Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 17/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den auf Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung gestellten Antrag der Antragsteller mit überzeugenden Gründen abgelehnt. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

3

Das geplante Vorhaben hat ganz offensichtlich keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude und das übrige Grundstück der Antragsteller. Dies hat das Verwaltungsgericht erschöpfend begründet; dem ist nichts hinzuzufügen. Das durch die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Grundstück der Beigeladenen (Wohnhaus mit 5 Wohneinheiten; bisher 2 Wohneinheiten) zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen auf der … wird die Antragsteller nicht unzumutbar mit Verkehrsimmissionen belasten. Die durch eine derart geringe Erweiterung eines Wohngebiets verursachten Verkehrsimmissionen sind von den bisherigen Bewohnern, die ihrerseits ebenfalls Verkehrsimmissionen verursachen, ohne weiteres hinzunehmen. Dies gilt im Ergebnis auch für den über das Grundstück der Antragsteller verlaufenden Verkehr. Dass sie diesen Verkehr zu dulden haben, ergibt sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht. Dieses als Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB zu Gunsten des Grundstücks der Beigeladenen im Grundbuch eingetragene Recht gewährleistet auch die Erreichbarkeit des dort geplanten Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen. Der Wortlaut der Bewilligung der Grunddienstbarkeit spricht deutlich dafür, dass nicht nur die Erreichbarkeit des herrschenden Grundstücks zwecks Nutzung der damals vorhandenen Kate mit einer Wohneinheit festgeschrieben werden sollte. Dies folgt aus dem Zusatz, dass die Nutzung der Wegefläche „uneingeschränkt“ zum Gehen, Fahren, Reiten und Viehtreiben gewährleistet werde und aus der vorgesehenen Breite des Weges (4 m), die für die Erschließung eines Einfamilienhauses deutlich überdimensioniert wäre. In der Folgezeit hat sich dann auch eine intensivere Nutzung des Weges entwickelt, die allerdings nicht nur der Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen (…), sondern auch der Erschließung des Nachbargrundstücks (…) diente. Im Ergebnis wurden dadurch bisher je Grundstück 2 Wohnungen erschlossen. Dies zeigt, dass der Weg - ungeachtet seines gegenwärtigen Ausbauzustandes - auch geeignet ist, das Verkehrsaufkommen eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen aufzunehmen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, der Umfang der Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Beigeladenen nicht dadurch eingeschränkt worden ist, dass ihren Nachbarn nachträglich ebenfalls die Nutzung des Weges erlaubt wurde. Aus diesen Gründen ist auch die Befürchtung der Antragsteller, dass die Beigeladene oder ihre Rechtsnachfolger sich auf ein Notwegerecht berufen könnten, unbegründet. Angesichts der Erschließung ihres Grundstücks über den vorhandenen Privatweg ist ein „Notweg“ nicht erforderlich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

5

Der Senat hält es für billig, dass die Antragsteller der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten, denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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