Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11327/19
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich als Trägerin der Bundeswehr gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen.
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Die drei Windenergieanlagen (nachfolgend: WEA 2, 3 und 5) des Typs GE Power Water GE 2.75-120 mit einer Gesamthöhe von 199 m, einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m sollen in einem Windpark auf dem F. (380 m ü. NN) errichtet werden, einem sich über die Gemarkungen W., H. und K. erstreckenden Höhenzug.
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Die geplanten Standorte der WEA 2, 3 und 5 liegen innerhalb von Sonderflächen für die Windenergie, die in der 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben ausgewiesen worden sind.
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Die geplanten Standorte der drei WEA befinden sich überdies in einer Entfernung von 6,906 km bis 12,372 km zu den vier Radarstellungen Bann A, Bann B, P. und O. der trinationalen elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“. Bei der „Polygone“-Anlage, die gemeinsam von den Luftstreitkräften Deutschlands, Frankreichs und der USA aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages betrieben wird, handelt es sich um ein System zur Erfassung, Verfolgung und Bekämpfung von Bedrohungen aus der Luft, das so für NATO-Streitkräfte an keiner anderen Stelle in Europa zur Verfügung steht. Auf dieser Anlage wird eine einsatz- und realitätsnahe Pilotenausbildung zur Sicherstellung der Überlebensfähigkeit von Luftfahrzeugbesatzungen durchgeführt. Sie dient dem Zweck, Piloten so auszubilden, dass sie Maßnahmen gegen die Bedrohung durch feindliche Flugabwehrstellungen bei bereits erfolgter feindlicher Radarerfassung ergreifen können. Es können Flugmanöver sowie Stör- und Täuschmanöver geübt werden, deren Erfolg unmittelbar überprüft werden kann. Der erfolgreiche Abschluss der im Übungsgebiet „Polygone“ geschulten Ausbildungsinhalte ist für Piloten Voraussetzung zur Erlangung des Combat-Ready-Status, der Piloten der deutschen Luftwaffe berechtigt, an vom Deutschen Bundestag autorisierten Auslandseinsätzen teilzunehmen, und der auch Voraussetzung für den Einsatz von Piloten in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung ist. Das Übungsgebiet „Polygone“ umfasst insgesamt ca. 20.000 qkm – davon ca. 5.600 qkm auf deutschem Staatsgebiet – mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 240 km und einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 140 km; es erstreckt sich in Deutschland über Teile von Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie in Frankreich über Teile des Elsasses und Lothringens.
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Die Beigeladene beantragte am 3. Juni 2014 zunächst die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von vier WEA (WEA 2, 3, 4 und 5) vergleichbaren Typs auf dem F. Die Klägerin äußerte im Rahmen ihrer damaligen Beteiligung keine Bedenken gegen die Errichtung dieser vier WEA im Windpark F.
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Nachdem die Beigeladene am 10. März 2016 ihren Antrag für die WEA 4 zurückgenommen hatte, stellte sie am 5. April 2016 einen geänderten Genehmigungsantrag nur noch für die WEA 2, 3 und 5.
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Im Zuge dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beteiligte der Beklagte jeweils mit Schreiben vom 20. Mai 2016 die Träger öffentlicher Belange erneut, darunter auch die Klägerin.
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Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 20. Juli 2016 mit, aus militärischer Sicht könne dem Vorhaben nicht zugestimmt werden. Die geplanten Standorte der drei WEA lägen im Erfassungsbereich der vier Radarstellungen der elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“, die jeweils über ein Luftraum-Überwachungsradar (Zielerfassungsradar), ein Zielverfolgungsradar und eine Funkstelle (Datenlink) verfügten. Die „Polygone“-Anlage sei die einzige Übungseinrichtung für die elektronische Luftkampfführung in Europa. Nach eingehender Prüfung sei festgestellt worden, dass die geplanten WEA aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu den „Polygone“-Radarstellungen weit in den Erfassungsbereich der vier Radaranlagen hineinragten und zu einer weiteren Zunahme der Verschattung in allen vier Stellungen führten. So sei bei Realisierung der drei WEA unter Berücksichtigung bereits bestehender Verschattungen durch die Vielzahl der schon vorhandenen WEA eine Gesamtverschattung von vertikal 5,436° und horizontal von 4,701° festzustellen. Dies bedeute für die vier Radarstellungen der „Polygone“ eine nicht hinnehmbare Störung, denn sie könne dazu führen, dass die Systeme der vier Radarstellungen ihre Ziele („Feindflugzeuge“) nicht verfolgen könnten, bis zum kompletten Zielverlust. Im Detail ergebe sich bei Errichtung der drei geplanten WEA eine Verschattung der vier „Polygone“-Stellungen wie folgt:
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- Bann A von vertikal 1,188° und horizontal von 0,849°
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- Bann B von vertikal 1,303° und horizontal von 0,995°
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- P. von vertikal 0,687° und horizontal von 1,117°
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- O. von vertikal 2,258° und horizontal von 1,74°.
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Die Radaranlagen der „Polygone“ seien zwar nicht ortsfest im engeren Sinne. Jedoch seien für sie keine Standortalternativen und damit keine Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Bei Realisierung der geplanten drei WEA sei die Durchführung der Ausbildung der Flugzeugbesatzungen auf der „Polygone“-Anlage stark gefährdet. Um weitere Einschränkungen zu vermeiden, müsse die Bundeswehr die Errichtung der drei geplanten WEA ablehnen.
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Die übrigen von dem Beklagten beteiligten Träger öffentlicher Belange gaben jeweils positive Stellungnahmen zu den drei geplanten WEA ab. Insbesondere teilte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) – Fachgruppe Luftverkehr – dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2016 mit, aus zivilen Hindernisgründen und militärischen Flugsicherungsgründen bestünden gegen die Errichtung der WEA 2, 3 und 5 auf den konkret bezeichneten Grundstücken keine Bedenken; die luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG – werde unter Beachtung von in der Stellungnahme genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.
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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der drei WEA unter im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen. Zugleich umfasste der Bescheid die durch den LBM – Fachgruppe Luftverkehr – erteilte luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG. Zur Stellungnahme der Klägerin wurde ausgeführt, der Vortrag überzeuge im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, ob und wie im jeweiligen Einzelfall Radar- oder sonstige für den Übungsbetrieb relevante Anlagen und Einrichtungen der „Polygone“ durch die drei WEA gestört würden und welche Auswirkungen sich aus den Störwirkungen der drei WEA für den „Polygone“-Übungsbetrieb insgesamt ergäben. Zudem habe die Klägerin im Beteiligungsverfahren zur 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes eine grundsätzlich positive Stellungnahme zum Bau von WEA abgegeben.
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Zur Begründung ihres hiergegen mit Schreiben vom 16. März 2017 eingelegten Widerspruchs, dem als Anlage überarbeitete Verschattungsberechnungen zu den vier „Polygone“-Radarstellungen beigefügt waren, sowie in einer weiteren Stellungnahme vom 10. August 2017 führte die Klägerin näher aus, die Errichtung der drei WEA auf dem F. könne das Zielerfassungs- und das Zielverfolgungsradar der „Polygone“-Anlage erheblich und nachhaltig stören. Für das Zielerfassungsradar bestehe die Störung darin, dass anfliegende Luftfahrzeuge gar nicht, verspätet oder am falschen Ort dargestellt würden. Für das Zielverfolgungsradar hätten Tests ergeben, dass die Radarstrahlen an Rotorblättern von WEA aufschalteten und dort „hängen“ blieben, wenn – vom Radargerät aus betrachtet – Luftfahrzeuge hinter der WEA flögen. Eine hierzu von der Bundeswehr erstellte Filmsequenz verdeutliche diesen Effekt. Dieses Phänomen sei beliebig oft reproduzierbar, die Entfernung des Luftfahrzeugs zur WEA sei dabei unerheblich. Der Zielverlust werde mit zunehmender Anzahl von WEA im Übungsgebiet „Polygone“ weiter verstärkt. Die nachteilige Beeinflussung der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen der „Polygone“ bestehe darin, dass WEA selbst ein Radarecho erzeugten und das Radarecho eines anfliegenden Luftfahrzeugs von dem einer WEA nicht verlässlich zu unterscheiden sei. Die geplanten drei WEA ragten weit in den Erfassungsbereich der Radaranlagen der „Polygone“ hinein und führten zu einer weiteren erheblichen Verschattung der verbleibenden Flächen. Die Errichtung der drei WEA könne – auch im Zusammenhang mit der Vorbelastung durch die schon bestehenden WEA – dazu führen, dass die in den vier Radar-Stellungen vorhandenen Systeme ihre Ziele nicht verfolgen könnten bis hin zum kompletten Zielverlust. In der Folge sei die Erfassung und Bekämpfung der Luftfahrzeuge in den jeweils notwendigen Entfernungen nicht mehr möglich. Zur Simulation der in einer Übung angenommenen Bedrohung durch Flugabwehrraketensysteme würden im Übungsgebiet „Polygone“ verschiedene Originalsysteme eingesetzt, die überwiegend durch potentielle gegnerische Streitkräfte weltweit in Krisengebieten Verwendung fänden. Dadurch erfahre der übende Pilot ein äußerst realitätsnahes Ausbildungsszenario. Durch den Einsatz von systemeigenen Simulationsumgebungen könne zudem der Abschuss eines Lenkflugkörpers simuliert und somit ein repräsentativer Bekämpfungsablauf realisiert werden mit dem Ziel, durch taktische und elektronische Gegenmaßnahmen den Schutz von Leib und Leben der Besatzungen in einem realitätsnahen Einsatzszenario sowie in Vorbereitung auf weltweite Auslandseinsätze der Bundeswehr zu realisieren. Eine Trainingseinheit auf der „Polygone“-Anlage bestehe grundsätzlich aus drei Phasen:
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Phase 1: Der Pilot fliege mehr als 40 km von den „Polygone“-Radarstellungen entfernt definierte Ziele innerhalb des Übungsgebiets an. Seine Aufgabe sei es, durch Flugmanöver möglichst lange vom gegnerischen Radar unentdeckt zu bleiben. Diese Phase schließe mit der Zielerkennung des Luftfahrzeugs (z. B. Strahlflugzeug oder Drehflügler) durch die Besatzung des Flugabwehrsystems unter Nutzung des systemeigenen Luftraumüberwachungsradars ab.
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Phase 2: Das Zielverfolgungsradar des Flugabwehrraketensystems werde aktiviert und der simulierte Abschuss einer Rakete auf das Luftfahrzeug werde vorbereitet. Die Zielverfolgung setze eine ununterbrochene Verfolgung des Luftfahrzeugs durch das Zielverfolgungsradar voraus. Aufgabe des Piloten sei es, durch Flugmanöver bzw. durch Nutzung seiner Flugzeugselbstschutzausstattung die Zielverfolgung des feindlichen Radargerätes zu unterbrechen.
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Phase 3: Diese Phase umfasse die Zeit zwischen dem virtuellen Abschuss einer Flugabwehrrakete bis zum Eintreffen im Ziel (Luftfahrzeug). Dabei werde die Luftabwehrrakete über die Funkverbindung (Datenlink) gesteuert, die während der gesamten Phase ununterbrochen aufrechterhalten werden müsse. Die Piloten seien in dieser Phase hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt und müssten kurzfristig auf lebensbedrohende Gefahren reagieren. Ob sein Luftfahrzeug getroffen worden sei, erfahre der Pilot bei der Einsatznachbereitung, in der die Flugmanöver analysiert und mit dem Piloten besprochen würden.
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Die beschriebenen Abläufe würden in der Regel mit zwei bis vier Luftfahrzeugen zeitgleich oder mit mehreren Luftfahrzeugen räumlich koordiniert durchgeführt. Bei Geschwindigkeiten über 250 m/s müsse ein weitgehend hindernisfreier Raum gewährleistet sein, damit sich die Luftfahrzeugbesatzungen auf die taktischen und technischen Ausbildungsinhalte konzentrieren könnten. Bereits jetzt seien durch die vorhandene große Anzahl von in den Erfassungsbereich der vier „Polygone“-Radarstellungen hineinragenden WEA ca. 40 % des Erfassungsbereichs (= Fernbereich der vier Radarstellungen, ca. 40 km), ca. 33 % der Trackingreichweite (= Mittelbereich der vier Radarstellungen, ca. 25 km) und ca. 20 % der Bekämpfungsreichweite (= Nahbereich der vier Radarstellungen, ca. 15 km) „verschattet“, also nicht mehr nutzbar, so dass bereits derzeit die Übungsmöglichkeiten auf der „Polygone“-Anlage erheblich eingeschränkt seien. Die Errichtung der drei geplanten und ebenfalls in den Erfassungsbereich der vier „Polygone“-Radarstellungen hineinragenden WEA würde zu einer weiteren Verschattung der derzeit verbliebenen Übungsflächen und damit zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen. Hierzu legte die Klägerin eine Neuberechnung der von ihr unter Berücksichtigung inzwischen veränderter Umstände ermittelten Verschattungen der vier Stellungen vor. Der Übungsbereich müsste bei Verwirklichung der WEA auf die noch freien Flächen im Übungsgebiet „Polygone“ konzentriert werden, was zu einer Steigerung der Fluglärmbelastung der dort lebenden Bevölkerung führe. Zusätzlich zu der Ausbildung der Piloten würden auf der „Polygone“-Anlage neu einzuführende oder bereits eingeführte fliegende Waffensysteme (z. B. Tiger, NH-90, Eurofighter, A 400 M) erprobt und weiterentwickelt. Ein erfolgreicher Abschluss der Erprobungsphase sei zwingende Voraussetzung dafür, solche Waffensysteme bei der Bundeswehr einführen oder für Auslandseinsätze bereitstellen zu können. Die geplanten WEA stellten aufgrund ihrer beantragten Gesamthöhe von jeweils 199 m auch einen Störfaktor dar, der eine Gefahr für Leib und Leben der Flugzeugbesatzung bei der Umsetzung der definierten Flugmanöver bedeute. Dies resultiere aus der übungsbedingten Mindestflughöhe für strahlgetriebene Kampfflugzeuge von mindestens 152,4 m (500 ft), in Ausnahmefällen einer Mindestflughöhe von 76,2 m (250 ft) (gesondert befohlener Tiefflug) und im Besonderen für Drehflügler (Hubschrauber), die in Bodennähe weit unter der Höhe von 76,2 m (250 ft) übten. Die geplanten drei WEA seien höher als diese genannten Mindestflughöhen und hätten einen enormen Rotordurchmesser, was sie zu einem signifikanten Hindernis für sämtliche übenden Luftfahrzeuge mache. Zudem seien WEA je nach Blickwinkeln (seitlich) für die Piloten sehr schlecht zu erkennen. Ein weiterer Bau von WEA im „Polygone“-Übungsgebiet erhöhe das Kollisionsrisiko für alle übenden Luftfahrzeuge auf ein nicht mehr hinnehmbares Maß. Dass sie weder bei ihrer Beteiligung zur 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans noch bei der ersten Antragstellung der Beigeladenen im Jahre 2014 Bedenken geäußert habe, führe nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den im Jahre 2016 gestellten Antrag der Beigeladenen präkludiert sei. Vielmehr stehe ihr in dem 2016 durchgeführten Antragsverfahren erneut eine vollumfängliche Prüfungsbefugnis zu.
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Die Beigeladene erwiderte auf den Vortrag der Klägerin, diese habe belastbare Argumente dafür, warum gerade der Zubau der drei streitgegenständlichen WEA in einem Gebiet, in dem bereits viele andere WEA vorhanden seien, zu einer nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung der Funktionsfähigkeit und Wirkweise der „Polygone“-Radaranlagen führen solle, nicht dargelegt. Hierzu legte sie eine gutachterliche Stellungnahme des Dr.-Ing. G., Sachverständiger für Flugsicherungsanlagen, Navigations-, Lande- und Radarsysteme, vom 18. Juli 2017 vor. Danach beeinflussten WEA die Grenzreichweiten von Radaranlagen allenfalls minimal. Eine Verschattung, wie von der Klägerin vorgetragen, gebe es in diesem Sinne nicht. Bei den „Polygone“-Radaranlagen handele es sich um eine nicht mehr zeitgemäße Generation von Radargeräten.
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Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend vorgetragen: Die Berechnung der (Gesamt-)Verschattung anhand der vorgelegten Verschattungsberechnungen sei nachvollziehbar. Die vertikale Verschattung ergebe sich aus der Entfernung zwischen der jeweiligen Stellung der Verteidigungsanlage (Radaranlage) und der WEA im Erfassungsbereich. Die horizontale Verschattung ergebe sich aus der Entfernung zwischen der jeweiligen Stellung der Verteidigungsanlage (Radaranlage) und dem Rotordurchmesser der jeweiligen WEA. Diese einfache geometrische Berechnung (anstelle einer radartechnischen) genüge auch, weil hinter dieser gesamten Fläche nach den Praxiserfahrungen der Bundeswehr der Feuerleitstrahl abgelenkt werde und damit die Störung eintrete. Die Gesamtverschattungsberechnung sei eine einfache geometrische Berechnung und Summierung der Azimutwinkel (Horizontalwinkel) der Verschattung aller Bestands-WEA jeweils für eine „Polygone“-Stellung. Dabei werde die natürliche Topographie berücksichtigt. Das bei Errichtung der drei WEA verbleibende Übungsareal bezüglich der vier Radarstellungen reiche nicht aus, um die von der militärischen Aufgabenstellung der „Polygone“ gebotene Bandbreite der Übungsmanöver durchzuführen.
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Es liege auf der Hand, dass die Feuerleitradarstrahlablenkung unabhängig von der Entfernung eintrete. Ausweislich durchgeführter Tests schalteten die Zielerfassungs- und Zielverfolgungs-Radargeräte der „Polygone“ auf die Rotorblätter von WEA auf und blieben dort „hängen“, wenn vom Radargerät aus betrachtet Luftfahrzeuge hinter der WEA flögen. Damit verlöre sowohl der Zielerfassungs- wie auch der Zielverfolgungsradar der „Polygone“ sein Ziel (Luftfahrzeug) und dieses könne nicht mehr bekämpft werden. Dieser in der vorgelegten Filmsequenz gezeigte Effekt trete auch bei den hier streitgegenständlichen drei WEA auf. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Erkennbarkeit militärischer Luftfahrzeuge gegenüber zivilen Luftfahrzeugen wesentlich reduziert sei. Insbesondere sei die Radarrückstrahlfläche (RCS) militärischer Luftfahrzeuge aufgrund von Konstruktion, Form, Spezialbeschichtungen und weiteren der militärischen Geheimhaltung unterliegenden Maßnahmen gegenüber zivilen Luftfahrzeugen stark reduziert. Gehe man beispielsweise davon aus, dass ein ziviles Luftfahrzeug die Sichtbarkeit eines 1.000 Watt-Strahlers hätte, käme das militärische Luftfahrzeug einer 1 Watt-Lampe gleich. Die Radaranlagen der „Polygone“ verfügten über jeweils ein Suchradar, mit dem anfliegende Luftfahrzeuge (Ziele) mit einer Erfassungsreichweite von bis zu 100 km erfasst werden sollen. Diese Reichweite sei abhängig u. a. vom Wetter und der Radarrückstrahlfläche des jeweils zu erfassenden Luftfahrzeuges.
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Das Radarsystem der „Polygone“ mit seinem Zielerfassungs- und seinem Zielverfolgungsradar sei mit anderen Radarsystemen – wie z. B. Wetter- oder Flugsicherungs-Radaranlagen (DVOR) – nicht vergleichbar. So müsse das speziell bei den „Polygone“-Radaranlagen vorhandene Feuerleitradar, das dazu diene, das als Ziel erfasste militärische Luftfahrzeug kontinuierlich zu „beleuchten“, um es bekämpfen zu können, ständigen „Sichtkontakt“ zu dem erfassten und zu bekämpfenden Luftfahrzeug haben. Werde dieser „Sichtkontakt“ unterbrochen oder auf andere Art beeinflusst, verliere das Feuerleitradar das zu bekämpfende Ziel, so dass es nicht mehr bekämpft werden könne. Diese erforderliche ständige Zielbeleuchtung von anfliegenden militärischen Kampfflugzeugen sei umso schwieriger, als die Piloten der zu bekämpfenden Luftfahrzeuge – was Ziel der Ausbildung sei – mit taktischen Mitteln, wie besonderen Flugmanövern oder technischen Mitteln (elektronisches Stören und Täuschen des Feuerleitradars) ihre weitere Zielbeleuchtung zu verhindern suchten. Berühre der Zielerfassungs- oder Zielverfolgungsradar einen Bereich, in dem die beweglichen Rotoren der WEA das Radarsignal reflektierten, erfasse der jeweilige Radar nicht mehr das zu verfolgende Luftfahrzeug, sondern die WEA mit ihren Rotorblättern und deren um ein Vielfaches größere Rückstrahlflächen. Das militärische Übungsziel könne dann nicht mehr erreicht werden. Diese nachteilige Beeinflussung sowohl des Zielerfassungs- als auch des Zielverfolgungsradars der „Polygone“-Anlage führe dazu, dass diese den ihr zugewiesenen Ausbildungszweck im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen drei WEA nicht mehr erfüllen könne.
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Aufgrund der dargestellten Unterschiede zwischen den „Polygone“-Radaranlagen und Wetter- oder Flugsicherungsradaranlagen komme es auch nicht darauf an, dass die drei WEA in einer größeren Distanz als 5 km zu den vier Radarstellungen der „Polygone“ geplant seien. Denn die Rotorblätter einer WEA mit einem Rotordurchmesser von 120 m verschatteten ein dahinter befindliches und wesentlich kleineres Luftfahrzeug in dem Sinne, dass sie den Feuerleitradarstrahl unabhängig von der Entfernung zwischen WEA und Radaranlage ablenkten, weil das Größenverhältnis (WEA mit Rotordurchmesser 120 m und Luftfahrzeug) durch die Entfernung gerade nicht verändert werde.
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Aufgrund der danach zu bejahenden Störung der Funktionsfähigkeit der „Polygone“-Radaranlagen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sei im Rahmen einer „nachvollziehenden“ Abwägung zu entscheiden, ob der beeinträchtigte öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB den im Außenbereich privilegierten drei WEA „entgegenstehe“. Bei dieser nachvollziehenden Abwägung sei für die Einschätzung, ob die Störung der Funktionsfähigkeit der Polygone-Radaranlagen im Hinblick auf deren militärische Aufgabenstellung noch hinnehmbar sei, zu beachten, dass ihr ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zustehe, das Gefährdungspotential einer WEA innerhalb des „Polygone“-Übungsgebiets zu beurteilen. Mithin sei die Einschätzung, ob die Störung der Funktionsfähigkeit der „Polygone“-Radaranlagen im Hinblick auf deren militärische Aufgabenstellung noch hinnehmbar sei, gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von drei WEA vom 28. Dezember 2016 im Windpark F. in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat zur Begründung auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
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Die Beigeladene hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und Bezug auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dr.-Ing. G. genommen. Ergänzend hat sie noch ausgeführt, die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage rechtsmissbräuchlich, weil sie weder im Rahmen der 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben gegen die Ausweisung der Sonderflächen Windenergie noch bei ihrer Beteiligung zu dem zunächst im Jahre 2014 von ihr gestellten Genehmigungsantrag für damals vier WEA Bedenken geäußert habe. Auch habe die Klägerin eine Störung der „Polygone“-Radaranlagen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Selbst wenn der Bundeswehr ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zukomme, sei dieser im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – nicht unbegrenzt. Die Verschattungsberechnungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar, zumal die Verschattungsangaben in den Schreiben der Klägerin vom 20. Juli 2016 und 15. März 2017 voneinander abwichen. Wenn – wie die Klägerin behaupte – jede WEA unabhängig von der Entfernung zu den Radaranlagen eine zusätzliche Verschattung auslöse, dann hätte die Bundeswehr keiner weiteren WEA im „Polygone“-Übungsgebiets mehr zustimmen dürfen.
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Dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung des Sofortvollzugs des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 28. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 entsprochen (Az.: 3 L 1180/17.NW). Auf die Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 – 8 B 11970/17.OVG – den Beschluss vom 1. Dezember 2017 abgeändert und den Antrag der Beigeladenen abgelehnt.
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Das Verwaltungsgericht hat zu den Auswirkungen der geplanten drei WEA auf den Bereich der „Polygone“ Beweis erhoben durch Vernehmung des Direktors der „Polygone“, Oberstleutnant E. Durch Urteil vom 18. Februar 2019 hat es der Klage stattgegeben und den Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei aus den in den Beschlüssen im Eilverfahren genannten Gründen zulässig und auch begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid verstoße gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB und verletze damit die Klägerin in drittschützenden Rechten; denn diese Vorschrift begründe eine wehrfähige, einklagbare Rechtsposition der Klägerin als Trägerin der Bundeswehr. Eine Störung der Funktionsfähigkeit und Wirkweise der Radaranlagen der vier „Polygone“-Stellungen durch die drei genehmigten WEA sei gegeben.
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Zunächst liege eine nachteilige Beeinflussung der Radaranlagen durch die WEA vor, was der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege (1. Prüfungsschritt). Von der Klägerin sei insgesamt plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der „Polygone“-Radaranlagen durch die drei WEA dahingehend gegeben sei, dass ihre technische Funktion in einem sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkenden Maß beeinträchtigt werde; dies ergebe sich insbesondere auch aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Oberstleutnant E. in der mündlichen Verhandlung. Die im Gutachten G. vorgebrachten Einwände seien durch die Angaben E.s widerlegt worden.
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Darüber hinaus liege auch eine Einschränkung der Funktion der „Polygone“-Radaranlagen für den ihr zugewiesenen Zweck durch die nachteilige Beeinflussung in nicht hinzunehmender Weise vor; insoweit komme der Klägerin ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu, weshalb die gerichtliche Prüfung insoweit auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt sei (2. Prüfungsschritt). Es bestehe kein Anlass für die Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Prognose des Gefährdungspotentials der drei WEA für die Radaranlage. Die Verschattungsberechnungen der Klägerin, namentlich in der Anlage zum Widerspruchsschreiben vom 15. März 2017, seien nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Zweifel der Beigeladenen seien widerlegt, insbesondere seien die Abweichungen in den Berechnungen vom 20. Juli 2016 einerseits und vom 15. März 2017 andererseits nachvollziehbar – mit der Aktualisierung des Kartenmaterials und der fehlenden Umsetzung der Genehmigung weiterer WEA - erklärt worden. Die Verschattungsberechnungen vom 15. März 2017 seien auch rechnerisch nachvollziehbar. An den Darlegungen der Klägerin zur Einzigartigkeit und Nichtvergleichbarkeit des „Polygone“-Systems bestünden ebenfalls keine Zweifel. Im Einzelnen könne hierzu auf die Ausführungen des Zeugen E. zur Funktionsweise von Polygone und zu den Auswirkungen der Störungen Bezug genommen werden. Die von der Beigeladenen gestellten Beweisanträge seien danach sämtlich abzulehnen.
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Schließlich ergebe die gebotene nachvollziehende Abwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass sich das Privatinteresse der Beigeladenen an der Verwirklichung der drei WEA gegenüber dem beeinträchtigten öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht durchzusetzen vermöge. Zwar sei einerseits zu berücksichtigen, dass die drei WEA im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und überdies in einem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiet „Windenergie“ gelegen seien. Der mit den WEA verfolgte privatwirtschaftliche Zweck genieße auch Schutz durch die Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Daraus folge aber kein spezifisches Interesse an der Verwirklichung gerade dieser drei WEA auf Kosten nachteilig betroffener öffentlicher Belange. Andererseits seien auf Seiten der Klägerin der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem völkerrechtlichen Vertrag zum Betrieb von „Polygone“ als einzigartigem System als gewichtiger öffentlicher Belang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB zu berücksichtigen. Die Störungsfreiheit der Polygone-Anlagen sei zur Erfüllung des Vertrages und des Verteidigungsauftrags wesentlich. Zudem sei die Bestandskraft der Genehmigung der Polygone-Anlagen zu berücksichtigen, die damit auch zeitliche Priorität gegenüber den WEA genössen. Im Ergebnis überwiege danach das Interesse an einer auch künftig ungestörten Funktionsweise der Radaranlage gegenüber dem Privatinteresse der Beigeladenen. Der beeinträchtigte öffentliche Belang stehe damit dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen mit der Folge, dass die WEA am geplanten Standort nicht genehmigungsfähig seien.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene insbesondere geltend:
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf die das angefochtene Urteil lediglich verwiesen habe, hätten sich mit der insoweit maßgeblichen Frage nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin habe nicht nur im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, sondern auch in ihrer Stellungnahme als Beteiligte im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass seitens der Bundeswehr keine Bedenken gegen Errichtung und Betrieb der WEA bestünden; an dieser Zustimmung zur Erteilung der Genehmigung müsse sie sich festhalten lassen, weshalb die Klage gegen die Genehmigung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gegen den geänderten Genehmigungsantrag vom 5. April 2016 Einwendungen erhoben habe. Denn die Änderung habe allein in der Umstellung auf einen Generator mit höherer Leistung bestanden, während alle für die Klägerin relevanten Parameter, insbesondere Standorte, Gesamthöhe, Nabenhöhe und Rotordurchmesser der WEA unverändert geblieben seien. Es sei auch formell kein neues Genehmigungsverfahren gewesen, das der Klägerin neue Beteiligungsrechte vermittelt habe, sondern das Verfahren sei unter dem bereits 2014 vergebenen Aktenzeichen fortgeführt worden.
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Die Klage sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege keine Störung der Radaranlagen der Klägerin gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vor.
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Das Verwaltungsgericht gehe zunächst zu Unrecht von einer nachteiligen Beeinflussung des Polygone-Systems durch den geplanten Windpark aus (1. Prüfungsschritt). Zur Beurteilung der naturwissenschaftlich-technischen Frage, ob und inwieweit die drei geplanten WEA eine nachteilige Beeinflussung der Funktion des Polygone-Radarsystems verursachten, habe das Verwaltungsgericht ausschließlich die Angaben und die Sichtweise der Klägerin als Betreiberin zugrunde gelegt, was zur Klärung der naturwissenschaftlich-technischen Frage ungeeignet gewesen sei. Tatsächlich sei eine derartige nachteilige Beeinflussung unter den angeführten Gesichtspunkten des „Hängenbleibens“ und der „Verschattung“ nicht gegeben. Nach dem von ihr vorgelegten Gutachten des Dr.-Ing. G. existiere das Phänomen des sog. „Hängenbleibens“ eines Radarstrahls auf den sich drehenden Rotoren der WEA jedenfalls nicht im behaupteten Umfang, sondern sei auf eine problematische Signal- und Datenverarbeitung der Radargeräte der Klägerin zurückzuführen und werde überdies im Urteil grob vereinfachend dargestellt. So sei insbesondere außer Betracht geblieben, dass der Effekt nur bei sich drehenden Rotoren auftrete und von der Windrichtung und der Stellung der Rotoren zum Wind abhängig sei; zudem werde der Effekt umso geringer, je größer die Entfernung zwischen Radargeräten und WEA sei. Auch eine „Verschattung“ in dem von der Klägerin behaupteten Sinne, dass das jeweilige Radar Objekte hinter den WEA nicht mehr entdecken könne, gebe es nach dem Gutachten G. so nicht, weil die WEA radartechnisch keine Absorber seien, sondern aufgrund ihrer Reflexions- und Streueigenschaften nur eine geringe, vorliegend im Ergebnis nicht relevante Reduzierung der Maximalreichweite hervorriefen. Nach Aussagen des Gutachters seien die Verschattungsberechnungen der Klägerin, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde lägen, technisch-physikalisch hoch problematisch, weil darin übertrieben große angebliche Verschattungsflächen entfernungsunabhängig aufaddiert worden seien. Dadurch würden zu große angeblich für den Übungsbetrieb nicht nutzbare Flächen ausgewiesen. Die von der Klägerin verwandte einfache geometrische Berechnungsmethode werde den realen Auswirkungen von WEA auf Radarsysteme insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die Rotoren sich auf der horizontalen Ebene in Windrichtung drehten und daher die volle Kreisfläche nur vereinzelt den Polygone-Stellungen zugewandt werde. Es hätte daher einer elektromagnetischen Verschattungsberechnung bedurft, die entfernungsabhängig sei und die tatsächlichen Auswirkungen von WEA im Erfassungsbereich des Polygone-Systems zutreffend abbilde.
- 45
Das Verwaltungsgericht habe auch die im gesamten Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Bedeutung dem relativ großen Abstand zwischen den geplanten WEA und den Radarstellungen der Klägerin zukomme, im Urteil zu Unrecht offengelassen. Demgegenüber sei wissenschaftlich anerkannt, dass die Verschattungsauswirkungen von WEA auf Radaranlagen sehr wohl entfernungsabhängig seien.
- 46
Das Verwaltungsgericht habe auch die Möglichkeit, nachteilige Beeinflussungen durch technische Nachrüstungen der Polygone zu beseitigen, zu Unrecht nicht in Betracht gezogen. Sofern die Radaranlagen der Polygone nicht über die bei modernen Radaren gegebenen technischen Möglichkeiten zur Erkennung und Unterdrückung von ortsfesten Hindernissen verfügten, wäre von der Klägerin zumindest darzulegen gewesen, ob eine Nachrüstung möglich sei und weshalb davon ggf. abgesehen werde.
- 47
Das Verwaltungsgericht hätte ferner in Betracht ziehen müssen, ob die Möglichkeit bestehe, durch eine Ortsveränderung der nach seinen Feststellungen auf mobilen Einheiten befindlichen einzelnen Polygone-Radaranlagen nachteilige Beeinflussungen der Radarsysteme auszuschließen.
- 48
Das Verwaltungsgericht hätte bei der Frage der nachteiligen Beeinflussung die Auswirkungen des Zubaus der WEA in der Gemeinde H. nicht unberücksichtigt lassen dürfen; diese sei offenbar mit Zustimmung der Klägerin am 29. Januar 2016 genehmigt worden, obwohl sie zwischen den streitgegenständlichen WEA und der Polygone-Stellung BANN B liege. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen negativen Beitrag die streitgegenständlichen WEA noch haben könnten. Dies gelte auch für die übrigen im Jahr 2016 und später genehmigten und errichteten WEA (Windpark A., WEA B., WEA C., und Windpark D.).
- 49
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege aber auch keine nicht hinzunehmende Einschränkung der Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck vor (2. Prüfungsstufe). Zwar stehe der Bundeswehr auf dieser zweiten Prüfungsstufe grundsätzlich ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu; soweit die Gefahrenanalyse der Bundeswehr prognostische Einschätzungen umfasse, erstrecke sich aber die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Prognose auf der Grundlage wissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt worden sei oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruhe, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar sei. Diesen Maßstäben genüge die Prognose der Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht. So beruhe die Prognose – wie bereits dargelegt - auf einer methodisch unzureichenden geometrischen Verschattungsberechnung, die der Komplexität der radartechnischen Auswirkungen nicht gerecht werde. Auch sei die Behauptung, dass die drei streitgegenständlichen WEA den Übungsbetrieb in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigten, weil sie quasi „das Fass zum Überlaufen“ brächten, widersprüchlich; denn die Bundeswehr habe 2016 und noch später der Neuerrichtung von Windparks im Umfeld des Polygone-Systems zugestimmt. Schließlich sei nach wie vor unklar, welche konkreten Auswirkungen die Realisierung der streitgegenständlichen WEA auf den Übungsbetrieb hätten; denn selbst nach den Angaben des Zeugen E. führe die Errichtung des Windparks F. nicht zu einer völligen Einstellung des Übungsbetriebs in diesem Sektor, sondern es seien nur Übungen in bestimmten Flughöhen und für Fortgeschrittene betroffen, die den Einsatz von zwei Radarsystemen erforderten.
- 50
Im Rahmen der „nachvollziehenden Abwägung“ habe das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin zu Unrecht darauf abgestellt, dass im Falle der Errichtung und des Betriebs der drei WEA der Polygone-Übungsflugverkehr auf verkleinerter Fläche stattfinden müsste und es dadurch zu einer erheblichen Steigerung der Fluglärmbelastung der dort lebenden Bevölkerung kommen werde. Denn diese Annahme beruhe auf einer unsubstantiierten Behauptung der Klägerin, die nicht nachvollziehbar dargelegt habe, ob und in welchem Umfang die Fluglärmbelastung steigen würde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Übungsflüge z. B. in Gegenden verlegt werden könnten, in denen nicht mit Beeinträchtigungen der Bevölkerung zu rechnen sei. Auch habe das Gericht bei der Annahme, dass das Polygone-System Bestandsschutz genieße, nicht geprüft, ob eine Verlegung des mobilen Systems an andere Standorte mit verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Schließlich hätte auch der zu Gunsten der Beigeladenen streitende öffentliche Belang des Klimaschutzes ausreichend Berücksichtigung finden müssen.
- 51
Die Beigeladene beantragt,
- 52
1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Februar 2019 die Klage abzuweisen.
- 53
2. Beweis durch Einholung eines radartechnischen Sachverständigengutachtens zu den Beweisfragen 3 bis 12 ihres Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 (Anlage zur Sitzungsniederschrift) sowie zu den Beweisfragen 13 bis 15 gemäß der Sitzungsniederschrift zu erheben.
- 54
Die Klägerin beantragt,
- 55
die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
- 56
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und tritt dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Insbesondere trägt sie noch vor:
- 57
Das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der Klage zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie, die Klägerin, habe sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Wie vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren ausgeführt, habe ihr in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein eigenständiges und umfassendes, von anderen Verwaltungsverfahren unbeeinflusstes Stellungnahmerecht hinsichtlich des konkret zur Genehmigung stehenden Vorhabens zugestanden, und zwar unabhängig davon, ob mit der Vorlage der geänderten Antragsunterlagen im Jahre 2016 ein neues Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt oder nur eine Antragsänderung i. S. v. § 8 Abs.2 Satz 1 der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorgenommen worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem zwischen den beiden Anhörungen verstrichenen erheblichen Zeitraum von 2 Jahren, weshalb eine Veränderung der Sach- und Interessenlage nicht von vornherein ausgeschlossen erschienen sei und sich die Antragstellerin auf zwischenzeitlich hinzugetretene neue Umstände und Erkenntnisse habe einstellen müssen. Ein eigenständiges und umfassendes Stellungnahmerecht im Rahmen der neuen Beteiligungen folge auch daraus, dass der Beklagte die Beteiligung anderer Behörden nach § 11 der 9. BImSchV ohne Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit erneut durchgeführt habe, wozu andernfalls gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4, 2. HS der 9. BImSchV ein ausdrücklicher Hinweis notwendig gewesen wäre.
- 58
Die Klage sei entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass dem Vorhaben öffentliche Belange der Landesverteidigung in Gestalt der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen des Gefechts- und Übungszentrums Polygone i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegenstünden.
- 59
Das Verwaltungsgericht sei zunächst rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass durch die Errichtung der drei WEA eine nachteilige Beeinflussung der Polygone-Radarstellungen bewirkt werde. Ein Ermittlungsdefizit des Verwaltungsgerichts sei nicht erkennbar, insbesondere habe es keiner ergänzenden Beweisaufnahme bedurft, zumal der Gutachter Dr.-Ing. G. den Effekt des „Hängenbleibens“ als solchen gar nicht bestritten habe. Die Beigeladene bestreite nur – unsubstantiiert – den Umfang der dadurch hervorgerufenen Störung. Darauf komme es für die Beantwortung der Frage auf der 1. Prüfungsstufe, ob eine Störung der Funktionsfähigkeit vorliege, indessen nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob die Funktionsfähigkeit eines „moderneren“ Radargerätes durch WEA möglicherweise weniger gestört werde. Wie erstinstanzlich bereits dargelegt, müsse der Ausbildungsbetrieb auf der Polygone-Anlage mit den in der militärischen Verwendung üblichen Radargeräten durchgeführt werden, um realistische Übungsergebnisse zu erzielen. Der Zeuge E. habe zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts darzulegen vermocht, dass WEA bei der Zielverfolgung zu einem Verschwinden der dahinter fliegenden Hubschrauber führten. Das Gutachten G. habe sich hingegen nicht konkret mit den Funktionsweisen der unterschiedlichen Polygone-Radaranlagen auseinandergesetzt.
- 60
Auch auf die Behauptung der Beigeladenen, die Verschattungsberechnungen seien nicht plausibel, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese sich erst auf der 2. Prüfungsstufe auswirkten, die dem verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum unterfalle.
- 61
Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Aufklärungsbedürftigkeit der Frage, welche Auswirkungen die Abstände zwischen den geplanten WEA und den Polygone-Radarstellungen auf die Beurteilung einer Störung der Funktionsfähigkeit der Radargeräte hätten, seien nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel zu begründen. Vielmehr komme es nach den Aussagen des Zeugen E. und der dazu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gezeigten Filmsequenz auf die konkrete Entfernung der Radarstellungen zu den WEA nicht an, weil jedenfalls die Feuerleitradarabstrahlung durch WEA unabhängig von der Entfernung erfolge. Dies folge daraus, dass es nur auf das Größenverhältnis zwischen dem durch die Rotorblätter beschriebenen Kreis und dem dahinter befindlichen Hubschrauber ankommen könne, weil der Hubschrauber unabhängig von der Entfernung zum Zielverfolgungsradar durch die Rotorblätter abgedeckt werde. Im Übrigen trage die Beigeladene nur vor, dass die Störwirkung mit steigender Entfernung abnehme, bestreite aber nicht, dass überhaupt eine Störwirkung vorliege. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich die genannte Filmsequenz auf eine Entfernung von ca. 7 km zwischen Radarstellung und WEA bezogen habe, die der Entfernung der Polygone-Stellungen zu den streitgegenständlichen WEA entspreche, und nicht auf eine Entfernung von 1,6 km, wie im Gutachten G. angenommen.
- 62
Ebenso wenig könne das Vorbringen der Beigeladenen zur Ausstattung moderner Radare mit technischen Möglichkeiten zur Erkennung und Unterdrückung ortsfester Hindernisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen. Zwar verfügten die Polygone-Radarstellungen über die angesprochene MTI-Methode („Moving Target Indication“), diese müsse jedoch z. B. während Hubschrauberübungsflügen ausgeschaltet werden, weil stehende Hubschrauber sonst als ortsfeste Hindernisse ausgeblendet würden; bei sich bewegenden WEA würde die Methode ohnehin ihren Zweck verfehlen, da diese bei laufendem Rotor nicht als ortsfestes Hindernis ausgeblendet würden. MTI könne mithin bei Polygone nur der jeweiligen Situation angepasst taktisch eingesetzt werden.
- 63
Soweit die Beigeladene das Urteil wegen fehlender Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Ortsveränderung der Radarstellungen für unrichtig halte, verkenne sie den Inhalt der Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr festgestellt, dass der Bundeswehr keine Ausweichmöglichkeiten für ihre vier Polygone-Radarstellungen zur Verfügung stünden. Wie bereits dargelegt seien die Polygone-Waffensysteme zwar für eine bewegliche Luftkampfführung entwickelt worden, der Betrieb der Polygone-Radaranalgen könne mangels Ausweichmöglichkeiten aber nur stationär erfolgen. Denn die Systeme könnten – wie vom Zeugen E. dargelegt – schon wegen der von der Bundesnetzagentur nur für die konkreten Stellungen erteilten Freigabe sowie aus Gründen des Strahlenschutzes nicht beliebig ausgetauscht werden. Deshalb sei auch der Versuch einer Vergrößerung des Übungsgebiets in Richtung Karlsruhe gescheitert.
- 64
Das Verwaltungsgericht habe sich auch hinreichend mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass es nicht ausreichend aufgeklärt habe, weshalb die WEA H. und die WEA A., B., C. und D. im Unterscheid zu den streitgegenständlichen WEA keine nachteilige Beeinflussung der Polygone-Radarstellungen bewirkten. So sei die WEA H. nicht geeignet, das System von O. aus gesehen zu verschatten. Im Übrigen sei die Störung nicht mehr rückgängig zu machen und müsse in der Ausbildung berücksichtigt werden. Demgegenüber liege der geplante Windpark F. inmitten des Bekämpfungskorridors der Polygone-Systeme und stelle hier sowohl eine erhebliche Störung der Radaranlagen als auch ein physikalisches Hindernis dar. Jede einzelne neue WEA würde in diesem geographischen Bereich die Einzelausbildung der Luftfahrtbesatzungen unmöglich machen. Die übrigen von der Beigeladenen genannten WEA und Windparks lägen in Gebieten, die für den Tiefflug-Übungsbetrieb nicht mehr nutzbar seien.
- 65
Einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung habe es entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht bedurft. Dabei stelle die Tatsache, dass die Schilderungen des Zeugen E. allein aus der Perspektive des Anwenders erfolgt seien, keinen Mangel der Beweiserhebung dar, weil es gerade nur auf diese Perspektive ankomme; denn die naturwissenschaftlich-technische Frage, ob die technische Funktion einer Radaranlage in einem Maße beeinträchtigt werde, das sich auf die Aufgabenstellung des Betreibers auswirke, könne nicht losgelöst von dem Zweck der Radaranlage bewertet werden; hierfür sei gerade die Anwenderperspektive ausschlaggebend. Für die hier allein maßgebliche Frage des „Ob“ einer Störung könne sich aus der Hinzuziehung eines Experten für Radartechnik kein weiterer Erkenntnisgewinn ergeben.
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Das Verwaltungsgericht habe auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung der drei WEA die Polygone-Radaranlagen in einem Maße beeinträchtigen werde, das sich auf die Aufgabenerfüllung dieser trinationalen elektronischen Luftkampfanlage erheblich auswirken werde und die dieser einzigartigen Übungsanlage zugewiesene militärische Aufgabenstellung in nicht mehr hinzunehmender Weise einschränke (2. Prüfungsstufe). Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Klägerin hinsichtlich der militärischen Aufgabenstellung und der konkreten Aufgabenerfüllung ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zustehe, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Danach sei die von ihr durchgeführte Auswirkungsprognose der drei WEA in keinem Punkt fehlerhaft:
- 67
So sei die Kritik der Beigeladenen an den angestellten Verschattungsberechnungen nicht stichhaltig. Vielmehr habe der Zeuge E. überzeugend dargelegt, dass in Bezug auf das Zielverfolgungsradar keine Entfernungsabhängigkeit bestehe, weshalb die Verschattungsberechnungen auch nicht entfernungsabhängig zu gestalten seien; sie hätten zudem nur der Feststellung gedient, welchen Umfang die Störwirkungen auf den Polygone-Übungsbetrieb haben. Die Beigeladene differenziere bei ihrer Kritik hingegen nicht zwischen den Auswirkungen auf Zielerfassungsradare einerseits und Zielverfolgungsradare andererseits; dies sei aber erforderlich, weil die Verschattungswirkungen im Wesentlichen bei Zielerfassungsradaren aufträten, während die Störwirkungen durch WEA bei den Zielverfolgungsradaren aufgrund des – nicht substantiiert bestrittenen – Effekts des „Hängenbleibens“ dominierten und es deshalb insoweit auf das Ausmaß der Verschattungen nicht ankomme.
- 68
Soweit die Beigeladene vorbringe, die Klägerin hätte noch im Jahre 2016 der Errichtung neuer Windparks im Erfassungsbereich des Polygone-Systems zugestimmt, sei klarzustellen, dass die Klägerin – unbestritten – zwar auch nach 2016 noch der Errichtung weiterer Windparks in diesem Gebiet zugestimmt habe, es sich dabei aber – wie bereits dargelegt – um einzelne Sektoren gehandelt habe, die bereits durch andere Windparks so verschattet seien, dass diese für die hier relevanten militärischen Übungen nicht mehr in Frage gekommen seien. Hingegen solle der Windpark F. in einem der zwei bisher noch unverschatteten Sektoren errichtet werden.
- 69
Soweit die Beigeladene ferner noch meine, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass selbst bei Verwirklichung des Vorhabens keine völlige Einstellung des Übungsbetriebs in dem Sektor erforderlich werde, sondern nur bestimmte Übungen betroffen seien, verkenne sie die Reichweite des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums: Dieser stehe der Bundeswehr auch bei der Entscheidung zu, inwieweit die betroffenen Übungsflüge zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben notwendig seien.
- 70
Auch die Bedenken gegen die Richtigkeit der durchgeführten nachvollziehenden Abwägung seien nicht stichhaltig. Die Erhöhung des Fluglärms bei einer Konzentration der Übungen auf ein bestimmtes Gebiet liege auf der Hand. Da es – wie dargelegt – keine alternativen Standorte für die Polygone-Anlagen gebe, griffen auch die zum Bestandschutz geäußerten Bedenken nicht durch. Der für die Beigeladene streitende Belang des Klimaschutzes sei im Übrigen ausreichend berücksichtigt worden.
- 71
Soweit die Beigeladene darüber hinaus das Vorliegen eines Luftfahrthindernisses i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestreite, gingen auch diese Einwände fehl. Die Klägerin habe vielmehr bereits ausreichend dargelegt, dass durch die drei WEA der mit den Polygone-Anlagen verfolgte Ausbildungszweck und die Einhaltung des diesbezüglichen völkerrechtlichen Vertrages beeinträchtigt werden könne und damit jedenfalls insoweit gewichtige entgegenstehende öffentliche Verteidigungsbelange i. S. v. § 35 BauGB zu berücksichtigen seien. Im Übrigen stehe der Klägerin ein militärischer Beurteilungsspielraum sowohl hinsichtlich der Einschätzung des Gefährdungspotentials einer WEA im Korridor einer Tiefflugstrecke als auch hinsichtlich der Entscheidung zu, ob es einer Tiefflugstrecke zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben bedürfe.
- 72
Der Beklagte stellt keinen Antrag und trägt vor, mangels Expertenwissens keine weiteren Ausführungen über die Arbeitsweise und Störanfälligkeit von Polygone machen zu können.
- 73
Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Oberleutnants E. und des Dr.-Ing. G. als sachverständige Zeugen erhoben. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juni 2020 Bezug genommen.
- 74
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift vom 16. Juni 2020 nebst Anlagen, den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 75
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
- 76
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 77
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage zulässig (I.) und begründet (II.).
- 78
I. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken gegen die Anfechtungsklage der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Der Klägerin fehlt es weder an der Klagebefugnis (1.), noch kann ihr mit Erfolg der Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung gemacht werden (2.).
- 79
1. Der Senat hatte bereits im Urteil vom 13. Januar 2016 – 8 A 10535/15.OVG – (veröffentlicht in juris, Rn. 75 f.), das die Berufung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes im Klageverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen wegen Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation betraf, rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Radarstation zustehe; denn der Bundesrepublik Deutschland ist mit der gesetzlichen Zuweisung der entsprechenden Aufgaben zur originären Wahrnehmung auch ein Recht zur Abwehr von Übergriffen anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenz übertragen und damit die Befugnis zur Geltendmachung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB – auch im Klagewege – im Falle einer möglichen Störung der Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlagen eingeräumt worden; dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 2.16 –, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 12) angeschlossen. Für die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Bundeswehr ist die Klagebefugnis zur Abwehr von Störungen der Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen bereits zuvor anerkannt worden, und zwar als aus der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Landesverteidigung gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG folgendes Recht, Übergriffe anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung dieser Kompetenzen abzuwehren; deshalb ist das einfache Recht – hier: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB – dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland Störungen der Funktionsfähigkeit ihrer militärischen Radaranlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abwehren kann (so namentlich VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 –, juris, Rn. 41 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 –, juris; ebenso OVG Nds., Urteil vom 13. November 2019 – 12 LB 123/19 –, BauR 2020, 248 und juris, Rn. 53). Insoweit kann namentlich auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 – (BVerwGE 87, 332 und juris, Rn. 170 ff.) zur materiellen Beschwer der Bundesrepublik Deutschland bei Eingriffen von Landesbehörden in dem Bund zur originären Wahrnehmung übertragene Aufgabenkreise sowie auf die Entscheidungen des VG Hannover (a.a.O.) und des OVG Nds. (Beschluss vom 21. Juli 2011 – 12 ME 201/10 –, DVBl. 2011, 1300 und juris, Rn. 8) zur Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr von Funktionsbeeinträchtigungen von Radaranlagen der Bundeswehr verwiesen werden. Die Beigeladene hat die vom Verwaltungsgericht sowie vom Senat in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27. Februar 2018 – 8 B 11970/17.OVG – (veröffentlicht in juris, Rn. 4) ohne Weiteres bejahte Klagebefugnis im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, so dass wegen der Einzelheiten auf die genannten Entscheidungen verwiesen werden kann.
- 80
2. Der Senat hält auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beigeladenen an seiner im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest, dass der Klägerin für ihre Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 5).
- 81
Zwar hatte der Senat dies seinerzeit – unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss im Eilverfahren vom 1. Dezember 2017 (3 L 1180/17.NW, S. 18 f.) – nur bezüglich der Frage entschieden, ob das Rechtsschutzbedürfnis mangels Äußerungen von Bedenken durch die Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligung im Verfahren zur 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans fehle. Auf die entsprechenden Ausführungen kann hier verwiesen werden, nachdem die Beigeladene sich darauf nicht mehr berufen hat.
- 82
Soweit die Beigeladene im Klageverfahren maßgeblich darauf abstellt, dass die Klägerin auch im Rahmen ihrer Beteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zunächst - auf den ursprünglichen, später geänderten Genehmigungsantrag vom 3. Juni 2014 für vier Windenergieanlagen hin – „keine Bedenken“ gegen die Errichtung der Windenergieanlagen geäußert habe, weshalb sich ihre Klage als rechtsmissbräuchlich erweise, vermag der Senat dem ebenso wenig zu folgen. Denn der Beklagte hat auf den geänderten Genehmigungsantrag der Beigeladenen hin das Genehmigungsverfahren fortgeführt und mit Schreiben vom 20. Mai 2016 – unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 11 der 9. BImSchV – die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Klägerin, erneut beteiligt, ohne etwa auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz der 9. BImSchV bei Änderungen des Vorhabens im laufenden Genehmigungsverfahren jedenfalls im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegebene Beschränkung der Einwendungsmöglichkeit auf die vorgesehenen Änderungen hinzuweisen. Dass die Klägerin von der ihr damit neu eröffneten und uneingeschränkt gewährten Einwendungsmöglichkeit umfassend Gebrauch gemacht und diese Gelegenheit genutzt hat, um zwischenzeitlich gewonnene neue Erkenntnisse zum Störungspotential von Windenergieanlagen für ihre Radaranlagen in das Verfahren einzubringen, kann ihr nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass es ihrer gängigen Verwaltungspraxis entspricht, die Beteiligung anderer Behörden nach § 11 BImSchG ohne Einschränkungen erneut durchzuführen, wenn nach Ablauf eines längeren Zeitraums seit der ursprünglichen Antragstellung (hier: nach annähernd zwei Jahren) ein Änderungsantrag gestellt wird. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der die Beigeladene hätte schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin im Rahmen einer erneuten umfassenden Behördenbeteiligung an ihrem ursprünglichen Votum „keine Bedenken“ festhält. Eine Präklusionsregelung greift im Übrigen – wie die Klägerin zutreffend angemerkt hat – vorliegend ebenfalls nicht ein.
- 83
II. Die nach alledem zulässige Klage ist auch nach der Überzeugung des Senats begründet.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, lassen die Errichtung und der Betrieb der drei genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radarstellungen der elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“ erwarten (1.). Darüber hinaus ergibt die nachvollziehende Abwägung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen der beeinträchtigte öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auch entgegensteht (2.). Ob dem Vorhaben auch der öffentliche Belang der Luftsicherheit als ungeschriebener Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegensteht, kann offenbleiben (3.). Der Beweisantrag der Beigeladenen war abzulehnen (4.).
- 85
1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass durch die drei genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen im Falle ihrer Errichtung und der Aufnahme ihres Betriebs eine „Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen“ i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, nämlich der Funktion der Radaranlagen des elektronischen Luftkampfübungssystems „Polygone“ der Klägerin, bewirkt wird.
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Keinem Zweifel unterliegt, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auf die hier streitgegenständlichen militärischen Radaranlagen des Polygone-Systems anwendbar ist. Zwar wird der Begriff der Radaranlagen im Baugesetzbuch nicht definiert. Es sind darunter nicht nur, aber insbesondere auch Radaranlagen für militärische Zwecke zu verstehen; für eine anderweitige einschränkende Auslegung geben weder Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien etwas her (vgl. im Einzelnen: Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 90 und BayVGH, Urteil vom 18. September 2015 – 22 B 14.1263 –, juris, Rn. 38). Davon ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgegangen und dies wird auch von der Beigeladenen nicht in Frage gestellt.
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Es liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Störung der Funktionsfähigkeit der in Rede stehenden Radaranlagen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vor.
- 88
Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, erfolgt die Prüfung, ob ein Vorhaben zu einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage führt, nach einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung, die auch der Senat für sachdienlich erachtet, in zwei Schritten: Eine Störung setzt erstens voraus, dass die Windenergieanlage die Funktion der Radaranlage nachteilig beeinflussen wird, was als naturwissenschaftlich-technische Frage grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (a.). Darüber hinaus ist zweitens erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktionen der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt; insoweit handelt es sich um eine wertende Entscheidung, die – soweit es sich wie hier um eine militärische Radaranlage handelt – in den verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle fällt und vom Gericht nur eingeschränkt – auf ihre Plausibilität – überprüft werden kann (b.; vgl. BVerwG, Urt. vom 22. September 2016 – 4 C 2/16 -, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 18; ferner den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 – 8 B 11970/17.OVG –, BauR 2018, 968 und juris, Rn. 8, unter Hinweis auf OVG Nds., Beschluss vom 13. April 2011 – 12 ME 8/11 –, BRS 78 Nr. 119 und juris, Rn. 13).
- 89
a. Auch nach Überzeugung des Senats liegt zunächst eine für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevante Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage hier vor (1. Prüfungsstufe).
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Der Begriff der „Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen“ wird im Gesetz nicht näher erläutert. Aus den Gesetzesmaterialien dieses mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAGBau – als neue Nr. 8 in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgenommenen öffentlichen Belangs ergibt sich immerhin, dass mit dieser Erweiterung des Katalogs der öffentlichen Belange verdeutlich werden sollte, „dass namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig ist, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht stört“ (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2250, S. 55). Hieraus kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Rotorblätter einer Windkraftanlage sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, als einen typischen Fall einer möglichen Störwirkung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ansieht und dabei erkennbar auch die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB in Rechnung gestellt hat; dies spricht dafür, die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 und BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 45).
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Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, stellt andererseits nicht jede technische Beeinflussung der Datenerfassung einer Radaranlage durch den Betrieb von Windenergieanlagen bereits eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ dar. Wie vom Senat bereits entschieden, setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass es sich um eine Beeinflussung der Radaranlage handelt, die nicht vollkommen unerheblich ist und auch nicht ohne weiteres zu beseitigen ist, sondern durch die die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabe des Betreibers der Anlage erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; danach setzt – allgemeiner formuliert – eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (so insbesondere der Senat im Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 9, im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 ff. und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 16 f.).
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Ausgehend von diesem Maßstab für das Vorliegen einer für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevanten Störung unterliegt für den Senat keinem Zweifel, dass die Errichtung und der Betrieb der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu einer erheblichen Störung der Funktionsfähigkeit der „Polygone“-Radaranlagen für ihre militärische Aufgabenstellung führen wird.
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Die Klägerin hat die militärische Aufgabenstellung und spezifische Funktionsweise der Radaranlagen der trinationalen elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“ im Verlauf des Verfahrens – wie im Tatbestand dokumentiert – mehrfach eingehend dargestellt; sie ist im Übrigen zwischen den Beteiligten im Grundsatz auch unstreitig. Danach ist es Hauptaufgabe des Polygone-Systems, Piloten der Luftstreitkräfte Deutschlands, Frankreichs und der USA sowie gegebenenfalls auch von weiteren NATO-Staaten im Rahmen eines einsatz- und realitätsnahen Übungsszenarios so auszubilden, dass sie im Falle einer Radarerfassung durch feindliche Flugabwehrstellungen durch das rechtzeitige Ergreifen von technischen und taktischen Gegenmaßnahmen, insbesondere Flugmanövern und das Absetzen von Täuschungskörpern, dem drohenden Abschuss entgehen können, um das Leben der Luftfahrzeugbesatzungen zu retten und den jeweiligen militärischen Auftrag ausführen zu können. Wie der Zeuge Oberstleutnant E. in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert hat, werden hierzu Übungsflüge innerhalb des von den Radarstellungen des Polygone-Systems überwachten Übungsgebiets durchgeführt, für die den Piloten ein bestimmtes Ziel innerhalb des Übungsgebietes genannt wird. Ziel der Übung ist es, dass der Pilot dieses Ziel erreicht, ohne von den radargestützten Flugabwehrstellungen des Polygone-Systems erfasst und (fiktiv) „getroffen“ worden zu sein. Die Ausbildung ist dabei so angelegt, dass im Regelfall von einer Erfassung des Luftfahrzeugs durch die Radarstellung ausgegangen wird, um überprüfen zu können, wie der Pilot mit dieser Situation umgegangen ist. Dabei wird dem Piloten im Cockpit über die in jedem Luftfahrzeug der Bundeswehr vorhandene Radarwarnanlage durch optische und akustische Signale angezeigt, wenn das Luftfahrzeug von einem Radar erfasst worden ist. Für die Einleitung von Gegenmaßnahmen, wie Flugmanövern oder das Absetzen von Täuschungskörpern, stehen dem Piloten nur sehr kurze Reaktionszeiten von wenigen Sekunden zur Verfügung. Das Ergebnis der Übung wird mit dem Piloten bei einer Nachkontrolle besprochen. Dabei kann entweder festgestellt werden, dass es dem Piloten gelungen ist, den (simulierten) Abschuss seines Luftfahrzeugs zu vermeiden; sofern ein „Abschuss“ nicht vermieden wurde, geht es darum, dem Piloten die Gründe zu veranschaulichen, warum ein „Abschuss“ erfolgt ist, um gegebenenfalls mit weiteren Übungseinheiten einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsinhalte zu erzielen. Der erfolgreiche Abschluss ist insbesondere Voraussetzung für die Erlangung des sog. Combat-Ready-Status, der Piloten der Deutschen Luftwaffe berechtigt, an den vom Deutschen Bundestag autorisierten Einsätzen der Bundeswehr insbesondere im Ausland teilzunehmen. Hieraus wird deutlich, dass das wesentliche Ziel des auf der Polygone-Anlage durchzuführenden militärischen Ausbildungsbetriebs, dem Piloten nach Art eines „Negativattests“ zu bescheinigen, dass er in der Lage ist, den Abschuss seines Luftfahrzeugs durch radargestützte feindliche Flugabwehrstellungen zu vermeiden, nur erreicht werden kann, wenn der bescheinigte erfolgreiche Abschluss der Übung maßgeblich auf dem Verhalten des Piloten selbst und nicht auf anderen, externen Einflüssen beruht. Die Funktionssicherheit und -zuverlässigkeit des Polygone-Systems setzt mithin eine von äußeren Störeinflüssen weitestgehend freie Arbeitsweise des Systems voraus.
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Vor dem Hintergrund dieser Aufgabenstellung und Funktionsweise der Polygone-Radarstellungen ist von einer erheblichen nachteiligen Beeinflussung der Funktionsfähigkeit der Polygone-Radarstellungen durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen auszugehen.
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Dabei ist aus Sicht des Senats von entscheidender Bedeutung der zwischen den Beteiligten jedenfalls im Grundsatz nicht mehr streitige Effekt des sog. „Hängenbleibens“ der Radarstrahlen des Zielverfolgungsradars an den Rotorblättern von Windenergieanlagen: Das Hineinragen der eine Gesamthöhe von annähernd 200 über Grund erreichenden Windenergieanlagen mit ihren Rotordurchmessern von bis zu 120 m hat zur Folge, dass die Erkennbarkeit militärischer Luftfahrzeuge beim simulierten Anflug auf ein zu bekämpfendes Ziel durch den Zielverfolgungsradar der Anlage eingeschränkt wird, wenn das Luftfahrzeug – vom Radargerät aus betrachtet – hinter den Windenergieanlagen fliegt, weil das Zielverfolgungsradar an den Rotorblättern „hängenbleibt“ und anstelle des Luftfahrzeugs die Windenergieanlage als Ziel erfasst. Dieses Phänomen des „Hängenbleibens“ des Radarstrahls des Zielverfolgungsradars ist in der mündlichen Verhandlung des Senats durch den Zeugen E. in einer Filmsequenz noch einmal veranschaulicht worden, die von den Polygone-Stellungen O., BANN B und P. aus aufgenommen worden ist. Darin war deutlich zu erkennen, dass das Zielverfolgungsradar bei der Verfolgung des Flugs eines Hubschraubers auf die sich drehenden Rotoren mehrerer Windenergieanlagen „übersprang“, die sich aus Sicht der Radarstellung zwischen dieser und dem verfolgten Luftfahrzeug befanden. Dieser Effekt ist auch von dem von der Beigeladenen benannten weiteren sachverständigen Zeugen Dr. Ing. G. bei seiner Vernehmung durch den Senat als grundsätzlich bestehend eingeräumt worden.
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Soweit die Beigeladene demgegenüber geltend macht, der Effekt bestehe nur in so geringem Umfang, dass er sich nur unerheblich auf die Aufgabenerfüllung der Polygone-Radaranlagen auswirken könne, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt, hängt der Erfolg des auf der Polygone-Anlage auftragsgemäß durchzuführenden Ausbildungsbetriebs entscheidend von einer von äußeren Störeinflüssen weitestgehend freien Arbeitsweise des Systems ab. Nur wenn dem übenden Piloten sicher attestiert werden kann, dass der erfolgreiche Abschluss der Übung, also die Vermeidung des simulierten Abschusses seines Luftfahrzeugs, allein auf seinem Verhalten in der Extremsituation nach dem Erkennen der Radarerfassung seines Luftfahrzeugs beruht und nicht – sei es auch nur möglicherweise – auf anderen Einflüssen, kann davon ausgegangen werden, dass der Pilot auch in einer realen Bedrohungssituation durch radargestützte feindliche Luftabwehrsysteme in der Lage sein wird, sein Leben und gegebenenfalls dasjenige der weiteren Luftfahrzeugbesatzung zu retten sowie seinen militärischen Auftrag auszuführen. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Effekt des Hängenbleibens des Radarstrahls an den Rotoren etwa von der Stellung der Rotoren und deren Drehgeschwindigkeit abhängig ist. Denn eine die genannte Aufgabenerfüllung ermöglichende Funktionsweise der Radaranlagen setzt eine möglichst vollständige Freiheit von externen Störungseinflüssen während des gesamten Übungsbetriebs voraus, der nach Angaben des Zeugen E. täglich stattfindet. Eine Anpassung des Übungsbetriebs an die jeweilige Stellung der Rotoren im Übungsgebiet vorhandener Windenergieanlagen erscheint demgegenüber völlig lebensfremd. Ebenso wenig kann es entscheidend darauf ankommen, ob eine geringere Wahrscheinlichkeit des „Hängenbleibens“ des Radarstrahls an den Rotorblättern besteht, wenn etwa ein schnelleres Flugzeug wie zum Beispiel ein Kampfjet die verlängerte Sichtlinie zwischen der Radarstellung und der Windenergieanlage hinter der Windenergieanlage kreuzt. Der Zeuge Dr. Ing. G., der diese Hypothese aufgestellt hat, hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es auch bei schnelleren Flugzeugen jedenfalls dann zum Effekt des „Hängenbleibens“ kommen kann, wenn das Objekt direkt auf den Radar zufliegt. Für die Annahme einer nicht ganz unerheblichen Störung reicht dies bereits aus. Im Übrigen hat der Zeuge E. bekräftigt, dass das „Hängenbleiben“ auch stattfinde, wenn Flugzeuge hinter der Windenergieanlage vorbeifliegen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Transportflugzeuge oder Jets handelt.
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Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann die danach grundsätzlich gegebene nachteilige Beeinflussung der Funktionsfähigkeit insbesondere des Zielverfolgungsradars nicht ohne weiteres durch der Klägerin zur Verfügung stehende technische Möglichkeiten beseitigt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben der Klägerin im Ausbildungsbetrieb auf der Polygone-Anlage mit den in der militärischen Verwendung potentieller Gegner üblichen Radaranlagen gearbeitet werden muss, auch wenn diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Radartechnik entsprechen mögen, um realistische Übungsergebnisse erzielen zu können. Deshalb kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die festgestellten Störungen beruhten auf der Verwendung einer problematischen, weil veralteten Signal- und Datenverarbeitung der verwendeten Radargeräte, die bei „moderneren“ Radargeräten nicht oder nur in weit geringerem Ausmaß auftreten würden. Im Übrigen hat auch der Zeuge Dr. Ing. G. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass technische Möglichkeiten zur Beseitigung nachteiliger Beeinflussungen des Zielverfolgungsradars bei den von der Klägerin verwendeten Systemen nicht bestünden.
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Gleiches gilt für den Einwand, es müssten die technischen Möglichkeiten zur Erkennung und Unterdrückung ortsfester Hindernisse stärker in Betracht gezogen werden, wie sie etwa bei moderneren Radargeräten durch Verwendung der sog. MTI („Moving Target Indication“)-Methode bestünden. Hierzu hat die Klägerin ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die Polygone-Radarstellungen zwar durchaus über die MTI-Methode verfügen, diese aber zum Beispiel bei in der Luft auf der Stelle schwebenden Hubschraubern zu einer zweckwidrigen Ausblendung des Ziels und bei laufenden Rotoren von Windenergieanlagen gerade nicht zu deren Ausblendung als ortsfeste Hindernisse führe, also aus ausbildungstaktischen Gründen vielfach nicht angewendet werden kann. Mithin liegt auch insoweit gerade keine im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Anlage ohne weiteres zu behebende Störung vor.
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Unerheblich ist schließlich der Einwand der Beigeladenen, es hätte die Möglichkeit einer Reduzierung der Störwirkungen durch Ortsveränderung der (grundsätzlich mobilen) Polygone-Radarstellungen berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin hat demgegenüber überzeugend darauf hingewiesen, dass die an sich für eine bewegliche Luftkampfführung entwickelten Radaranlagen stationär betrieben werden müssen, weil aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine nutzbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen. Wie vom Verwaltungsgericht berücksichtigt, hat der Zeuge Oberstleutnant E. in der dortigen mündlichen Verhandlung hierzu insbesondere ausgeführt, dass die Systeme der Polygone-Anlage nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden können, weil es für sie von der Bundesnetzagentur eine Freigabe nur für bestimmte Stellungen gibt. Eine versuchte Vergrößerung des Übungsgebiets in Richtung Karlsruhe habe vielmehr zu dem Ergebnis geführt, dass es keinen Bereich gebe, für das die erforderliche Genehmigung hätte erteilt werden können. Dem ist die Beigeladene nicht konkret entgegengetreten.
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Steht danach zur Überzeugung des Senats fest, dass eine für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevante Störung der Funktionsfähigkeit der Polygone-Radaranlagen, die nicht ganz unerheblich und auch nicht ohne weiteres zu beseitigen ist, bereits durch das Phänomen des Hängenbleibens insbesondere des Zielverfolgungsradars an den Rotoren der geplanten Windenergieanlagen zu erwarten ist, weil dadurch die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabenstellung erwünschten Ergebnisse zumindest spürbar erschwert werden wird, so kommt es auf die zwischen den Beteiligten weiter umstrittene Frage des Ausmaßes der in der Summe der windkraftbedingten Störeinflüsse zu erwartenden „Verschattung“ des Übungsgebiets nicht mehr entscheidungserheblich an. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Verschattungsberechnungen der Klägerin dienten ohnehin nur als ungefährer Anhalt zur Veranschaulichung des (nur hinsichtlich des konkreten Ausmaßes streitigen) Umstands, dass infolge der Vielzahl der im Polygone-Übungsgebiet bereits errichteten Windenergieanlagen eine Leistungsminderung des elektromagnetischen Felds der Radarstrahlen im Bereich (aus Sicht der jeweiligen Radarstellung) hinter den Windenergieanlagen eintritt. Dass dieser Effekt durch die Errichtung und den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen noch eine gewisse, möglicherweise im Ausmaß eher geringe Verstärkung erfährt, liegt auf der Hand und ist – wie erwähnt – im Grundsatz nicht streitig.
- 101
b. Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die festgestellte nachteilige Beeinflussung der Funktionsfähigkeit der Polygone-Radaranlagen durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen die Funktion der Radaranlagen für den ihnen zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt (2. Prüfungsstufe).
- 102
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat und auch von der Beigeladenen nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, steht der Klägerin als Trägerin der Bundeswehr und Betreiberin der militärischen Radaranlagen des Polygon-Systems hinsichtlich der Frage, ob deren Funktion für den ihnen zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise durch den Betrieb der Windenergieanlagen eingeschränkt wird, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt – auf seine Plausibilität – überprüft werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 B 58/06 –, BauR 2007, 78 und juris, Rn. 3 und 7 f., m.w.N.). Soweit die Gefahrenanalyse der Bundeswehr dabei prognostische Einschätzungen umfasst, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob diese Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde; die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.).
- 103
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht bejaht, dass die festgestellte nachteilige Beeinflussung der Funktionsfähigkeit der Polygone-Radaranlagen durch den Betrieb der Windenergieanlagen deren Funktion für den ihnen zugewiesenen Zweck auch in nicht hinzunehmender Weise einschränkt. Dabei hat es sich zu Recht wegen des der Bundeswehr insoweit zukommenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums auf eine bloße Plausibilitätsprüfung beschränkt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die hier von der Klägerin vorgenommene Prognose des Gefährdungspotentials der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen für die Polygone-Radaranlagen nicht als fehlerhaft einzustufen ist. Auch der Senat gelangt zu der Überzeugung, dass die von der Klägerin im Rahmen der Abschätzung des Gefahrenpotentials der Windenergieanlagen für die Aufgabenerfüllung der Polygone-Radaranlagen getroffenen prognostischen Einschätzungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf sachgerechten Erwägungen, weil sie von den nach den oben getroffenen Feststellungen realistisch zu erwartenden nachteiligen Beeinflussungen der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen durch den weiteren Zubau von Windenergieanlagen an den vorgesehenen Standorten ausgehen. Die auf dieser Grundlage von der Klägerin getroffenen Wertungen sind willkürfrei, insbesondere nicht in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar.
- 104
So ist das erkennbare Ziel der Klägerin, das Übungsgebiet der Polygone-Anlagen möglichst vollständig von jeglichen weiteren Störeinflüssen durch in den Luftraum hineinragenden Windenergieanlagen freizuhalten, vor dem Hintergrund der Einzigartigkeit des Polygone-Systems in Europa, der völkervertraglichen Verpflichtung zu dessen störungsfreiem Betrieb und vor allem im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer sicheren Feststellung, dass die Nichterfassung des jeweiligen Luftfahrzeugs bzw. dessen gescheiterte Verfolgung durch das Zielverfolgungsradar tatsächlich auf Pilotenverhalten und nicht möglicherweise auf andere Einflüsse zurückzuführen ist, ohne weiteres plausibel. Denn das Polygone-System muss auf einem hohen Standard unter möglichst optimalen Bedingungen funktionieren, um dieses für die Überlebensfähigkeit von Piloten und Luftfahrzeugbesatzungen unter Einsatzbedingungen entscheidende Ausbildungsziel gewährleisten zu können.
- 105
Es ist auch keineswegs sachlich zu beanstanden, dass die Klägerin dabei auf eine möglichst ungestörte Nutzbarkeit des gesamten Übungsgebiets in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie für alle in Betracht kommenden Arten von Luftfahrzeugen abstellt.
- 106
In räumlicher Hinsicht erscheint es ohne weiteres plausibel, dass die Klägerin auf der Abwehr weiterer Störeinflüsse in den beiden Sektoren des Übungsgebiet besteht, die nach ihren detaillierten und nachvollziehbaren Angaben bisher allein noch nicht durch den Zubau von Windenergieanlagen beeinträchtigt sind, in denen aber die vorgesehenen Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen liegen sollen. Insbesondere braucht sich die Klägerin nicht auf einen dieser beiden Sektoren beschränken zu lassen. Wegen der Einmaligkeit des Polygone-Systems in Europa, der völkervertraglichen Verpflichtung zu seinem (grundsätzlich räumlich unbeschränkten) Betrieb im gesamten Übungsgebiet und um die gesamte Bandbreite von Übungsflügen und Trainingsszenarien einschließlich fliegerischer Ausweichmanöver gewährleisten zu können, durfte die Klägerin eine solche räumliche Beschränkung außer Betracht lassen. In diesem Zusammenhang stellt es auch eine sachlich rechtfertigende Erwägung dar, die mit einer Beschränkung des Übungsbetriebs auf einen Sektor zwangsläufig einhergehende Konzentration der Lärmbelastung auf die dort lebende Zivilbevölkerung zu vermeiden, auch um die Akzeptanz des Polygone-Systems in der Region nicht zu gefährden, ohne dass es dabei auf das genaue Ausmaß der zu erwartenden Zunahme der Lärmbelastung ankommt.
- 107
Auch in zeitlicher Hinsicht kommt eine Beschränkung des Übungsbetriebs, etwa auf Zeiten, in denen die auftretenden Windgeschwindigkeiten für einen Betrieb von Windenergieanlagen zu niedrig oder zu hoch sind oder die Rotoren nicht in Richtung der Radarstellungen ausgerichtet sind, nicht in Betracht. Denn auch insoweit ist ohne weiteres plausibel, dass derartige zeitliche Einschränkungen des Übungsbetriebs mit der dargestellten Aufgabenstellung des Polygone-Systems und den völkervertraglichen Verpflichtungen zu seinem Betrieb nicht vereinbar wären. Im Übrigen wären sie auch evident unpraktikabel.
- 108
Schließlich kann der Klägerin auch nicht angesonnen werden, beim Übungsbetrieb in dem betroffenen Sektor bestimmte Luftfahrzeugtypen – wie Hubschrauber – auszunehmen, bei denen die nachteilige Beeinflussung der Radarerfassung und -verfolgung durch Windenergieanlagen möglicherweise (noch) stärker zum Tragen kommt als etwa beim Einsatz von Kampfjets. Welche Luftfahrzeuge in welchen Sektoren und zu welchen Zeiten die Bundeswehr im Rahmen des Übungsbetriebs auf der Polygone-Anlage zum Einsatz kommen lässt, fällt in den Kernbereich ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums. Es ist wegen des nach den oben getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossenen nachteiligen Einflusses der Windenergieanlagen auch beim Einsatz von Kampfjets sowie vor dem Hintergrund des legitimen Ziels möglichst absoluter Störungsfreiheit des Übungsbetriebs jedenfalls nicht willkürlich, sondern plausibel und nachvollziehbar, wenn Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Luftfahrzeugtypen von vornherein eine Absage erteilt wird.
- 109
Der Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, sie verhalte sich widersprüchlich, weil sie – was unbestritten ist – auch ab dem Jahre 2016 noch gegen die Genehmigung anderer Windenergieanlagen oder Windparks, die ebenfalls innerhalb des Polygone-Übungsgebiets gelegen sind, keine Einwände erhoben hat. Die Klägerin hat dieses Verhalten vielmehr hinreichend nachvollziehbar erklären können. Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Bundeswehr Kompromisse bei ihrer Abwehrhaltung gegenüber Windenergieanlagen im Übungsgebiet eingehen muss. So hat sie etwa der Genehmigung der Windenergieanlage bei H. zugestimmt, obwohl diese zwischen der Radarstellung BANN B und den Standorten der streitgegenständlichen Windenergieanlagen gelegen ist, weil diese Windenergieanlage in einem aus Sicht der Radarstellungen BANN A und BANN B bereits durch Windenergieanlagen „vorbelasteten“ Sektor des Übungsgebiets gelegen ist, in dem also entsprechende Beeinträchtigungen ohnehin im Übungsbetrieb berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber würde der Standort F. der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen inmitten eines Bekämpfungskorridors des Polygone-Systems liegen, der insbesondere von der Radarstellung O. aus bisher noch nicht durch Windenergieanlagen nachteilig beeinflusst wird. Ebenso liegen die von der Beigeladenen weiter benannten Windenergieanlagen bzw. Windparks A., B., C. und D. nach den anhand des vorgelegten Kartenmaterials nachvollziehbaren Angaben der Klägerin in Gebieten, die aufgrund zuvor bereits genehmigter Windenergieanlagen für den Tiefflugübungsbetrieb ohnehin nicht mehr nutzbar sind.
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2. Der nach alledem beeinträchtigte öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB steht dem Vorhaben – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen – im Sinne von § 35 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB entgegen.
- 111
Die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhabens setzt voraus, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen; dabei kommen insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB konkret, aber nicht abschließend bezeichneten Belange in Betracht. Andererseits führt bei nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben – anders als bei sonstigen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB – nicht jede Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs bereits zur Unzulässigkeit. Ob im konkreten Fall ein durch das Vorhaben beeinträchtigter öffentlicher Belang diesem „entgegensteht“, ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 C 4/00 –, BVerwGE 115, 17 und juris, Rn. 18 ff., m.w.N., sowie das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 112). Im Rahmen dieser nachvollziehenden Abwägung sind einerseits die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit und andererseits das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens einander gegenüberzustellen (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 61, m.w.N.). Hierbei ist das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich zumisst, besonders zu berücksichtigen. Dabei können, wenn sich ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben und die Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gegenüberstehen, einerseits das Angewiesensein des Windenergievorhabens auf einen bestimmten Standort und andererseits das Ausmaß der tatsächlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage von Bedeutung sein; das Gewicht der ungestörten Funktion einer der Flugsicherung dienenden Radaranlage kann ein anderes sein als das einer sonstigen Radaranlage (vgl. etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 136. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2019, § 35, Rn. 110a, m.w.N.). Es bedarf jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 60).
- 112
Die danach gebotene nachvollziehende Abwägung führt auch aus Sicht des Senats vorliegend zu dem Ergebnis, dass sich das Privatinteresse der Beigeladenen an der Verwirklichung der streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen gegenüber dem beeinträchtigten öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht durchzusetzen vermag. Denn der zu erwartenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlagen des Polygone-Systems kommt vorliegend ein deutlich höheres Gewicht zu.
- 113
Im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung hat das Verwaltungsgericht zunächst auf Seiten des Privatinteresses der Beigeladenen zu Recht berücksichtigt, dass die geplanten Windenergieanlagen als Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert sind. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht deren Lage in einem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiet für die Windenergie in die Abwägung eingestellt und dabei auch berücksichtigt, dass der verfolgte Zweck grundrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – genießt. Dabei hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass hieraus allein noch kein spezifisches Interesse an der Verwirklichung gerade dieser drei Windenergieanlagen an dem vorgesehenen Standort auf Kosten des dort nachteilig betroffenen öffentlichen Belangs abgeleitet werden kann. Vielmehr steht der Schutz der verfolgten privatwirtschaftlichen Zwecke aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt der Rechtsordnung; insoweit handelt es sich bei der Bestimmung des § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, wonach auch einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben zur Nutzung der Windenergie der öffentliche Belang der Ungestörtheit von (u. a. militärischen) Radaranlagen nicht entgegenstehen darf, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 114, in Bezug auf eine Wetterradarstation).
- 114
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch den Umstand in der Abwägung hinreichend gewürdigt, dass die drei genehmigten Windenergieanlagen einen Beitrag zur sog. Energiewende und damit im weitesten Sinne auch zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 20a GG zu leisten vermögen. Das Verwaltungsgericht hat hierbei jedoch zu Recht hervorgehoben, dass daraus noch kein spezifisches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb gerade dieser drei Windenergieanlagen folgt, schon gar nicht auf Kosten anderer nachteilig betroffener öffentlicher Belange; auch dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 114 a.E., m.w.N.).
- 115
Gegenüber der dargestellten Gewichtigkeit des privaten Verwirklichungsinteresses der Beigeladenen kommt dem öffentlichen Interesse an der Störungsfreiheit der Funktion der Radaranlagen des Polygone-Systems ein deutlich höheres Gewicht zu.
- 116
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nicht nur bei den geplanten Windenergieanlagen, sondern – was das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich hervorgehoben hat – auch bei den Polygone-Radaranlagen jeweils um im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben handelt. Für die Radaranlagen ergibt sich die Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil diese wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, namentlich wegen des Erfordernisses möglichst großer Hindernisfreiheit in dem Umkreis, der durch den Radarstrahl abgetastet wird, nur im Außenbereich ausgeführt werden können (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113 zu einer Wetterradarstation).
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Stehen sich damit von vornherein zwei im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben gegenüber, so ist allerdings zugunsten der Polygone-Radaranlagen zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese gegenüber den geplanten Windenergieanlagen zeitliche Priorität genießen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113, m.w.N.). Auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass im Verhältnis zweier im Außenbereich benachbarter gleichermaßen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Nutzungen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch zu Lasten der bereits früher verwirklichten Anlage Anwendung finden kann, spricht aber jedenfalls der Umstand, dass für den ungestörten Betrieb der früher verwirklichten Anlage nicht lediglich privatwirtschaftliche, sondern öffentliche Interessen streiten, dafür, vorrangig die neu hinzutretende Anlage als zur Rücksichtnahme verpflichtet anzusehen, während die zeitlich früher genehmigte und errichtete Anlage im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme primär nur eine Obliegenheit zur „Schadensminderung“ durch am Ort des Vorhabens mögliche und vom Aufwand her zumutbare Selbsthilfemaßnahmen treffen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 113, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, BVerwGE 109, 314 und juris, Rn. 25 f. und 28). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind indessen in Bezug auf die Polygone-Radaranlagen am Ort des Vorhabens mögliche Selbsthilfemaßnahmen, wie sie der Klägerin etwa von der Beigeladenen nahegelegt wurden, wie etwa eine Verlegung der Anlagen oder eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Übungsbetriebs, aus den dargelegten Gründen als im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Radaranlagen unzumutbar anzusehen.
- 118
Demgegenüber streitet für die Störungsfreiheit der Funktion der Polygone-Anlagen der gewichtige öffentliche Belang der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr (§ 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB). Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass der erfolgreiche Abschluss der auf der Polygone-Anlage geschulten Ausbildungsinhalte – wie erwähnt – Voraussetzung für die Erlangung des Combat- Ready-Status für Piloten zum Einsatz bei vom Deutschen Bundestag autorisierten Einsätzen sowie für deren Heranziehung im Rahmen der Flugbereitschaft des Bundesministeriums für Verteidigung ist. Für die Erlangung dieser Qualifikationen besteht wegen der Einzigartigkeit des Polygone-Systems in Deutschland und Europa keine Ausweichmöglichkeit. Es ist auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die sichere Feststellbarkeit der Erreichung der Ausbildungsziele möglichst optimale Bedingungen für die Erfassung und Verfolgung durch die Radaranlagen des Polygone-Systems erfordert, d. h. eine weitestgehende Freiheit von äußeren Einflüssen. Von zusätzlichem Gewicht ist der Umstand, dass es sich bei der elektronischen Luftkampfübungsanlage „Polygone“ nicht lediglich um eine Einrichtung der deutschen Bundeswehr, sondern um eine trinationale Einrichtung handelt, zu deren (störungsfreiem) Betrieb sich die Klägerin in einem völkerrechtlichen Vertrag auch gegenüber den amerikanischen und französischen Streitkräften verpflichtet hat. Wegen der erwähnten Einzigartigkeit der Anlage in Europa bestehen auch für den trinationalen Übungsbetrieb innerhalb Europas keine Ausweichmöglichkeiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Polygone-System zeitweilig auch NATO-Partnern zur Durchführung von Übungen zur Verfügung gestellt wird. Soweit die Beigeladene darauf hingewiesen hat, dass die Polygone-Anlagen nach einer Angabe auf der Homepage der Bundeswehr auch am Stützpunkt Saint Dizier Air Base in Frankreich zum Einsatz gekommen seien, hat der Zeuge E. erklärt, dass es sich dabei nur um eine temporäre Überlassung gehandelt habe. Eine dauerhafte Standortalternative ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil die Möglichkeit eines temporären Einsatzes von Polygone-Stellungen auf anderen Übungsplätzen die Klägerin nicht von der grundsätzlichen völkervertraglichen Verpflichtung zum Vorhalten und zum Betrieb des Polygone-Systems im vorgesehenen Übungsgebiet suspendieren kann.
- 119
Im Rahmen der Gewichtung des für die Polygone-Anlage streitenden öffentlichen Belangs der Landesverteidigung ist schließlich noch zu berücksichtigen, dass die Polygone-Anlage nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin auch der Erprobung und Weiterentwicklung neuer fliegender Waffensysteme dient, bevor diese in der Bundeswehr eingesetzt oder für Auslandseinsätze bereitgestellt werden dürfen. Auch dies erfordert eine weitestgehende Störungsfreiheit der Radaranlagen durch äußere Einflüsse.
- 120
Bei einer Gesamtbetrachtung bestehen danach keine Zweifel daran, dass dem beeinträchtigten öffentlichen Belang der Landesverteidigung ein deutlich höheres Gewicht zukommt als den für das Vorhaben der Beigeladenen streitenden privaten Verwirklichungsinteressen.
- 121
3. Steht mithin der beeinträchtigte öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen, so kann die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, ob dem Vorhaben auch der öffentliche Belang der Luftsicherheit als ungeschriebener Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Hinblick auf das Hineinragen der geplanten Windenergieanlagen in den Luftraum eines Tiefflugübungsgebiets entgegensteht, im Ergebnis offenbleiben.
- 122
4. Der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war sowohl hinsichtlich der dort gestellten Beweisfragen zu Nrn. 3-12 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 als auch hinsichtlich der weiteren drei in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Beweisfragen abzulehnen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 123
a. Zur Beweisfrage Nr. 3 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Trotz Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen kann das Zielerfassungsradar des Polygone-Radar Luftfahrzeuge erfassen und verfolgen; eine vollständige Verschattung im radartechnischen Sinne – im Sinne eines „Verschwindens“ oder „Blindwerdens“ der Flugzeuge, die vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Urteil vom 18. Februar 2019 (3 K 1007/17.NW) angenommen – tritt nicht ein“: Die Beweiserhebung hierzu ist unerheblich. Zwischen den Beteiligten ist aufgrund der entsprechenden Einlassungen des von der Beigeladenen benannten Zeugen Dr. G. nicht mehr streitig, dass infolge der Errichtung und des Betriebs der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen zwar keine vollständige Verschattung des Gebiets hinter den Anlagen im Sinne eines Verschwindens oder Blindwerdens des Radars zu erwarten ist, aber dennoch ein gewisser negativer Effekt eintreten kann.
- 124
b. Zur Beweisfrage Nr. 4 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 (in der in der Sitzung korrigierten Fassung) – „Trotz Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen kann das Zielverfolgungsradar des Polygone-Radars Luftfahrzeuge erfassen und verfolgen; der von der Klägerin behauptete Effekt des „Hängenbleibens“ des Radarstrahls auf den Rotoren tritt nicht bzw. nicht in der Weise ein, dass Flugzeuge für das Radar „verschwinden“ oder „blind werden“: Die Beweiserhebung hierzu ist ebenfalls unerheblich. Der Effekt des „Hängenbleibens“ als solcher ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) grundsätzlich streitig. Streitig ist lediglich die Bewertung des Ausmaßes dieses Effekts.
- 125
c. Zur Beweisfrage Nr. 5 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Unbewegliche Teile der streitgegenständlichen Windenergieanlagen (Turm, Maschinenhaus) können vom MTI-System („Moving Target Indication“) der Polygone-Radare erkannt und unterdrückt werden. Eine nachteilige Beeinflussung geht von diesen Bauteilen nicht aus“: Die Beweisfrage ist ebenfalls unerheblich. Es kann als wahr unterstellt werden, dass das MTI die unbeweglichen Teile von Windenergieanlagen als ortsfeste Hindernisse ausblenden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch beim Einsatz von MTI sich drehende Rotoren von Windenergieanlagen vom Radarstrahl der Polygone-Anlagen als vermeintliche Ziele erfasst werden können mit der Folge des „Überspringens“ des Radarstrahls vom erfassten bzw. verfolgten Flugobjekt auf die Rotoren der Windenergieanlagen.
- 126
d. Zur Beweisfrage Nr. 6 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Wenn die Rotoren sich nicht bzw. nicht mit einer bestimmten Geschwindigkeit drehen, kann das MTI-System („Moving Target Indication“) der Polygone-Radare diese erkennen und unterdrücken. Eine nachteilige Beeinflussung geht in diesem Falle von den Rotoren nicht aus“: Insoweit gilt das zur Beweisfrage Nr. 5 Gesagte entsprechend. Die Beweiserhebung ist unerheblich, weil eine Beeinträchtigung gerade von stark drehenden Rotoren von Windenergieanlagen ausgehen kann. Der letzte Satz der Beweisfrage zielt im Übrigen auf eine Wertung ab.
- 127
e. Zur Beweisfrage Nr. 7 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Das Dopplerspektrum des zurückgestrahlten Signals der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird kleiner und so schmal, dass es vom MTI-System unterdrückt werden kann, wenn die Rotoren der Windenergieanlagen so ausgerichtet sind, dass die volle Rotorkreisfläche in Richtung der jeweiligen Radaranlagen zeigt. Ein Hängenbleiben des Radarstrahls des Zielerfassungsradars ist bei einer entsprechenden Ausrichtung der Windenergieanlagen aufgrund der Windrichtung nicht zu erwarten“: Auch eine Beweiserhebung hierzu ist unerheblich, weil die Nutzbarkeit des Polygone-Übungsgebiets zur Erreichung der mit dem Betrieb der Polygon-Anlagen verfolgten Übungsziele einen Ausschluss möglichst jedweder Störung voraussetzt. Eine Beschränkung des Übungsbetriebs auf Zeiten und Situationen, in denen die Rotoren in bestimmter Weise ausgerichtet sind, kommt im Übrigen aus Gründen des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, der sich auf die ganztägige Nutzung des Übungsgebiets erstreckt, nicht in Betracht.
- 128
f. Zur Beweisfrage Nr. 8 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf das Zielerfassungs- und Zielverfolgungsradar des Polygone-Systems sind entfernungsabhängig“: Auch hierzu bedarf es einer Beweiserhebung nicht. Dass die Auswirkungen in gewissem Umfang auch entfernungsabhängig sind, ist nicht grundsätzlich streitig. Der Streit betrifft vielmehr die Frage der Bewertung dieser Auswirkungen.
- 129
g. Zur Beweisfrage Nr. 9 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Aufgrund der hier bestehenden Entfernungen zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und den Anlagen BANN A, BANN B, O. und P. des Polygone-Radars zwischen 6,9 und 12,4 km sind nachteilige Beeinflussungen der Polygone-Radare, die nicht vollkommen unerheblich sind oder nicht ohne weiteres zu beseitigen sind, nicht zu erwarten.“: Mit dem Abstellen darauf, dass keine nachteiligen Beeinflussungen zu erwarten seien, die nicht vollkommen unerheblich und nicht ohne weiteres zu beseitigen sind, betrifft die Beweisfrage keine Tatsachenfeststellungen, sondern rechtliche Wertungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind.
- 130
h. Zur Beweisfrage Nr. 10 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Durch die Errichtung und den Betrieb der WEA H. vom Typ Vensys 112 mit einer Nabenhöhe von 140 m und einer Gesamthöhe von ca. 196 m in der Gemarkung H., Flurstück 2805, zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und den Radaranlagen der Polygone-Stellungen BANN A und BANN B kann ein Hinzutreten nachteiliger Beeinflussungen auf die Radaranlagen der Klägerin durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgeschlossen werden“: Auch insoweit besteht keine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung. Selbst wenn die streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen wegen des „Dazwischentretens“ der Windenergieanlage H. keine nachteiligen Auswirkungen auf die Radarstellungen BANN A und BANN B mehr haben sollten, ist ein Hinzutreten nachteiliger Beeinflussungen der Funktion der beiden anderen, südlich davon gelegenen Polygone-Radarstellungen P. und O. durch die drei Windenergieanlagen der Beigeladenen gerade nicht ausgeschlossen.
- 131
i. Zur Beweisfrage Nr. 11 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „In einer bestimmten Höhe fliegende Luftfahrzeuge können vom jeweiligen Radarstrahl des Zielverfolgungsradars der Stellungen des Polygone-Radars erfasst werden, ohne dass die Rotoren der streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Radarkeule ragen. Diese Mindesthöhe ist vom Sachverständigen zu ermitteln“: Die Beweisfrage ist sowohl unsubstantiiert als auch (jedenfalls) unerheblich. Ob Luftfahrzeuge, wenn sie in einer (nicht näher bezeichneten) „bestimmten Höhe“ fliegen, ohne störenden Einfluss der Rotoren der geplanten Windenergieanlagen vom Radarstrahl erfasst werden können, bedarf keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil es auf eine Störungsfreiheit in allen für den Übungsbetrieb relevanten Flughöhen ankommt, insbesondere gerade auch im Tiefflugübungsbetrieb in Flughöhen, in die die sich drehenden Rotoren unstreitig hineinragen. Soweit die Beweisfrage mit ihrem zweiten Satz auf die Ermittlung einer „Mindesthöhe“ durch einen Sachverständigen abstellt, handelt es sich zudem um einen unzulässigen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweis.
- 132
j. Zur Beweisfrage Nr. 12 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020 – „Es bestehen neben dem MTI „Moving Target Indication“ technische Möglichkeiten zur Ausstattung der Radaranlagen des Polygone-Systems, um nachteilige Beeinflussungen durch Windenergieanlagen zu unterdrücken oder herauszufiltern“: Die Beweisfrage ist unerheblich, weil es auf eine nachteilige Beeinflussung auf die vorhandenen Radarsysteme ankommt. Überdies würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.
- 133
k. Zur Beweisfrage Nr. 13 gemäß der Sitzungsniederschrift – „Trotz Errichtung der streitgegenständlichen WEA kann das Zielverfolgungsradar Luftfahrzeuge erfassen und verfolgen; der von der Klägerin behauptete Effekt des „Hängenbleibens“ tritt ausschließlich in den Fällen ein, in denen langsam fliegende Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber) vom Radar aus hinter den WEA erfasst werden; bei schneller fliegenden Luftfahrzeugen (insbesondere strahlgetriebenen Flugzeugen) und Luftfahrzeugen, die quer zu den WEA fliegen tritt der Effekt dagegen nicht ein“: Es besteht keine Notwendigkeit zur weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung, weil nachteilige Auswirkungen auf langsame Luftfahrzeuge unstreitig sind und bei schnelleren Luftfahrzeugen von dem von der Beigeladenen benannten Zeugen Dr. G. jedenfalls in bestimmten Fallkonstellationen eingeräumt wurden. Ob es sich hierbei um eine nicht nur unerhebliche Beeinflussung handelt, ist eine Wertungsfrage.
- 134
l. Zur Beweisfrage Nr. 14 gemäß der Sitzungsniederschrift – „Aufgrund der Entfernungen zwischen den streitgegenständlichen WEA und den Radarstationen zwischen 6,9 und 12,4 km verursachen diese keine nachteiligen Beeinflussungen der Radare.“: Auch insoweit gilt, dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf, weil der Zeuge Dr. G. eine Verursachung nachteiliger Auswirkungen auch insoweit eingeräumt hat; streitig ist lediglich das Ausmaß und seine Bewertung.
- 135
m. Zur Beweisfrage Nr. 15 gemäß der Sitzungsniederschrift – „Aufgrund der Errichtung und des Betriebs der WEA H. in der Gemarkung H. (Flurstück-Nr. 2805) geht von den streitgegenständlichen WEA keine weitere nachteilige Beeinflussung auf die Radaranlagen BANN A und BANN B aus“: Es handelt sich lediglich um eine unwesentliche Umformulierung der Beweisfrage zu Nr. 10 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2020, so dass auf die dortigen Ablehnungsgründe verwiesen werden kann.
- 136
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 137
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
- 138
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.
Beschluss
- 139
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
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- BImSchG § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid 1x
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