Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 31/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

55.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung von Einzelhandelsmärkten (…) im Bereich des Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde Burg/Dithmarschen. Die für den …-Markt erteilte Baugenehmigung wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch eine Nachtragsbaugenehmigung vom 09.09.2013 ergänzt.

2

Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigungen hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.10.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die erteilten Genehmigungen verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts. Gegen die Vorhaben könne der Gebietserhaltungsanspruch nicht eingewandt werden, weil diese nicht in demselben Baugebiet lägen wie das Grundstück der Antragstellerin. Von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 könne nicht ausgegangen werden. Die Vorhaben seien - hinsichtlich ihrer Lärmwirkungen oder ihrer Ausmaße - auch nicht rücksichtslos. Bezüglich des …-Marktes werde infolge der in der Nachtragsbaugenehmigung vorgesehenen Verlängerung der Rampeneinhausung mit Tor eine spürbare Lärmminderung erreicht werden. Die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken würden gewahrt.

3

Ihre am 31.10.2013 eingegangene Beschwerde begründet die Antragstellerin - weiterhin - mit einem Gebietserhaltungsanspruch, der plangebietsübergreifend wirke. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde ergebe sich, dass damit nachbarschützende Absichten verfolgt würden. Im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 lägen die Wohngebäude der Antragstellerin und das Vorhaben der Beigeladenen im selben (faktischen) allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Das Vorhaben der Beigeladenen sei unabhängig davon nicht gebietsverträglich, weil die vorgesehene Verkaufsfläche in oder an allgemeinen Wohngebieten nicht zugelassen werden dürfe. Von den Einzelhandelsmärkten gingen unverträgliche Belästigungen aus, zum einen hinsichtlich einer „erdrückenden“ Wirkung der Gebäudemasse, zum anderen im Hinblick auf Schallimmissionen. Lärmmindernde Auflagen (bzgl. der Einkaufswagen) würden nicht eingehalten. In der Nachtragsgenehmigung vom 09.09.2013 sei die Schließung des Sektionaltors nicht zur Auflage gemacht worden.

4

Der Antragsgegner hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

5

Die Beigeladene erwidert, ein Gebietserhaltungsanspruch greife vorliegend nicht. Die Antragstellerin könne ihr Grundstück nicht im Vertrauen auf die Geltung des - erst später entstandenen - Bebauungsplans für das benachbarte Baugebiet bebaut haben. Von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 sei auszugehen. Den genehmigten Vorhaben, die inzwischen errichtet worden seien, komme keine „erdrückende“ Wirkung zu. Die Lärmwirkungen seien zumutbar. Die Bereitschaft zur Schließung des Sektionaltors während der Lkw.-Entladung sei ausdrücklich erklärt worden.

II.

6

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.10.2013 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

7

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die erteilten Genehmigungen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts verletzen.

8

1. Soweit die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren - weiterhin - auf einen Gebietserhaltungsanspruch zu stützen versucht, bleibt dies ohne Erfolg.

9

Ein solcher Anspruch schützt Eigentümer innerhalb eines Baugebietes vor der Zulassung von gebietsunverträglichen Vorhaben. Vorliegend scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht in demselben Baugebiet liegt wie das Vorhaben der Beigeladenen.

10

Tragfähige Ansatzpunkte dafür, dass der Antragstellerin - ausnahmsweise - ein gebietsübergreifender Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht, fehlen. Die Hinweise auf die Begründung des Bebauungsplans Nr. 19, die „im Interesse des Ortsbildes“ und „zum besseren Einfügen“ eine (First-)Höhenbegrenzung und eine Fassadenbegrünung vorsehen, enthalten allgemein- städtebauliche Erwägungen ohne nachbarschützende Zielrichtung. Soweit „mit Rücksicht auf die Nachbarschaft“ eine Heckenanpflanzung am Rande der Stellplatzanlage gefordert wird, betrifft dies allein die Minderung von (Licht-)Immissionen, nicht aber die Art des zugelassenen (Gesamt-)Vorhabens. Es mag zutreffen - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.04.2011 (1 MB 1190/01, BauR 2001, 1239 [bei Juris Rn. 13]) ausführt - dass in Fällen „korrespondierender“ (Nachbar-) Bebauungspläne ein plangebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehen kann. Vorliegend sind indes Ansatzpunkte dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 19 hinsichtlich der darin zugelassenen Einzelhandelsnutzung „korrespondierend“ zu den benachbarten Baugebieten, insbesondere zu dem Bereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, aufgestellt worden ist, von vornherein ausgeschlossen. Die Beigeladene weist dazu - überzeugend - darauf hin, dass das Grundstück der Antragstellerin unbeplant ist und dass dieses Grundstück - ferner - zu einer Zeit bebaut worden ist, als auch der dem Bebauungsplan Nr. 19 vorausgegangene Bebauungsplan Nr. 16 noch nicht galt (Schriftsatz vom 05.12.2013, S. 3). Damit entbehrt die Annahme, der (frühere) Bebauungsplan Nr. 16 bzw. der (jetzige) Bebauungsplan Nr. 19 seien dergestalt „korrespondierend“ mit dem angrenzenden - unbeplanten - Bereich aufgestellt worden, dass die Antragstellerin eine bestimmte Nutzungsart auf dem Grundstück der Beigeladenen abwehren könnte, jeder Grundlage.

11

2. Ob der Bebauungsplan Nr. 19 - wie die Antragstellerin meint (und im Normenkontrollverfahren 1 KN 12/13 geltend macht) - unwirksam ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung.

12

a) Das Verwaltungsgericht hat bereits - zutreffend - auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (Nachbar-)Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen ist, sofern sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen (Beschluss des Senats vom 26.04.2005, 1 MB 19/05, Juris [Rn. 21 m. w. N.]); daran ist festzuhalten.

13

b) In ihrer Beschwerdebegründung wiederholt die Antragstellerin formelle Rügen gegen den Bebauungsplan Nr. 19 hinsichtlich der ortsüblichen Bekanntmachung der Planaufstellung, einer UVP-Vorprüfung, der Anpassung an den Flächen- nutzungsplan und der Information über das Plangebiet „an der Würdenkoppel“. Ohne insoweit der abschließenden Prüfung im Normenkontrollverfahren vorzugreifen, ergibt sich aus den angegebenen Gründen jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 19 unwirksam ist (nachfolgend aa). Unabhängig davon stünde der Antragstellerin im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans kein Gebietserhaltungsanspruch zu (nachfolgend bb).

14

aa) Was die (geforderten) Hinweise auf das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB anbetrifft, ergibt sich dies aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB.

15

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13.05.2003 i. d. F. vom 19.01.2012 (LUVPG; GVOBl. SH S. 89, 94) i. V. m. Ziff. 10.2 der Anlage zu diesem Gesetz hat die Gemeinde - ausgehend von einer vorgesehenen Verkaufsfläche von (1.500 m² + 1.000 m² = zusammen) 2.500 m² - im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt (s. Ziff. 1.1 und Ziff. 3. [S. 10-17] der Planbegründung). Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf Ziff. 18.6.2 der Anlage 1 zum (Bundes-) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verweist, ergibt sich daraus ebenfalls - nur - das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c Satz 1 UVPG. Auf die - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 18.04.2013 (C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503) - aufgehobene Fehlerheilungsvorschrift in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a. F. (s. BGBl. Nr. 29/2013, S. 1548/1550 [zu Nr. 30]) kommt es vorliegend nicht an, weil Ansatzpunkte dafür, dass eine Umweltprüfung im vorliegenden Fall zu Unrecht unterblieben ist, nicht vorliegen.

16

Das Überschreiten der „Schwelle der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO“ in Bezug auf die Großflächigkeit der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe ist für das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nicht von Belang, da die Anlagenliste nach dem UVPG bzw. dem LUVPG insoweit eigenständige Schwellenwerte bestimmt („1.200 m² bis weniger als 5.000 m²“). Die in § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens liegen damit vor.

17

Die Gemeinde hat auch ihren Flächennutzungsplan berichtigt (vgl. § 13a Abs. 2 Ziff. 2 BauGB; s. Ziff. 1.2 der Planbegründung [S. 4-5]); einer „Entwicklung“ des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB bedürfte es - darüber hinaus - nur, wenn die sich aus dem (bisherigen) Flächen- nutzungsplan „ergebende städtebauliche Ordnung beeinträchtigt“ worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Das ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch sonst nicht erkennbar geworden.

18

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 27.08.2011 enthält zum Plangebiet die Information „Bereich zwischen der Wördenkoppel, dem Norderende, der Bahnhofstraße mit Zufahrt von der südöstlich gelegenen Lindenstraße“ (Beiakte A zu 1 KN 10/13, Gl. 4); dies genügt für die verfahrensrechtliche Anstoßfunktion.

19

bb) Wird eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 19 unterstellt, könnte die Antragstellerin einen Gebietserhaltungsanspruch nur durchsetzen, wenn ihr Grundstück in dem selben Baugebiet läge wie der Bereich, in dem die Beigeladene ihre Vorhaben realisiert. Jener Bereich war im Vorgänger- Bebauungsplan Nr. 16 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, während das Grundstück der Antragstellerin in einem unbeplanten Bereich lag und liegt. Ob der unbeplante Bereich einem „faktischen Baugebiet“ - im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets - entspricht, ist den Darlegungen im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären der Bereich des Vorhabens der Beigeladenen bzw. das Grundstück der Antragstellerin - nicht als ein Baugebiet anzusehen, weil keiner der betroffenen Grundstückseigentümer seine Grundstücksbebauung auf diejenige des jeweils anderen Bereichs abzustimmen brauchte. Das folgt auch aus der unterschiedlichen „Ausrichtung“ der beiden genannten Bereiche: Während die Antragstellerin ihre Gebäude an die … „angebaut“ hat, ist die benachbarte Fläche der Beigeladenen aus einer ehemaligen Hofstelle hervorgegangen, die auf die … ausgerichtet war. Damit fehlt einem Gebietserhaltungsanspruch die wesentliche Grundlage, die im Schutz des Vertrauens auf die wechselseitige Wahrung einer „gewachsenen“ faktischen Gebietsqualität liegt.

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3. Der Antragstellerin ist auch nicht zuzustimmen, soweit sie das Vorhaben der Beigeladenen für „gebietsunverträglich“ hält. Sie versucht dies daraus abzuleiten, dass die vorgesehene Verkaufsfläche von (zusammen) 2.500 m² zu schädlichen Auswirkungen führe, die „in oder an allgemeinen Wohngebieten“ unzulässig seien (S. 7 der Beschwerdebegründung). Die Antragstellerin geht insoweit - stillschweigend - davon aus, dass sich ihr Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Richtigerweise liegt das Grundstück in einem unbeplanten Bereich. Unabhängig davon trägt der Bebauungsplan der Großflächigkeit der im Plangebiet zugelassenen Einzelhandelsbetriebe durch die Festsetzung eines Sondergebiets Rechnung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Allein der Umstand, dass das Sondergebiet an einen unbeplanten Bereich mit Wohngebäuden angrenzt, führt noch nicht zu dessen planungsrechtlicher Unzulässigkeit.

21

4. Für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist nicht das bloße Aufeinandertreffen verschiedener Plangebietsarten, sondern die - nach der zugelassenen Nutzung konkret zu beantwortende - Frage, inwieweit das zugelassene Vorhaben zu unzulässigen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 BImSchG führt oder führen kann. Das ist nicht festzustellen.

22

a) Die planende Gemeinde hat dies im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 - insbesondere - im Hinblick auf die Lärmwirkungen der zugelassenen Einzelhandelsbetriebe untersucht. Für den geplanten …-Markt liegen die prognostizierten Werte deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6.1.d der TA Lärm. In Bezug auf den …-Markt werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - wie das Verwaltungsgericht formuliert hat - „tags und nachts mit 55,0 dB(A) am Tage gerade eingehalten bzw. mit 54,9 dB(A) tags und mit 39,9 dB(A) in der Nacht jeweils um nur 0,1 dB(A) unterschritten“ werden (Schallimmissionsprognose des Ing.-Büros g... akustik aus Leipzig vom 24.08.2912; bezogen auf die IO 04 und 05 am Grundstück der Antragstellerin). Ob diese Werte im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung Anlass zu weiteren (planerischen) Überlegungen hätte geben müssen, mag der Entscheidung im - noch anhängigen - Normenkontrollverfahren (1 KN 12/13) vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus – jedenfalls - , dass nicht von vornherein mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen ist.

23

b) Gegenüber der dargestellten planungsrechtlichen Situation ist das Grundstück der Antragstellerin durch die konkrete Ausgestaltung des genehmigten Vorhabens in erweitertem Maße vor unzulässigen Lärmbelästigungen geschützt: Aufgrund der - in das vorliegende Verfahren einbezogenen - Nachtragsbaugenehmigung vom 09.09.2013 wird die schallabschirmende Einhausung der Laderampe am …-Markt um 7,63 m verlängert und mit einem Tor versehen. Dadurch verringert sich die prognostizierte Lärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin - erheblich - (am IO 04) auf 50,8 dB(A) tags (Berechnung des Ing.-Büros g... akustik vom 23.07.2013).

24

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Nachtragsgenehmigung der Beigeladenen das Schließen des Sektionaltors nach der Einfahrt der Lkw. bzw. dem Motorstart nicht zur Auflage gemacht habe, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass eine entsprechende schriftliche Auflage (u. a.) im - ausstehenden - Widerspruchsbescheid noch erfolgen kann, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, „das Sektionaltor nach Einfahrt eines Lkw zu schließen und geschlossen zu halten und erst zur Ausfahrt des Lkw wieder“ zu öffnen; einer entsprechenden Auflage werde sie sich unterwerfen (Schriftsatz vom 05.12.2013, S. 6). Der Antragsgegner hat die angefochtene Baugenehmigung bzw. Nachtragsbaugenehmigung i. ü. mit zahlreichen weiteren immissionsmindernden Auflagen versehen (u. a. zu Lüftungsaggregaten, zeitliche Begrenzung von Anlieferungen, Abschirmung des Schneckenverdichters, Einkaufswagen mit Kunststoffkorb) und damit erkannt, dass (insbesondere) in Fällen, in denen bei „laufendem Betrieb“ der Einkaufsmärkte eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte droht, konkrete immissionsmindernde Regelungen zusammen mit der Genehmigung erforderlich sind, damit die Immissionsrichtwerte nicht nur „auf dem Papier“ stehen (vgl. OVG Münster, Beschlüsse v. 12.02.2013, 8 A 96/12 sowie 2 B 1336/12, Juris). In Bezug auf die die Einkaufwagen betreffenden Auflage weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass die Frage ihrer Befolgung nichts mit der - im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden - Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu tun hat.

25

5. Die aus abstandsrechtlichen Gründen und mit Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin sind ebenfalls unbegründet.

26

a) Die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin werden gewahrt (s. S. 8 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts). Soweit die Antragstellerin anführt, die Abstände seien „nicht zutreffend ermittelt“ worden, wird dies nicht weiter substantiiert. Der Senat sieht keinen Anlass, insoweit noch auf Vermessungsergebnisse zu warten, zumal diese allenfalls eine von der angefochtenen Genehmigung abweichende Bauausführung, nicht aber einen Rechtsfehler der Genehmigung belegen könnten.

27

b) Eine „erdrückende“ Wirkung der genehmigten Einzelhandelsmärkte bzw. ihrer Gebäudemasse ist nicht erkennbar. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (S. 8).

28

Die mit der Beschwerde vorgelegten Fotos vermitteln für eine „erdrückende“ Wirkung keinen Ansatzpunkt. Die Wirkung des neuen …-Marktes auf das benachbarte Gebäude … der Antragstellerin wird auf keinem der Fotos dargestellt; die Fotos zeigen diesen Markt nur von der „anderen“ Seite - der Würdenkoppel - aus und im übrigen - aus Richtung Lindenstraße bzw. der (privaten) Zuwegung zum Grundstück … - den …-Markt.

29

Die Ansicht der Antragstellerin, eine „erdrückende“ Wirkung folge daraus, dass ihr Gebäude … „an der Nord- und Südwestgrenze vollständig von Märkten eingegrenzt“ werde (S. 9 der Beschwerdebegründung), verkennt die insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe. Eine „erdrückende Wirkung“ liegt nicht - schon - dann vor, wenn Blickbeziehungen (zur „zuvor einsehbaren Bahnhofstraße“) unterbrochen werden. Das Rücksichtnahmegebot entspricht keiner allgemeinen „Härteklausel“; hält ein - mit Nachbarwiderspruch angefochtenes - Vorhaben den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand ein, kann eine „erdrückende Wirkung“ des genehmigten Gebäudes auf das Nachbargebäude in der Regel nicht angenommen werden (Beschl. des Senats v. 14.01.1994, 1 M 79/93, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, 4 B 128.98, NVwZ 1999, 879). Es muss hinzu kommen, dass die von Höhe, Gestaltung und (Bau-)Masse eines Gebäudes ausgehende Wirkung auf ein Nachbargebäude derart massiv ist, dass es diesem förmlich "die Luft nimmt", so dass für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht. Das kann in Ausnahmefällen - auch bei Wahrung der Abstandsflächen - auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalls der Fall sein, wenn das betroffene Nachbargebäude nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. Urt. des Senats v. 14.09.1997, 1 L 139/96, BRS 59 Nr. 174 [bei Juris Rn. 143 - 147]; OVG Münster, Beschl. v. 03.07.2013, 7 B 477/13, Juris).

30

Die Antragstellerin greift Teile dieser Anforderungen in ihrer Beschwerdebegründung (S. 10) durchaus auf, legt aber nicht dar, warum ihr Gebäude …, das - nur - an einer Giebelseite und an der nordwestlichen Traufseite vis-à-vis zu den genehmigten Einkaufsmärkten liegt, künftig an Charakteristik einbüßt. Das Gebäude bleibt „frei“ zur Lindenstraße und nach Nordosten hin, wo sich größere Grünflächen (Friedhof) anschließen.

31

6. Der Antrag, die Baustelle stillzulegen, ist abzulehnen. Nach den vorstehenden Gründen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung bzw. Nachtragsgenehmigung keine Bedenken. Die Frage, ob nach (faktischem) Abschluss der Bauarbeiten überhaupt noch Raum für einen Antrag auf Baustilllegung bleibt, kann damit dahinstehen.

32

7. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

33

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

34

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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