Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 40/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. Juli 2012 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte Träger der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs auch insoweit ist, als die ausreichende Bedienung des Stadtgebietes der Klägerin im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 2 Abs. 2 ÖPNVG betroffen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Aufgabenträgerschaft für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf dem Gemeindegebiet der Klägerin.
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Die Klägerin ist kreisangehörige Gemeinde und Kreisstadt des beklagten Kreises.
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Die Klägerin schloss im Jahre 1983 in ihrer Funktion als Schulträgerin einen Vertrag über die Schülerbeförderung auf ihrem Gemeindegebiet mit der Firma ... . Durch § 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Firma ..., für bestimmte im Fahrplan bezeichnete Fahrten die Einreichung eines öffentlichen Linienverkehrs nach § 42 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu beantragen und den Linienverkehr durchzuführen. Die Verpflichtung sollte mit Auflösung des Vertrages erlöschen.
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Mit Schreiben aus dem Jahre 1987 äußerte sich die Klägerin über ihr Rechts- und Ordnungsamt/Verkehrsaufsicht gegenüber einer Bürgerin im Hinblick auf Beschwerden bzw. Anregungen zum öffentlichen Personennahverkehr. Sie brachte dabei ein großes Interesse zum Ausdruck, ihren Bürgern ein möglichst am Bedarf orientiertes Busverkehrsnetz anzubieten. Auch vermerkte sie, dass Trägerin des Nahverkehrs in B.O. die Firma ... sei.
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Im Jahre 1988 erfolgte die Kündigung des Vertrages aus dem Jahre 1983. Am 15.03.1989 kam es zu einer Besprechung, an welcher Vertreter des Beklagten, des Schulverbandes und der Klägerin teilnahmen. In einem Vermerk zum Inhalt dieser Besprechung legte man fest, dass die Kündigung erfolgte, um eine Neuausschreibung durchzuführen.
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Im Rahmen der Vorbereitung dieser Neuausschreibung wandte man sich an das Schleswig-Holsteinische Verkehrsministerium, welches darauf hinwies, dass ein rechtlicher Freiraum zum Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen einem Verkehrsträger und dem Schulverband B.O. nicht bestehe. In einer Besprechung stellte man fest, dass bisher ein rechtlicher „Parallelzustand“ bestanden habe und der öffentliche Personennahverkehr durch vertraglich gecharterte Busse des Schulverbandes durchgeführt worden sei. Dadurch habe faktisch eine indirekte Subventionierung des ÖPNV stattgefunden.
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Am 01.08.1989 schlossen der Schulverband B.O. und die Klägerin eine neue Vereinbarung mit der Firma ... zur „Änderung und Ergänzung“ der bisherigen Verträge. Dieser Vertrag schloss an die bestehende Vereinbarung an und führte diese ausdrücklich fort (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Er enthielt in § 1 Abs. 3 eine Regelung, nach der die Firma ... eine Überprüfung der Verkehrsbedürfnisse im Sinne von § 21 PBefG sowie einen Antrag gemäß § 24 PBefG nur mit Zustimmung der Kläger durchführen dürfe, sofern es um Linien gehe, die „überwiegend zur Beförderung von Schülern eingerichtet sind“. § 1 Abs. 4 des Vertrages legte fest, dass Linien, die überwiegend zur Beförderung von Schülern eingerichtet sind, Linien seien, auf denen Verkehr nur außerhalb von Ferienzeiten stattfindet. Nach § 7 Abs. 4 des Vertrages (§ 7 beschäftigt sich mit Fahrausweisen) sollte der Stadtverkehr nicht Bestandteil des Vertrages sein.
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Im Jahre 1993 befragte die Klägerin Gewerbetreibende in einem Gewerbegebiet im Rahmen der Planung für den öffentlichen Personennahverkehr.
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Am 21.01.1994 erteilte das Schleswig-Holsteinische Verkehrsministerium der Firma ... eine Linienverkehrsgenehmigung nach § 42 PBefG, welche die seinerzeit als „Stadtverkehr B.O.“ deklarierte Buslinie 1766 betraf.
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Am 01.01.1996 trat das Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1995 (ÖPNVG) in Kraft. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG, dessen amtliche Überschrift „Aufgabenträgerschaft“ lautet, sind Aufgabenträger des ÖPNV die Kreise und kreisfreien Städte. Sie können auf Antrag kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Planung und Organisation des örtlichen ÖPNV sowie die Finanzverantwortung übertragen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG). Soweit kreisangehörige Gemeinden diese Aufgaben bereits freiwillig wahrnahmen, galten die Aufgaben als übertragen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG).
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Mit Schreiben vom 05.11.1996 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und wies darauf hin, dass der Stadtverkehr in B.O. bisher Bestandteil des Gesamtvertragspaketes unter der Überschrift „Schülerbeförderung“ gewesen sei, bei dem die Klägerin und der Schulverband auf der einen und die Firma ... auf der anderen Seite die Vertragspartner seien. Hinsichtlich der zu tragenden Defizite seien jeweils 2/3 auf den Beklagten und 1/3 auf die Klägerin bzw. den Schulverband entfallen. Nachdem es eine Neuregelung hinsichtlich der Finanzierung der Schülerbeförderung gegeben habe, sei auch eine Neuregelung der Finanzierungsbeziehungen hinsichtlich des übrigen - bisher über die Schülerbeförderung finanziell abgewickelten - Verkehrs erforderlich. Insoweit könne die einzig faire Regelung zugunsten der Firma ... nur so aussehen, dass die Klägerin verpflichtet sein müsse, 1/3 des insoweit entsprechenden Defizits zu tragen, während die restlichen 2/3 vom Beklagten getragen würden. Der Beklagte antwortete in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 29.10.1996 dahingehend, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit die Aufgaben im Zusammenhang mit dem örtlichen ÖPNV im Binnenverkehr übernommen habe und dieses Verkehrsangebot über den Pauschalvertrag zur Schülerbeförderung mitfinanziert worden sei. Ein Beschluss zur Übertragung der Aufgabe sei daher aufgrund des neuen ÖPNV-Gesetzes nicht erforderlich.
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Die Klägerin schloss mit der Firma ... Ende 1996/ Anfang 1997 einen Vertrag mit der Zielsetzung „das Fahrtenangebot des öffentlichen Nahverkehrs im Stadtverkehr B.O. nach Kündigung der bisherigen Pauschalvertragsregelungen weiterhin aufrecht zu erhalten“ und bezeichnete sich darin als „Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV seit dem 01.01.1996“ (§ 1 Abs. 2 des Vertrages).
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Der Regionalverkehrsplan des Beklagten aus dem Jahre 1997 legt fest, dass der Stadtverkehr B.O. nach § 2 Abs. 3 des ÖPNV-Gesetzes als übertragen gelte und Defizite im Zusammenhang mit diesen Verkehrsleistungen von der Klägerin aufgebracht werden müssten.
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Mit Schreiben vom 18.12.2001 beantragte die Klägerin die Übernahme des zu dieser Zeit von ihr getragenen Defizits für den Stadtverkehr B.O. durch den Beklagten und bat insoweit um Gleichbehandlung mit anderen kreisangehörigen Städten, insbesondere mit der Stadt A.. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass der städtische Stadtverkehr in nicht unerheblichem Umfang von der Klägerin seit Jahren zu 100 % in Eigenleistung finanziert werde, während die Kosten des Stadtverkehrs der Stadt A. in voller Höhe vom Kreis S. übernommen würden. Mit Schreiben vom 23.04.2002 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass der Verkehrsausschuss in einer Sitzung am 18.03.2002 beschlossen habe, einer Übernahme der Defizite des Stadtverkehrs durch den Beklagten nicht zuzustimmen.
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Mit Schreiben vom 01.02.2005 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und beantragte, die „komplette Aufgabenträgerschaft des Stadtverkehrs, Planung, Umsetzung und Finanzierungsverantwortung“ zu übernehmen. Zur Begründung wurde erneut auf die Gleichbehandlung mit kreisangehörigen Städten, insbesondere der Stadt A. verwiesen (GA 145, Bd. I, Anlage B 8). Der Verkehrsausschuss des Beklagten lehnte die Übernahme der Aufgabenträgerschaft in seiner Sitzung am 19.04.2005 ab.
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In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen den Beteiligten, wobei man auch das Innenministerium bzw. das Verkehrsministerium eingeschaltete (vgl. Schreiben der Klägerin an das Innenministerium vom 06.01.2010, Schreiben an das Verkehrsministerium vom 25.01.2010).
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Auf einer Sitzung am 02.03.2010 beschloss der Verkehrsausschuss des Beklagten wiederum, dass die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV bei der Klägerin liege und zusätzliche freiwillige Aufgaben durch den Beklagten nicht übernommen würden.
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Die Klägerin hat am 11.02.2011 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass sie nicht Aufgabenträgerin des öffentlichen Personennahverkehrs auf ihrem Gebiet sei. Vor Inkrafttreten des ÖPNVG im Jahre 1996 hätte sie zu keinem Zeitpunkt die Planung, Organisation sowie Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV getragen. Dieses ergebe sich aus den entsprechenden Verträgen mit der Firma ..., welche sich alleine auf die Schülerbeförderung bezögen. Mit den Schulbussen habe die Firma ... gleichzeitig einen „de facto-ÖPNV" im Stadtgebiet der Klägerin auf eigene Rechnung und in Eigenregie durchgeführt. Die Klägerin habe zwar die Gestaltung des unter Eigenregie der Firma ... erfolgten ÖPNV nicht desinteressiert zur Kenntnis genommen, sondern in gewissem Maße auf die Gestaltung Einfluss genommen. Diese Einflussnahme habe aber nicht aus der Warte eines Aufgabenträgers, sondern aus der Warte des Schulträgers bzw. der für die Straßensicherheit verantwortlichen Behörde stattgefunden. Es habe zwar eine Quersubventionierung des städtischen ÖPNV stattgefunden, diese sei aber nicht in der ausschließlichen Finanzverantwortung der Klägerin erfolgt, da der Beklagte 2/3 der Kosten getragen habe. Folglich lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 2 ÖPNVG nicht vor.
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Es habe auch keine Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 3 S. 1 ÖPNVG stattgefunden. Weder sei von der Klägerin ein Antrag gestellt worden, noch habe es einen Übertragungsakt, der nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. Verwaltungsakt habe erfolgen können, gegeben. Vielmehr sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG Aufgabenträger geworden sei. Hieran habe auch nichts geändert, dass die Klägerin unfreiwillig aufgrund der Verweigerungshaltung des Beklagten nach Inkrafttreten des ÖPNVG notgedrungen eine Defizitvereinbarung mit der Firma ... für den ÖPNV habe schließen müssen. Zwar sei der öffentliche Personennahverkehr in den Jahren nach 1996 faktisch durch die Klägerin erfüllt worden; daraus folge jedoch nicht ihre Zuständigkeit.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass nicht sie, sondern der Beklagte Träger der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs auch insoweit ist, als die ausreichende Bedienung des Stadtgebietes der Klägerin im öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 2 Abs. 2 ÖPNVG betroffen ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des ÖPNVG freiwillig die Planung, Organisation und Finanzierungsverantwortung wahrgenommen habe und damit Aufgabenträgerin des ÖPNV geworden sei.
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Die Verträge zwischen der Klägerin und der Firma ... hätten nicht allein den Schülerverkehr betroffen. Vielmehr habe es sich dabei um Verträge gehandelt, wie sie damals im ganzen Land üblich gewesen seien und aufgrund derer sowohl der Schülerverkehr als auch der allgemeine ÖPNV finanziert worden seien.
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Der Schülerverkehr sei bereits ab 1983 flächendeckend als allgemeiner ÖPNV geöffnet worden, so dass jeder Fahrgast diesen habe nutzen können. Parallel dazu habe die Klägerin auf ihrem Territorium einen engmaschigen Stadtverkehr eingerichtet. Bis 1996 sei mit den Verträgen neben der Schülerbeförderung auch der Busnahverkehr auf dem Stadtgebiet der Klägerin sichergestellt worden. Dieses ergebe sich bereits aus dem Umfang der Finanzierung durch die Klägerin.
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Die Firma ... habe einen großen Teil des Geldes, das sie von der Klägerin erhalten habe, für den allgemeinen ÖPNV verwendet. Diese Praxis der Pauschalverträge sei auch in dem ersten regionalen Nahverkehrsplan des Kreises aus dem Jahre 1997 detailliert dargestellt worden. An dessen Entwurf sei die Klägerin beteiligt gewesen, ohne dass sie gegen diese Aussage Einwände geltend gemacht habe. In diesem Regionalverkehrsplan habe man ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin Aufgabenträgerin des ÖPNV sei.
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Die Klägerin habe seit Ende der 1970er Jahre aktiv die Verantwortung für die Planung und Organisation des Busverkehrs auf den innerstädtischen Linien übernommen. Aus dem Vertrag, welchen die Klägerin 1996 mit der Firma ... geschlossen hat, ergebe sich, dass die bisherige Praxis des ÖPNV fortgesetzt werden solle. Auch habe die Klägerin die bis dahin betriebene Finanzierungspraxis lückenlos fortgesetzt.
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Für den Fall, dass man eine Verantwortung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG verneinen sollte, sei eine Aufgabenträgerschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG anzunehmen. Der Beklagte habe bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1996 unmissverständlich deutlich gemacht, dass er weiterhin nicht bereit sei, die Verantwortung für den Stadtverkehr der Klägerin zu übernehmen. Die Klägerin habe sich ab 1996 weiterhin um alle Belange des städtischen ÖPNV gekümmert und dabei insbesondere die erforderliche Finanzierung getragen. Sie sei dabei ausdrücklich als Aufgabenträger für den Stadtverkehr aufgetreten. Sie habe in der Zeit ab 1996 zweimal einen Betreiber mit der Erbringung des Stadtverkehrs beauftragt.
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Die Übernahme der Verantwortung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG erfordere keine bestimmte Form. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine durch die Klägerin erfolgte Wahrnehmung ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltung handele.
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Mit Urteil vom 24. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei Trägerin der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe des ÖPNV auf ihrem Gemeindegebiet. Zwar habe eine Aufgabenübertragung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG nach Inkrafttreten des ÖPNVG zum 01.01.1996 nicht stattgefunden, da es hierfür an einem nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erforderlichen Antrag der betroffenen Klägerin ebenso gefehlt habe wie an einem korrespondierenden eindeutigen Übertragungsakt seitens des Beklagten. Die Klägerin habe vielmehr eine Übernahme der Defizitfinanzierung in Höhe von 2/3 (entsprechend der Quote des Beklagten bei der Finanzierung der Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3 SchulG) gefordert bzw. eine „Übernahme der Betriebsführung“ verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Beides sei durch den Beklagten unter Verweis auf die Aufgabenträgerschaft der Klägerin abgelehnt worden.
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Die Klägerin sei jedoch bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖPNVG am 01.01.1996 freiwillig Aufgabenträgerin des örtlichen ÖPNV gewesen. In diesem Zeitpunkt habe bereits seit Jahrzehnten ein ausgebauter und funktionierender Stadtverkehr auf dem Gebiet der Klägerin bestanden. Die Klägerin habe die Aufgaben der Planung und Organisation des örtlichen ÖPNV sowie die Finanzverantwortung bereits bei Inkrafttreten des ÖPNVG freiwillig wahrgenommen, so dass diese als übertragen zu gelten hätten.
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Aufgaben der Planung und Organisation würden wahrgenommen, wenn auf den ÖPNV Einfluss genommen werde und für die Durchführung des Verkehrs Entscheidungen getroffen würden. Dies habe die Klägerin - was durch die vorliegenden Dokumente belegt werde - in den Jahren vor 1996 getan. So spreche der Vertrag mit der Firma ... aus dem Jahre 1983 sowie der Änderungsvertrag aus dem Jahre 1989 dafür, dass der Stadtverkehr durch die Klägerin selbst initiiert worden sei. Der Änderungsvertrag mit der ... aus dem Jahre 1989 schließe ausdrücklich an bestehende Vereinbarungen an. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrages hätten die getroffenen Vereinbarungen fortgeführt werden sollen. Dass nach § 7 Abs. 4 des Vertrages „der Stadtverkehr B.O. nicht Bestandteil dieses Vertrages" war, bedeute weder die Einstellung des Stadtverkehrs noch die Beendigung der Aufgabenträgerschaft. Diese Klausel sei missverständlich und betreffe nach ihrer systematischen Stellung nur die Fahrausweise für Schüler. Dieses bestätige der Vertrag selbst, indem er von Linien spreche, die „überwiegend zur Beförderung von Schülern eingerichtet sind" (§ 1 Abs. 3) und diese definiere (§ 1 Abs. 4). Für diese Linien würden besondere Verpflichtungen der... begründet. Daraus lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass es weiterhin Linien geben solle, die nicht überwiegend zur Beförderung von Schülern eingerichtet seien, mithin also dem allgemeinen Stadtverkehr dienen würden.
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Die Klägerin habe sich in der Zeit vor 1996 in einer Weise betätigt, die es als berechtigt erscheinen lasse, von einer planenden und organisierenden Tätigkeit auszugehen. Die Klägerin habe sich gegenüber ihren Bürgern als für die Linienführung zuständig erklärt. Dieses ergebe sich auch aus der Befragung von Gewerbetreibenden im Jahre 1993, die der Verbesserung des ÖPNV dienen und mit welcher der Bedarf für Haltestellen in einem Gewerbegebiet ermittelt werden sollte.
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Durch eine Gesamtschau werde deutlich, dass der Stadtverkehr auf Veranlassung der Klägerin durch die Firma ... durchgeführt werden sollte. Auch die Klägerin selbst habe ihre planende und gestaltende Rolle nicht in Abrede gestellt, ihre Einflussnahme allerdings allein auf ihre Rolle als Schulträgerin/ Mitglied des Schulverbandes bzw. Verkehrsaufsichtsbehörde zurückgeführt, was jedoch zu keiner anderen Bewertung führen könne. Die Tatsache, dass die Klägerin auch aus den angesprochenen Rollen heraus agiert habe, ändere nichts am Einfluss auf die Gestaltung des Stadtverkehrs in verschiedener Weise. Dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich als „Aufgabenträger“ bezeichnet habe, sei unschädlich, da es eine gesetzliche Regelung der Aufgabenträgerschaft zu dieser Zeit noch nicht gegeben habe und die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG maßgeblich an das faktische Tätigwerden der Gemeinde anknüpfe.
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Das Verhalten der Klägerin nach dem Inkrafttreten des ÖPNVG 1996 habe zumindest eine starke indizielle Aussagekraft für eine bereits bestehende Aufgabenträgerschaft. Sie habe ihren bestimmenden Einfluss fortgesetzt. In ihrem Schreiben vom 05.11.1996 (GA 45, Bd. I, Anlage K 15) an den Beklagten, mit welchem dieser aufgefordert wurde, sich weiterhin in einem Umfang von 2/3 an der Finanzierung des Stadtverkehrs zu beteiligen, habe die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Stadtverkehr bisher „Bestandteil des Gesamtvertragspaketes unter der Überschrift „Schülerbeförderung“ gewesen sei, bei welchem der Schulverband und die Klägerin auf der einen und die Firma ... auf der anderen Seite als Vertragspartner anzusehen seien.
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Weiter habe die Klägerin um rechtzeitige Antwort gebeten, um entscheiden zu können, ob der Stadtverkehr eingestellt oder aber ein höheres Defizit übernommen werden solle. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt als für den örtlichen ÖPNV zuständige Aufgabenträgerin betrachtet habe. Ende 1996/ Anfang 1997 habe sie mit der... einen Vertrag über die Defizitfinanzierung des örtlichen ÖPNV geschlossen, in welchem sie sich selbst als „Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV seit dem 01.01.1996“ bezeichnet; der Vertrag habe ausdrücklich der „Erhaltung des Fahrtenangebotes des ÖPNV im Stadtverkehr“ dienen sollen. Auch im Regionalen Nahverkehrsplan nach § 5 ÖPNVG aus dem Jahre 1997 fände sich die Aussage, dass der Stadtverkehr der Klägerin als gemäß § 2 Abs. 3 ÖPNVG übertragen gelte. Seit 1998 sei die Klägerin dann - durch ihre Stadtwerke - an die Stelle der Firma ... als Konzessionsnehmer für den Linienverkehr nach § 42 PBefG getreten.
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Der Beklagte habe dagegen unstreitig zu keiner Zeit Einfluss auf Planung und Organisation des Stadtverkehrs genommen. Ferner könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Firma ... in dem Zeitraum bis 1996 eigenständig einen Stadtverkehr initiiert und durchgeführt habe. Vielmehr habe sie sowohl den Schülerverkehr als auch den defizitären allgemeinen ÖPNV nur solange und soweit durchgeführt, wie dieses von der Klägerin gewünscht und als alleiniger Vertragspartner initiiert worden sei.
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Schließlich müsse auch von einer bereits 1996 bestehenden „Finanzverantwortung“ der Klägerin ausgegangen werden. Insoweit sei davon auszugehen, dass das Merkmal der „Finanzverantwortung“ gegenüber den Merkmalen der „Planung und Organisation“ nicht gleichrangig sei. Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass die Finanzierungsverantwortung nach allgemeinen Grundsätzen akzessorisch sei und der Planung und Organisation folge.
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Diese Sichtweise liege auch dem ÖPNVG zugrunde. § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG bestimme nämlich:
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„Die Finanzierungsverantwortung für den ÖPNV obliegt den jeweiligen Aufgabenträgern“.
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Im Übrigen habe die Klägerin aber auch eine Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV tatsächlich wahrgenommen. Zwar sei der örtliche ÖPNV systemfremd faktisch über die Kosten der Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3 SchulG (1/3 durch die Klägerin, 2/3 durch den Beklagten) finanziert worden, was von den Beteiligten ausweislich des Vermerks einer Besprechung als problematisch angesehen worden sei. Allerdings könne die Finanzverantwortung nicht mit der alleinigen Finanzierung gleichgesetzt werden. Auch nach dem Inkrafttreten des ÖPNVG werde der ÖPNV nicht alleine durch die Aufgabenträger finanziert (§ 6 ÖPNVG). Vielmehr werde er aus Landes- und Bundesmitteln bezuschusst. Der Aufgabenträger koordiniere die verschiedenen Finanzierungen und beteilige sich selbst. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des ÖPNVG sei insoweit zu berücksichtigen, dass es ein derartiges gesetzlich geordnetes Modell einer ÖPNV-Finanzierung nicht gegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei es für die Bejahung der Finanzverantwortung als ausreichend anzusehen, dass die Klägerin sich neben der Planung und Organisation auch selbst an der Finanzierung beteiligt, Mittel für den ÖPNV verwendet und dabei gegenüber der... als alleiniger Vertragspartner die Zahlungen geleistet habe, die außer für den Schülerverkehr auch für die Durchführung des örtlichen ÖPNV erforderlich gewesen seien.
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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Urteilsfindung einen zu weitreichenden Subsumtionssatz gebildet und den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt falsch erfasst und gewürdigt. Es habe unscharf und in denkbar knapper Weise subsumiert.
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Es handele sich bei der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter. Dieser würde sich aus Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck der Norm ergeben. Die Aufgabenträgerschaft durch einzelne Gemeinden stelle einen Systembruch dar. Es handele sich um einen erheblichen Fremdkörper in der rechtlichen Konzeption des ÖPNVG. Das ÖPNVG kenne keine Differenzierung zwischen Stadt- und Regionalverkehr. § 2 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG knüpfe tatbestandlich nicht an verwaltungsrechtlich Rechtsinstitute Antrag und ermessensgeleitete Entscheidung an, sondern an faktische Gegebenheiten zum Stichtag (01.01.1996), wobei das subjektive Element der Freiwilligkeit vorliegen müsse.
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Außerdem enthalte die Vorschrift eine rechtsstaatlich bedenkliche echte gesetzliche Fiktion. Sie fordere daher eine eng am Sinn der Ausnahmevorschrift orientierte Auslegung sowie eine Beschränkung auf klare Fallgestaltungen und sei nicht geeignet Zweifelsfragen zu klären oder einen Interessenausgleich herzustellen, da es an Ermessensanordnung und Verhältnismäßigkeit fehle.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht setze fehlerhaft den Begriff der Wahrnehmung mit Einflussnahme gleich. Es verkenne zudem den Sinn der Vorschrift, der darin bestehe, bestehende und bewährte Strukturen beizubehalten. Auch sei der Begriff „Wahrnehmung der Finanzverantwortung" erstinstanzlich nicht definiert worden. Das Verwaltungsgericht argumentiere diesbezüglich zirkelschlüssig. Für eine rechtswirksame Aufgabenwahrnehmung hätte es eines eindeutigen und nach außen verlautbarten Organisationsbeschlusses der Klägerin bedurft. Die Firma ... habe bereits seit den 1960er Jahren auf eigene Kosten und in eigener Regie einen ÖPNV-Stadtverkehr auf dem Gebiet der Klägerin errichtet, ohne dass es hierzu eine Vereinbarung gegeben hätte.
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Der Beklagte habe entgegen der erstinstanzlichen Feststellungen auf die Planung und Organisation des ÖPNV im Rahmen der Errichtung von Haltestellen Einfluss genommen. Dass sich der Beklagte auch für das Stadtgebiet der Klägerin zuständig erachte, ergebe sich auch dem Gutachten „Flexible Bedienung im ÖPNV im nördlichen Stormarn“ aus dem Jahre 1991, das sich unter anderem auch mit dem Stadtverkehr der Klägerin befasse.
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Die Stadtverkehrslinien „1766-1 und 1766-2 Stadtverkehr Bad Oldesloe“ seien nicht Gegenstand des Vertrages vom 17.08/19.10 1983 gewesen. Der Vertrag habe nur die Schülerbeförderung geregelt. Die angebundenen Ortsteile seien durch gemeindliche Satzung Wohnorten außerhalb des Stadtgebietes gleichgestellt.
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Das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Änderungsvertrages aus dem Jahre 1989 unrichtigerweise als missverständlich aufgefasst. Bei der Schülerbeförderung nach B.O. handele es sich um eine „Schülerbeförderung mit Linienverkehr“, wobei die Haushaltsmittel zur Schülerbeförderung im Rahmen einer Gesamtbewertung auch für den ÖPNV herangezogen worden seien.
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Dem Regionalverkehrsplan des Jahres 1997 komme keine Aussagekraft zu, da dieser unter Mitwirkung nur des Beklagten und nicht der Klägerin zustande gekommen sei.
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Nach dem 01.01.1996 habe nur der Beklagte Mittel aus Landeszuschüssen vereinnahmt und die Klägerin sei auch nicht zu Abstimmungsgesprächen zwischen den Aufgabenträgern des ÖPNV geladen worden.
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Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Begriff der Freiwilligkeit auseinandergesetzt. Dieser diene dem Schutz der Gemeinde vor Aufgabenaufdrängung.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichtes zu ändern und festzustellen, dass nicht die Berufungsklägerin, sondern die Berufungsbeklagte Trägerin der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs auch insoweit ist, als die ausreichende Bedienung des Stadtgebietes der Berufungsklägerin im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 2 Abs. 2 ÖPNVG betroffen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt (das erstinstanzliche Urteil verteidigend) ergänzend vor, die Aufgabenträgerschaft der kreisangehörigen Gemeinde sei keine Ausnahme, sondern der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Beide Systeme der Aufgabenträgerschaft stünden gleichberechtigt nebeneinander, was sich aus zahlreichen regionalen und überregionalen Beispielen ergebe. Im Übrigen sei die Gemeinde als geborene Aufgabenträgerin anzusehen. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lasse sich dem ÖPNVG nicht entnehmen.
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Der Stadtverkehr auf dem Gebiet der Klägerin habe sich gerade in ihrer Trägerschaft bewährt.
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Eine eigene Liniengenehmigung für die Firma ... sei ohne Relevanz, da diese gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Norm des § 2 Abs. 3 ÖPNVG gebe keine Anhaltspunkte, dass die Finanzierung durch den Aufgabenträger geleistet werden müsse. Die Initiierung des Linienverkehrs sei schließlich ohne Relevanz, da das Gesetz hierauf nicht abstelle.
- 61
Ferner stehe der Aufgabenträgerschaft durch den Beklagten Verfassungs- und Kommunalrecht entgegen. Art. 28 Abs. 2 GG liege ein Aufgabenverteilungsprinzip zugrunde. Dabei ergäbe sich zugunsten der kreisangehörigen Gemeinde für den Kreis aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gerade kein gesicherter Aufgabenbereich. Nach Art 46 Abs.1 LVerf SH, §§ 2 Abs. 1, 22 Abs. 3 KrO dürfe der Kreis nur tätig werden, wenn die Gemeinde wegen geringerer Leistungsfähigkeit und Größe nicht imstande sei, die Aufgabenträgerschaft zu übernehmen. Die Betrachtung des ÖPNV für das Kreisgebiet als Gesamtheit sei auch unter dem ÖPNVG unzulässig. Es bestehe kein Nahverkehrsmonopol des Beklagten, da das Personenbeförderungsrecht auch kommunalen Eigenbetrieben freien Zugang gewähre.
- 62
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.
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Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und im Übrigen auch zulässig. Insbesondere liegt ein die Statthaftigkeit begründendes hinreichend konkretes und feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in der Frage nach der sich aus dem ÖPNVG ergebenden Aufgabeträgerschaft für den öffentlichen Personennahverkehr auf dem Gemeindegebiet der Klägerin vor.
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Auch das nach § 43 Abs. 1 aE VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses setzt auf Seiten der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses voraus. Das Interesse kann sich aus jedem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art ergeben. Die Klägerin hat vorliegend ein schutzwürdiges rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Feststellung, dass nicht sie, sondern der Beklagte Träger des lokalen ÖPNV ist, denn die Aufgabenträgerschaft ist durch das ÖPNVG mit der Planungs- und Organisationspflicht sowie mit der Finanzierungsverantwortung für den ÖPNV verbunden.
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Streitentscheidend ist § 2 Abs. 3 ÖPNVG. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit für die Übertragung der Aufgabenträgerschaft und der Finanzverantwortung für den ÖPNV von Kreis- auf Gemeindeebene geschaffen. Nach der Vorschrift können die Kreise der betreffenden Gemeinden die Aufgabenträgerschaft und die Finanzverantwortung auf deren Antrag übertragen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG). Soweit die kreisangehörige Gemeinde bereits vor Inkrafttreten (01.01.1996) der Bestimmung freiwillig diese Aufgaben wahrgenommen hat, sollen sie als übertragen gelten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ÖNVPG sind entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung in keiner der beiden Tatbestandsvarianten als erfüllt anzusehen, sodass die Aufgabenträgerschaft einschließlich der Finanzverantwortung für den ÖPNV auch auf dem Gemeindegebiet der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG bei dem Beklagten liegt.
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Keinen Bedenken in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Juli 2012, dass eine Aufgabenübertragung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG nicht stattgefunden habe. Das durch Auslegung hergeleitete Erfordernis eines förmlichen Antrags und des damit verbundenen Entschließungsaktes bei dem Beklagten ist mit der vom erstinstanzlichen Gericht herangezogenen Begründung als bestehend anzusehen. Es wurde nach dem insoweit unstreitigen Beteiligtenvortrag jedoch nicht erfüllt.
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Ein daneben in Betracht zu ziehender Übergang der Aufgabenträgerschaft auf die Klägerin nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG setzt voraus, dass diese - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - vor dem 1. Januar 1996 freiwillig Aufgabenträgerin des ÖPNV auf ihrem Stadtgebiet war. Diese Feststellung hält einer Überprüfung nicht stand.
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Die Vorschrift ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Sie erfasst den sogenannten „übrigen ÖPNV“, das heißt den PNV, der keinen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) darstellt. Hierunter fällt in Schleswig-Holstein vor allem der Bus-ÖPNV, der U-Bahnverkehr sowie teilweise der Schiffsverkehr (vgl. Druba/Himstedt, Kommentar zum ÖPNVG 2004, in PdK, D 2, S. 15). Die in § 2 Abs. 3 ÖPNVG vorgesehenen Delegationsmöglichkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung (vgl. § 6 Abs. 1 ÖPNVG) von Kreis- auf Gemeindeebene stellen dabei jedoch die Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz dar. Der Ausnahmecharakter ergibt sich vor allem aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG und vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm.
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Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG bildet die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ab, dass die Verantwortung für den gesamten ÖPNV eines jeweiligen Kreisgebietes beim Kreis selbst oder hierzu gegründeter Zweckverbände liegt. Die Vorschrift wurde wie das gesamte ÖPNVG 1995 vom Landesgesetzgeber geschaffen, nachdem der Bund im Rahmen seiner Regionalisierungsbestrebungen die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den SPNV und des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf die Länder übertragen hat (vgl. Welge, Die Nahverkehrsgesetze der Länder, NZV 1996, 385). Dabei wurde in allen Flächenländern die Planung, Organisation und Durchführung (Aufgabenträgerschaft) für den ÖPNV auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen (vgl. Welge, a.a.O., 385 ff.).
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Soweit § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNV erfordert, dass die Planung, Organisation sowie die Finanzverantwortung vor dem 01.01.1996 bei der Klägerin gelegen hat, ist hierunter zu verstehen, dass sie die endgültige und hauptverantwortliche Entscheidungs- und Gestaltungskompetenz innehatte. Eine nachträgliche Rückdelegation der Aufgabenverantwortlichkeit seitens der kreisangehörigen Gemeinde bei nachträglichem Entfallen der „Freiwilligkeit“ gegen den ausdrücklichen Willen des Kreises ist dabei nicht möglich (vgl. Druba/Himstedt, a.a.O., S. 16).
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Dieses ergibt sich vornehmlich aus der systematischen Konzeption des ÖPNVG zur Aufgabenträgerschaft (§ 2), nach der ein zwischen Kreis und kreisangehöriger Gemeinde geteilte Zuständigkeits- und Mitwirkungsverhältnis nach erfolgter Aufgabenübertragung gemäß § 2 Abs. 3 ÖPNVG nicht vorgesehen ist. Das ÖPNVG folgt im Hinblick auf die Aufgabenträgerschaft einem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Der Gesetzgeber hat das seitens des Beklagtenvertreters bemühten und auch § 2 der Kreisordnung zu Grunde liegende Aufgabenverteilungsprinzip zulässigerweise (vgl. hierzu Schliesky/Ernst, in Bracker/Dehn/Ernst Kommentar zur Kreisordnung für Schleswig-Holstein, PdK B 3, § 2 Rdnr. 8) einfachgesetzlich zu Gunsten der Kreise durchbrochen, indem er den ÖPNV zu deren freiwilliger Selbstverwaltungsaufgabe erklärte. Eine eindeutige, der gesetzgeberischen Wertung Rechnung tragende Haupt- und/oder Letztverantwortlichkeit der Klägerin für Planung, Organisation oder Finanzierungsverantwortung vor dem 01.01.1996 lässt sich indes nicht feststellen.
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Hinsichtlich der Initiierung des Stadtverkehrs ist nicht ersichtlich, dass die Initiative der Errichtung eines Stadtverkehrs Mitte des 20. Jahrhunderts von der Gemeinde selbst und nicht von der Firma ... ausging. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Schreiben aus dem Jahre 1987 abstellt, lässt es ungewürdigt, dass die Klägerin hinsichtlich der Trägerschaft des kommunalen ÖPNV ausdrücklich und wörtlich auf die Trägerschaft der Firma ... verweist.
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Die Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 01.08.1989 macht in § 1 Abs. 3 deutlich, dass sich die Möglichkeit zur Einflussnahme ausdrücklich nur soweit ergeben sollte, wie Belange der in den Aufgabenbereich der Klägerin (bzw. ihres Schulverbandes) fallende Schülerbeförderung betroffen waren. Der hieraus hergeleitete „Umkehrschluss" des Verwaltungsgerichts geht fehl. Aus der Klausel spricht vielmehr die Anerkennung der Alleinverantwortlichkeit der Firma ... für den allgemeinen ÖPNV seitens der Klägerin. Auch verdeutlicht § 7 Abs. 4 des Vertrages, geht es in der Vorschrift übergeordnet auch um Fahrausweise, dass bei der Klägerin nach der Besprechung im Verkehrsministerium ein Problembewusstsein dahingehend entstanden war, dass eine Vermengung von Fragen des Schülerverkehrs mit dem der Allgemeinheit gewidmeten ÖPNV rechtliche Folgeprobleme nach sich ziehen würde.
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Aus § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ÖPNVG ergibt sich der Grundsatzes, dass Planung, Organisation und Finanzverantwortung untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. auch Druba/Himstedt, a.a.O. , S. 15 f.). Dieser gilt auch für die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG. Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, der Beklagte sei zu keiner Zeit in Planung und Organisation des örtlichen ÖPNV eingebunden gewesen, sind die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Unberücksichtigt bleibt, dass die mit Planung und Organisation über § 6 Abs. 1 ÖPNVG verbundene Finanzierungsverantwortung nicht nur zu 2/3 bei dem Beklagten lag, sondern dass dieser auch die jeweiligen Landesmittel für den ÖPNV vereinnahmte bzw. weiterverteilte.
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Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte planerisch auf die Errichtung von Haltestellen hingewirkt hat. Der Begriff der Finanzierungsverantwortung folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - der Planung und Organisation nach. Dabei ist der Begriff der Verantwortlichkeit wiederum im Sinne einer übergeordneten, durch planvolles Lenken und Beherrschen gekennzeichneten Letztverantwortlichkeit zu verstehen, bei der Koordination und Selbstbeteiligung in eine Hand gelegt sind, sodass an der Aufgabenzuweisung schlechterdings keine Zweifel mehr bestehen können. Eine derartige Finanzverantwortung der Klägerin lässt sich indes nicht feststellen. Sie hat abgesehen von der Schülerbeförderung keine Zuschüsse aus Landesmitteln für den ÖPNV erhalten und wurde nicht zu Abstimmungsgesprächen zwischen den sonstigen Trägern des ÖPNV geladen. Die Firma ... gestaltete die Finanzierung der Stadtbuslinie auf dem Gebiet der Klägerin vor dem 01.01.1996 daneben in weitestgehender finanzplanerischer Eigenständigkeit.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Firma ... um ein eigenständiges und privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen handelte, welches der Willensbildung durch gemeindliche Organe - mit Ausnahme der Schülerbeförderung - entzogen war. Insoweit kann es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass die Firma ... aus betriebswirtschaftlichen Gründen vor 1996 die Finanzierung der Schülerbeförderung mit der Finanzierung des kommunalen ÖPNV vermengte (Querfinanzierung).
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Zwar hat sich die Klägerin in einem Vertrag mit der Firma ... Ende 1996/ Anfang 1997 als Aufgabenträgerin bezeichnet. Dies steht jedoch in offenkundigem Widerspruch zu ihrem Verhalten unmittelbar vor und nach dem Stichtag des 01.01.1996. Die Klägerin hatte einen geordneten Schülerverkehr unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Aufgabenträgerschaft sicherzustellen. Dabei musste sie auch durch die Bezeichnung dem berechtigten Interesse der Firma ... Rechnung tragen, mit der (scheinbar) richtigen Vertragspartei zu kontrahieren.
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Die auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtschau muss bei Zweifelsfragen und Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht, die auch das vorliegende Verfahren kennzeichnen, dazu führen, dass die gesetzliche Regelaufgabenträgerschaft des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG greift. Insoweit bedarf es auch keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Freiwilligkeit.
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Eine Aufgabenträgerschaft des Beklagten für den kommunalen ÖPNV auf dem Gebiet der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 2 ÖPNVG ist auch nicht durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG/ Artikel 46 Absatz 1 LVerf SH ausgeschlossen. Zum einen fehlt dem Beklagte vorliegend die Befugnis verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen für die Klägerin geltend zu machen, da er nicht von dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist (vgl. Pieroth, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art. 28 Rdnr. 17). Vielmehr kommt ihm nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG/ Art. 46 Abs. 2 LVerf SH eigener verfassungsrechtlicher Schutz zu, welcher jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zum anderen ist der Schutzbereich der Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG/ Art. 46 Abs. 1 LVerf SH auch sachlich nicht berührt. Die durch die Vorschriften garantierte funktionale Selbstverwaltung beschränkt sich auf Mindestgarantien kommunaler Selbstverwaltung (vgl. Tettinger/Schwarz, in v.Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz (Band 2), 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rdnr. 136), insbesondere die die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffenden Gemeindehoheiten (vgl. Pieroth, a.a.O., Rdnr.13). Der Landesgesetzgeber hat die Daseinsvorsorge in Gestalt des ÖPNV vorliegend jedoch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG ausdrücklich und grundsätzlich („im Rahmen der Gesetze" - Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) dem Gestaltungszugriff des Gemeinden entzogen und zur freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte erklärt und dabei mit § 2 Abs. 3 ÖPNVG die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rückübertragung und der Fortgeltung bestehender Regelungen eröffnet.
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Eine Kostenentscheidung Beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen sein, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich ist.
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Referenzen
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