Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 12/13
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen der Würdenkoppel, dem Norderende, der Bahnhofstraße und der südöstlich gelegenen Lindenstraße.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke …, … und … (Flurstück … der Flur …, sowie Flurstück … der Flur …), die mit drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt elf Mietwohnungen bebaut sind. Die Grundstücke liegen außerhalb des angegriffenen Bebauungsplans in einem nicht beplanten Bereich.
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Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans war früher mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bebaut, der nicht mehr bewirtschaftet wurde. Nach dem früheren Bebauungsplan Nr. 16 der Antragsgegnerin war das ehemalige Hofgrundstück als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
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Am 29.03.2011 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Zugleich führte sie das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes durch. Der Aufstellungsbeschluss ist am 27.08.2011 in der örtlichen Zeitung bekannt gemacht worden. Einen Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen schloss die Antragsgegnerin am 26.10/07.11.2011.
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Im Zeitraum vom 11.04. bis 10.05.2012 wurde der Planentwurf erstmals ausgelegt. Die Antragstellerin erhob am 04.05.2012 Einwendungen gegen den Bebauungsplan: Sie rügte, die Auslegungsbekanntmachung enthalte keine Hinweise auf das beschleunigte Verfahren. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens lägen nicht vor; eine Umweltprüfung sei erforderlich. Die geplante Bebauung löse gebietsunverträgliche Störungen der umliegenden Wohngebiete aus. Die maßgeblichen Lärm-Schutzwerte würden nur knapp eingehalten, sofern keine nächtlichen Lkw Anlieferungen erfolgten. Zudem würden die umliegenden Mehrfamilienhäuser drastisch an Wert verlieren.
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Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Schreiben vom 28.08.2012 zurück.
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Die Antragsgegnerin änderte in der Folgezeit den Planentwurf, indem sie die Ausrichtung der Bauvorhaben und die Zufahrten und Stellplätze änderte. Der Planbereich wurde um zwei Grundstücke (Flurstücke … und FlSt …; Lindenstr. … und …) erweitert.
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Vom 01. bis 31.10.2012 erfolgte eine erneute Auslegung des Planentwurfs. Die Antragstellerin erhob dagegen am 29.10.2012 erneut Einwendungen. Sie wies auf eine "erdrückende" Wirkung der geplanten Lebensmittelmärkte hin. Eine Verschattungsanalyse sei erforderlich. Die Abwägung bzgl. der benachbarten Wohnbebauung sei unzureichend. Das eingeholte Lärmgutachten sei fehlerhaft; die tatsächliche Lärmbelastung liege höher als der prognostizierte, im Gutachten zu Grunde gelegte Wert.
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Die Antragsgegnerin folgte den Einwendungen der Antragstellerin nicht. Sie beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 am 04.12.2012 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 14.01.2013 in der örtlichen Zeitung bekanntgemacht.
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Das 10.334 m² große Plangebiet ist als "Sonstiges Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" festgesetzt; innerhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m² werden ein Lebensmittel-Frischemarkt (max. 1.550 m² Verkaufsfläche), ein Lebensmitteldiscounter (max. 1.050 m² Verkaufsfläche) und Läden und sonstige Verkaufsstellen mit zusammen max. 50 m² Verkaufsfläche zugelassen. Werbeträger mit einer Höhe von max. 25 m über NN sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig (außer mit reflektierender Oberfläche oder mit wechselndem oder bewegtem Licht). Im südwestlichen Planbereich ist eine Stellplatzanlage für 125 Fahrzeuge vorgesehen. Nach Nr. A.04. der textlichen Festsetzungen sind die Fahrgassen der Stellplatzanlage zu asphaltieren und die Einkaufswagen-Sammelboxen 3-seitig geschlossen mit Dach auszuführen.
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In der Planbegründung heißt es, zur Umweltverträglichkeit sei eine "Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls" erfolgt. Die im Plan zugelassenen Lebensmittelmärkte dienten der Verlagerung vorhandener – kleinerer – Märkte im Ort und seien hinsichtlich möglicher Umsatzumverteilungen unbedenklich. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Nach den Ergebnissen der "Schalltechnischen Untersuchung" vom 24.08.2012 würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten, wenn bestimmte "Lärmschutzvoraussetzungen" beachtet würden (u. a. eingehauste Einkaufswagen-Sammelboxen und Laderampen, abgeschirmte Schneckenverdichter und Container an der Südostseite, lärmarme Einkaufswagen, lärmarme und zeitlich begrenzte Lkw.-Anlieferung).
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Am 11.03.2013 ging der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ein.
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Für die im Plangebiet zugelassenen Lebensmittelmärkte wurden am 08.02. (Discountermarkt) bzw. am 22.03.2013 (Frischemarkt) Baugenehmigungen erteilt; am 09.09.2015 erging eine Nachtragsbaugenehmigung (Erweiterung der Rampeneinhausung des Discountermarktes). Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Widersprüche blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.10.2013 – VG 2 B 26/13 – und Beschluss des Senats vom 15.01.2014 – 1 MB 31/13 - ).
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Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages bezieht sich die Antragstellerin i. W. auf den Inhalt der schriftlichen Einwendungen gegen die Planentwürfe vom 04.05.2012 und vom 29.10.2012. Die Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Lebensmittelmärkte auf die örtliche Versorgungsstruktur seien falsch beurteilt worden; zwei bislang zentrale Bereiche der Gemeinde verödeten sichtbar. Die im Planverfahren erstellte "Einzelhandels- und Wirkungsanalyse" hätte der Abwägung nicht zugrunde gelegt werden würfen. Die Analyse habe sich für den im Ort vorhandenen "Sky"-Markt als falsch herausgestellt, dessen Umsatzeinbußen nicht – wie angenommen – bei 16 %, sondern bei 33 % lägen. Weder für den alten "Edeka"-Markt noch für den früheren "Aldi"-Markt gebe es eine Nachnutzung. Das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei fehlerhaft. Bei Einzelhandelsbetrieben sei gem. § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 2 zum UVPG ab einer Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen; die durchgeführte Vorprüfung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Die "erdrückende" Wirkung der zugelassenen, optisch sehr massiven und auffälligen Bauvorhaben sei nunmehr zutage getreten. Die Gebäude der Antragstellerin befänden sich in einem unbeplanten, seiner Typik nach aber als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden Bereich.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 der Antragsgegnerin "Lebensmittelmärkte an der Würdenkoppel" und die Berichtigung des Flächennutzungsplans als 13. Änderung, rechtsverbindlich seit dem 15.01.2913, für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
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Die Beigeladene beantragt
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie hält den angegriffenen Bebauungsplan für wirksam.
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Der Berichterstatter hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und zugleich die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans wurden in diesem Termin zurückgenommen. Auf das Protokoll vom 27.06.2013 (nebst 26 Fotos) wird Bezug genommen (Bl. 72 ff. d. A.).
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter des Senats erklärt (Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.03.2014, der Antragsgegnerin vom 25.03.2014 und der Beigeladenen vom 11.04.2014).
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In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin zwei Fotos überreicht (Bl. 114 d. A.; Anlage zum Protokoll). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO entscheidet im erklärten Einverständnis aller Beteiligten der Berichterstatter des Senats.
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1. Der gegen den Bebauungsplan Nr. 19 gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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1.1 Die Antragstellerin ist antragsbefugt; sie kann als unmittelbare "Plannachbarin" gem. § 1 Abs. 7 BauGB eine gerechte Abwägung ihrer Belange beanspruchen, wenn die im Plan zugelassene Nutzung mehr als geringfügige belastende Einwirkungen auslösen können. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat insofern nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2008, 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031).
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1.2 Die Antragstellerin hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach den Darlegungen der Antragstellerin kommt die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung - insbesondere - im Hinblick auf die Lärmauswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Vorhaben in Betracht. Diese sind bereits im Rahmen des Aufstellungsverfahrens - insbesondere in den Schreiben vom 04.05.2012 und vom 29.10.2012 - angesprochen worden, so dass auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.
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1.3 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Zwar sind die durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Lebensmittelmärkte (mittlerweile) errichtet worden und im Betrieb. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung durch eine gerichtliche Entscheidung gleichwohl noch verbessern. Sie hat gegen die für die Lebensmittelmärkte erteilten Baugenehmigungen Widersprüche eingelegt, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Umstand, dass der Antrag der Antragsstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche – auch – im Beschwerdeverfahren (OVG 1 MB 31/13) erfolglos geblieben ist, steht dem nicht entgegen, denn die noch ausstehenden Widerspruchsentscheidungen können noch auf einen – evtl. – günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens reagieren.
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2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.
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Der angegriffene Bebauungsplan ist wirksam. Dem Aufstellungsverfahren haften keine Rechtsmängel an (2.1), auch das gewählte Planverfahren (2.2) und der Planinhalt einschließlich der zugrundeliegenden planerischen Abwägung sind rechtlich nicht zu beanstanden (2.3).
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2.1 Das im Anschluss an den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 29.03.2011 durchgeführte Verfahren steht im Einklang mit den Anforderungen der §§ 2 – 4a BauGB. Die Gemeinde hat nach der Änderung des Planentwurfs im Oktober 2012 eine erneute Auslegung veranlasst. Soweit die Antragstellerin beanstandet hat, dass in der (ersten) Auslegungsbekanntmachung ein Hinweis darauf, dass im beschleunigten Verfahren keine Umweltprüfung durchgeführt werde, unterblieben sei, hat sie eingeräumt, dass dies – jedenfalls – im Rahmen der Bekanntmachung zur erneuten Auslegung im Oktober 2012 nachgeholt worden ist. Unabhängig davon sind diesbezügliche Fehler gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Planaufstellungsverfahrens, die verfahrensrechtlich einwandfreie Fassung des Satzungsbeschlusses vom 04.12.2012 und die Ausfertigung und Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans bestehen im Übrigen keine Bedenken. Der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen ist zeitlich vor dem Satzungsbeschluss – am 26.10./07.11.2011 – abgeschlossen worden.
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2.2 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Durchführung des beschleunigten Planaufstellungsverfahrens sind nicht begründet.
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2.2.1 Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eröffnet, wenn im Plangebiet weniger als 20.000 m² Grundfläche zugelassen wird, was hier mit Blick auf das (lediglich) 10.334 m² große Plangebiet der Fall ist. Ausgeschlossen ist das Verfahren nach § 13a BauGB, wenn ein "Natura 2000"-Gebiet beeinträchtigt wird (was hier ausscheidet) oder wenn die im Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB). Die Antragsgegnerin hat dies geprüft und ist – korrekt – zu dem Ergebnis gelangt, dass die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Lebensmittelmärkte bzw. Pkw.-Stellplätze keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (s. S. 3 und S. 10 - 17 [Kap. 3] der Planbegründung).
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Die (nach Nr. A.01 der Textfestsetzungen) zugelassene Gesamtverkaufsfläche der beiden Lebensmittelmärkte liegt bei max. 2.500 m². Soweit diese Fläche der Geschossfläche entspricht, die den Schwellenwert der "UVP-pflichtigen Vorhaben" gem. Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestimmt, besteht gem. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG. Die Antragsgegnerin hat eine solche Vorprüfung durchgeführt und ist – nachvollziehbar und mit sorgfältiger Begründung – zu dem Ergebnis gelangt, dass eine (vollständige) Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
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Soweit die Antragsgegnerin sich bei ihrer Prüfung auf die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13.03.2003 (GVOBl. SH S. 46 [L-UVPG SH]) statt auf diejenigen des gem. § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.8 der Anlage 3 anzuwendenden UVPG des Bundes bezogen hat, ist dies unschädlich, weil die landesrechtlichen Schwellenwerte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Anlage 1 Nr. 10.2 zum L-UVPG-SH denjenigen des Bundesrechts (s.o.) entsprechen.
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2.2.2 Die Rügen der Antragstellerin gegen die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls greifen nicht durch. Sie wären – in Bezug auf den angegriffenen Bebauungsplan – nur beachtlich, wenn sie unter Missachtung von Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgt und ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre (§ 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB). Die Antragstellerin spricht hier – insbesondere – Auswirkungen der Planung auf bestehende Natur- und Kulturdenkmäler an. Solche Auswirkungen sind in die gebotene Vorprüfung des Einzelfalls einzubeziehen (s. Nr. 2.3.5 und Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG); dies ist auch geschehen: In der Planbegründung (S. 14) ist die Feststellung getroffen worden, dass ein Naturdenkmal und auch "Kulturdenkmale, Denkmalbereiche, Bodendenkmale sowie archäologisch besonders bedeutende Landschaften" durch die Planung nicht betroffen werden. Den Planunterlagen ist – zusätzlich – zu entnehmen, dass die obere Denkmalschutzbehörde von der Antragsgegnerin schriftlich über die bevorstehende Aufstellung des Bebauungsplanes benachrichtigt worden ist. Diese hat daraufhin keinerlei Stellungnahme abgegeben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Planung relevante Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter hat. Allein der Umstand, dass an der Lindenstraße - deutlich "abgesetzt" vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und auf der anderen Straßenseite - ein denkmalgeschütztes Haus steht, begründet nicht einmal einen Ansatzpunkt für eine andere Beurteilung.
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2.3 Der angegriffene Bebauungsplan enthält auch hinsichtlich der darin getroffenen Festsetzungen und der zugrunde liegenden planerischen Abwägung keine Rechtsfehler.
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2.3.1 Die zugelassenen Lebensmittelmärkte überschreiten die planungsrechtliche Schwelle der Großflächigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 8.05, BauR 2006, 648); ihre Zulässigkeit ist deshalb in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Sondergebiet festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat – ausweislich der Planbegründung (S. 4 und S. 7 – 9) und der Abwägungsmaterialien (insbesondere: Marktanalyse vom 27.08.2010) – die Auswirkungen der Zulassung großflächigen Einzelhandels im Plangebiet auf die gemeindliche Entwicklung, insbesondere die bestehenden örtlichen Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), und auf die Versorgung der Bevölkerung im Ort und in anderen Gemeinden des Einzugsbereichs des Vorhabens geprüft (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO).
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Die Prognose der Auswirkungen der Planung auf die örtliche Versorgungsstruktur i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 bedarf im Hinblick auf die Größe und den kleinräumigen Einzugsbereich der Gemeinde zwischen den nahe gelegenen Mittelzentren Itzehoe und Brunsbüttel keiner differenzierten Untersuchungen. Die Gemeinde hat gem. § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 08.09.2009 (GVOBl. SH S. 604) die Funktion eines Unterzentrums, das überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches dient (§ 26 Abs. 1 LPlanG). Der Nahbereich umfasst – so die Planbegründung (S. 4) – 10.064 Personen, die in Burg selbst und in den nordwestlich des Nord-Ostsee-Kanals gelegenen Dörfern im unmittelbaren Umkreis der Gemeinde Burg wohnen. Das Versorgungsangebot in diesem Bereich wird infolge der angegriffenen Planung i. w. innerhalb der Gemeinde Burg verlagert; soweit das Angebot (u. a. durch eine – gegenüber den "alten" Standorten erfolgende – Flächenvergrößerung) auch verbessert wird, geht die Marktanalyse davon aus, dass sich die bisherige Kaufkraftbindung von 70,2 % im eigenen Nahbereich künftig auf 85,3 % erhöhen wird. Wenn in einem entsprechenden Umfang Umsätze, die bisher außerhalb der Gemeinde Burg entstanden sind, nach Burg "gezogen" werden, gehen davon - ersichtlich - keine relevanten Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsangebote in anderen Unter- oder in Mittelzentren aus. Gemeindeinterne Umsatzumverteilungseffekte werden für den am Nordrand der Gemeinde (in Bahnhofsnähe) gelegenen "Sky"-Markt in einem Bereich zwischen 11,2 % und 16,5 % prognostiziert, was die Überlebensfähigkeit dieses Marktes nicht in Frage stelle. Zugleich werden infolge der "Frequenzsteigerung" durch die neuen Lebensmittelmärkte Attraktivitätssteigerungen für andere Geschäfte im "Zentrum" der Gemeinde prognostiziert.
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Diese Überlegungen sind methodisch schlüssig und hinsichtlich der Prognoseannahmen plausibel. Der ländliche Versorgungsbereich wird danach seine Funktion als Unterzentrum behalten; auch "ortsintern" ist nicht mit gravierenden, planungs- und bodenrechtlich relevanten Veränderungen zu rechnen.
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Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, die Planung führe zu einer "Verödung" der Standorte, an denen sich bisher die "Edeka"- bzw. "Aldi"-Märkte befunden hätten, ist dies ortsplanerisch irrelevant: Im Hinblick auf den geringen – quasi fußläufigen – Abstand zwischen den sog. "Altstandorten" und dem Bereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt lediglich eine klein(st)räumige Verlagerung von Kundenströmen vor, nicht aber eine Gefährdung der Funktion der Gemeinde oder der Ortsmitte der Gemeinde zur "verbrauchernahen" Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB). Selbst wenn - unter Vernachlässigung des für die gerichtliche Beurteilung relevanten Zeitpunktes (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB) - berücksichtigt wird, dass für die beiden "Altmärkte bislang noch keine Nachnutzung gefunden werden konnte, kann darin noch keine planungsrechtlich relevante "Verödung" der Gemeinde gesehen werden. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sich nachträglich (nach Eröffnung der neuen Lebensmittelmärkte) herausgestellt habe, dass der "Sky"-Markt Umsatzeinbußen von 33 % erleide, ist für die gerichtliche Beurteilung unerheblich, da die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin - maßgeblich – in Bezug auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (04.12.2012) zu überprüfen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Seinerzeit konnte die Gemeinde ihrer Entscheidung allein die Marktanalyse vom 27.08.2012 und die darin enthaltene Prognose der künftigen Entwicklung zugrunde legen. Ist diese Prognose – wie hier – methodisch und hinsichtlich der berücksichtigten Marktsituation – korrekt erstellt worden, wird eine darauf gestützte Planungsentscheidung nicht deshalb (rechts-)fehlerhaft, weil die tatsächliche Entwicklung später anders als prognostiziert verläuft. Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation – zudem – nicht, dass die (von der Gemeinde berücksichtigte) Marktanalyse einen überdurchschnittlichen Umsatz des "Sky"-Marktes angenommen hat, so dass auch eine Umsatzumverteilung dessen betriebswirtschaftlich notwendige Leistungsgrenze nicht unterschreite (S. 37 der Einzelhandelsanalyse vom 27.08.2012). Im Übrigen bleibt es dem örtlichen Wettbewerb überlassen, evtl. Umsatzeinbußen durch einzelbetriebliche Maßnahmen entgegenzuwirken.
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Die von der Antragstellerin angeführte Umsatzumverteilungsschwelle von 10 % wird in der Rechtsprechung (auch des Senats: Urt. v. 22.04.2010, 1 KN 19/09, NordÖR 2011, 229 ff. [bei Juris Rn. 164]) als "Anhaltswert" für die Beurteilung einer – bodenrechtlich relevanten - Wirkung von Einzelhandelsvorhaben gegenüber Nachbargemeinden diskutiert, nicht aber für – hier interessierende – (mögliche) Umsatzumverteilungseffekte innerhalb einer überschaubaren Landgemeinde. Ebenso, wie dies im Zusammenhang mit § 34 Abs. 3 BauGB der Fall ist (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 338 ff.), kann (insbesondere) in kleineren Landgemeinden für den Bereich nahversorgungsrelevanter Sortimente keine bestimmte "Schädlichkeitsschwelle" für gemeindeinterne Umsatzumverteilungseffekte definiert werden. Sind – wie vorliegend - Umsatzumverteilungseffekte zwischen zwei Standorten zu beurteilen, die weniger als zwei Kilometer voneinander entfernt sind, muss vermieden werden, dass statt städtebaulicher Auswirkungen Effekte betrachtet werden, die dem – planungsrechtlich nicht relevanten - Schutz des Bestandes miteinander konkurrierender Anbieter zuzuordnen sind. Die Folgen der Ansiedlung oder (wie hier) der Verlagerung von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb einer Gemeinde sind – stets – nur in städtebaulicher Hinsicht zu betrachten. Dazu gehören die Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Nachversorgungsangebots, nicht aber ein Interesse, konkurrierende Gewerbetriebe abzuwehren oder zugunsten bereits vorhandener Betriebe Wettbewerbsschutz oder eine Wettbewerbssteuerung zu erreichen (vgl. Urt. des Senats v. 22.10.2009, 1 KN 15/08, NordÖR 2009, 111; VGH Kassel, Urt. v. 13.02.2014, 3 C 833/13.N, NVwZ-RR 2014, 673). Soweit sich durch eine innerörtliche Verbesserung des Nahversorgungsangebots die "Ist-Situation" bisheriger Anbieter verschiebt, werden dadurch – allein – noch keine städtebaulich relevanten Wirkungen ausgelöst.
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2.3.2 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führen die im angegriffenen Plan zugelassenen Nutzungen zu keiner – ihre Wohngebäude betreffenden – "erdrückenden" Wirkung. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 15.01.2014 – 1 MB 31/13 – bereits ausgeführt:
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"Eine erdrückende Wirkung der … Einzelhandelsmärkte bzw. ihrer Gebäudemasse ist nicht erkennbar. … Eine erdrückende Wirkung liegt nicht – schon – dann vor, wenn Blickbeziehungen (zur 'zuvor einsehbaren Bahnhofstraße') unterbrochen werden. Das Rücksichtnahmegebot entspricht keiner allgemeinen 'Härteklausel'; hält ein … Vorhaben den gesetzlich geforderten Grenzabstand ein, kann eine 'erdrückende Wirkung' … in der Regel nicht angenommen werden (…). Es muss hinzukommen, dass die von Höhe, Gestaltung und (Bau-)Masse eines Gebäudes ausgehende Wirkung auf ein Nachbargebäude derart massiv ist, dass es diesem förmlich 'die Luft nimmt', so dass für den Nachbarn das Gefühl des 'Eingemauertseins' entsteht. Das kann in Ausnahmefällen – auch bei Wahrung der Abstandsflächen – aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls der Fall sein, wenn das betroffene Nachbargebäude nur noch oder überwiegend wie eine von dem 'herrschenden' Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (…). Die Antragstellerin … legt … nicht dar, warum ihr Gebäude Lindenstraße 14, das – nur – an einer Giebelseite und an der nordöstlichen Traufseite vis-à-vis zu den … Einkaufsmärkten liegt, künftig an Charakteristik einbüßt. Das Gebäude bleibt 'frei' zur Lindenstraße und nach Nordosten hin, wo sich größere Grünflächen (Friedhof) anschließen."
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An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos vermitteln dazu keine abweichende Beurteilung; auszugehen ist von den Festsetzungen des angegriffenen Plans. Die Firsthöhe der Lebensmittelmärkte ist auf 25,0 m über NN begrenzt; sie bleibt hinter der Höhe der Häuser der Antragstellerin zurück. Die Südseite des Gebäudes, an der sich mehrere Balkone befinden, ist von der im angegriffenen Plan zugelassenen Bebauung nicht betroffen. Soweit die Antragstellerin auf Verschattungswirkungen der Lebensmittelmärkte verweist, können diese allenfalls (abends) vom westlich gelegenen Frischemarkt ausgehen; sie treffen dort auf die Giebelseite ihres Hauses. Das ist hinzunehmen, zumal die dort vorhandenen Fenster im Haus der Antragstellerin sich (erst) im 2. Obergeschoss befinden, so dass der potentielle Schattenwurf nur geringe (sonnenstandsabhängige) Auswirkungen haben kann.
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2.3.3 Soweit die Antragstellerin (im Planaufstellungsverfahren) auch "verstärkte Einsichtsmöglichkeiten" infolge eines Fußgängerweges von der Lindenstraße zu den Lebensmittelmärkten beanstandet hat, ist dies im Hinblick auf die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht nachvollziehbar, da das Plangebiet an der Grenze zu ihrem Grundstück einen Grünstreifen (mit Bäumen) ausweist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). Ebenfalls kann eine abwägungserhebliche Relevanz von Belangen des Denkmalschutzes oder des "Ortsbildes" (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) nicht erkannt werden; das denkmalgeschützte Haus an der Lindenstraße wird von den Planfestsetzungen nicht einmal ansatzweise berührt (s. o. 2.2.2 a. E.).
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2.3.4 Die mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Abwägung der Lärmschutzbelange im Umfeld des Plangeltungsbereichs ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind Lärmbelastungen anhand der Orientierungswerte der DIN 18005-1 ("Schallschutz im Städtebau") zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180). Dabei ist der Schutz lärmbetroffener Grundstücke an der Art des Baugebiets auszurichten, in dem sie gelegen sind. Die Antragstellerin ordnet ihr – unbeplantes – Grundstück einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet zu, so dass Orientierungswerte von 55 dB tags und 45 bzw. 40 dB nachts anzuwenden wären (Nr. 1.1 Satz 2 lit. b der DIN 18005-1). Soweit die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer planerischen Abwägung an der TA Lärm ausgerichtet hat, führt dies gem. Nr. 6.1 lit. d der TA Lärm – ebenfalls – zu Immissionsrichtwerten für ein Allgemeines Wohngebiete von tags 55 dB(A) bzw. nachts 40 dB(A).
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Zu Gunsten der Antragstellerin kann unterstellt werden, dass ihrem Grundstück die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Werte zuzuordnen sind. Die Antragstellerin konnte – ausgehend von der planungsrechtlichen Situation vor Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans, als ihr Grundstück noch an das im (alten) Bebauungsplan Nr. 16 festgesetzte "Allgemeine Wohngebiet" angrenzte – darauf vertrauen, dass im Zuge einer Neuüberplanung jedenfalls keine wesentlich höheren Lärmbelastungen entstehen würden, als es bis dahin zu erwarten war. Die Einhaltung der für die (Plan-)Nachbarschaft zumutbaren Lärmgrenzen wird durch den angegriffenen Bebauungsplan auch bei Zugrundelegung dieser Gebietseinstufung hinreichend sichergestellt.
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Nach der im Planaufstellungsverfahren erfolgten Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 sind für die dem Grundstück der Antragstellerin zugeordneten Immissionsorte IO 4 und IO 5 Lärmwerte von 55 dB(A) bzw. 54,9 dB(A) tags und 36,6 dB(A) bzw. 34,5 dB(A) nachts prognostiziert worden, mithin Werte, die die Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 bzw. der TA Lärm nicht überschreiten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung wird die Einhaltung bzw. die Nicht-Überschreitung der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte aber nur zum Teil durch Festsetzungen des Bebauungsplans selbst gesichert (Einhausung der Einkaufswagen-Sammelboxen, lärmarme Befestigung der Fahrgassen des Parkplatzes [s. Nr. A.04 der Textfestsetzungen], Baugrenzen [bzgl. der Laderampen],), weitere Sicherungen zur Einhaltung der o. g. Werte werden dem Baugenehmigungsverfahren überlassen (Einhausungen, lärmarme Einkaufswagen, Schallspektrum der Lüftungsanlage, Abschalten von Lkw.-Motoren, zeitliche Beschränkung der Anlieferung von 06.00 bis 22.00 h).
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Die nur zum Teil durch planerische Festsetzungen erfolgte Sicherung der Einhaltung der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind planbedingte Lärmbelastungen auch unterhalb der genannten Werte im Interesse einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB abzuwägen. Ausgehend von den Orientierungswerten der DIN 18005-1 sind gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Regelfall aber schon bei Unterschreitung der (höheren) Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete gewahrt (OVG Münster, Beschl. v. 21.09.2005, 10 B 9/05.NE, BauR 2006, 1091). Den Abwägungserwägungen der Antragsgegnerin (Beschluss vom 28.08.2012, S. 7) ist zu entnehmen, dass die prognostizierten Lärmwerte an den Immissionsorten IO 4 und IO 5 diesen Anforderungen sicher genügen. Der Plangeber kann die weitere "Lösung" der Lärmproblematik dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, da – belegt durch die Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 - die Einhaltung der Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 02.07.1999, 1 K 4234/97, BRS 62 Nr. 25).
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In der Planbegründung (S. 24) wird im Einzelnen auf Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung des Lärmschutzes - durch Maßnahmen und Auflagen zu immissionsträchtigen Bereichen - hingewiesen. Das Gleiche ergibt sich aus dem Abwägungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 04.12.2012 (S. 22/23), wo ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass im Falle einer Abweichung von der in der Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 behandelten "Ausgangslage" ein im Baugenehmigungsverfahren zu erbringender "Nachweis" erforderlich sei.
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Der damit erfolgte "Konflikttransfer" auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat – zutreffend – erkannt, dass in jenem Verfahren nicht nur Möglichkeiten bestehen, die Einhaltung der einem Allgemeinen Wohngebiet zumutbaren Lärmbelastung verlässlich zu erreichen, sondern auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (spürbar) zu unterschreiten. Die in der Planbegründung (S. 24) benannten Bereiche (Einhausungen, lärmarme Einkaufswagen, Lüftungsanlage, Lkw.-Motoren, Anlieferzeiten) zeigen dies ebenso wie die - aus Anlage 4 der Schalltechnischen Untersuchung vom 24.08.2012 abzulesenden - (besonders) lärmwirksamen Bereiche der Lebensmittelmärkte (Kühlaggregate, Warenumschlag, Rangierbewegungen, Einkaufswagen). Lediglich anzumerken ist, dass das parallel zum vorliegenden Verfahren durchgeführte Verfahren zur Baugenehmigung bestätigt hat, dass die Lärmbelastung an den für das Grundstück der Antragstellerin maßgeblichen Immissionsorten infolge der Nachtragsbaugenehmigung vom 09.09.2013 erheblich – auf einen Wert weit unterhalb der Richtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets - reduziert worden ist (vgl. Beschl. des Senats v. 15.01.2014, 1 MB 31/13, Rn. 23).
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3. Der gegen die Berichtigung des Flächennutzungsplans (13. Änderung) gerichtete Antrag ist unzulässig. Die Berichtigung des Flächennutzungsplans beruht auf § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB; sie ist keine Norm i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden kann.
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4. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Sie hat sich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
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Gründe für die Zulassung einer Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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BESCHLUSS
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Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 82.500,00 Euro festgesetzt (7.500,00 EUR je betroffener Wohneinheit, bei insgesamt elf Wohneinheiten).
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- § 13a BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c Satz 1 UVPG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 47 2x
- § 1 Abs. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- UVPG § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen 1x
- § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 2x
- § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 LPlanG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 26/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 31/13 4x
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 19/09 1x
- 1 KN 15/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 833/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 9/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 4234/97 1x (nicht zugeordnet)