Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 70/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 19.10.2011 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
15.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die Antragsschrift bezieht sich (eingangs) auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO; dazu werden jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Darlegungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich verwirklicht werden darf.
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Die Halle liegt, wie die Planzeichnung des Bebauungsplans klar ausweist, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12 der (ehem.) Gemeinde … für den Ortsteil …:
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Der Umstand, dass die betreffende Fläche im Flächennutzungsplan als „WA“-Fläche, also als Wohnbaufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 2 Abs. 1 S. 1 PlanzVO i. V. m. Ziff. 1.1.3 der Anlage) dargestellt ist, stellt die Außenbereichslage nicht in Frage. Die Darstellung im Flächennutzungsplan entfaltet - als solche - keine Rechtswirkungen; sie ist insbesondere nicht - wie es die Klägerin anzunehmen scheint - mit einer „Ausweisung“ gleichzusetzen, wie sie festgesetzten Inhalten eines Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 BauGB) zukommt. Der auf der Planzeichnung des Bebauungsplans angebrachte „Hinweis“ auf eine künftig beabsichtigte Ausweisung der Fläche als Grünfläche ist rechtlich unergiebig, zumal er nicht umgesetzt worden ist.
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Die mit dem Zulassungsantrag (S. 2) vorgebrachte Ansicht, die Halle sei „weder in einem WA-Gebiet noch auf einer Grünfläche“ zulässig, geht somit ins Leere, weil rechtsverbindliche planerische Festsetzungen dieses Inhalts nicht vorliegen. In gleicher Weise fehlt auch den Argumenten, die aus einem „WA-Gebiet“ bzw. einer Grünfläche die Unzulässigkeit von Geräuschemissionen abzuleiten versuchen, eine tragfähige Grundlage. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des OVG Koblenz vom 08.12.2005 (1 C 10065/05; NVwZ 2006, 1442) verfängt nicht, weil es in jenem Fall um die Ausweisung sog. Konzentrationszonen (§§ 5 Abs. 2 b, 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) ging, was vorliegend keine Rolle spielt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht rücksichtslos; auch insoweit werden die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils in keiner Weise in Frage gestellt. Was - zunächst - die befürchteten Lärmimmissionen anbetrifft, hat das Verwaltungsgerichts das dazu eingeholte Gutachten des Akustik-Labors K… vom 16.07.2010 zutreffend gewürdigt und - zusätzlich - zu Recht auf die sog. „Mittelwert“-Regelung in Ziff. 6.7 der TA Lärm hingewiesen. Die Klägerin übersieht, dass die Schutzwürdigkeit ihres in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks wegen dessen Randlage zum Außenbereich gemindert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1971, IV C 2.69, DVBl. 1971, 756; Urt. v. 12.12.1975, IV C 71.73, BVerwGE 50, 49/54 f.). Die in dem o. g. Gutachten enthaltenen und mit der 1. Änderungsgenehmigung auch „festgeschriebenen“ Lärmwerte liegen damit auf der sicheren Seite des der Klägerin Zumutbaren.
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Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht dem Aspekt des „Meerblicks“ keine durchschlagende Bedeutung gegeben. Die Randlage des Grundstücks der Klägerin zum Außenbereich vermittelt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass diese Lage auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.05.2008, 1 ZB 07.852, Juris [Tn. 23]). Die Wahl des Bauplatzes kann - auch im Hinblick auf den Standort einer weiteren neuen Halle des Beigeladenen - nicht als rücksichtslos bewertet werden. Für den Beigeladenen ist der gewählte Bauplatz in der Nähe seines Hofes plausibel; Ansatzpunkte dafür, dass dieser Bauplatz „schikanös“ zur „Versperrung“ der Aussicht der Klägerin gewählt worden wäre (vgl OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.01.2010, 1 ME 237/09, RdL 2010, 98 [bei Juris Rn. 12, 13]), sind nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des bislang freien Ausblickes zur Ostsee muss die Klägerin hinnehmen. Die Wahrung dieser Aussicht ist nur eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance. Nachbarrechtsschutz kann insoweit nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn die Aussicht durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt oder wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist und nicht verändert werden kann. Dies trifft auf die Beibehaltung eines ungestörten Meeresblicks nicht zu (vgl. Urt. des Senats vom 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344, VGH München, Urt. v. 03.03.2006, 1 CS 06.227, Juris [Tn. 19]). Soweit die Aussicht ein Abwägungsbelang für den Erlass des Bebauungsplans war, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, wird allein dadurch keine Schutzposition vermittelt.
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Schließlich lässt sich auch unter dem Aspekt eines „vermehrten Wasserzuflusses“ keine Rücksichtslosigkeit des Nachbarvorhabens begründen. Die Klägerin wiederholt insofern lediglich ihren Standpunkt, ohne auf die - durch eine Ortsbesichtigung gestützten - Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils (S. 17-18 des Urt.-Abdr.) einzugehen.
- 10
Die Ansicht der Klägerin, das Vorhaben habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, ist falsch. Auf die „Knickbeseitigung“ kommt es insoweit nicht an. Das Vorhaben des Beigeladen fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 1 b UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18 UVPG. Die im Zulassungsantrag zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vom 12.05.2011, C-115/09, NJW 2011, 2779) betrifft keine für den vorliegenden Fall relevante Fragestellung.
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Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 2x
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 S. 1 PlanzVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- UVPG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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