BImSchG § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11327/19
16. Juni 2020
8 A 11327/19 16. Juni 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 10155/20
10. März 2020
1 B 10155/20 10. März 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 2/20.KO
22. Januar 2020
4 L 2/20.KO 22. Januar 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 5/15
27. Februar 2015
3 A 5/15 27. Februar 2015