. Rn. 39 m.w.N.).

98

Diese Grundsätze gelten auch für Ausstattungszusagen und -vereinbarungen im universitären Bereich, wobei in diesem Fall zusätzlich die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 LV bestimmte besondere grundrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses zwischen Hochschule und Hochschullehrer entsprechend zu berücksichtigen ist. Von einer Ausstattungszusage bzw. -vereinbarung kann sich die Hochschule daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise lösen. Ein solcher Grund kann vor allem dann vorliegen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich erheblich geändert hat und damit ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt. Aber selbst dann ist die Zurücknahme der Zusage oder Aufkündigung der Vereinbarung nicht in das Belieben der Hochschule gestellt, sondern es bedarf wegen der grundsätzlichen Bindung der Hochschule einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128.80 –, juris Rn. 8 ff.; OVG RP, Beschluss vom 13. August 2018 – 2 A 10674/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 276 [277] m.w.N.).

99

Dieser strengere Maßstab gilt hingegen nicht bei einem Ruhestandsprofessor, da dieser, wie oben unter I. ausgeführt, anders als ein Hochschullehrer im aktiven Dienst keinen einklagbaren Anspruch mehr aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 LV auf Grundausstattung, sondern nur noch einen Mindestanspruch auf organisatorische Unterstützung, und dies auch nur für die Lehr- und nicht auch für die Forschungstätigkeit hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 – 6 B 47.10 –, juris Rn. 9 f.; OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 2 A 10821/17.OVG –, S. 3 des UA, n.v.; Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 155).

100

b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat sich die Beklagte von der Vereinbarung über die Einräumung der Verfügungsbefugnis über das streitgegenständliche Drittmittelkonto wirksam gelöst. Die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen in Zusammenhang mit der Beschäftigung der Frau H. als wissenschaftlicher Mitarbeiterin stellen eine Änderung der Sachlage dar, die die Beklagte berechtigt, sich von der getroffenen Vereinbarung zu lösen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. November 1978 – 1 WB 19.78 –, BVerwGE 63, 165 [166 f.]).

101

Denn das Verhalten des Klägers ist geeignet, bei einem aktiven Beamten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Verhängung entsprechender Disziplinarmaßnahmen zu rechtfertigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz), weil er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und das Distanzgebot verletzt hat (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 11857/19.OVG –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

102

Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger in distanzloser und übergriffiger Weise die Lehrer-Schüler-Beziehung zu seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin, deren Aufgaben auch ihrer eigenen Aus- und Weiterbildung dienen sollen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 HochSchG), grundlegend beeinträchtigt hat. Schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses war das in dem rund 1 ½ Jahre andauernden Emailverkehr erkennbare Verhalten des Klägers auf den Aufbau einer privaten Beziehung ausgerichtet. Eine derartige planmäßige Verquickung privater Absichten und dienstlicher Aufgaben widerspricht dem beamtenrechtlichen Distanzgebot grundlegend (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 11857/19.OVG –, juris Rn. 7; VG Münster, Urteil vom 3. November 2010 – 13 K 871/10.O –, juris Rn. 19).

103

Dies wiegt umso schwerer, als Frau H. den Kläger mehrfach aufgefordert hat, ihre Privatsphäre zu respektieren und weitere Äußerungen, Anspielungen und Komplimente über ihr Äußeres zu unterlassen, da sie sich damit nicht wohlfühle. Über diese wiederholten Bitten hat sich der Kläger fortgesetzt und beharrlich hinweggesetzt, u.a. indem er weiterhin „Selfies“ von ihr verlangte, ihr „entspannende Massagen anbot“ oder davon berichtete, dass er geträumt habe, sie „über das Knie zu legen“.

104

Dass der Kläger die sexuelle Konnotation seiner Äußerungen oder den sexuellen Charakter seiner Absichten in Abrede stellt, ändert nichts daran, dass in den Äußerungen aus Sicht von Frau H. und auch eines verständigen Dritten eine Belästigung liegt. Für die Annahme einer sexuellen Belästigung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter seine geäußerten Phantasien (vgl. etwa „diesmal in einer Packung eher zarter Schläge auf den …“ [Bl. 51 des Emailverkehrs]) auch in die Tat umsetzen will (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 11857/19.OVG –, juris Rn. 18; ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 – 8 DO 584/07 –, juris Rn. 104).

105

Der Kläger hat Frau H. schließlich auch wissen lassen, seine „Geduld“ oder seine „Sympathie“ und „Mitleid“ seien „nicht unbegrenzt“ (Bl. 75 des Emailverkehrs) und ohne seine „Sympathie“ hätte er „bei manchen Problemen in der Vergangenheit viel weniger Geduld gehabt“ (Bl. 80 des Emailverkehrs), was bei einer objektiven Betrachtungsweise geeignet ist, seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen und zusätzlichen Druck auf seine Mitarbeiterin auszuüben.

106

Von einem Professor muss aber im Interesse eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs verlangt werden, dass er das durch die Ausbildungssituation (§ 64 Abs. 2 Satz 2 HochSchG) bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis nicht zu seinem Vorteil ausnutzt. Es ist der Hochschule nicht zumutbar, weiterhin Auszubildende der von dem Kläger ausgenutzten Situation auszusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 11857/19.OVG –, juris Rn. 7; ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 – 8 DO 584/07 –, juris Rn. 103 u. Rn. 109).

107

Dass die Beklagte dem Kläger als Ruheständler vor diesem Hintergrund nicht weiterhin die Forschungstätigkeit mit ihren Haushaltsmitteln an der Universität ermöglichen will, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch naheliegend.

108

Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

109

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

110

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

111

B e s c h l u s s

112

Der Wert des Streitgegenstandes wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Trier, gemäß §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 18.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) für beide Rechtszüge auf 8.000,00 € festgesetzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2018 – 2 A 10674/18.OVG –, juris Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 28. März 2018 – 9 S 2648/17 –, juris Rn. 36).

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