Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 9/11

Tenor

Der Restitutionsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller erstreben im Wege eines Restitutionsantrages die Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07, in dem sie beantragen möchten, den Bebauungsplan Nr. 53.3 "..." der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt der Neubekanntmachung vom 11. Juni 2007 für unwirksam zu erklären.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Flurstücke …, … und …. Sie haben drei weitere Grundstücke (Flurstücke …, … und …) im Plangebiet hinzugekauft, die am Westrand des Plangebietes liegen. Bezüglich der Flurstücke … und … hat die Antragsgegnerin das Vorkaufsrecht ausgeübt.

3

Die Antragstellerin zu 1) ist Grund- und Hauptschullehrerin, der Antragsteller zu 2), ihr Sohn, ist Student. Eigenen Angaben zufolge betreiben die Antragsteller auf ihren Flurstücken Schafhaltung.

4

Mit dem Bebauungsplan Nr. 53.3 hat die Antragsgegnerin eine ehemalige Kleingartenanlage, bestehend aus 24 Gartenparzellen, überplant. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 03. November 1999 beschlossen. Die Antragsteller wandten im Aufstellungsverfahren gegen die Planung ein, sie seien nicht bereit, ihre Flurstücke baulich zu nutzen oder Teile davon für den Bau der Erschließungsstraße herzugeben. Die Antragsgegnerin berücksichtigte diese Einwendungen nicht und beschloss den Bebauungsplan als Satzung; die Bauflächen sind als allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossene offene Bauweise ausgewiesen. Auf den dagegen gestellten Normenkontrollantrag der Antragsteller hat der Senat den Bebauungsplan durch Urteil vom 15. März 2007 - 1 KN 3/06 - für unwirksam erklärt, weil die nach § 10 Abs. 2 S. 1 und § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde fehlte, was ein Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei.

5

Nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes am 21. Juni 2006 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 07. Juni 2007 erneut - mit rückwirkendem Inkrafttreten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans - als Satzung. Eine Änderung des Planinhalts erfolgte nicht. Die Stadtvertretung nahm auf ihre im Jahre 2005 getätigte Abwägungsentscheidung Bezug und berücksichtigte auch die im Normenkontrollverfahren 1 KN 3/06 vorgebrachten Gesichtspunkte.

6

Streitig ist, ob die Abwägungsmaterialien - zur Planbegründung - (seinerzeit) folgenden Text enthielten:

7

"Ziff. 9. Bodenordnende Maßnahmen, Eigentumsverhältnisse wird wie folgt geändert: Hinter Abs. 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

8

Es zeichnet sich ab, dass einvernehmliche Lösungen nicht mit allen Grundstückseigentümern getroffen werden können. In diesem Fall wird die Stadt Meldorf zur Umsetzung ihrer planerischen und städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnversorgung in zentrumsnaher Lage insbesondere bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff BauGB einleiten, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Wohnnutzung der Grundstücke vorzubereiten und diese einer baulichen Nutzung zuzuführen."

9

Der - erneute - Normenkontrollantrag der Antragsteller wurde durch Urteil vom 25. August 2008 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 BN 24.08 - zurückgewiesen; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2010, 1 BvR 2474/09).

10

Mit ihrer am 11. Juli 2011 eingegangenen "Wiederaufnahmeklage" tragen die Antragsteller vor, das Gericht sei in seinem Urteil vom 25. August 2008 von einer unrichtigen Entscheidungsgrundlage ausgegangen. Es sei eine Urkunde aufgefunden worden, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie im vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen wäre. Die Beschlussvorlage für die Stadtvertretung vom 07. Juni 2007 sei einen Tag später, am 08. Juni 2007, durch den Bürgermeister hinsichtlich der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt worden. Die Ergänzung sei - anders als der übrige Teil der Planbegründung - nicht paginiert. Das Gericht sei in seinem Urteil vom 25. August 2008 davon ausgegangen, dass eine Änderung des Planinhaltes nicht erfolgt sei. Das treffe nicht zu. Die Ergänzung zur Planbegründung sei in dem vorherigen Verfahren nicht zugänglich gewesen. Die ergänzte Begründung sei Bestandteil des Planentwurfs und hätte zwangsläufig zu einer erneuten Auslegung führen müssen, was verfahrensfehlerhaft unterblieben sei. Während die Stadt (noch) 2006 erklärt habe, gegenüber den Grundstückseigentümern, die nicht bauen wollten, keine Enteignung nach dem BauGB vornehmen zu wollen, werde in der ergänzenden Begründung nunmehr das Gegenteil ausgeführt, indem bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff. BauGB angekündigt würden, um Grundstücke für die Wohnnutzung vorzubereiten. Darin liege eine Änderung des Inhalts des Plans, so dass eine erneute Auslegung erforderlich sei. Wäre im vorherigen Verfahren die Begründungsergänzung zugänglich gewesen, wäre - dadurch - auch ein weiterer Verfahrensfehler, nämlich das Fehlen des Umweltberichtes erkannt worden. Das Gericht sei seinerzeit in Unkenntnis dieser Begründungsergänzung von einem identischen Abwägungsmaterial ausgegangen und habe es aus diesem Grunde nicht als fehlerhaft erachtet, dass eine nochmalige umfassende Abwägung unterblieben sei. Bei einer eventuell beabsichtigten neuerlichen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Schafzucht inzwischen mit knapp 100 Tieren und mit einem auf- bzw. ausgebauten Schafstall betrieben werde. Es werde eine - für Landwirtschaft gewährte - Betriebsprämie gezahlt und eine Heranziehung zur Umlage der Landwirtschaftskammer vorgenommen.

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Die Antragsteller beantragen,

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das Normenkontrollverfahren 1 KN 16/07 wieder aufzunehmen und den Bebauungsplan Nr. 53.3 "..." der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt der Neubekanntmachung vom 11. Juni 2007 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Sie behauptet, die nunmehr "aufgefundene" Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan habe auch im Verfahren 1 KN 16/07 vorgelegen. Aus dem Schreiben der Stadt vom 12. Juni 2007 - zum Verfahren 1 KN 3/06 - ergebe sich, dass die Planbegründung um eine weitere Seite ergänzt und diese Seite nicht nummeriert worden sei. Der Restitutionsantrag sei unzulässig, weil die Antragsteller die Ergänzung zur Planbegründung bereits im Vorprozess hätten einbringen können. Die Planbegründung sei mit Übersendung des Verwaltungsvorgangs Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen. Das Fehlen der Paginierung der Ergänzung der Planbegründung begründe keinen "Anscheinsbeweis", zumal dem Gericht gegenüber auf das Fehlen der Paginierung seinerzeit ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der Restitutionsantrag sei auch unbegründet. Die Ergänzung der Planbegründung löse keine Pflicht zur einer erneuten Entwurfsauslegung aus. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn Festsetzungen des Bebauungsplanes nachträglich geändert oder ergänzt worden wären. Eine bloße Änderung oder Ergänzung der Planbegründung führe nur dann zu einer erneuten Auslegungspflicht, wenn zuvor überhaupt keine oder nur eine unzureichende Begründung ausgelegt worden sei. So liege der Fall hier nicht. Auch unter dem Aspekt eines fehlenden Umweltberichtes bleibe der Antrag erfolglos, weil keine Änderung des Plans erfolgt sei und eine Änderung der Planbegründung insoweit nicht genüge. Zur Frage der Zulässigkeit einer Enteignung sei eine gesonderte Abwägung nicht geboten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die beigezogene Verfahrensakte des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07 Bezug genommen; alle genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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1. Der Restitutionsantrag ist gem. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 S. 1 Nr. 7 b ZPO unzulässig. Die Antragsteller sind nicht (erst nachträglich) in den Stand versetzt worden, eine "andere Urkunde … zu benutzen", die "eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde", denn die - insoweit maßgebliche - Ergänzung der Planbegründung lag auch schon im Verfahren 1 KN 16/07 vor (unten a); unabhängig davon waren die Antragsteller seinerzeit auch schon in der Lage, von dieser Urkunde Gebrauch zu machen (unten b).

18

a) Die Antragsteller behaupten, die Ergänzung der Planbegründung ("Anlage RK 1") habe dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 KN 16/07 nicht vorgelegen und führen zum Beleg dieser Behauptung den Umstand an, dass diese Seite nicht paginiert worden ist. Dies ist durch die Antragsgegnerin erklärt und überzeugend entkräftet worden, insbesondere durch den Hinweis auf das Übersendungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2007, das - bereits - zum Verfahren 1 KN 3/06 gefertigt worden war und zu der fraglichen Ergänzung der Begründung ausdrücklich den Hinweis enthält "diese Seite wurde nicht nummeriert". Es spricht nichts dafür, dass es sich insoweit um eine andere Seite gehandelt haben könnte als eben um die Seite, die die Antragsteller - jetzt - als nachträglich "aufgefunden" bezeichnen. Damit ist die Urkunde aber nicht "neu" im Sinne des § 580 S. 1 Nr. 7 b ZPO; die Antragsteller wären vielmehr bereits im vorangegangenen Verfahren im Stande gewesen, sie zur Begründung ihres damaligen Antrages einzusetzen und zu benutzen.

19

b) Nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 582 ZPO ist ein Restitutionsantrag nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin weist auf den - in diesem Zusammenhang beachtlichen - Umstand hin, dass die "Anlage RK 1" auch zu den Verwaltungsvorgängen gelangt ist, die die Vorkaufsrechtsausübung betrafen und die dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Klageverfahren vorgelegen haben. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat dort (ebenfalls) Akteneinsicht genommen. Er wäre - folglich - in der Lage gewesen, die "Anlage RK 1" auch im seinerzeit anhängigen Normenkontrollverfahren zu benutzen.

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Es kommt hinzu, dass der Inhalt der Urkunde keineswegs - wie die Antragsteller meinen - "neu" war: Die in der "Anlage RK 1" angesprochenen "bodenordnenden Maßnahmen", wozu im weiteren Sinne neben einer Umlegung (§§ 45 ff. BauGB) auch eine Enteignung (§§ 85 ff. BauGB) gehört, sind - ausdrücklich - auch in dem Beschluss der Stadtvertretung vom 12.06.2007 angesprochen worden ("Sollte sich keine Verhandlungslösung ergeben, muss die Stadt Meldorf ggf. die Möglichkeit von bodenordnenden Maßnahmen nutzen." - Bl. 56 d. A.). Dieser Beschluss war - unstreitig - immer Teil der im Normenkontrollverfahren 1 KN 16/07 vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Vorgänge des Normsetzungsverfahrens.

21

2. Selbst wenn - abweichend von 1. - unterstellt wird, dass die "Anlage RK 1" dem Gericht im Verfahren 1 KN 16/07 - bzw. vorher im Verfahren 1 KN 3/06 - nicht vorgelegen hat und - weiter - angenommen wird, dass § 153 VwGO i. V. m. § 582 ZPO einer Restitution nicht entgegensteht, bleibt der Antrag der Antragsteller ohne Erfolg. Die - unterstellt "aufgefundene" - Urkunde konnte aus materiellen Gründen keine den Antragstellern günstigere Entscheidung herbeigeführt haben.

22

Die Antragsteller meinen, die Ergänzung der Planbegründung hätte eine neue Planauslegung erfordert und einen (neuen) Umweltbericht. Beides trifft nicht zu.

23

a) Die ergänzte Planbegründung hat Festsetzungen des Bebauungsplans nicht geändert. Eine Änderung der Planbegründung könnte nur dann zu einer erneuten Auslegungspflicht hinsichtlich des Planentwurfs (einschließlich Begründung) führen, wenn zuvor gar keine oder eine vollkommen unzureichende Begründung gegeben gewesen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2008, 8 C 10611/08, LKRZ 2008, 477 ff. [bei Juris Tn. 27]; Grigoleit, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 4a Rn. 7). Das ist vorliegend nicht der Fall.

24

Es kommt Folgendes hinzu:

25

Die Ergänzung der Planbegründung bezieht sich nicht auf Planfestsetzungen, sondern auf Fragen des Planvollzuges. Sie enthält lediglich den Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit "bodenordnender Maßnahmen", ohne hinsichtlich der Frage, ob diese ergriffen werden dürfen, können oder sollen, irgendwelche Festlegungen zu treffen oder auch (nur) treffen zu können. Eine in irgendeiner Weise den "Regelungsgehalt" des Bebauungsplanes betreffende Wirkung geht damit von der Begründungsergänzung nicht aus. Eine Enteignung kann - zwar - erfolgen, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 3 BauGB), sie ist aber nur und erst (dann) zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB). Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan und - erst recht - dessen Begründung enthalten für sich genommen noch keine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung; anders als Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 u. 3 FStrG) entfalten Festsetzungen in einem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Bindungs- oder Vorwirkung (vgl. Petz, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 87 Rn. 24 m. w. N.). Die der "Anlage RK 1" zu entnehmenden Erwägungen der Antragsgegnerin vermögen damit keine (erneute) Planauslegungspflicht zu begründen.

26

b) Nichts anderes gilt für die von den Antragstellern angenommene Notwendigkeit eines Umweltberichtes als Teil der Planbegründung.

27

Eine Auslegungspflicht käme allenfalls in Betracht, wenn die ergänzten oder nachträglichen Angaben zusätzliche oder andere nachteilige und erhebliche Umweltauswirkungen des Planinhaltes betreffen. Davon kann vorliegend im Ansatz keine Rede sein.

28

c) Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, der angegriffenen Bebauungsplan habe eine "andere" Abwägungsgrundlage erhalten, weil die Stadt ursprünglich von der Möglichkeit einer "einvernehmlichen Umsetzung" ausgegangen sei, was "jetzt nicht mehr möglich" sei, ist dies unzutreffend: Die Stadt hat die Möglichkeit "bodenordnender Maßnahmen" gesehen und (auch) abgewogen, wie der (bereits oben zu 1 b zitierte) Beschluss der Stadtvertretung vom 12.06.2007 belegt. Die - weiter geäußerte - Annahme der Antragsteller, der Bebauungsplan sei wegen der nicht "einvernehmlich" möglichen Umsetzung "funktionslos", liegt neben der Sache. Der Bebauungsplan kann durch Vorkaufsrechtsausübung, durch Erschließungsmaßnahmen (mit anschließender Beitragserhebungspflicht) und - unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. BauGB - auch durch Enteignungsmaßnahmen umgesetzt werden.

29

3. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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