Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 7/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Januar 2014 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die unter dem 14. August 2013 ausgeschriebene Stelle der „Leitung Sachgebiet 3 bei der Kriminalpolizeiaußenstelle ... (Gemeinsamer Ermittlungsdienst), Polizeidirektion ..., Kategorie D“ mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
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Die im Tenor genannte Stelle ist in der Stellenausschreibung mit folgendem Anforderungsprofil versehen:
- 2
- Befähigung zur leitbildorientierten Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- gründliche und umfassende Rechts- und Fachkenntnisse sowie aufgabenbezogenes Spezialwissen
- Selbstständigkeit
- Verantwortungsbewusstsein
- Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
- analytisches Denkvermögen und Befähigung zur sachgerechten Informationsverarbeitung
- soziale Kompetenz
- Befähigung zur kooperativen und initiativen Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, Behörden und Institutionen
- langjährige Erfahrung bei der Bewältigung komplexer, kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren
- 3
Um diese Stelle bewarben sich unter anderem die im Jahre 2001 zur Kriminalhauptkommissarin ernannte Antragstellerin und der im Jahre 2011 zum Kriminalhauptkommissar ernannte Beigeladene.
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Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht vorgesehen werden könne. Die Entscheidung über die Stellenbesetzung sei unter Abwägung aller Umstände zugun-sten des Beigeladenen ausgefallen.
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Die Antragstellerin legte hiergegen am 18. November 2013 Widerspruch ein und hat gleichzeitig beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nachgesucht.
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Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Auch wenn die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht habe, so fehle es doch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sei. Ermöglichten die Gesamtnoten dienstlicher Beurteilungen - wie hier - keine tragfähige Auswahlgrundlage, so seien nach ständiger Rechtsprechung diese Beurteilungen im Einzelnen auszuwerten (Einzelexegese). Der Antragsgegner habe eine Einzelexegese zur Auflösung der (unter anderem) zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bestehenden Konkurrenzsituation durchgeführt und hieraus im Ergebnis zu Recht abgeleitet, dass die Antragstellerin hinter dem Beigeladenen zurückfalle (wird im Einzelnen ausgeführt).
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Die Antragstellerin hat am 4. Februar 2014 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, ihr erstinstanzliches Vorbringen sei vom Verwaltungsgericht nahezu vollständig ignoriert und nicht gewürdigt worden. Daher sei dieses Vorbringen in der Beschwerdeinstanz erneut aufzugreifen. Der Antragsgegner habe seine ausweislich des entsprechenden Auswahlvermerks vom 8. November 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht auf die ihr, der Antragstellerin, und dem Beigeladenen jeweils zum Stichtag 1. Oktober 2012 erteilten dienstlichen Regelbeurteilungen stützen dürfen, weil diese nicht hinreichend aktuell gewesen seien. Unabhängig davon sei ein Beurteilungsvorsprung zu ihren Gunsten daraus herzuleiten, dass ihrer zum Stichtag 1. Oktober 2012 erstellten Regelbeurteilung deshalb ein höheres Gewicht als der entsprechenden Regelbeurteilung des Beigeladenen zukomme, weil sie bereits im Jahre 2001 zur Kriminalhauptkommissarin ernannt worden sei und somit dieses statusrechtliche Amt während des gesamten zugrundeliegenden Beurteilungszeitraumes (1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) bekleidet habe, der Beigeladene hingegen erst zum 1. November 2011 und somit während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes zum Kriminalhauptkommissar ernannt worden sei. Schließlich habe der Antragsgegner bei der von ihm durchgeführten Einzelexegese die jeweiligen Qualitäten der konkurrierenden Bewerber(innen) im Hinblick auf die insoweit maßgeblichen beiden Aspekte, nämlich den „Führungsaspekt“ - dieser stehe bei einer Sachgebietsleitung mit Personalverantwortung regelmäßig im Vordergrund - und den „Erfahrungsaspekt“, unzutreffend gewürdigt (wird im Einzelnen ausgeführt).
II.
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Insbesondere entspricht die Beschwerdebegründung den sich aus der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.
- 11
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da dies vom Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt worden ist, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen seitens des erkennenden Senates.
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Unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung dargelegten - nach §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen - Gründe steht der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Bewerberinnen und Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten haben - das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Zwar geht mit der Besetzung des Dienstpostens der Sachgebietsleitung weder zeitnah noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Beförderung einher, jedoch kann sich aufgrund der Wahrnehmung des höher bewerteten Dienstpostens in einem Besetzungsverfahren um ein höher bewertetes Amt ein Vorteil ergeben. Nach dem gegenwärtigen Aktenstand lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner eine im genannten Sinne ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung gegenüber der Antragstellerin getroffen hätte. Dabei kommt es entscheidungserheblich nicht auf die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung erhobenen Einwände an, die sich auf die (nicht hinreichende) Aktualität der in Frage stehenden dienstlichen Beurteilungen, deren aus statusrechtlichen Gesichtspunkten abgeleitete (unterschiedliche) Wertigkeit sowie den im Rahmen der Einzelexegese als maßgeblich angesehenen „Erfahrungsaspekt“ beziehen. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist jedenfalls deshalb nicht ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erfolgt, weil der Antragsgegner im Rahmen der Einzelexegese im Hinblick auf den von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachten „Führungsaspekt“ keine hinreichend plausiblen Erwägungen angestellt hat und dieser als wesentlich anzusehende Plausibilitätsmangel auch durch das prozessuale Vorbringen des Antragsgegners nicht geheilt worden ist.
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Im Rahmen der von ihm zur Auflösung der Bewerberkonkurrenz durchgeführten Einzelexegese hat der Antragsgegner ausweislich seines Auswahlvermerks vom 8. November 2013 in nicht unerheblicher Weise auf den „Führungsaspekt“ abgestellt, der durch die Einzelmerkmale „Befähigung zur leitbildorientierten Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ und „Soziale Kompetenz“ abgebildet werde. Auch wenn sich die Führungsverantwortung bei der Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle nach der Dienstpostenbewertung auf die „Führung eines kleinen Aufsichtsbereiches ohne eine nachgeordnete Führungsebene“ bezieht, so wäre der „Führungsaspekt“ dennoch - was nicht geschehen ist - mit hinreichendem Gewicht in die Einzelexegese einzustellen und einer differenzierenden Bewertung zu unterziehen gewesen. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass im Text der Stellenausschreibung sowohl bei der Aufgabenbeschreibung als auch bei dem Anforderungsprofil jeweils an erster Stelle auf den Aspekt der „Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ abgestellt worden ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, bei einer Sachgebietsleitung mit Personalverantwortung stehe der „Führungsaspekt“ regelmäßig im Vordergrund, nicht substantiiert widersprochen.
- 14
Der vorangehend dargestellten Bedeutung des „Führungsaspekts“ werden die von dem Antragsgegner angestellten diesbezüglichen Erwägungen nicht gerecht. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 8. November 2013 insoweit ausgeführt:
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„Der Führungsaspekt wird durch die Einzelmerkmale „Befähigung zur leitbildorientierten Führung ...“ und „Soziale Kompetenz“ abgebildet. Dieser Dienstposten ist in der Führungsverantwortung nur für einen kleinen Aufsichtsbereich definiert. Alle Kandidaten konnten in ihren bisherigen Aufgaben Führungserfahrungen sammeln, so dass ihr Eignungsnachweis für eine Leitungsfunktion bereits grundsätzlich festgestellt wurde. Nach Datenlage entsprechen die Kandidaten ... und ... am ehesten den Erwartungen. Während KHK ... durch den höchsten Ausprägungsgrad in der Persönlichen Kompetenz und die überdurchschnittlich bewertete Zusammenarbeit (LE 2) im APM „Befähigung zur leitbildorientierter Führung ...“ den stärksten Eindruck macht, liegt KHK ... bei dem Merkmal „Soziale Kompetenz“ u. a. durch die persönlichen Leistungen im sozialen Bereich (Zusammenarbeit, Teamgeist, Umgang ... alle in LE 2) vor seinen Mitbewerbern. Damit erreichen diese Kandidaten beim Führungsaspekt einen tendenziellen Gleichstand, der nicht aufgelöst werden kann. Die Beamtin ... und KHK ... erreichen mit ihren Beurteilungswerten keine entsprechende Eignung.“
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Ausweislich der dem Auswahlvermerk beigefügten Auswahlmatrix trifft es zwar zu, dass der Beigeladene hinsichtlich der Leistungs-/Befähigungsmerkmale „Persönliche Kompetenz“ und „Zusammenarbeit“ besser bewertet worden ist als die Antragstellerin. Allein hieraus lässt sich ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Hinblick auf die Anforderungsprofilmerkmale „Befähigung zur leitbildorientierten Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ und „Soziale Kompetenz“ jedoch nicht herleiten. Vielmehr hätte der Antragsgegner gerade mit Blick auf die dargestellte Bedeutung des „Führungsaspekts“ insoweit nicht gänzlich ausblenden dürfen, dass die Antragstellerin in den Merkmalen „Führungskompetenz“ sowie „Teamgeist“ besser bewertet worden ist als der Beigeladene und beide im Merkmal „Umgang mit Kolleginnen/Kollegen“ gleich bewertet worden sind. Ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Antragsgegner die Bewertung der letztgenannten Leistungs-/Befähigungsmerkmale im vorliegenden Zusammenhang (gänzlich) außer Acht lassen durfte, ist von ihm selbst nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt offen, welches Gewicht der Antragsgegner der „Führungskompetenz“ im Vergleich zur „Persönlichen Kompetenz“ im vorliegenden Zusammenhang beigemessen hat. Der Antragsgegner hat sich auch in seiner Beschwerdeerwiderung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt. Da er das Ergebnis seiner Einzelexegese bereits aus den vorangehend dargestellten Gründen nicht hinreichend plausibel begründet hat, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin, auch in dem Leistungsmerkmal „Anleitung und Aufsicht“ sei sie in ihrer dienstlichen Beurteilung besser bewertet worden als der Beigeladene, nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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