Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10604/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen nicht vor.

I.

3

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Hegegemeinschaft nach § 13 Abs. 2 Landesjagdgesetz – LJG –. Der Beklagte ist Jäger und Pächter zweier Jagdbezirke (...) und als solcher (auch) Mitglied der Klägerin.

4

Mit Schreiben vom 21. November 2017 warf der Disziplinarausschuss der Klägerin dem Beklagten mehrere Verstöße gegen die Disziplinarordnung – DiszO – der Klägerin vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf dieses Schreiben, dessen Zugang er bestreitet, reagierte der Beklagte nicht.

5

Mit Disziplinarbeschluss vom 19./22. März 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin eine Sanktionszahlung in Höhe von 6.500,00 € zu leisten. Er habe im Jagdjahr 2017/2018 zwei nicht freigegebene Hirsche der Klasse II erlegt und den körperlichen Nachweis nicht erbracht sowie für einen Hirsch der Klasse III den körperlichen Nachweis nicht erbracht. Die Nichterbringung des körperlichen Nachweises sei nach entsprechenden Versäumnissen des Beklagten im vergangenen Jahr wiederholt festzustellen. Es seien damit zwei Fälle nach § 4 Abs. 2 DiszO mit einer jeweiligen Sanktionszahlung von 2.500,00 € und drei Fälle nach § 6 DiszO mit einer jeweiligen Sanktionszahlung von 500,00 € zu belegen, was in Summe 6.500,00 € ergebe. Der Beklagte leistete nach Erhalt des Beschlusses keine Zahlung.

6

In der Folge wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid über die Forderung nebst Zinsen und Kosten gegen den Beklagten erlassen. Nach Widerspruch und zwischenzeitlicher Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bad Kreuznach wurde das Verfahren letztlich an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.500,00 € nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Beschluss sei mangels Klageerhebung rechtskräftig (§ 13 DiszO). Sie sei keine Behörde und der Disziplinarbeschluss kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, sodass weder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommen könnten.

8

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Wegen mehrerer Verfahrensmängel sei der Disziplinarbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei; zudem habe er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Verweis der Klägerin auf § 13 DiszO innerhalb der Klageschrift genüge den Anforderungen einer nachträglichen Belehrung nicht. Daher sei analog § 58 Abs. 2 VwGO aufgrund unterbliebener Belehrung des Beklagten die Einlegung des Rechtsbehelfs binnen Jahresfrist seit Zustellung des Disziplinarbeschlusses möglich.

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Das Verwaltungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage, da sie die streitgegenständliche Sanktionszahlung im Wege eines Verwaltungsaktes festgesetzt habe, dessen Vollstreckung sich nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – richte. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen eine natürliche Person setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich voraus, dass sie die begehrte Entscheidung nicht selbst durch Verwaltungsakt treffen könne. Eine nach dieser Rechtsprechung zu erwägende Ausnahme von diesem Grundsatz scheide aus, weil die Klägerin bereits einen Verwaltungsakt erlassen habe. Der Disziplinarbeschluss stelle sich materiell als Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – dar. Bei der Klägerin handele es sich um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG. Zu den durch die Klägerin wahrgenommenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zählten etwa die Erstellung eines Abschussplanes (§ 31 Abs. 3 LJG) und die Vorgabe und der Vollzug der Abschusskontrolle durch den körperlichen Nachweis erlegter Stücke der zu bewirtschaftenden Wildart, sofern keine behördliche Abschussfestsetzung vorliege (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 Landesjagdverordnung – LJVO –). Bei dem Disziplinarbeschluss handele es sich aufgrund seiner dem Über-/Unterordnungsverhältnis geschuldeten Einseitigkeit auch um eine hoheitliche Maßnahme, die zur Regelung eines Einzelfalles – nämlich demjenigen des Beklagten – auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts – hier: dem Gebiet des Jagdrechts – ergehe; die Maßnahme entfalte aufgrund ihres sanktionierenden Charakters und der Betroffenheit des Vermögens des Beklagten auch unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Die Klägerin sei zur Beitreibung der mit Verwaltungsakt festgesetzten „Sanktionszahlung“ auf die durch das öffentliche Recht bereitgehaltenen Vollstreckungsmöglichkeiten zu verweisen.

II.

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1. An der Richtigkeit dieses Gerichtsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin die begehrte Entscheidung selbst durch Verwaltungsakt treffen kann und einen solchen mit dem Beschluss vom 19./22. März 2018 auch bereits erlassen hat.

11

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auch im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ausgeführt:

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a) Zunächst ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage trotz der Möglichkeit zur Verwirklichung eines Anspruchs durch Verwaltungsakt über die Fälle, in denen das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet, hinaus auch – und erst recht – dann nicht gegeben ist, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts bereits einen Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 – V C 25.74 –, juris Rn. 5, für einen unanfechtbaren Leistungsbescheid; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, Vorbemerkung § 40 Rn. 84, zu titulierten Ansprüchen).

13

b) Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Disziplinarbeschluss vom 19./22. März 2018 ein von der Klägerin als Behörde erlassener Verwaltungsakt ist (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 und § 1 Abs. 4 VwVfG). Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Richtigkeitszweifel an der Entscheidung insofern geltend, sie sei – wie sich auch aus einer Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2017 (8 A 11328/16) ergebe – keine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG, da sie im Zuge der Neuregelung des Jagdrechts in Rheinland-Pfalz nicht etwa behördliche Aufgaben oder Befugnisse erhalten habe; sie verfolge vielmehr lediglich das Ziel der Bewirtschaftung von Rot-, Dam- oder Muffelwild. Behördliche Zuständigkeiten seien ihr nur im Zusammenhang mit den Jagdbehörden zugewiesen. Sie sei eine „Art Verein“, der zur Ermöglichung einer Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ausgestaltet worden sei. Diese Rechtsauffassung der Klägerin teilt der Senat nicht.

14

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden den Hegegemeinschaften in § 31 Abs. 3 LJG und § 15 Abs. 2 LJVO eindeutig Aufgaben zur eigenständigen Erledigung und nicht etwa nur die Durchführung unselbstständiger Vorbereitungshandlungen zugewiesen (vgl. hierzu auch Schaefer, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Rheinland-Pfalz, LJG, Stand: Oktober 2016, § 13 Erl. 3.5.1). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der eindeutigen Überschrift des § 15 LJVO („Ziel und Aufgaben der Hegegemeinschaft“) und der Unterscheidung zwischen dem in Abs. 1 benannten Ziel und den in Abs. 2 aufgelisteten Aufgaben. Dass die zuständige (Jagd-)Behörde nach §§ 31 Abs. 6 und 12 LJG und §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 4 LJVO ebenfalls Befugnisse im Rahmen der Abschussregelung erhält, steht der Aufgabenzuweisung an die Hegegemeinschaften nicht entgegen.

15

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Senat nicht etwa in dem Beschluss vom 21. Februar 2017 – 8 A 11328/16 – abweichend von Vorstehendem entschieden, den Hegegemeinschaften komme keine Behördeneigenschaft zu und folglich könnten sie auch keine Verwaltungsakte erlassen (vgl. hierzu auch bereits OVG RP, Beschluss vom 3. August 2016 – 8 A 10206/16 –, juris: Anfechtungsklage gegen den Umlagebescheid einer Hegegemeinschaft nach Widerspruchsverfahren). Die o.g. Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2017 verhält sich – soweit hier relevant – lediglich zu der hier nicht relevanten Frage, ob die Hegegemeinschaft selbst auch Jagdrechtsinhaberin oder jagdausübungsberechtigt ist und ob sie die Mindestabschusspläne nach § 31 Abs. 6 LJG selbst erfüllen kann oder deren Erfüllung gegenüber ihren Mitgliedern durchsetzen kann. Hinzu kommt noch, dass der Senat in dieser Entscheidung sogar ausdrücklich vorausgesetzt hat, dass den Hegegemeinschaften nach § 31 Abs. 3 LJG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 3 LJVO die Aufgabe der Erstellung eines Gesamtabschussplanes und dessen Aufteilung auf Teilabschusspläne zukomme (juris Rn. 7). Aus dem Beschluss folgt auch nicht etwa – wie die Klägerin aber meint –, dass nach dem Verständnis des Senats ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Hegegemeinschaften und den Jagdausübungsberechtigten und damit der Erlass eines Verwaltungsakts ausscheidet. Die Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Frage, ob die Hegegemeinschaft speziell die Erfüllung der Abschusspläne gegenüber ihren Mitgliedern durchsetzen kann. Wie sich auch aus der o.g. weiteren Entscheidung des Senats zur Anfechtungsklage gegen einen Umlagebescheid ergibt, lässt dies jedoch nicht darauf schließen, dass der Senat den Hegegemeinschaften die Verwaltungsaktsbefugnis abspricht.

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Schließlich ist anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich ist, soweit sie weiter anzweifelt, dass der Beschluss einen Verwaltungsakt darstellen könne. Denn andererseits betont sie in ihrem Zulassungsvorbringen erneut, dass der Beschluss „rechtskräftig“ geworden sei, da er nicht mit dem in der DiszO vorgesehenen Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten worden sei. Daraus schließt der Senat, dass auch die Klägerin selbst ihrer Disziplinarentscheidung im Widerspruch zu ihrem sonstigen Vortrag Verwaltungsaktsqualität zuschreibt, da anderenfalls – also im Falle der Einstufung des Beschlusses als bloße Zahlungsaufforderung und nicht als verbindliche Zahlungsregelung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 – VI C 113.67 –, beck-online) – nicht nachvollziehbar wäre, warum die Klägerin unter Verweis auf § 13 DiszO von dem Beklagten erwarten sollte, den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht in einem Gerichtsverfahren anzufechten, um den Eintritt der Rechtskraft abzuwenden.

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies würde voraussetzen, dass die Klärung einer bislang ober- oder höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 4 B 24.15 –, juris Rn. 15 [zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO]; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142). Eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält, formuliert die Klägerin jedenfalls nicht eindeutig, sodass ihr Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen Rechnung trägt (hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1. und aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, dass die aufgeworfenen Fragen der Behördeneigenschaft der Hegegemeinschaften nach § 13 Abs. 2 LJG und der (möglichen) Verwaltungsaktsqualität eines Disziplinarbeschlusses einer Hegegemeinschaft wie auch die Frage seiner Bestandskraft – ungeachtet der Frage, ob letzteres entscheidungserheblich ist – ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantworten sind.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

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