Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 30/12
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 16. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner vor Durchführung der Abschiebung eine ärztliche Stellungnahme einholt, die die Reisefähigkeit des Antragstellers bestätigt, und - soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich - die medizinische Begleitung des Antragstellers während des Fluges sowie ggf. die Anschlussbetreuung bei Ankunft im Zielstaat (Übergabe des Antragstellers in ärztliche Obhut) sicherstellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
5.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses gem. § 122 Abs. 2 VwGO Bezug. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 27. März 2012 wäre zeitnah genug, um Auskunft über die Reisefähigkeit des Antragstellers geben zu können. Die Begründung der Reiseunfähigkeit genügt jedoch nicht den Mindestanforderungen. Gleichwohl ist zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers der Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen.
- 2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
- 3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x