Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 5/13
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 07. März 013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb; sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Asphaltmischanlage auf dem Flurstück … der Flur … in …. Der Standort liegt ca. 350 m von der Schwentine entfernt; die Schwentine und der Stendorfer See liegen in einem FFH-Gebiet (FFH DE 1830-391).
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Eine Asphaltmischanlage war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits 1963 für eine maximale Produktionsmenge von 600 t/d genehmigt worden. 2011 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für eine Mischkapazität von 180 t/h; die alte Mischanlage sollte stillgelegt werden. Die Antragstellerin erhob gegen das Vorhaben planungs- und naturschutzrechtliche Einwendungen. Nach Erteilung der beantragten Genehmigung am 15.11.2012 und Widerspruchseinlegung durch die Antragsteller ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug der Genehmigung an; der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dagegen Klage erhoben.
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Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.03.2013 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, als unmittelbare Nachbarin der genehmigten Anlage sei die Antragstellerin antragsbefugt. Allerdings sei ihr die Berufung auf die Århus-Konvention verwehrt, weil dieser keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten privater Dritter zukomme. In Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO habe die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs schiedsrichterlichen Charakter. Es komme darauf an, ob die angefochtene Genehmigung für die Antragsteller schädliche Wirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen oder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots würden nicht geltend gemacht. Soweit Verstöße gegen Naturschutzrecht (FFH-Richtlinie, Artenschutz) bzw. gegen Bauplanungsrecht angesprochen würden, komme eine Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe gem. § 4 Abs. 3 UmwRG zwar ein Rügerecht, doch sei für die genehmigte Asphaltmischanlage weder eine Vorprüfung noch eine UVP erforderlich. Ein "Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht wegen des benachbarten Kiesabbaus scheide aus, weil es sich dabei nicht um eine Anlage "derselben Art" handele.
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Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, sie sei nach der Århus-Konvention antragsbefugt. Das genehmigte Vorhaben verletze FFH-Recht und umweltbezogenes Baurecht. Bei einer Kapazitätserweiterung um 30 % entstünden Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr. Das Vorhaben liege im Bereich eines Landschaftsplans. Im Flächennutzungsplan sei die Vorhabenfläche als renaturierte Grünfläche dargestellt. Dem widerspreche die Genehmigung, was auch bei einem privilegierten Vorhaben relevant sei. Durch den im Zusammenhang mit der Anlage erfolgenden weiteren Kiesabbau und damit einhergehende Änderungen der Geomorphologie stünden dem Vorhaben auch Belange des Bodenschutzes entgegen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB privilegiert. Zum Habitatschutz seien nicht nur zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen zu betrachten. Die "Wirkfaktoren" des Vorhabens seien unzureichend betrachtet worden. Das gelte für Stickstoffe und andere Luftschadstoffe. Nachdem der FFH-Verträglichkeitsprüfung zufolge die kritische Vorbelastung (CL) bereits überschritten sei, sei jede weitere Überschreitung eine erhebliche Beeinträchtigung. Es genüge nicht, insoweit auf Bagatellschwellen der CL-Werte zu verweisen. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei auch der Verkehrslärm unzureichend untersucht worden, ferner seien einzelne Lebensraumtypen gänzlich ausgeblendet worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht bestehe auch eine UVP-Pflicht. Nach § 3e UVPG sei der Begriff des "Vorhabens" weit zu fassen. Der Kiesabbau und das Asphaltmischwerk umfassten eine Größe von mehr als 25 ha. Zu berücksichtigen seien auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton. Hilfsweise werde die Unzuständigkeit des Antragsgegners gerügt.
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Da die Asphaltmischanlage, die im benachbarten Kiestagesbau gewonnene bergfreie Kiese und Kiessande weiterverarbeite, sei gem. § 6 BBergG das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.
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Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die anerkannten Umweltverbänden zustehende Rügebefugnis stehe der Antragstellerin nicht zu. Die Asphaltmischanlage sei eine Anlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs zur 4. BImSchV und unterfalle nicht dem Bergrecht.
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Die Beigeladene hält die Beschwerdeführerin für nicht antragsbefugt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme im Hinblick auf die große Entfernung zum genehmigten Vorhaben nicht in Betracht. Auf die Århus-Konvention könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie keine eigene Rechtsverletzung – im Sinne einer Klagebefugnis – geltend machen könne. Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention sei nicht unmittelbar anwendbar.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.03.2013 ist unbegründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Diese stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Die Antragstellerin hat der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass "eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen … nicht geltend gemacht wird" und dass (auch) "keine Umstände" vorgetragen werden, "aus denen sich eine Rücksichtslosigkeit ergeben könnte" (S. 4 des Beschl.-Abdr.), im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr – ausschließlich – auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) sowie auf die Århus-Konvention ("Übereinkommen über die Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" vom 25.06.1998, BGBl. 2006 II, S. 1251; jetzt i. d. F. vom 13.09.2012, BGBl. 2012 II, S. 1046) bezogen und (nur) in diesem Zusammenhang (auch) Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr angesprochen. Lärm- oder sonstige Immissionsbelastungen, die die im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. das Gelände des (lt. Digitalem Atlas Nord) ca. 550 m entfernten Gutshofes konkret betreffen, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht; Belästigungen in diesem Sinne sind – wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat – auch nicht ersichtlich (s. dazu die Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides, zu II.1.2).
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2. Soweit die Antragstellerin für das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich hält, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
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2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung beanspruchen kann, wenn eine rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung dieses Aufhebungsanspruchs ist allerdings, dass die Genehmigung der Anlage geeignet ist, eigene Rechte der Antragstellerin zu verletzen, die Antragstellerin m. a. W. antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist. Aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geregelt wird, nicht dagegen die Klagebefugnis. (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573 [Rn.20]; ebenso Urt. des Senats vom 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 32]; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2014, 5 S 534/13, NVwZ-RR 2014, 634 [Rn. 42]).
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Soweit – jüngst – das OVG Münster (Beschl. v. 23.07.2014, 8 B 356/14, NuR 2014, 663 [bei Juris Rn. 19-46]) abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.) der Auffassung zuneigt, das Recht der Europäischen Union gebiete die selbständige "Zuerkennung von Rügerechten der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich der Verletzung von Verfahrenserfordernissen der UVP einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen", die "grundsätzlich jeden Verfahrensfehler" umfassen müsse, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin wäre – nach dieser Argumentation – nur dann "betroffene Einzelne" und als klagebefugtes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit analog § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn sie durch die Zulassungsentscheidung in ihren Belangen "berührt", m. a. W. durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt würde. Die Belange oder Interessen der Antragstellerin müssten sich – wenn man diesem Gedankengang folgt – von denjenigen abheben, die Jedermann oder die Allgemeinheit betreffen. Dafür genügt nicht die zufällige "Nachbarschaft" zu dem (ca. 550 m entfernten) Vorhaben.
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2.2 Von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin geht der erstinstanzliche Beschluss aus, weil diese sich als "unmittelbare Nachbarin" der genehmigten Anlage auf die drittschützende Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könne (S. 2 des Beschl.-Abdr.). Es bestehen Zweifel, ob dies richtig ist, denn allein die "Nachbarschaft" zu der genehmigten Anlage begründet noch nicht die Annahme, dass die im Außenbereich gelegenen Grundstücksflächen der Antragstellerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein können. Die Antragstellerin hat zur Möglichkeit einer derartigen "Belastung" ihres Grundeigentums bislang nichts vorgetragen (s. o. 1.); die Möglichkeit einer diesbezüglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin liegt schon im Hinblick auf den Abstand zur genehmigten Anlage fern, zumal im Außenbereich ohnehin nur der Schutz eines Grundstücks im Misch- oder Dorfgebiet beansprucht werden kann (vgl. [zuletzt] Beschl. des Senats v. 12.08.2014, 1 MB 13/14, n. v.; zu Ziff. 2.2).
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2.3 Wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin (im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) antragsbefugt ist, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsgegner das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht verneint hat (Begründung des Bescheides vom 15.11.2012, Ziff. 2 [S. 13]; Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vom 11.01.2013, S. 5; Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013, S. 6-7).
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Die Antragstellerin tritt dem – im Kern – entgegen, indem sie den Begriff des "Vorhabens" weiter zu fassen versucht, als es dem Gegenstand der angefochtenen Genehmigung entspricht, und (u. a.) auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton sowie die Flächengröße des Kiesabbaus von mehr als 25 ha einbeziehen möchte. Sie meint, eine UVP-Pflicht ergebe sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG bzw. aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27). Dem ist nicht zu folgen.
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Im Ausgangspunkt gehen die in § 3e UVPG geregelten Fälle von einem Vorhaben aus, für "das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht", und das geändert oder erweitert wird. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn die angefochtene Genehmigung ist keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung, sondern eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG (s. Genehmigungsbescheid vom 15.11.2012,
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S. 1 sowie Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 11.01.2013, S. 5). Die Genehmigung der Asphaltmischanlage ändert oder erweitert somit nicht ein (anderes) Vorhaben, sondern beschränkt sich auf die im Genehmigungsbescheid (zu A.I.1) und in den Entscheidungsgrundlagen/Antragsunterlagen (insbes. zu 5. und 14) definierte Anlage. Soweit die Antragstellerin diese als "Kiesabbau mit Asphaltmischwerk" umreißt (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27), deckt sich dies nicht mit dem in den genannten Bescheiden – klar – definierten Genehmigungsgegenstand.
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Die Annahme der Antragstellerin, der Vorhabenbegriff im UVPG sei "unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben" weit zu fassen, trifft nicht zu. Der Begriff des "Vorhabens" ist in § 2 Abs. 2 UVPG in Anlehnung an denjenigen des "Projekts" in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009 definiert worden. Soweit der Begriff des "Vorhabens" gem. § 2 Abs. 2 UVPG technische oder sonstige "Anlagen" umfasst, kann auf das fachgesetzliche Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (vgl. Appold, in: Hoppe u. a., UVPG, 2012, § 2 Rn. 76), vorliegend also dasjenige des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Der Umstand, dass ein Asphaltmischwerk – neu – im Bereich eines mehr als 25 ha großen Geländes errichtet wird, führt nicht dazu, dieses Werk als Teilelement eines größeren "Vorhabens" anzusehen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf das Urteil des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09, Juris, Rn. 118) stützen; diese Entscheidung verhält sich nur zu dem – hier nicht relevanten – Fall, dass ein nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtiges Vorhaben Vorhabens auch auf der Grundlage mehrerer Verwaltungsverfahren genehmigt werden kann.
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Die Asphaltmischanlage unterliegt, wie in den angefochtenen Bescheiden korrekt ausgeführt, weder einer Vorprüfung noch einer UVP; auf die Anlage trifft (insbesondere) keiner der Tatbestände der Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu. Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus – zutreffend entschieden, dass die Anlage auch nicht – unter Einbeziehung des Kiesabbaus, der Kieswaschanlage, der Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton - als ein "kumulierendes Vorhaben" gem. § 3b Abs. 2 UVPG angesehen werden kann (S. 4 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.; vgl. – im gleichen Sinne – VGH München, Urt. v. 02.10.2002, 22 CS 02.1774, AbfallR 2003, 43 Ls. [bei Juris Rn. 16]). Dagegen werden mit der Beschwerde keine (neuen) Angriffe vorgetragen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
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3. Die unter Bezugnahme auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf europarechtliche bzw. deutsche Vorschriften des Naturschutzrechts angeführten Argumente der Antragstellerin vermögen den Erfolg der Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen.
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3.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre "objektive Rechtmäßigkeit" beanspruchen kann (S. 3 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.). Bauplanungsrechtliche Vorschriften dienen i. d. R. nicht dem Schutz Einzelner, sondern allgemeinen städtebaulichen Zielen. Soweit die Antragstellerin insoweit § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB anführt, werden keine ihre privaten Belange betreffenden Auswirkungen benannt, sondern nur – allgemein – Lärmwirkungen durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr. In Bezug auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB spricht die Antragstellerin – nicht nachbarschützende – Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege an. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.1978, IV C 75.76, BauR 1979, 122, sowie Urt. v. 13.04.1984, 4 C 21.79, NVwZ 1985, 42) betrifft Genehmigungsstreitigkeiten, nicht aber nachbarliche Abwehransprüche. Auch der im Hinblick auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 3. Alt. BauGB angeführte Belang des Bodenschutzes ist nicht nachbarschützend; die Antragstellerin ist weder Sachwalterin der "Geomorphologie" noch des "raumbestimmenden Reliefs". Die Frage, ob das Vorhaben eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes in "angemessenem" Umfang (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB) ist, betrifft ebenfalls allgemeines Planungsrecht und (damit) keine spezifisch nachbarschützenden Belange.
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Auch naturschutzrechtliche Vorschriften dienen dem Allgemeininteresse (vgl. § 1 BNatSchG). Das gilt sowohl für die Vorgaben des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) als auch für andere naturschutzrechtliche Anforderungen. Dem entsprechend fehlt der Antragstellerin eine diesbezügliche Überprüfungsbefugnis.
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3.2 Die Antragstellerin meint, im Hinblick auf die Århus-Konvention (a.a.O.) müssten die "Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten … im Wege der Auslegung einen weiten Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einen effektiven Umweltschutz insgesamt ermöglichen" (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 10).
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3.2.1 Diese Meinung übergeht die Umsetzung der (außerhalb des EU-Rechts vereinbarten) Århus-Konvention in EU-Recht und in nationales Recht. Die Århus-Konvention hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, wie sich aus der Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 -, NVwZ 2011, 673). Insbesondere das – von der Antragstellerin hervorgehobene – Recht von "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit", Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu erlangen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen anzufechten, ist – in Bezug auf Individualklagen – in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht umgesetzt worden (vgl. Siegel, DöV 2012, 709 / 715 - zu III.3.c.(2)). Im deutschen Recht ergeben sich in Bezug auf Individualkläger auch auf der Grundlage des Zustimmungsgesetzes zur Århus-Konvention vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) keine Rechte als "Mitglieder der Öffentlichkeit", weil Art. 9 Abs. 3 der Konvention keine hinreichend bestimmten Regelungen in diesem Sinne enthält. Das gilt – zum einen – für die Frage, ob der Zugang zu Überprüfungsverfahren sich nur auf verwaltungsbehördliche Verfahren oder auch auf gerichtliche Verfahren bezieht und – zum anderen – hinsichtlich des Vorbehalts, dass der Verfahrenszugang nur zu gewähren ist, wenn und soweit im "innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien" erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören gerade die subjektive Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO und der Umfang des Überprüfungsanspruchs gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Damit genügt das (allgemeine) Zustimmungsgesetz zur Århus-Konvention nicht, um das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO für Individualkläger im Umweltbereich zu beseitigen (Beschl. des Senats vom 12.08.2013, 1 LA 57/12, NordÖR 2014, 128 [bei Juris Rn. 51 m. w. N.]).
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3.2.2 Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte München (Urt. v. 09.10.2012, M 1 K 12.1046, ZUR 2012, 699) und Wiesbaden (Urt. v. 10.10.2011, 4 K 757/11.WI, ZUR 2012, 113 sowie Urt. v. 16.08.2012, 4 K 165/12.WI, Juris – nachgehend BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, 7 C 21.12, NVwZ 2014, 64) hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, denn sie betrifft Umweltverbände bzw. einen aus Gründen des Gesundheitsschutzes klagebefugten Individualkläger (VG Wiesbaden, Urt. v. 10.10.2011, a.a.O., bei Juris Rn. 56). Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes kann in Bezug auf die darin bestimmten Klagerechte nicht im Wege der Analogie auf Individualkläger (bzw. Antragsteller) erweitert werden, die nicht klagebefugt sind. Die im Umweltrechtsbehelfsgesetz getroffene Regelung ist abschließend und enthält keine planwidrige Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013, 4 C 14.12, NVwZ 2014, 1097).
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3.2.3 Aus der Århus-Konvention bzw. dem diesbezüglichen Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) kann die Antragstellerin keine Antragsbefugnis ableiten.
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Eine solche Befugnis vermittelt die Århus-Konvention - wie ausgeführt (oben 3.2.1) unter den im Umweltrechtsbehelfsgesetz bestimmten Voraussetzungen anerkannten Umweltverbänden. Insoweit muss Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention - konform mit europarechtlichen Vorgaben - so ausgelegt werden, dass es einer Umweltschutzvereinigung möglich ist, eine Verwaltungsentscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Demgegenüber ist es "Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen", wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.).
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Auf den vorliegenden Fall angewandt führen die genannten Grundsätze zu der (ersten) Frage, ob die Antragstellerin, indem sie sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf Vorschriften des europäischen und deutschen Naturschutzrechts bezieht, den Schutz von Rechten einfordert, die - ihr - aus dem Unionsrecht erwachsen. Das mag der Fall sein, soweit Umweltvorschriften angesprochen werden, die (auch) dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012, 8 D 38/08.AK, NuR 2012, 722/723). Die Antragstellerin bezieht sich indes - allgemein - auf Habitatschutzrecht und Immissionen (Lärm, CL), die nicht sie oder ihr (Hof-)Grundstück betreffen, sondern aus ihrer Sicht - den Landschafts- und Bodenschutz bzw. ein FFH-Gebiet. Damit spricht sie - allenfalls mittelbar - unionsrechtliche Regelungen (v. a. die FFH-Richtlinie) an, die indes weder Individualrechte der Antragstellerin begründen noch dazu verpflichten, einzelnen Bürgern klagbare Rechte auf die Einhaltung der Richtlinien einzuräumen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2001, 2 Bs 370/00, NVwZ 2001, 1173).
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Unabhängig davon ist (zweitens) nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer individuellen Antragsbefugnis zu einer nicht äquivalenten und dem Effektivitätsprinzip widersprechenden Erschwerung des Individualrechtsschutzes führt. Wenn - etwa (auch abwägungsgesteuerte) private Lärmschutz- oder Lufthygieneansprüche, die unionsrechtlich geprägt sind, reklamiert werden, kann dies die Antragsbefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO begründen, so dass - auch - diesbezügliche Unionsrechte äquivalent und effizient wahrgenommen werden können. Soweit dagegen Allgemeinbelange verfolgt werden, darf die Zulässigkeit eines individuellen Rechtsbehelfs nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden, mithin auch von dem in § 42 Abs. 2 VwGO bestimmten Erfordernis abhängig gemacht werden. Zu einer "erweiternden Auslegung" des innerstaatlichen Prozessrechts (Berkemann, DVBl. 2011, 1253/257) besteht insoweit kein Anlass. Das wäre anders, wenn das Unionsrecht dem Einzelnen bestimmte Rechte zuordnet; in diesem Falle wären auch die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, die "Verfahrensmodalitäten ... so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie ... einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten" (EuGH, Urt. v. 13.03.2007, C-432/05, NJW 2007, 3555 [Rn. 44] sowie Urt. v. 22.12.2010, C-279/09, EuZW 2011, 137 [Rn. 29]). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht, weil die vorliegend relevanten "umweltbezogenen" bauplanungsrechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts - abgesehen von Fragen des Gesundheitsschutzes - dem Einzelnen keine individuellen Rechte zuweisen.
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Soweit die Århus-Konvention in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 auch "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnen will, lässt sich daraus kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ableiten. In Art. 2 Nr. 5 der Århus-Konvention wird die von "umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" angesprochen; eine nähere Regelung dazu, was "betroffen" bzw. "Interesse" erfordert, fehlt in der Århus-Konvention. Insoweit bleibt den Konventionsstaaten Raum für eine innerstaatliche Konkretisierung; die Århus-Konvention allein begründet keine Individualklagerechte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]).
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3.3 Die europäischen Naturschutzrichtlinien vermitteln ebenfalls keine eigenständige Überprüfungsbefugnis der Antragstellerin. Insbesondere aus der (in der Beschwerdebegründung angesprochenen) FFH-Richtlinie 92/43/ EWG vom 05.06.1992 sind keine Rechte Einzelner abzuleiten; die Richtlinie zielt auf den Naturschutz "um seiner selbst willen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Soweit der Europäische Gerichtshof einklagbare Rechte des Einzelnen aus umweltrechtlichen Richtlinien bejaht hat, hat er sich dabei auf das Ziel, die Gesundheit von Menschen zu schützen, bezogen (EuGH, Urt. v. 12.12.1996, Rs. C-298/95, Slg. 1996, I-6747, Rn. 15 f ). Auf Umwelt- und Naturschutzbelange, deren Wahrung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist das nicht übertragbar. Insoweit vermittelt - auch - das (materielle) europäische Recht keine subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, so dass auch unter dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") keine Überprüfungsansprüche für Private bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in Bezug auf einzelne Lebensraumtypen innerhalb eines FFH-Gebiets oder zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen, die aus evtl. unzureichend erfassten "Wirkfaktoren" des Vorhabens (Stickstoffe, andere Luftschadstoffe oder [Verkehrs-]Lärm) resultieren sollen, führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragstellerin - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.
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4. Der Einwand der Antragstellerin gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners verfängt nicht. Die Zuständigkeit der Bergbehörde nach § 6 BBergG bezieht sich auf bergfreie, nicht auf grundeigene Bodenschätze (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG). Um einen solchen bergfreien Bodenschatz mag es sich in dem - von der Antragstellerin angeführten - Fall des VG Leipzig (Urt. v. 20.06.2012, 1 K 1031/10, Juris) gehandelt haben, weil in der früheren DDR Kiese und Sande bergfrei waren und infolge des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) auch geblieben sind. In Schleswig-Holstein gilt dies nicht; hier sind Kiese nicht bergfrei und deren Abbau durch eine Sondervorschrift in § 13 LNatSchG erfasst. Unabhängig davon wäre auch bei bergfreien Bodenschätzen eine bergrechtliche Behördenzuständigkeit nur für das "Aufsuchen" und "Gewinnen" (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG) gegeben. Um derartige Vorgänge geht es bei der hier betroffenen Asphaltmischanlage nicht; das Bergrecht würde allenfalls greifen, wenn das Schwergewicht dessen, was in der Asphaltmischanlage passiert, in der Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 BBergG) des Bodenschatzes (Kies) und nicht in der Weiterverarbeitung läge (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 4 Rn. 17). Das ist weder aufgrund der Darlegungen im Beschwerdeverfahren noch anhand der Akten festzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Asphaltmischanlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV dem Immissionsschutzrecht ("Herstellung ... von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ...) zuzuordnen, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.
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5. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich schriftsätzlich und durch Anträge am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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