Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 31/14

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 30.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
  7.500,00 Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Die Begründung der Beschwerde, mit der die Antragstellerin sinngemäß eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend macht, erschöpft sich in Wertungen, die sie nicht mit Tatsachen begründet. Auch von Amts wegen kann der Senat die behauptete „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens auf das Wohnhaus der Antragstellerin nicht ansatzweise nachvollziehen. Bereits der Abstand des geplanten Doppelhauses zu dem Gebäude der Antragstellerin (ca. 18 m) zeigt, dass die vom Verwaltungsgericht zutreffend genannten Voraussetzungen, unter denen die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise im angefochtenen Beschluss) ausnahmsweise eine zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führende erdrückende Wirkung bejaht, nicht vorliegen. Auch der Berufung auf das Schikaneverbot fehlt jegliche Grundlage. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot liegt nur dann vor, wenn die beanstandete Rechtsausübung nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beigeladene hat den Standort für sein Vorhaben in zulässiger Weise nach seinen Wünschen gewählt. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm darum geht, mit der Errichtung des Vorhabens die Antragstellerin zu schädigen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Die Antragstellerin hat schließlich über den allgemeinen Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot auch nicht konkretisiert, worin die Schädigung der Antragstellerin durch die Errichtung des Vorhabens liegen sollte. Ihre Auffassung, dass sie das sogenannte Trennstück, das der Beigeladene ihr vertraglich zur Nutzung überlassen hat, dann nicht mehr nutzen könne, kann der Senat nicht nachvollziehen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

4

Der Senat hält es für billig, dass die Antragstellerin dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies folgt daraus, dass der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen