Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 11292/24.OVG

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2024 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Bestandsobjekts

L*** in V*** in ein Studierendenwohnhaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Von den Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel. Die Klägerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen, der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

‚oder Hinterlegung von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Am 27. Juni 2023 reichte die Klägerin bei der Verbandsgemeindeverwaltung V*** einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Umbau eines Bestandsobjekts in ein Studierendenwohnhaus mit 15 Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung V***, Flur ***, Flurstück *** (L*** 28) ein. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung des Sanierungsgebietes „Historischer Stadtkern“ vom 20. September 2016.

3

Die Verbandsgemeindeverwaltung leitete den Baugenehmigungsantrag an den Beklagten weiter. In dem beigefügten Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte sie mit, der zuständige Fachausschuss der Beigeladenen werde über das Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch – BauGB – und §§ 144, 145 BauGB befinden.

4

Am 17. August 2023 gingen bei dem Beklagten geänderte Antragsunterlagen mit hinsichtlich der Belüftung und Belichtung angepassten Plänen ein; beigefügt ist ein Stellplatznachweis. Ein denkmalrechtlicher Genehmigungsbescheid vom 1. September 2023 ist Bestandteil der Akten, wurde der Klägerin aber noch nicht zugestellt.

5

Die Beigeladene versagte mit Beschluss vom 12. September 2023 das Einvernehmen gemäß §§ 144, 145 BauGB i.V.m. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2023 mit und führte als Grund an, der fiktive Stellplatznachweis sei nicht korrekt.

6

Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 wies der Beklagte darauf hin, dass die Beschlussvorlage vom 28. August 2023 von der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ausgehe und daher in dieser die Erteilung des Einvernehmens gemäß §§ 144, 145 BauGB i.V.m. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB vorgeschlagen werde. Die Beigeladene werde daher gebeten, die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nochmals zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten, dieses bei rechtswidriger Versagung zu ersetzen. In einer E-Mail vom 20. Februar an die Verbandsgemeindeverwaltung V*** teilte der Beklagte mit, dass ihm zur sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 BauGB noch keine Entscheidung vorliege. Um abschließend über den Bauantrag zu entscheiden, benötige er seitens der Beigeladenen eine konkrete Aussage.

7

Daraufhin beschloss die Beigeladene am 19. März 2024 nochmals, das Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie das Einvernehmen nach §§ 144, 145 BauGB zu versagen. Dies wurde dem Beklagten am 2. April 2024 mitgeteilt. Ablehnungsgründe wurden nicht genannt.

8

Am 6. Mai 2024 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB habe ebenso wenig versagt werden dürfen wie dasjenige nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Hinsichtlich letzterem greife im Übrigen die Genehmigungsfiktion des § 145 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB.

9

In der mündlichen Verhandlung am 5. November 2024 hat die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung einschließlich der Sanierungsgenehmigung beantragt.

10

Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage mit Urteil vom 5. November 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, weil dieser ein verfahrensrechtliches Erfordernis des rheinland-pfälzischen Bauordnungsrechts entgegenstehe.

11

Nach der „Schlusspunkttheorie“ sei die Baugenehmigung zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorlägen. Hier fehle die gemäß §§ 144 f. BauGB erforderliche Sanierungsgenehmigung. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife auch nicht zu deren Gunsten die Fiktion des § 145 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BauGB i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Eingang der Bauantragsunterlagen versagt habe. In einer solchen Konstellation trete die in § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB geregelte Genehmigungsfiktion nicht ein.

12

Der Hilfsantrag der Klägerin, der darauf abziele, den Beklagten sowohl zur Erteilung der Baugenehmigung als auch der Sanierungsgenehmigung zu verpflichten, sei unzulässig. Die Klageänderung, in die Beklagter und Beigeladene nicht eingewilligt hätten, sei nicht sachdienlich.

13

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Sanierungsgenehmigung gelte gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, weil sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB versagt worden sei. Die Frist sei weder verlängert noch sei die Sanierungsgenehmigung innerhalb des möglichen Verlängerungszeitraums versagt worden. Es sei nicht möglich, § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB einfach nicht anzuwenden. Hierfür könne auch nicht auf § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB verwiesen werden, der eine „entsprechende“ Anwendung des § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BauGB regele. Die Interessenlage bei der Sanierungsgenehmigung sei dieselbe wie bei der Genehmigung nach § 22 BauGB. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB sei nicht möglich, weil es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Darüber hinaus lasse sich die Nichtanwendung der Vorschrift auch nicht als verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG –rechtfertigen. Die verfassungskonforme Auslegung sei nur im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden zulässig, die vorliegend indessen nicht zielführend seien. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG zwar Verfassungsrang habe, aber kein Grundrecht sei. Die doppelte Fiktion des § 22 Abs. 5 Satz 4 und 6 BauGB diene ausschließlich dem Schutz des Eigentümers. Der Gesetzgeber habe wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung davon ausgehen dürfen, dass die Genehmigungsbehörde bei einem rechtzeitig und rechtmäßig versagten Einvernehmen die Genehmigung versage. Wenn aufgrund der Genehmigungsfiktion nicht der Bürger auf Erteilung der Genehmigung klagen müsse, sondern die Gemeinde gegen die als erteilt geltende Genehmigung, sei dies eine verfassungskonforme gesetzgeberische Wertentscheidung, die hinzunehmen sei.

14

Der notwendige Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung sei konkludent mit dem Bauantrag gestellt worden. Entsprechend habe die Beigeladene das Einvernehmen nach §§ 144, 145 BauGB versagt. Auch die Beklagte habe nicht den fehlenden Antrag als Problem angesehen.

15

Der Hilfsantrag sei zulässig. Es handele sich nicht um eine Klageänderung, vielmehr entspreche er dem gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung maßgeblichen klägerischen Begehren. Sie – die Klägerin – habe ihre Klage ausdrücklich damit begründet, dass das gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen jedenfalls im Wege der Ersatzvornahme ersetzt werden könne und müsse; ihr Begehren sei daher hilfsweise auf die Erteilung auch der Sanierungsgenehmigung gerichtet gewesen sei. Gründe, die die Versagung des Einvernehmens rechtfertigten, seien nicht ansatzweise dargelegt worden.

16

Nachdem die Klägerin zunächst begehrt hatte, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über die dort gestellten Anträge zu entscheiden, hat sie nunmehr in den Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung einbezogen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2024

19

den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau des Bestandsobjekts L*** in V*** in ein Studierendenwohnhaus zu erteilen,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die denkmalrechtliche Genehmigung vom 1. September 2023 sowie die beantragte Baugenehmigung einschließlich der hierzu erforderlichen Sanierungsgenehmigung zu erteilen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er folgt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend, die Klägerin habe weder bei dem Beklagten noch bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung oder eines Fiktionszeugnisses gestellt; sie habe lediglich eine Baugenehmigung beantragt. Danach fehle es auch an einem für die fingierte Genehmigung erforderlichen fristauslösenden Ereignis. Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil der Streitstoff – zudem erst in der mündlichen Verhandlung und ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren – wesentlich erweitert würde. In die Abänderung des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz werde nicht eingewilligt; sie sei auch nicht sachdienlich.

24

Die Beigeladene beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, die Baugenehmigungsbehörde müsse vor Erteilung einer Baugenehmigung auch prüfen, ob eine erforderliche Sanierungsgenehmigung vorliege. Diese Prüfung sei einem eigenständigen Verwaltungsverfahren vorbehalten. Die Baugenehmigung dürfe nicht erteilt werden, solange – wie hier – die Sanierungsgenehmigung nicht vorliege. Die Fiktion des § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB greife ohne Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht zugunsten der Klägerin ein.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

29

Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Vielmehr hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bescheidung ihres Bauantrags. Mit ihrem weitergehenden Begehren – einschließlich des (abgeänderten) Hilfsantrags – bleibt die Klägerin hingegen erfolglos.

30

I. Auf den klägerischen Hauptantrag hin ist der Beklagte verpflichtet, – nach Maßgabe der Grundsätze des stecken gebliebenen Genehmigungsverfahrens – über die beantragte Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

31

1. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz Landesbauordnung – LBauO – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei beschränkt sich, wenn – wie hier – ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchgeführt wird, die Prüfung gemäß § 66 Abs. 4 LBauO auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baugenehmigung wird als „Schlusspunkt“ der Prüfungsphase erteilt, mithin insbesondere erst dann, wenn die zusätzlich erforderlichen Genehmigungen vorliegen (vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO); sie ist zu versagen, wenn dies nicht der Fall ist.

32

Da das Anwesen L*** im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung des Sanierungsgebiets „Historischer Stadtkern“ liegt, bedarf die Umwandlung desselben in ein Studierendenwohnheim als Vorhaben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB – einer Sanierungsgenehmigung gemäß § 144 Abs. 1 BauGB.

33

Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird eine sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Gemeinde erteilt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erfolgt die Genehmigungserteilung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde, wenn – wie hier – für ein Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. In diesem Fall ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BauGB ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die in Satz 3 dieser Vorschrift vorgesehene Verlängerung der Genehmigungsfrist höchstens zwei Monate betragen darf. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB wiederum enthält eine Fiktion; danach gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

34

2. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts liegt die erforderliche Sanierungsgenehmigung – und zwar in Form der Genehmigungsfiktion – vor, sodass der Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht wegen des Fehlens der Sanierungsgenehmigung abgelehnt werden darf.

35

a) Unbeachtlich ist dabei ausnahmsweise, dass die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer Sanierungsgenehmigung gestellt hat.

36

Zwar enthält, anders als die Klägerin vorträgt, ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht konkludent zugleich einen Antrag auf Erteilung der notwendigen Sanierungsgenehmigung (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 – 4 B 76.00 –, juris Rn. 4). Auch dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde über die sanierungsrechtliche Genehmigung entscheidet, bleibt es inhaltlich und formal bei zwei Genehmigungen. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist dann der Baugenehmigung vorgreiflich (HessVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 3 B 1539/17 -, juris Rn. 25). Ein gewichtiges Kennzeichen für das Erfordernis eines selbstständigen, auf die Erteilung der Sanierungsgenehmigung gerichteten Antrags sieht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. März 2001 (a.a.O.) in der Fristen- und Fiktionsregelung des § 145 Abs. 1 BauGB. Eine das behördliche Verfahren so stark beschränkende Regelung sei sowohl aus der Sicht der Verwaltung als auch aus der Sicht des Bürgers nur gerechtfertigt, wenn sie an einen Antrag geknüpft werde, der sich so deutlich auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung richte, dass die angerufene Behörde dies erkenne oder doch erkennen müsse (so auch z.B. HessVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 4 B 2570/20 –, juris Rn. 22 ff.). Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an.

37

Vorliegend aber ist es dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hergeleitet wird und als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht gilt, verwehrt, sich auf das Fehlen des Antrags zu berufen. Es liegen atypische Umstände vor, die dies als missbräuchlich erscheinen lassen (vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 5 C 22/11 –, juris Rn. 26; zu ähnlichen Fallgestaltungen wie der hier gegebenen VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2024 – 4 A 262/13.OVG –, juris Rn. 36, sowie VG Saarlouis, Beschluss vom 23. August 2011 – 5 L 676/11 –, juris Rn. 27 ff.; Schmitz in: BeckOK BauGB, 68. Edition, Stand 01.08.2025, § 145 Rn.9).

38

Denn den aktenkundig gewordenen schriftlichen Äußerungen des Beklagten lässt sich entnehmen, dass dieser ein Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Sanierungsgenehmigung an die Klägerin durchgeführt hat. Während eine solche Feststellung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 7. Februar 2024 an die Beigeladene, in welchem diese gebeten wurde, ihre Entscheidung über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß §§ 144, 145 BauGB nochmals zu überprüfen, noch nicht sicher getroffen werden kann, folgt sie doch klar aus der E-Mail des Beklagten vom 20. Februar 2024 an die Verbandsgemeindeverwaltung V***. Darin teilte der Beklagte mit, dass ihm zur sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 BauGB noch keine Entscheidung vorliege. Um abschließend über den Bauantrag zu entscheiden, benötige er seitens der Beigeladenen eine konkrete Aussage. Bei dieser Sachlage muss sich der Beklagte so behandeln lassen, als wäre am 20. Februar 2024 der klägerische Antrag auf Erteilung einer Sanierungsgenehmigung gestellt worden. Die in §§ 22, 145 BauGB angelegte weitreichende Fiktionswirkung gebietet bei der Eindeutigkeit, mit der der Beklagte ab diesem Zeitpunkt das sanierungsrechtliche Verfahren betrieb, keine andere Beurteilung. Vielmehr wäre es unbillig, die Klägerin auf die Formalität einer Antragstellung zu verweisen, deren Sinn und Zweck (vgl. hierzu die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des BVerwG vom 8. März 2001, a.a.O.) gewahrt sind. Hinzu kommen verfahrensökonomische Gesichtspunkte. Nach Ablehnung ihres Bauantrags wegen Fehlens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung könnte die Klägerin einen neuen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen und nunmehr ausdrücklich auch eine Sanierungsgenehmigung beantragen; die frühere Versagung würde lediglich Wirkung für den Entscheidungszeitpunkt entfalten.

39

b) Nach alledem kann dem Eintritt der Fiktionswirkung vorliegend allenfalls entgegenstehen, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung einer Sanierungsgenehmigung innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Eingang der Bauantragunterlagen versagt hat. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts tritt in einer solchen Konstellation die in § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB geregelte Genehmigungsfiktion nicht ein. Zur Begründung verweist das erstinstanzliche Gericht insbesondere darauf, dass § 22 Abs. 5 BauGB eine weitere – ebenfalls entsprechend anwendbare – Fiktion zum Gegenstand habe. Nach § 22 Abs. 5 Satz 6 BauGB gelte nämlich das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Lehne eine Gemeinde ihr Einvernehmen aber innerhalb dieser Frist ab, sei die Bauaufsichtsbehörde daran zum Schutz der kommunalen Planungshoheit gebunden. Würde – so das Verwaltungsgericht – trotz Versagung des Einvernehmens die Fiktionswirkung greifen, hätte dies zur Folge, dass es eine Bauaufsichtsbehörde durch das Unterlassen der rechtzeitigen Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung in der Hand hätte, diese fingierte Sanierungsgenehmigung herbeizuführen.

40

Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sind indessen vom Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BauGB nicht gedeckt. Vielmehr tritt danach die Genehmigungsfiktion auch dann ein, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB, wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist versagt wird. Die Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde hat dabei keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Genehmigungsfiktion; letztere ist allein an die Fristbindung der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde gekoppelt.

41

Der Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gebietet keine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BauGB zur Korrektur eines sinnwidrigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck widersprechenden Ergebnisses. Denn die Gemeinde kann, wenn sich die Baugenehmigungsbehörde nicht nur über ihr formelles Beteiligungsrecht hinweggesetzt hat, sondern die fingierte Genehmigung außerdem das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzt, die fingierte Sanierungsgenehmigung wie eine tatsächlich erteilte gerichtlich angreifen. Beide Genehmigungen sind rechtlich gleich zu behandeln, insbesondere kann die Rechtswirkung einer Genehmigungsfiktion nicht weiter reichen als die einer erteilten Genehmigung (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Juni 2023 – 4 K 4862/20 –, juris Rn. 28 ff.). Dabei dürfte 144 BauGB als einfachgesetzliches Instrument zur Durchsetzung der gemeindlichen Sanierungsziele und damit der gemeindlichen Planungstätigkeit Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts sein. Hiervon ausgehend ist die Gemeinde vorliegend nicht schlechter gestellt als in der Fallkonstellation, in welcher die Baugenehmigungsbehörde trotz der Versagung des Einvernehmens die Sanierungsgenehmigung (tatsächlich) erteilt. Auch dann ist die Sanierungsgenehmigung in der Regel wirksam und muss von der Gemeinde angefochten werden, wenn sie sich in ihrer Planungshoheit verletzt sieht.

42

Soweit das Verwaltungsgericht außerdem darauf verweist, dass die zweimonatige Frist für die Erteilung des Einvernehmens nach § 22 Abs. 5 Satz 6 BauGB zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung überflüssig sei, wenn die sanierungsrechtliche Genehmigung auch bei rechtzeitig versagtem Einvernehmen einer Kommune mit Ablauf der Frist des § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt gelte, folgt daraus keine andere Beurteilung. Denn die Frist für die Einvernehmenserteilung von zwei Monaten bleibt auch dann bestehen, wenn die Frist für den Erlass der Sanierungsgenehmigung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert wird.

43

c) Liegt folglich eine (fingierte) Sanierungsgenehmigung vor, darf der Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht wegen Fehlens derselben abgelehnt werden.

44

Da eine umfassende behördliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens bislang noch nicht erfolgt ist, ist der Senat – nach Maßgabe der Grundsätze des „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahrens – nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen. Dass die streitgegenständliche Baugenehmigung offensichtlich erteilt oder versagt werden muss, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Folglich hat der klägerische Antrag nur insoweit Erfolg, als der Beklagte zur Bescheidung des Bauantrags unter Beachtung der Ausführungen des Senats verpflichtet ist (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09 –, juris Rn. 39 m.w.N.).

45

II. Mit ihrem Hilfsantrag bleibt die Klägerin erfolglos.

46

1. Soweit der hilfsweise gestellte Antrag sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung einschließlich der hierzu erforderlichen Sanierungsgenehmigung bezieht, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dass die Sanierungsgenehmigung als erteilt gilt, hat der Senat bereits im Rahmen seiner Entscheidung über den Hauptantrag bejaht. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung unterscheidet sich der Hilfsantrag nicht von dem Hauptantrag, sodass die Klägerin mit diesem nicht mehr als eine Bescheidung erreichen könnte.

47

2. Ebenfalls unzulässig ist der Hilfsantrag hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung vom 1. September 2023. Ob die diesbezügliche Erweiterung des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags erst in der Berufungsinstanz sachdienlich im Sinne der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist, kann offenbleiben. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch insoweit nicht gegeben. Die denkmalrechtliche Genehmigung wurde seitens des Beklagten von Amts wegen (nicht auf klägerischen Antrag hin) eingeholt, ist bislang Bestandteil der Akten und wird der Klägerin ersichtlich – nach Maßgabe der bereits erläuterten „Schlusspunkttheorie“ – zusammen mit der Entscheidung über die Baugenehmigung zugestellt werden.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155, 162 Abs. 3 VwGO. Da Beigeladene erstinstanzlich keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt, entspricht es nicht der Billigkeit, insoweit ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin und dem Beklagten aufzuerlegen. In der Berufungsinstanz hat die Beigeladene hingegen einen Antrag gestellt.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

51

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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