Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 1/10

Tenor

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 a der Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr“ in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 02. Februar 2010 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes „Föhr“ in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 02. Februar 2010.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des baulich genutzten Grundstücks „Fehrstieg …“ in Wyk auf Föhr. Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung.

3

Der Entwurf der Landesverordnung lag mit den dazugehörigen Lageplänen, die den Schutzgebietsbereich mit den einzelnen Schutzzonen darstellen, den hydrogeologischen und bodenkundlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie dem Erläuterungsbericht in der Zeit vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 beim Amt Föhr-Amrum aus. Die Auslegung ist in den Amtsgemeinden bekannt gemacht worden. Seitens der betroffenen Grundstückseigentümer, einschließlich des Antragstellers, sind Einwendungen nicht erhoben worden.

4

Der Verordnungstext ist ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 25. Februar 2010 (S. 282) nebst Anlagen verkündet worden und gemäß § 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 04. Februar 1985 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 68) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1994 (GVOBl. 1995 S. 19), außer Kraft getreten.

5

Mit der Verordnung werden die Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West festgesetzt (§ 1 Abs. 1). Das Grundstück des Antragstellers liegt im Wasserschutzgebiet Föhr-Ost. Im Vergleich zur Vorgängerverordnung von 1985 sind die Einzugsgebietsgrenzen der Wasserschutzgebiete verkleinert worden. Lediglich im östlichen Bereich des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost geht die neue Grenzziehung etwas über das alte Wasserschutzgebiet hinaus und schließt nunmehr auch das östlich der Straße Fehrstieg gelegene Grundstück des Antragstellers mit ein, das vollumfänglich in dem gutachtlich ermittelten unterirdischen Wassereinzugsgebiet liegt.

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§ 1 Abs. 3 der Verordnung lautet wie folgt:

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„Die Wasserschutzgebiete und ihre Zonen werden wie folgt umgrenzt:

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1. Wasserschutzgebiet Föhr-Ost:

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a. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft

10

aa. im Norden von 150 m östlich des Kirchenweges zwischen Alkersum und Nieblum an der Gemeindegrenze Alkersum-Midlum entlang von Flurstücken zunächst nach Norden und dann in östlicher Richtung zum Middelstwundtweg, dort in östlicher Richtung entlang bis ca. 150 m vor der Kreuzung Middelstwundtweg/Westdörpwundtweg, von dort entlang der Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zum Schmalstiegswundtweg;

11

bb. im Osten vom Endpunkt unter aa den Schmalstiegswundtweg in östlicher Richtung entlang bis zur Einmündung in den Dörpwundtweg, dort entlang in südlicher Richtung bis zur Landesstraße L 114 (Nieblumstieg), dort entlang in nordöstlicher Richtung bis ca. 50 m vor der Gemeindegrenze Wrixum/Stadt Wyk, von dort in südlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zur Kreuzung Fehrstieg/Kortdeelsweg, von dort in südlicher Richtung entlang des Fehrstiegs, entlang von Flurstücksgrenzen und entlang des Meisenwegs wieder zum Fehrstieg bis zum Beginn der Straße Am Flugplatz;

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cc. im Süden vom Endpunkt unter bb der Kreisstraße K 123 (Am Flugplatz) in westlicher Richtung größtenteils entlang bis zur Siedlung Greveling, dort für ca. 150 m entlang von Flurstücksgrenzen wieder zur Kreisstraße K 123 (Nieblumstieg) bis zur Grenze zwischen den Siedlungen Greveling und Bretland;

13

dd. im Westen vom Endpunkt unter cc in nordwestlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zur Landesstraße L 214 (Boldixumstieg), von dort in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Ausgangspunkt unter aa.

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b. Zone II …

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c. Zone I …

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2. Wasserschutzgebiet Föhr-West …“

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Der Antragsteller hat am 16. Juni 2010 Normenkontrollklage erhoben und ausgeführt:

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Er erleide durch die Einbeziehung seines Grundstücks in das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost mittelbare Nachteile. So sei er bereits aufgefordert worden, eine Dichtheitsprüfung seiner Entwässerungsanlage vornehmen zu lassen. Auch verfüge sein Haus über einen Erdtank für die Ölheizung, der aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet in kleineren Intervallen zu überprüfen wäre.

19

Die Verordnung leide an einem formalen Mangel der Ausfertigung. § 1 Abs. 4 der Verordnung verweise hinsichtlich der genauen Abgrenzungen der Wasserschutzgebiete und ihrer Zonen auf „Karten im Maßstab 1:5000“, die vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung ausliegen und während der Dienststunden eingesehen werden können. Eine von der Rechtsprechung für ausreichend gehaltene „archivmäßige Verwahrung“ sei in § 1 Abs. 4 der Verordnung nicht geregelt. Mit dem Verordnungstext sei auch eine Schutzgebietskarte nicht verbunden gewesen. Sie sei erst nachträglich (nach Verkündung der Verordnung) der Normaufstellungsakte hinzugefügt worden. Dies ergebe sich aus dem Hinweis in dem Vermerk des Sachbearbeiters auf die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Auch die Voraussetzungen einer sogenannten „gedanklichen Schnur“, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit der Karte zur Verordnung ausschließen könne, lägen nicht vor. Die Darstellung in der Karte widerspreche der textlichen Beschreibung. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 a) bb) heiße es zum Grenzverlauf im Osten: „…zur Kreuzung Fehrstieg/Kortdeelsweg, von dort in südlicher Richtung entlang des Fehrstiegs, entlang von Flurstücksgrenzen und entlang des Meisenwegs wieder zum Fehrstieg bis zum Beginn der Straße Am Flugplatz…“. Nach dieser textlichen Beschreibung verlaufe die Grenze in dem Bereich zwischen „Kortdeelsweg“ in Norden und „Lerchenweg“ im Süden „entlang des Ferstiegs“. Auf der im Gesetz und Verordnungsblatt abgedruckten Karte „DTK 5“ sei die östliche Grenze mit einem so dicken Balken eingetragen, dass sie kaum aussagekräftig sei, zumal dies nach § 1 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung nur eine „Umrandung“ sein solle. Die Annahme einer „gedanklichen Schnur“ setzte voraus, dass der Verordnungstext selbst eindeutige Anhaltspunkte gebe, damit nicht ausgefertigte Karten als Bestandteile des schriftlichen Teils der Rechtsverordnung identifiziert werden könnten. Die Tatsache, dass der Sachbearbeiter den Bezug auf die Verkündung (nicht die Ausfertigung) hergestellt habe, reiche mithin nicht aus.

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Es sei unschädlich, dass er im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens keine Einwendungen erhoben habe. § 47 Abs. 1 a VwGO gelte nur für die dort aufgeführten baurechtlichen Satzungen. § 124 LWG sehe eine materielle Präklusion nicht vor. Er habe aufgrund von Presseveröffentlichungen und der Bekanntmachung, aus denen zu entnehmen gewesen sei, dass die Gebiete für den Wasserschutz kleiner werden würden, nicht von einer Verböserung seiner Lage ausgehen müssen.

21

Die Einbeziehung seines Grundstücks in das Wasserschutzgebiet sei im Rechtssinne nicht erforderlich. Bei der Bemessung von Schutzzonen seien die wasserrechtlichen Daten aus der Entnahmeerlaubnis zugrunde zu legen. Zuerst müsse die Entnahmeerlaubnis entsprechend dem Mengenbedarf festgelegt werden. Erst dann werde das Schutzgebiet ausgestaltet. Im vorliegenden Fall sei umgekehrt verfahren worden. Die zur Bemessung durchgeführten Pumpversuche seien auf den Grundlagen der maximalen seinerzeit bewilligten Fördermenge gefahren worden, obwohl die reale Entnahme um etwa 300.000 m3 pro Jahr geringer ausfalle und in Zukunft noch weiter sinken werde. Hinzukomme, dass die seinerzeit gültige Bewilligung ausgelaufen sei und die Entnahme derzeit auf der Grundlage nur einer Zulassung zum vorzeitigen Beginn laufe. Nach § 51 Abs. 1 WHG (bzw. 19 Abs. 1 WHG alt) sei nur die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zulässig, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordere, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachhaltigen Einwirkungen zu schützen. Das frühere Schutzgebiet sei nicht zu klein, sondern die Bewirtschaftungsauflagen für die landwirtschaftlichen Grundstücke seien inhaltlich verfehlt gewesen. Das DVGW-Arbeitsblatt W 101 gehe davon aus, dass bei sehr großen Einzugsgebieten die mittlere Entnahmerate zugrunde zu legen sei, die der wasserrechtlich genehmigten Jahresentnahme entspreche. Wäre die Entnahme beim Pumpversuch nur um ein Weniges geringer gewesen, wäre die Trennstromlinie deutlich weiter westlich verlaufen. Hinzukomme, dass nur zu Hochwasserzeiten - eben nur bei Maximalentnahme - die Trennstromlinie überhaupt an das Grundstück des Antragstellers heranreiche. Die angeblich an der technischen Regel orientierte Pseudogenauigkeit rechtfertige es nicht, den Vorteil der Klarheit eines der Straße folgenden Grenzverlaufs aufzugeben.

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Er beantragt,

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§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr“ in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 02. Februar 2010, GVOBl. 2010, 282 ff für ungültig zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt

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den Antrag abzulehnen.

26

Er bezweifelt die Zulässigkeit des Antrags, weil der Antragsteller im Rahmen des durchgeführten Anhörungs- und Auslegungsverfahrens keine Einwände gegen die nunmehr angegriffene Verordnung erhoben habe. Die Zweiwochenfrist in § 124 Abs. 2 S. 2 LWG, in der Bedenken gegen den Verordnungsentwurf hätten erhoben werden können, sei eine Ausschlussfrist. Sie würde leerlaufen, wenn ein Betroffener trotz Nicht-Äußerung im Verwaltungsverfahren nachträglich die Verwaltung in ein Normenkontrollverfahren zwingen könnte. Die Interessen von Betroffenen würden unter anderem dadurch gewahrt, dass § 124 Abs. 7 S. 2 LWG vorsehe, dass auch verspätet vorgebrachte Bedenken durch die oberste Wasserbehörde erörtert werden können.

27

Die Verordnung leide nicht an einem Ausfertigungsmangel. § 4 Abs. 3 LWG beschreibe, wie die Abgrenzung des Schutzgebietes in der Verordnung rechtstechnisch erfolgen könne. Die angegriffene Verordnung gehe über diese Anforderungen noch hinaus, indem sie neben der textlichen Beschreibung Karten als Bestandteil enthalte (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LWG) und zusätzlich auf Detailkarten verweise, die bei Behörden eingesehen werden können, ohne dass diese Karten Bestandteil der Verordnung seien (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 LWG). Hierdurch würden der Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit doppelt abgesichert.

28

Die gesamte Verordnung inklusive der gemäß § 3 einbezogenen Anlagen habe die Ministerin ausgefertigt.

29

Schon aus der Zusammenschau der textlichen Beschreibung im Zusammenhang mit der Karte im Maßstab 1 : 25.000 in der Anlage 3 lasse sich erkennen, welche Grundstücke in das Wasserschutzgebiet fielen. Auf die in Bezug genommene Detailkarte komme es insoweit gar nicht an.

30

Aber auch in Bezug auf die Detailkarten liege kein Mangel vor. Sie seien kein Bestandteil der Verordnung, seien in § 3 der Verordnung nicht genannt, nicht ausgefertigt und nicht verkündet worden. Sie würden im Wege eines sogenannten Kartenerlasses an die bezeichneten Stellen zur archivmäßigen Verwahrung und Einsichtnahmemöglichkeit übersandt. Die archivmäßige Verwahrung sei durch die Rechtsprechung herausgebildet worden und nicht notwendigerweise Bestandteil der Regelungen der Verordnung. Entscheidend sei, dass die archivmäßige Verwahrung tatsächlich vor Ort sichergestellt sei. Darauf werde im Kartenerlass hingewiesen. Der Ausfertigungsvermerk auf den Detailkarten sei für die Gültigkeit der Verordnung ohne Bedeutung. Lediglich um den Zusammenhang der Karten mit der Verordnung deutlich zu machen, werde die Fundstelle der Verordnung angegeben. Die Siegelung neben der Unterschrift sei die Gewähr für die Authentizität der Karte. Wenn schon nach der Rechtsprechung ein Ausfertigungsvermerk nicht unbedingt erforderlich sei, begegne es erst Recht keinen Bedenken, wenn ein gesiegelter Vermerk kein Datum enthalte, aber eindeutig kenntlich mache, dass es sich hierbei um die von § 1 Abs. 4 der Verordnung in Bezug genommenen Karten handele. Dies gelte umso mehr als dass es sich bei der Detailkarte um exakt die Karte handele, die schon im Verordnungsgebungsverfahren Bestandteil der Akten und insbesondere der Auslegung gewesen sei.

31

Auch bestehe kein Widerspruch zwischen der textlichen Beschreibung und den Karten. Die Interpretation des Antragstellers widerspreche dem ausdrücklichen Verordnungstext, wonach von einem Grenzverlauf „entlang dem Meisenweg“ die Rede sei.

32

Aufgrund von Veränderungen bei den Wasserentnahmen in den Wasserwerken Föhr-Ost und Föhr-West, insbesondere durch teilweise Stilllegung von Brunnen, hätten sich die Grundwassereinzugsgebiete gegenüber den 1985 ermittelten Gebietsgrenzen der alten Wasserschutzgebietsverordnung verändert. Als Ergebnis durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen sei das neue unterirdische Wassereinzugsgebiet für das Wasserwerk Föhr-Ost ermittelt worden.

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Es seien nicht 1.000.000 m3 Wasser während des Pumpversuchs entnommen worden, sondern eine Menge in Höhe des auf der Basis der bewilligten Jahresentnahmemenge von 1.000.000 m3 ermittelten Stundenmittels für die Dauer des Pumpversuchs. Die aktuelle Entnahme im Gebiet Föhr-Ost betrage 900.000 m3 . Ein weiterer Entnahmerückgang sei daher entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht zu verzeichnen. Dem bereits zu Beginn der Vorarbeiten im Jahre 2003 voraussehbaren Rückgang der Gesamtentnahme sei schon im Änderungsbescheid von 2003 Rechnung getragen worden. Es sei auch die vom Arbeitsblatt W 101 geforderte mittlere Entnahmemenge bei der Ermittlung der Trennstromlinie zugrunde gelegt worden. Die angewendete Trennstromlinie bilde in Übereinstimmung mit dem Arbeitsblatt W 101 die umhüllende der bei Tidehoch- und Tideniedrigwasser ermittelten Trennstromlinien. Extreme hydrologische Verhältnisse, die zum Beispiel bei Sturmfluten auftreten könnten, seien bei der Abgrenzung nicht berücksichtigt worden. § 19 WHG a.F. verlange nicht, dass bereits eine Erlaubnis oder Bewilligung der Wasserentnahme erteilt worden sei. Mit der Zulassung zum vorzeitigen Beginn, mit der eine begünstigende Rechtsposition des Versorgers vorliege, werde im Übrigen die bisherige Nutzung des Gebietes nur fortgesetzt.

34

Aufbauend auf diesem neu ermittelten Wassereinzugsgebiet sei die flurstücksgenaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes auf der Geländeoberfläche vorgenommen worden. Eine parzellenscharfe Abgrenzung des Wasserschutzgebietes werde aus dem in § 19 Abs. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG n.F.) niedergelegten Erforderlichkeitsgrundsatz gefolgert. Die Voraussetzung, unter denen gem. § 19 Abs. 1 WHG a.F. ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden könne, müssten für jede Teilfläche gegeben sein. Es wäre daher nicht rechtmäßig, aus optischen Gründen oder Praktikabilitätserwägungen entlang der Straße eine gerade Linie zu ziehen, wenn dies die hydrogeologischen Untersuchungen nicht tragen. In diesem Sinne ergebe die in der Akte enthaltene Karte, dass sich die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes exakt an der ermittelten Trennstromlinie orientiere. Das Grundstück des Antragstellers liege vollumfänglich in dem neu ermittelten unterirdischen hydrogeologischen Einzugsgebiet des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost und sei deshalb in jedem Fall nach dem maßgeblichen DVGW - Arbeitsblatt W 101 („Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser“) in das Wasserschutzgebiet mit einzubeziehen. Auf Abgrenzungsfragen, insbesondere auf die sogenannte 50 %-Regelung, komme es daher insoweit nicht an. Nach dieser Regelung werde im Ausgangspunkt ein Grundstück nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen, wenn es zu mehr als 50 % außerhalb der Trennstromlinie liege. Es handele sich insoweit um die praktische Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung von Art. 14 GG. In einem früheren Normenkontrollverfahren (4 K 2/01) habe der Senat die Anwendung der 50 %-Regel nicht beanstandet.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Antrag ist statthaft und zulässig.

37

Nach § 5 AGVwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung.

38

Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller macht geltend, dass er auf Grund der Einbeziehung seines Grundstücks in das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost seine Entwässerungsanlage und den Erdtank seiner Ölheizung in kürzeren Intervallen prüfen lassen müsse. Durch die Anwendung der Verordnung, insbesondere § 4 der Verordnung gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren Regelungen (DIN 1986, § 23 VAwS), ist der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, wenn die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost (Zone III) rechtswidrig ist. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost beruht auf der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 a) bb). Eine Antragsbefugnis ist daher im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a (Zone III) des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost gegeben.

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Der Antragsteller hat auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO eingehalten.

40

Der Antragsteller ist nicht formell präkludiert. Die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2 a VwGO betreffend Bebauungspläne und Satzungen nach §§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. 3, 35 Abs. 6 BauGB ist auf Verordnungen nicht entsprechend anwendbar (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 257 a).

41

Der Antragsteller ist auch nicht materiell präkludiert.

42

Entgegen anderen Landesgesetzen (siehe hierzu z.B. BayVGH, Urt. v. 30.07.2010 - 22 N 08.2749 -, juris zum bayrischen Landeswassergesetz und BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1/05 -, ZfW 2007, 141 zum rheinland-pfälzischen Landeswassergesetz) enthält die das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelnde Vorschrift des § 124 LWG keine materielle Präklusion. Nach § 124 Abs. 7 LWG hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig innerhalb der Stellungnahmefrist des § 124 Abs. 2 S. 2 LWG vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben zu erörtern. Verspätet vorgebrachte Anregungen und Bedenken können erörtert werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche „Präklusion“. Derjenige, der verspätet oder keine Einwendungen erhebt, muss damit rechnen, dass seine Belange bei der Entscheidung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes nicht berücksichtigt werden (§ 124 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 LWG), ohne dass deshalb die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsverfahrens in Frage gestellt werden kann. Die Festsetzung kann dann nur noch im Ergebnis rechtswidrig sein. Diese eingeschränkte Präklusion ist weder mit dem Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG noch mit dem nach § 17 a Nr. 7 FStrG vergleichbar und steht daher der Erhebung einer Normenkontrollklage nicht entgegen. Eine Vergleichbarkeit besteht mit § 4 a Abs. 6 BauGB. Auch diese Regelung enthält nur eine verfahrensrechtliche Präklusion (siehe hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 4 a Rn. 15, Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 44 a Rn. 24 ff). Deshalb wird im Bauplanungsrecht die Normenkontrollklage erst gem. § 47 Abs. 2 a VwGO bei Versäumnis der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

43

Der Antrag ist auch begründet.

44

Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet die Verordnung nicht schon an einem formalen Mangel der Ausfertigung.

45

Richtig ist, dass nur der Verordnungstext ausgefertigt wurde, die in § 1 Abs. 4 in Bezug genommenen Karten im Maßstab 1:5000, aus denen sich die genaue Abgrenzung der Wasserschutzgebiete und ihre Zonen ergeben und die auszulegen sind, dagegen nicht.

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Soweit der Antragsteller meint, die Karten bedürften nach § 4 Abs. 3 LWG nicht der Ausfertigung, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus ihnen erst die genaue Abgrenzung der Wasserschutzgebiete ergibt und diese Vorschrift nicht die Ausfertigung der Verordnung, sondern die Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen in der Verordnung regelt.

47

Nach Art. 39 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, im Gesetz- und
Verordnungsblatt verkündet. Die Ausfertigung geschieht durch handschriftliche Unterzeichnung eines die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens bestätigenden Textes des dafür zuständigen Organs der Körperschaft, hier der zuständigen Ministerin (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 K 10/98 -, SchlAnz. 2000, 20). Im Gegensatz zum Verordnungstext enthalten die in der Normaufstellungsakte befindlichen Karten des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost nicht die Unterschrift der Ministerin. Dies ist im vorliegenden Falle jedoch unschädlich. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Das Fehlen eines Ausfertigungsvermerks auf vom Verordnungstext in Bezug genommene Karten ist dann ausnahmsweise unbedenklich, wenn jeder Zweifel an der Zugehörigkeit zur Verordnung aufgrund tatsächlicher Feststellungen ausgeschlossen werden kann und damit eine Art „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 CN 1.08 -, NVwZ 2009, 720). So liegt der Fall hier.

48

Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass die in der Normaufstellungsakte vorhandene Karte im Maßstab 1:5000 den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost entsprechend dem Willen des Verordnungsgebers wiedergibt, auch wenn sie nicht mit dem (ausgefertigten) Verordnungstext verbunden ist (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373).

49

Im Verordnungstext wird der Verlauf der östlichen Grenze der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost nicht nur grob, sondern durchaus detailliert, wenn auch nicht zweifelsfrei beschrieben. Dies gilt insbesondere für den Bereich, in dem das Grundstück des Antragstellers gelegen ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers verläuft die Grenze nach der textlichen Beschreibung nicht im Bereich zwischen „Kortdeelsweg“ im Norden und dem „Lerchenweg“ im Süden „entlang des Fehrstiegs“, sondern von der Kreuzung Fehrstieg/ Kortdeelsweg lediglich zunächst in südlicher Richtung entlang des Fehrstiegs, dann aber (auch) entlang des Meisenwegs. Dies macht deutlich, dass auch östlich des Fehrstiegs, zwischen diesem und dem Meisenweg gelegene Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden. Weiterhin wird in dem Verordnungstext (§ 1 Abs. 3 letzter Satz) auf die der Verordnung als Anlage 3 beigefügten Karten Bezug genommen, in denen die Wasserschutzgebiete schwarz umrandet dargestellt werden. Die Karten werden gemäß § 3 ausdrücklich zu Bestandteilen der Verordnung erklärt und sind auch im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben worden. Ob sie deshalb mit der Unterschrift der Ministerin unter dem Verordnungstext auch ausgefertigt wurden, mag dahinstehen, denn nach dem Verordnungstext sind nicht diese Karten, sondern die Detailkarten im Maßstab 1:5000 maßgeblich für die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes. Gleichwohl ist ungeachtet des größeren Maßstabs (1:25000) und des breiten Umrandungsstriches der Karte für das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost (Seite 1 der Anlage 3) zweifelsfrei zu entnehmen, dass die östliche Grenze zunächst, immer entlang von Flurstücksgrenzen - wie im textlichen Teil beschrieben -, westlich vom Fehrstieg abgesetzt nach Süden, dann in östlicher Richtung bis zum rückwärtigen Bereich westlich des Fehrstiegs gelegener Grundstücke, weiter südlich bis zur Höhe der Kreuzung Fehrstieg/ Kortdeelsweg, in östlicher Richtung auf die Kreuzung stoßend, weiter südlich entlang des Fehrstiegs, dann abknickend in östlicher Richtung bis zum rückwärtigen Bereich des dort östlich des Fehrstiegs gelegenen Grundstücks, weiter nach Süden, das Grundstück des Antragsstellers umschließend, bis zum Haidweg und im Anschluss daran wieder auf der Rückseite der östlich des Fehrstiegs gelegenen Grundstücke und schließlich entlang des Meisenwegs verläuft, bevor sie zum Fehrstieg zurückführt. Schließlich findet sich in der Normaufstellungsakte die Detailkarte des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost im Maßstab 1:5000, auf der die Trennstromlinie sowie die Grenzen des Wasserschutzgebietes verzeichnet sind und die zur Niederschrift über den Erörterungstermin genommen wurde. Die Karte ist im Hinblick auf die Grenze der Schutzzone III identisch mit der vom Antragsteller angesprochenen Karte, die zum verkündeten Verordnungstext genommen wurde und den Vermerk trägt „Karte im Sinne von § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 02. Februar 2010 (GVOBl. S-H S. 282)“.

50

Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes genügt auch den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Anforderungen sowie denen des § 4 Abs. 3 LWG. Danach ist es zulässig, das Schutzgebiet im Wortlaut der Verordnung grob zu umschreiben und die genauen Grenzen durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte anzugeben, deren archivmäßige Verwahrung sicherzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001, a.a.O.). Die Verordnung nimmt in § 1 Abs. 4 zur Bestimmung der genauen Abgrenzungen des Wasserschutzgebietes und ihrer Zonen auf die Karten Bezug, die vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung an bei 1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland und 2. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Föhr-Amrum ausliegen und dort während der Dienststunden eingesehen werden können. Dass die Verordnung selbst die archivmäßige Verwahrung anzuordnen hätte, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Die archivmäßige Verwahrung muss lediglich sichergestellt sein. Das heißt die Aufbewahrung muss - wenn schon nicht in oder an einem Archiv selbst - wenigstens derart archivmäßig gesichert sein, dass die fragliche Karte nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dient und dadurch unscharf (abgegriffen) oder womöglich auch durch nachträgliche Eintragungen verändert werden kann (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967, IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129). Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Die beim Kreis Nordfriesland und bei dem Amt Föhr-Amrum ausgelegten Karten dienen vielmehr allein der Dokumentation und Einsichtnahme. Im Übrigen wird die archivmäßige Verwahrung durch den sogenannten Kartenerlass des Antragsgegners vom 12. April 2010 ausdrücklich angeordnet.

51

Rechtsgrundlage der am 26. Februar 2010 in Kraft getretenen Verordnung ist § 19 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 4 Abs. 1 LWG in der bis zum 25. März 2010 geltenden Fassung (a.F.). Nach der Übergangsregelung des § 106 Abs. 1 WHG, die gem. Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (BGBl. I 2009, 2585) zum 01. März 2010 in Kraft getreten ist (n.F.), gelten vor dem 01. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG (n.F.).

52

Nach dem § 19 WHG (a.F.) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LWG (a.F.) kann die oberste Wasserbehörde, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, durch Verordnung Wasserschutzgebiete festsetzen und gleichzeitig Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festlegen.

53

Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Rechte anderer auch schutzfähig ist (OVG Schleswig, Urt. v. 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, NuR 1996, 364; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2009 - 3 S 170/07 -, NuR 2010, 659 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

54

Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall im Grundsatz erfüllt.

55

Das Grundwasservorkommen dient gegenwärtig und in Zukunft der Trinkwasserversorgung der 12 Gemeinden der Nordseeinsel Föhr durch den Wasserbeschaffungsverband Föhr, ist nach Qualität und Menge für die Trinkwasserversorgung geeignet und somit schutzwürdig. Die Schutzbedürftigkeit folgt aus den vom Verordnungsgeber genannten Gefährdungspotentialen (unter anderem landwirtschaftliche Nutzung, Verkehrswege und Siedlungsbereiche), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass das Grundwasser ohne Unterschutzstellung in seiner Eignung zur Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden könnte. Das Grundwasservorkommen ist auch grundsätzlich schutzfähig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Wasserschutzgebiete nicht ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte anderer ausgewiesen werden können. Einschränkungen der Schutzfähigkeit im Hinblick auf die Nitratbelastung schließen nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung der Wasserschutzgebiete erfordert.

56

Da der Antragsteller keine Einwände gegen die grundsätzliche Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterungen.

57

Soweit der Antragsteller Einwände gegen die Ermittlung des Wasserschutzgebiets (Trennstromlinie) erhebt, greifen diese nicht durch.

58

Richtig ist, dass das Grundstück des Antragstellers nur bei Tidehochwasser im Wassereinzugsbereich liegt (S.39 des Gutachtens, Anlage A 5.1 u. 5.2). Gleichwohl kann von dem Grundstück eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung ausgehen. Selbst hydrologisch extreme Verhältnisse sind dann bei der Einzugsgebietsabgrenzung heranzuziehen, wenn das Grundwasser aus zum Beispiel nur temporär in das Einzugsgebiet entwässernden Bereichen die Fassungsanlage tatsächlich erreicht (4.4.1 des Arbeitsblattes W 101). Tidehochwasser ist demgegenüber eine täglich wiederkehrende Erscheinung.

59

Die letzte Bewilligung der Wasserentnahme (Änderungsbescheid vom 22. Mai 2003) sah für das Wasserwerk Föhr-Ost eine Entnahmegrenze von 1.000.000 m3/a vor. Die Bewilligung war bis zum 20. März 2009 befristet. Für den Folgezeitraum liegt eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Wasserentnahme vor (Bescheid vom 19. März 2009), die ebenfalls eine Entnahmegrenze von 1.000.000 m3/a für das Wasserwerk Föhr-Ost vorsieht. Bei der Ermittlung der Trennstromlinie ist regelmäßig von dieser maximal zulässigen Fördermenge auszugehen. § 19 WHG a.F. setzt - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - eine endgültige Bewilligung der Wasserentnahme nicht voraus.

60

Die tatsächliche Entnahme lag in den Jahren zwischen 1998 bis 2004 in einem Bereich zwischen 0,67 (im Jahre 2004) und 0,78 Mio m3 (im Jahr 1999). Aber auch im Jahr 2003 war eine fast gleich hohe Entnahme zu verzeichnen. Die deutliche stetige Verringerung der Entnahme endete 1998. Dies wurde im Änderungsbescheid von 2003 berücksichtigt (Reduzierung um 400.000 m3). Danach war die Entnahme schwankend (S. 17 des Gutachtens). Gegenwärtig (2010) beträgt die Wasserentnahme 900.000 m3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Wasserentnahme wegen des Tourismus saisonal stark schwankt. Zwischen der geringsten Förderung im Februar und dem Spitzenwert im August variieren die mittleren Monatsentnahmen durch das Wasserwerk Föhr-Ost um mehr als das Dreifache (Februar 36.500 m3, August 116.500 m3). Die sommerlichen Bedarfsspitzen werden ausschließlich durch das Wasserwerk Föhr-Ost gedeckt. Eine Reserve kann nur durch das Wasserwerk Föhr-Ost abgedeckt werden, weil die Denitrifikationsanlage des Wasserwerks Föhr-West für den optimalen Nitratabbau eine konstante Wasserzufuhr erfordert.

61

Auch von daher ist mithin nichts dagegen einzuwenden, dass dem Pumpversuch eine maximale Förderungsmenge von 1 Mio m3/a zugrundegelegt wurde.

62

Die Pumpversuche haben im November 2003 stattgefunden. Es wurden aus der anzusetzenden Entnahmemenge von 1 Mio. m3/a ein Stundenmittel von ca. 114 m3/h errechnet. Die durchschnittliche Entnahme während des Pumpversuchs belief sich auf 116,8 m3/h. Die Abweichung betrug mithin lediglich 2 %. Der Antragsteller hat damit eine mittlere Entnahmerate der Errichtung der Trennstromlinie zu Grunde gelegt.

63

Ausgehend vom ermittelten (unterirdischen) Wassereinzugsgebiet hat der Verordnungsgeber die äußeren Grenzen der Wasserschutzgebiete parzellenscharf festgelegt und hierbei maßgeblich auf die vom deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) im Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), abgestellt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (siehe VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O.). Nach Nr. 5 des Arbeitsblattes sind bei der Festsetzung der Schutzzonen die Grenzen möglichst entlang von Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen (z.B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) zu ziehen. Dabei sollten die hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Abgrenzungen umschlossen werden. Es ist jedoch stets das mit der Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes verfolgte Ziel einerseits und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz andererseits zu berücksichtigen. Letzteres stimmt mit den Kriterien der Schutzbedürftigkeit in räumlicher Hinsicht nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit gem. § 19 Abs. 1 WHG überein. Der Rechtsbegriff der Erforderlichkeit im Allgemeinwohlinteresse in § 19 Abs. 1 WHG begründet einen strikten und justiziablen Rechtfertigungszwang. Folglich dürfen in eine Wasserschutzgebietsverordnung nur die Grundstücke einbezogen werden, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (BVerfG, Beschl. v. 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412). Von daher ist nicht zu beanstanden, dass das Grundstück des Antragstellers als baulich genutztes Grundstück, das vollumfänglich im (unterirdischen) Wassereinzugsgebiet gelegen ist, in die Zone III des Wasserschutzgebietes Ost einbezogen wurde.

64

Auch im Hinblick auf die Grenzziehung eines Wasserschutzgebietes ist der obersten Wasserbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Normsetzungsermessen eingeräumt (BVerwG, Beschl. v. 29.09.2010 - 7 BN 1/10 -, juris; BayVGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 -, ZfW 2008, 50; OVG Mecklenburg Vorpommern, Urt. v. 25.06.2008 - 4 K 7/05 -, juris). Der Verordnungsgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und geologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebietes bzw. seine weiteren Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Die Ausdehnung des Einzugsgebietes eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab (BayVGH, Urt. v. 30.07.2010, a.a.O.). Der Verordnungsgeber kann bei der Festsetzung von Schutzzonen auch hinter dem Wassereinzugsgebiet zurückbleiben, wenn dadurch der wirksame Gewässerschutz nicht beeinträchtigt ist (BayVGH, Urt. v. 27.10.2006, aaO). Andererseits ist eine parzellenscharfe Abgrenzung unzulässig, wenn sie über die Grenzen des Wassereinzugsgebietes erheblich hinausgeht. In diesen Fällen ist es geboten, von der grundsätzlich zulässigen parzellenscharfen Abgrenzung abzuweichen und das Schutzgebiet anhand von in der Natur erkennbaren Linien und Markierungen zu begrenzen oder - wenn dies nicht möglich ist - geeignete Markierungen zu setzen (Ns. OVG, Urt. v. 04.03.1999 - 3 K 1304/97 -, NuR 2000, 229). Über die Einbeziehung oder Ausgrenzung eines Grundstücks, das nur teilweise im Wassereinzugsgebiet gelegen ist, hat der Verordnungsgeber im Einzelfall auf der Grundlage seines Schutzkonzeptes zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 29.09.2010, a.a.O.).

65

Vorliegend hat der Verordnungsgeber Grundstücke, die mit weniger als 50 % ihrer Grundstücksfläche im Wassereinzugsgebiet gelegen sind, ausgegrenzt. Diese pauschale 50 % - Regel steht mit dem Schutzkonzept in keiner Beziehung. Sie erlaubt keinen Rückschluss auf die mögliche Wasserbeeinträchtigung und findet auch keine Stütze in dem Arbeitsblatt W 101, an dem sich der Verordnungsgeber orientiert hat. Danach soll das Wasserschutzgebiet das Wassereinzugsgebiet umschließen. In Anwendung der pauschalen 50 % - Regel hat der Verordnungsgeber bebaute und als Kraftfahrzeugstellplätze genutzte Grundstücke am Meisenweg sowie Baugrundstücke am Fehrstieg und an der Straße Am Flugplatz nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen, obwohl sie zum erheblichen Teil - wenn auch mit weniger als 50 % - im Wassereinzugsgebiet gelegen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass von diesen Grundstücken keine oder wesentlich geringere Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können als zum Beispiel von dem vergleichsweise kleinen und am äußeren Rand des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstück des Antragstellers. Nach dem Schutzkonzept soll auch das Gefahrenpotential aus Siedlungsbereichen ausgeschlossen werden. Die Gefährdung ist unabhängig von dem Verhältnis der innerhalb und außerhalb des Wassereinzugsgebietes gelegenen Flächen des Grundstücks.

66

Schließt der Verordnungsgeber abweichend von seinem Grundkonzept der Erfassung sämtlicher Grundstücke des Wassereinzugsgebietes bestimmte Grundstücke aus dem Wasserschutzgebiet aus, weil sie nur teilweise in dem Wassereinzugsbereich gelegen sind, kann dies nur geschehen, wenn dies im Einzelfall mit dem verfolgten Ziel der Verordnung wegen Besonderheiten des Grundstücks, insbesondere seiner Nutzung, vereinbar ist. Ist bei übergroßen Grundstücken die Einbeziehung in vollem Umfang nach dem Schutzzweck nicht geboten, kommt eine teilweise Einbeziehung in Betracht, begrenzt durch Merkmale in der Natur oder durch gesetzte Markierungen. Der danach erforderlichen Abwägung im Einzelfall wird die Anwendung einer pauschalen 50 %-Regel nicht gerecht.

67

Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegen halten, der Senat habe in einem früheren Normenkontrollverfahren die 50 %-Regel nicht beanstandet. In der genannten Entscheidung (Urt. v. 28.10.2002 - 4 K 2/01 -) hat der Senat sich zu der 50 %-Regel nicht geäußert, sondern lediglich ausgeführt, es sei nichts dagegen einzuwenden, dass ein Flurstück, welches mit einem etwa hälftigen Flächenteil innerhalb des durch die Randstromlinie erfassten Bereichs liege, in Ansehung seiner Nähe zu den Fördereinrichtungen des Wasserwerkes vollständig erfasst werde (S. 43 des Urteilsabdrucks).

68

Die fehlerhafte Abgrenzung der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost im östlichen Bereich führt zur Nichtigkeit der Festsetzung der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost insgesamt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 a) und schließt die Anwendung weiterer Regelungen der Verordnung auf die Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost aus.

69

Der Umstand, dass der Antragsteller durch die Einbeziehung seines Grundstücks in das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost nicht in seinen Rechten verletzt ist, ändert an der Rechtswidrigkeit der Grenzziehung nichts und steht der beantragten Erklärung der Unwirksamkeit der Regelung des Geltungsbereichs des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost (Zone III) nicht entgegen, weil § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO im Rahmen des § 47 VwGO keine Anwendung findet (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 50).

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

71

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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