Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.
BImSchG § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11327/19
16. Juni 2020
|
8 A 11327/19 | 16. Juni 2020 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 10155/20
10. März 2020
|
1 B 10155/20 | 10. März 2020 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 2/20.KO
22. Januar 2020
|
4 L 2/20.KO | 22. Januar 2020 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 5/15
27. Februar 2015
|
3 A 5/15 | 27. Februar 2015 |