Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 14/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Bewilligung von Altersteilzeit für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2015). Insoweit wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, Einzelrichter, vom 4. Juli 2012 -11 A 172/10 - für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, Einzelrichter, vom 4. Juli 2012 - 11 A 172/10 - geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell mit Wirkung vom 1. Juni 2015 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell.
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Der Kläger ist Amtsrat im gehobenen eichtechnischen Dienst bei der Beklagten. Er ist Leiter der Außenstelle ... der Beklagten, wo er die administrativen Aufgaben wahrnimmt, und zugleich Leiter des Fachbereichs 3 „Fertigpackungen und Waagen" in der Dienststelle ... . Zudem wurde der Kläger mit Wirkung vom 14. Mai 2014 bis zur Neubesetzung der Dienststellenleitung ... mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Dienststelle ... beauftragt. Unter dem 15. August 2014 bewarb sich der Kläger aufgrund einer internen Stellenausschreibung um die Leitung der Dienststelle ... . Das Stellenbesetzungsverfahren ist - soweit ersichtlich - noch nicht abgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 22. April 2010 beantragte der Kläger, ihm Altersteilzeit gemäß §63 LBG zu gewähren (Beginn der Altersteilzeit: 1. Dezember 2010; Beginn der Ruhezeit in der Altersteilzeit: 1. August 2016; Beginn des Ruhestandes: 1. Juni 2020).
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Am 1. Juli 2010 fasste der Verwaltungsrat der Beklagten folgenden Beschluss:
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„Der Verwaltungsrat beschließt von einer Anwendung des § 63 Abs. 1 LBG (Altersteilzeit) abzusehen. Abweichend von Satz 1 wird über Anträge von Schwerbehinderten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung im Einzelfall entschieden. Bei einer Novellierung des Eichgesetzes wird dieser Beschluss überprüft."
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Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 - unterzeichnet von einem der beiden Vorstände der Beklagten - teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ab 1. Dezember 2010 nicht entsprochen werden könne. Der Verwaltungsrat habe in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 beschlossen, dass sie, die Beklagte, von einer Anwendung des § 63 Abs. 1 LBG absehe, weil bei ihr keine Personalüberhänge beständen.
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Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, der von ihm beantragten Gewährung von Altersteilzeit ständen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte unter allen Umständen ausgerechnet auf seine Arbeitskraft auch über den 31. Juli 2016 hinaus angewiesen sein werde. Die Entscheidung des Verwaltungsrates, von der Anwendung des § 63 Abs. 1 LBG abzusehen, sei unzulässig.
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2010 - unterzeichnet von einem der beiden Vorstände der Beklagten - mit Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dem liege unter anderem maßgeblich zugrunde, dass ihre Personallage - die Personallage der Beklagten - bei der gegebenen Personalstärke von knapp unter 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei potentiell zehn antragsberechtigten Beamtinnen und Beamten dagegen spreche, diesen die Altersteilzeit allgemein zu eröffnen. Ein Stellenabbau mit dem Wegfall von zehn Stellen sei angesichts der Aufgabenvolumina für die verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder darstellbar noch verkraftbar.
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Der Kläger hat am 25. Oktober 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Anspruch auf Gewährung der von ihm beantragten Altersteilzeit im Blockmodell. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Sowohl hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 als auch hinsichtlich der im Ablehnungsbescheid vom 30. Juli 2010 enthaltenen individuellen Ablehnungsentscheidung fehle es an der erforderlichen Mitbestimmung des Personalrates. Außerdem seien der letztgenannte Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2010 lediglich von einem Vorstand der Beklagten unterzeichnet worden. Richtigerweise hätten beide Vorstände diese Bescheide unterzeichnen müssen. In materieller Hinsicht ständen der Gewährung der von ihm beantragten Altersteilzeit zwingende dienstliche Belange nicht entgegen. Seitens der Beklagten gebe es keine Vorgabe, wonach bei der Gewährung von Altersteilzeit die entsprechende Stelle zwingend wegfallen müsse. Im Übrigen sei bei der Beklagten weder ein Personalmangel noch „Haushaltsnot" erkennbar. Auf jeden Fall hätte der Verwaltungsrat der Beklagten die Gewährung von Altersteilzeit nicht in dem sich aus dem Beschluss vom 1. Juli 2010 ergebenden Umfang ausschließen dürfen. Schließlich seien weder dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 30. Juli 2010 noch des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2010 eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Ermessensausübung vorangegangen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 1. Juni 2020 mit Wechsel von der aktiven in die passive Phase per 31. Juli/1. August 2016 zu bewilligen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit erneut zu entscheiden.
- 14
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte habe jedenfalls auf der Grundlage genereller Vorgaben für die Ermessensausübung nach § 63 Satz 1 LBG grundsätzlich davon abhängig gemacht werden dürfen, dass bei Mitberücksichtigung der allgemeinen Haushalts- bzw. Ertragslage ein weiterer Abbau von Stellen oder Stellenanteilen personalwirtschaftlich nicht erwünscht sei. Die insoweit verwaltungspolitisch getroffene Grundentscheidung unterliege dabei allenfalls einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung. Der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 lasse § 63 LBG nicht leerlaufen, denn es bleibe bei Ausnahmen für Schwerbehinderte. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verstoß gegen das Mitbestimmungsgesetz erfolgt. Im Übrigen bestehe bei ihr, der Beklagten, aufgrund einer hohen Prüfdichte und Prüfrate der eichpflichtigen Messgeräte inzwischen der Bedarf, die nach altersbedingten Personalabgängen inzwischen erreichte Personalausstattung zumindest in der vorhandenen Stärke zu belassen. Der Verwaltungsrat habe daher in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 beschlossen, von einer Anwendung des §63 Abs. 1 LBG abzusehen.
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Das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2012 abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell scheitere hier bereits daran, dass der Verwaltungsrat der Beklagten in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 beschlossen habe, von einer Anwendung des § 63 Abs. 1 LBG (Altersteilzeit) abzusehen. Dieser Beschluss habe einer Zustimmung der Personalvertretung nicht bedurft; die erforderliche Unterrichtung der Personalvertretung habe stattgefunden. Der Beschluss entspreche auch im Übrigen den Voraussetzungen der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG; der Verwaltungsrat habe für die Gruppe der Schwerbehinderten zulässigerweise eine Ausnahme vorgesehen. Schließlich seien die angefochtenen Bescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil sie lediglich von einem Vorstand der Beklagten unterzeichnet worden seien. Selbst wenn es sich hierbei entsprechend der Ansicht des Klägers um einen formellen Fehler handeln sollte, wäre die sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebende Ablehnungsentscheidung hierdurch offensichtlich nicht beeinflusst worden. Dies folge daraus, dass es sich bei der vorliegenden Entscheidung der Beklagten über die vom Kläger beantragte Altersteilzeit um eine gebundene Entscheidung handele, so dass der Beklagten keine andere Entscheidungsmöglichkeit als die erfolgte Ablehnung der Altersteilzeit verblieben sei.
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Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 28. November 2012 zugelassen.
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Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sinngemäß geltend gemacht, er habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm antragsgemäß Altersteilzeit bewilligt werde. Die Bewilligung von Altersteilzeit dürfe gemäß §63 Abs. 1 Satz 1 LBG im Wege einer Individualentscheidung versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenständen. Doch auch die oberste Dienstbehörde dürfe im Rahmen der ihr nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG obliegenden allgemeinen Entscheidung über die Anwendbarkeit von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG die Bewilligung von Altersteilzeit ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen generell nur dann beschränken oder ausschließen, wenn zwingende dienstliche Belange der Bewilligung derselben generell entgegenständen. Auch wenn das Kriterium der zwingenden dienstlichen Belange im Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG nicht enthalten sei, so sei bei sinngemäßer und systematischer Auslegung dieser Vorschrift dennoch davon auszugehen, dass die oberste Dienstbehörde danach die Gewährung von Altersteilzeit nur bei entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen allgemein beschränken oder ausschließen dürfe. Da die Beklagte entgegenstehende zwingende dienstliche Belange - dieser Begriff sei noch enger als der nach früherem Landesrecht maßgebliche Begriff der entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belange; auch derartige Belange habe die Beklagte nicht dargetan - nicht dargelegt habe, seien sowohl der Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 01. Juli 2010 über die generelle Nichtgewährung von Altersteilzeit (Ausnahme: Schwerbehinderte) als auch die ihm, dem Kläger, gegenüber ergangene individuelle Ablehnungsentscheidung vom 30. Juli 2010 rechtswidrig. Abgesehen von den somit schon fehlenden entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen sei das Ermessen der Beklagten - Ermessenserwägungen habe die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer individuellen Ablehnungsentscheidung vom 30. Juli 2010 nicht einmal ansatzweise angestellt - derart auf „null" reduziert gewesen, dass allein die antragsgemäße Bewilligung der Altersteilzeit als pflichtgemäße Ausübung des Ermessens anzusehen gewesen wäre.
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Der Kläger hat beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Juli 2012 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
- 22
Die Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers geltend gemacht, nur die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit im Einzelfall erfordere, dass keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenständen. Ein irgendwie geartetes Erfordernis der Prüfung von zwingenden dienstlichen Belangen im Zusammenhang mit der von der obersten Dienstbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG zu treffenden allgemeinen Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss von Altersteilzeit bestehe nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der letztgenannten Vorschrift jedoch nicht. Doch selbst wenn man entsprechend der Ansicht des Klägers für die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 63 Abs.1 Satz 5 LBG das Vorliegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange forderte, sei diese Voraussetzung erfüllt und der Beschluss des Verwaltungsrates vom 01. Juli 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsrat sei ausweislich der für die Entscheidung gefertigten Beschlussvorlage zum einen davon ausgegangen, dass die mit der Altersteilzeit verbundene Kostenlast von ihr, der Beklagten, nicht getragen werden könnte. Zum anderen habe der Verwaltungsrat bei seiner Beschlussfassung - auf ausdrücklichen Hinweis des Gesamtpersonalrates - festgestellt, dass bei einer Gewährung von Altersteilzeit im Hinblick auf die bei ihr, der Beklagten, beschäftigten ca. 100 Mitarbeiter und die in Betracht kommenden zehn Altersteilzeitfälle 90 Mitarbeiter die Arbeit der zehn Altersteilzeitler mit übernehmen müssten, weil Neueinstellungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kämen. Dies hätte zu einer massiven Überforderung der bereits Beschäftigten geführt. Die Verhinderung einer derartigen massiven Überforderung stelle zumindest in Kombination mit der erheblichen finanziellen Belastung der Altersteilzeit „zwingende dienstliche Belange" dar, die den Beschluss des Verwaltungsrates vom 01. Juli 2010 rechtfertigten.
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Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 3. Mai 2013 -2LB50/12- zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen und ergänzend ausgeführt: Die vom Kläger geltend gemachten mitbestimmungsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Der somit in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht einwandfreie Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 1.Juli 2010 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Beschluss sei ermessensfehlerfrei ergangen. Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vertretenen Ansicht habe der Verwaltungsrat der Beklagten seinen Beschluss unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen zwingender dienstlicher Belange fassen dürfen. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergebe sich ein irgendwie gearteter Hinweis darauf, dass das Kriterium der zwingenden dienstlichen Belange von der obersten Dienstbehörde als Tatbestandsvoraussetzung oder im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten wäre. Auch aus Sinn und Zweck der genannten Gesetzesvorschrift sowie der Gesetzessystematik ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das in der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG enthaltene Kriterium der zwingenden dienstlichen Belange als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG „hineinzuinterpretieren" wäre. Daher sei der Vorstand der Beklagten bei seiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit an den Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 gebunden gewesen, habe somit die Vorschrift des §63 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht (zugunsten des Klägers) anwenden dürfen - der Kläger sei nicht schwerbehindert - und daher dessen Antrag mangels einschlägiger Rechtsgrundlage ablehnen müssen.
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Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil mit Beschluss vom 6. Mai 2014 -2 B 68.13- aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, bereits zur Vorschrift des § 88a Abs. 3 LBG a.F. - Vorgängervorschrift des § 63 Abs. 1 LBG - habe es entschieden, dass auch die oberste Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung, Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit auszunehmen, an die tatbestandlichen Anforderungen der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten gebunden sei. Die der obersten Dienstbehörde zugesprochene Entscheidungsbefugnis stelle danach nur deklaratorisch klar, dass sich das Ermessen auch auf einzelne Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen erstrecke. Für die Feststellung, dass diese Rechtslage auch unter Geltung des § 63 LBG gelte, bedürfe es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift sei weitgehend inhaltsgleich aus § 88a Abs. 3 LBG a.F. übernommen und regele dieselbe Fragestellung.
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Am 2. Dezember 2014 überprüfte der Verwaltungsrat der Beklagten seinen Beschluss vom 1. Juli 2010 über den Ausschluss der Gewährung von Altersteilzeit und fasste unter Einbeziehung eines Vertreters des Gesamtpersonalrates einstimmig folgenden Beschluss:
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„Der Verwaltungsrat als oberste Dienstbehörde bestätigt seinen Beschluss vom 1. Juli 2010, der auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Satz 5 Landesbeamtengesetz SH ermessenslenkend zur Behandlung von Altersteilzeitanträgen erlassen worden ist. Der Verwaltungsrat beschließt, weiterhin von der Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz-SH (Altersteilzeit) abzusehen. Abweichend hiervon wird über Anträge von Schwerbehinderten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung im Einzelfall entschieden. Spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes zum 1. Januar 2015 wird dieser Beschluss überprüft. Nach ausführlicher Erörterung zu den Auswirkungen sieht der Verwaltungsrat zwingende dienstliche Belange als gegeben an, die einer Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen."
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Der Kläger hält zur Begründung seiner Berufung an seinem bisherigen Vorbringen fest und macht ergänzend geltend:
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Mit Blick auf die seit seiner ursprünglichen Antragstellung verstrichene Zeit begehre er nunmehr, ihm ab dem 1. Juni 2015 Altersteilzeit zu bewilligen. Bei Altersteilzeit mit einer Teilung von aktiver Phase zu passiver Phase im Verhältnis von 60 zu 40 fände sodann der Wechsel in die passive Phase in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2018 statt (Gesamtzeitraum 63 Monate, davon 37,8 Monate aktive Phase und 25,2 Monate passive Phase). Im Übrigen erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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Er führt weiter aus: Aus dem Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich die Rechtswidrigkeit sowohl des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 als auch der angefochtenen Bescheide. Entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts habe der Verwaltungsrat sich nicht mit der Tatbestandsvoraussetzung der zwingenden dienstlichen Belange befasst, so dass auch dessen Ermessensbetätigung - wenn man von einer solchen überhaupt ausgehen wollte - auf fehlerhafter Grundlage erfolgt sei. Auch die angefochtenen Bescheide enthielten keine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange und auch keine Ermessensbetätigung. Vielmehr habe der Vorstand der Beklagten den genannten Verwaltungsratsbeschluss als bindend angesehen.
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Der von ihm, dem Kläger, beantragten Bewilligung von Altersteilzeit ständen keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen. Die der Beklagten im Falle einer Antragsstattgabe entstehenden jährlichen Mehrkosten dürften sich auf kaum mehr als 15.000,-- Euro belaufen. Für den im Hinblick auf die Gewährung von Altersteilzeit anzusetzenden Gesamtzeitraum von 63 Monaten ergäben sich für ihn, den Kläger, Mehrkosten in Höhe von 59.598,-- Euro und somit in Höhe von 946,-- Euro brutto monatlich (vgl. zu den Einzelheiten des vom Kläger insoweit angeführten „Rechenbeispiels" Seite 4 seines Schriftsatzes vom 16.12.2014, Bl. 411 f. der Gerichtsakten). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte nach ihrer Bilanz für das Jahr 2013 allein für Löhne und Gehälter 3.955.293,25 Euro aufgewendet habe, seien diese Beträge derart gering, dass sie nicht einmal einen der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehenden „dringenden" dienstlichen Belang rechtfertigen würden. Außerdem gehe er, der Kläger, weiterhin davon aus, dass die genannten Beträge entgegen dem Vorbringen der Beklagten durch Rückstellungen gedeckt seien. Ergänzend werde auf den Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2013 verwiesen (Amtsbl. 2014, 555 ff.). Die Bilanz weise ein ausgesprochen positives Ergebnis aus. Ähnlich liege es mit der Gewinn- und Verlustrechnung. Das Betriebsergebnis sei ebenfalls durchaus sehenswert. Es sei nur wegen ausgesprochen hoher Abschreibungen negativ.
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Im vorliegenden Zusammenhang könne die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf die „Schuldenbremse" berufen, weil diese in der Verfassung nur unter dem Abschnitt VIII „Das Haushaltswesen" den Landeshaushalt erfasse, hingegen nicht den davon gesondert geführten Haushalt der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts.
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Der Vortrag der Beklagten, die Erledigung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben erfordere zwingend, die aktuelle Personalausstattung weiterhin vorzuhalten, sei mit Blick auf die der Beklagten obliegenden gesetzlichen Pflichtaufgaben in Abgrenzung zu den von ihr freiwillig übernommenen Aufgaben falsch. Auch würden entgegen der Behauptung der Beklagten mit Inkrafttreten der neuen Mess- und Eichverordnung keine zusätzlichen Aufgaben auf sie zukommen. Es werde mit der im kommenden Januar in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung zwar Veränderungen geben, aber keineswegs zusätzliche neue Aufgaben für die Beklagte.
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Schließlich könne die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für den Fall, dass sie ihm, dem Kläger, die beantragte Altersteilzeit bewillige, müsste sie aus Gründen der Gleichbehandlung bereits gestellte Anträge anderer Beamter ebenfalls positiv bescheiden. Es existiere lediglich ein noch nicht beschiedener Antrag, dessen Bescheidung vom Ausgang des vorliegenden Prozesses ausdrücklich abhängig gemacht worden sei. In zwei weiteren Fällen hätten Beamte gleichfalls Ablehnungsentscheidungen erhalten und würden ihre Ansprüche gerichtlich weiter verfolgen. Im Übrigen sei jeder Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit als Einzelfall zu behandeln. Das gelte bereits wegen der jeweils unterschiedlichen Bewilligungszeiträume und der unterschiedlichen Verwendungen der jeweiligen Beamten. Keinesfalls könne entscheidungserheblich darauf abgestellt werden, wie viele Beamte der Beklagten zukünftig Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit stellen könnten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, Einzelrichter, vom 4. Juli 2012 -11 A 172/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm Altersteilzeit im Blockmodell mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zu bewilligen,
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hilfsweise,
- 39
die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers an und beantragt im Übrigen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Ergänzend macht sie geltend: Die Ansicht des Klägers, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, die generelle Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG an das Vorliegen zwingender dienstlicher Belange zu knüpfen, sei verfehlt. Eine derartige Regelung existiere nicht und sei von Verfassungswegen auch nicht geboten.
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Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass auch für die Entscheidung des Verwaltungsrates nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG zwingende dienstliche Belange erforderlich seien, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Beschlüsse des Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 und 2. Dezember 2014 würden durch zwingende dienstliche Belange getragen.
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Die Vielzahl ihrer gesetzlichen Aufgaben führe trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Optimierung der Verfahrensabläufe und Standorte dazu, dass ihre Personalaufstellung ausgesprochen knapp bemessen sei. Die Erledigung der ihr, der Beklagten, obliegenden öffentlichen Aufgaben erfordere es zwingend, dass die sowieso schon knappe Personalausstattung weiterhin vorgehalten werde. Hieraus folge wiederum, dass bei Gewährung von Altersteilzeit unverzüglich eine Ersatzkraft eingestellt werden müsste, und zwar nicht erst ab Beginn der Freistellung. Vielmehr müssten die einzustellenden Ersatzkräfte vorher zur Ausbildung die Deutsche Akademie für Meteorologie besuchen. Für die Dauer dieser Ausbildung wäre sogar eine „Doppelbeschäftigung" erforderlich. Es würden mithin zusätzlich zu den „erhöhten" Kosten für die in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer weitere Kosten für neu einzustellende Mitarbeiter entstehen. Die Summe der so entstehenden Kosten würde zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen, die letztlich aufgrund der Verlustausgleichshaftung die Haushalte der drei Trägerländer Freie und Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich belasten würden. Ein ansteigender und vermeidbarer Verlustausgleich der Trägerländer infolge der Gewährung von Altersteilzeit wäre mit den Vorgaben der „Schuldenbremse" nicht zu vereinbaren. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund des bei ihr, der Beklagten, weiterhin bestehenden finanziellen Defizits sowie der Haushaltsvorgabe zu einer Reduzierung der Verlustausgleichshöhe. Die Haushaltskonsolidierung stelle in ihrer Alternativlosigkeit einen dienstlichen Belang gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG dar. Da mithin zusätzliche wirtschaftliche Belastungen durch Altersteilzeitverhältnisse aufgrund des „Haushaltskonsolidierungsdruckes" nicht durch schlichte Erhöhung der ihr zugewiesenen Haushaltsmittel ausgeglichen werden könnten, müssten die durch Altersteilzeitverhältnisse auftretenden zusätzlichen Personalkosten durch Kostenstreichungen, insbesondere Stelleneinsparungen an anderer Stelle „erwirtschaftet" werden. Dies hätte zur Folge, dass eine Stellennachbesetzung für die durch Altersteilzeit ausscheidenden Beamten nicht vorgenommen werden könnte. Damit wäre die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages nicht mehr vollständig möglich.
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Dass es sich hierbei nicht nur um ein theoretisches, sondern um ein tatsächlich realistisches Problem handele, werde deutlich, wenn man sich die durch mehrere Altersteilzeitverhältnisse auftretenden wirtschaftlichen Belastungen vor Augen führe. Neben dem Antrag des Klägers sei ein weiterer Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit anhängig, über den noch entschieden werden müsse. Mit Stand vom 1. November 2014 könnten zwölf Beamtinnen und Beamte (einschließlich der bereits gestellten Anträge) einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit stellen. Für eine in Altersteilzeit gehende Beamtin oder einen in Altersteilzeit gehenden Beamten der Besoldungsgruppe A 12 würden bei einer Altersteilzeitgewährung für einen Zeitraum von fünf Jahren (drei Jahre aktive und zwei Jahre passive Phase) Gesamtmehrkosten in Höhe von 55.000,-- Euro entstehen. Die entsprechenden Mehrkosten für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 beliefen sich auf 53.000,-- Euro. Sollten alle derzeit antragsberechtigten zwölf Beamten einen Altersteilzeitantrag stellen und diesen auch bewilligt bekommen, würde dies für sie, die Beklagte, zusätzliche Gesamtkosten in Höhe von 652.000,-- Euro nach sich ziehen (vgl. Anlage 4 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014 eingereichten Beschlussvorlage, Bl. 427 der Gerichtsakten). Bei der Berechnung sei ein Gesamtzeitraum für die Altersteilzeit von fünf Jahren angenommen worden. Sollte der durchschnittliche Altersteilzeit-Zeitraum länger sein, dann würde sich der Gesamtkostenbetrag in der gleichen Relation wie die Zeitraumveränderung gegenüber den angenommenen fünf Jahren erhöhen. Bezogen auf den 5-Jahres-Zeitraum würde dies jährliche Mehrkosten in Höhe von 130.000,--Euro bedeuten - dies bei jährlichen Personalkosten von 4.866.000,-- Euro (Stand 2013). Zu den zwölf potentiellen Antragstellern kämen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils zwei Beamte hinzu.
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Entgegen der Ansicht des Klägers komme es für die Bewertung zwingender dienstlicher Belange nicht darauf an, wie viele andere Bedienstete die Gewährung von Altersteilzeit bereits beantragt hätten, sondern darauf, wie viele andere Beamtinnen oder Beamte einen entsprechenden Antrag stellen könnten. Werde die Altersteilzeit in einem Einzelfall bewilligt, werde sie, die Beklagte, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung dem Grunde nach in vergleichbaren Fällen ebenfalls Altersteilzeit gewähren müssen.
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Nachdem die Beklagte zunächst geltend gemacht hatte, das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene (neue) Mess- und Eichgesetz werde für sie zusätzliche Aufgaben mit sich bringen, trägt sie insoweit nunmehr vor, die Auswirkungen dieses Gesetzes ließen sich insbesondere wegen des Wegfalls der Ersteichung noch nicht absehen.
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Schließlich führe die durch den Kläger vorgenommene Interpretation ihres Jahresabschlusses 2013 in die Irre. Die Bilanz weise kein ausgesprochen positives Ergebnis aus. Vielmehr habe sie, die Beklagte, ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung im Geschäftsjahr 2013 einen Jahresfehlbetrag von 409.652,-- Euro erwirtschaftet, der nur durch die Verlustübernahme der drei Trägerländer habe ausgeglichen werden können.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren ist gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Bewilligungszeitraum: 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2015). Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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Soweit danach noch über die Berufung des Klägers zu entscheiden ist, hat sie teilweise Erfolg.
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Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsantrages unbegründet, hinsichtlich des Antrages auf entsprechende Neubescheidung jedoch begründet.
- 53
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Die Altersteilzeit kann gemäß §63 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §61 Abs. 1 Satz 2 LBG auch in der Weise bewilligt werden, dass sie über einen Zeitraum bis zu zwölf Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Altersteilzeit liegen muss (Blockmodell). Nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG eine höhere Altersgrenze festlegen. Die Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG unterliegt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 7 LBG der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein.
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Das Merkmal der zwingenden dienstlichen Belange im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG umschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung. Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 -2C21.03-, BVerwGE 120, 382, 383 f.).
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Auch die oberste Dienstbehörde ist bei ihrer Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG - diese Vorschrift verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen einfaches Bundesrecht - an die tatbestandlichen Anforderungen der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG gebunden. Die der obersten Dienstbehörde zugesprochene Entscheidungsbefugnis stellt danach nur deklaratorisch klar, dass sich das Ermessen auch auf einzelne Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen erstreckt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.5.2014 -2 B 68.13-, Rdnr. 5, mit Hinweis auf Urt. v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, 387). Daher eröffnet die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG der obersten Dienstbehörde keinen „voraussetzungslosen" Gestaltungsspielraum. Vielmehr ist sie insoweit lediglich befugt, etwaige der Gewährung von Altersteilzeit in ihrem Bereich entgegenstehende zwingende dienstliche Belange generell festzustellen oder, falls derartige Belange nicht entgegenstehen, die Ermessensausübung zu generalisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, 386 f.).
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Der Rechtsbegriff der dienstlichen Belange im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG bringt das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Altersteilzeit voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringt. Eine Beschreibung der gegen die Gewährung von Altersteilzeit sprechenden dienstlichen Belange als „dringend" oder „zwingend" bringt zum Ausdruck, dass die Bedeutung der zu erwartenden Nachteile über das Normalmaß hinausgeht. Dabei liegen die Anforderungen bei der Verwendung des Begriffs „dringend" niedriger als beim Begriff „zwingend". Die regelmäßig und generell mit der Gewährung von Altersteilzeit verbundenen Erschwernisse wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft sowie der sich hieraus ergebende einzelfallbezogene Anstieg der Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation stellen bereits keine „dringenden" dienstlichen Belange dar. Davon ausgehend kennzeichnet der Begriff „zwingend" die höchste Prioritätsstufe. Nach dem Wortsinn müssen die mit „zwingend" bezeichneten dienstlichen Belange von einem solchen Gewicht sein, dass eine weitere Vollzeitbeschäftigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherstellen zu können. Daher sind insoweit besonders hohe Anforderungen an die zu erwartenden Nachteile für den Dienstbetrieb zu stellen. Dies betrifft sowohl die Schwere als auch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts. Die gegen die Gewährung von Altersteilzeit sprechenden dienstlichen Belange sind nur dann zwingend, wenn die Gewährung von Altersteilzeit mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes und zu entsprechenden Einbußen in qualitativer und quantitativer Hinsicht führen würden, die bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.2006 - 2 C 23/05-, NVwZ-RR 2008, 45, 46; vgl. auch Urt. v. 29.4.2004 - 2 C 22.03 -, ZBR 2005, 88, sowie Urt. v. 29.4.2004 - 2 C 21.03-, BVerwGE 120, 382, 385).
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Angesichts des im vorangehend dargestellten Sinne klaren und eindeutigen Wortsinns des Tatbestandsmerkmals der „zwingenden dienstlichen Belange" verbietet es sich, diesem Tatbestandsmerkmal lediglich die „Prioritätsstufe" von „dringenden dienstlichen Belangen" zuzumessen (anders noch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2012 -2 LB25/12-, Rdnr. 30).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war der Verwaltungsrat der Beklagten als oberste Dienstbehörde nicht berechtigt, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG von der Gewährung von Altersteilzeit - außer für Schwerbehinderte - generell mit der Begründung abzusehen, der Gewährung von Altersteilzeit ständen zwingende dienstliche Belange entgegen (1). Da der hier maßgebliche aktuelle Verwaltungsratsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - der Verwaltungsrat hat in diesem Beschluss allein das Vorliegen „entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange" festgestellt, das ihm gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG zustehende Ermessen bislang jedoch nicht ausgeübt - somit rechtswidrig ist, ist über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit unabhängig von dem Beschluss des Verwaltungsrats nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG zu entscheiden. Danach hätte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit, wenn in seinem Einzelfall keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenständen und allein die Einräumung der beantragten Altersteilzeit als ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten anzusehen wäre (2). Im Falle des Klägers stehen der Gewährung der Altersteilzeit zwar keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen (a). Eine Ermessensreduzierung der Beklagten im vorgenannten Sinne ist jedoch nicht feststellbar. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Altersteilzeit, sondern nur darauf, dass die Beklagte - diese hat (auch) das ihr nach § 63 Abs. 1 Satz1 LBG zustehende Ermessen bislang nicht ausgeübt - über seinen Antrag erneut und sodann ermessensfehlerfrei entscheidet (b).
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1. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in Zusammenschau mit dem unstreitigen Sachverhalt fehlt es an zwingenden dienstlichen Belangen, die der Gewährung von Altersteilzeit im Rahmen einer Entscheidung nach § 63 Abs.1 Satz 5 LBG im Bereich der Beklagten generell entgegenstehen könnten. Es ist nicht erkennbar, dass die generelle Möglichkeit der Gewährung von Altersteilzeit im Bereich der Beklagten mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen ihres Dienstbetriebes und zu entsprechenden Einbußen in qualitativer und quantitativer Hinsicht führen würden, die bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr hinnehmbar wären.
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Zunächst kann die Beklagte sich insoweit grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr entständen während eines für die Gewährung von Altersteilzeit angenommenen Gesamtzeitraumes von fünf Jahren Gesamtmehrkosten in Höhe von 652.000,-- Euro, falls alle derzeit antragsberechtigten zwölf Beamten einen Altersteilzeitantrag stellten und diesen bewilligt bekämen. Denn bei diesen Mehrkosten würde es sich - das ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen - um die regelmäßig und generell mit der Gewährung von Altersteilzeit verbundenen Erschwernisse und insbesondere um einen Anstieg der Besoldungslasten des Dienstherrn bei Einstellung entsprechender Ersatzkräfte handeln. Da diese Erschwernisse nach den vorangehend dargestellten Grundsätzen nicht einmal als der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehende „dringende" dienstliche Belange anzusehen wären, könnten sie keinesfalls als der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehende „zwingende" dienstliche Belange qualifiziert werden. Es kommt hinzu, dass sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht prognostizieren lässt, wie viele der antragsberechtigten Beamten - tatsächlich ist lediglich über den Antrag des Klägers sowie den Antrag eines weiteren Beamten zu entscheiden - Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit stellen werden (würden).
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Dennoch könnte das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen zwingenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung von Altersteilzeit einschränkt. Erforderlich ist insoweit jedoch eine höhere Prioritätsstufe als bei den diesbezüglichen dringenden dienstlichen Belangen. Letztere können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sein, wenn die allgemeine Haushaltslage auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 -2 C 21.03-, BVerwGE 120, 382, 385). Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, wonach dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen, wenn freiwerdende Stellen nicht wiederbesetzt werden können, wenn es sich z.B. um spezialisierte Arbeitskräfte handelt, für die auf dem Arbeitsmarkt kein Ersatz beschafft werden kann oder wenn die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Wiederbesetzung fehlen und gleichzeitig die Wiederbesetzung aufgrund verwaltungspolitischer Grundsatzentscheidungen, die sich als beurteilungsfehlerfrei erweisen, notwendig ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 - 3 LB 107/02 -, NordÖR 2003, 315, 318). Es erscheint bereits fraglich, ob in vorliegender Hinsicht entgegenstehende dringende dienstliche Belange zu bejahen wären. Jedenfalls fehlt es insoweit an zwingenden dienstlichen Belangen, die der Gewährung von Altersteilzeit im Bereich der Beklagten generell entgegenständen:
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Der Senat geht von der Richtigkeit des Vortrages der Beklagten aus, ihre - wenn auch mit etwa 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern knapp bemessene - gegenwärtige Personalausstattung sei erforderlich, damit sie die ihr in den drei Trägerländern Freie und Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ihren ursprünglichen Vortrag, mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723 ff.) würden zusätzliche Aufgaben auf sie zukommen, hat die Beklagte nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist auch die Beklagte nunmehr der Meinung, die Auswirkungen dieses Gesetzes ließen sich insbesondere wegen des Wegfalls der Ersteichnung noch nicht absehen. Dennoch geht der Senat (zugunsten der Beklagten) weiterhin davon aus, dass der gegenwärtige Personalbestand der Beklagten zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auch zukünftig mit der Folge erforderlich sein wird, dass die durch die Gewährung von Altersteilzeit freiwerdenden Stellen mit Beginn der jeweiligen passiven Phasen der in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu zu besetzen wären. Die Beklagte hat jedoch nicht geltend gemacht, dass die erforderlichen Ersatzkräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar wären. Letzteres ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch kein „Haushaltskonsolidierungsdruck" in dem Sinne feststellbar, dass eine in ihrem Bereich generell bestehende Möglichkeit der Gewährung von Altersteilzeit zu finanziellen Einbußen führen würde, die bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr hinnehmbar wären. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es - wie bereits ausgeführt - gänzlich unklar ist, wie viele der dafür in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten überhaupt die (ernsthafte) Absicht haben, einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit zu stellen. Hiervon ausgehend erscheint es aufgrund der Haushaltslage der Beklagten jedenfalls nicht unerlässlich, für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - mit Ausnahme der Schwerbehinderten - die Möglichkeit der Gewährung von Altersteilzeit generell auszuschließen. Bei der Beklagten handelt es sich gemäß § 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (GVOBl. 2003, 662 ff.) in der Änderungsfassung vom 19. September 2007 (GVOBl. 2007, 480 ff.) - Staatsvertrag - um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit den Trägerländern Freie und Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Die Beklagte ist mit einem Stammkapital von 2.610.000,-- Euro ausgestattet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag). Für ihre Verbindlichkeiten haften die Trägerländer unbeschränkt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag). Die Anstaltsträger stellen sicher, dass die Beklagte ihre Aufgaben erfüllen kann - Anstaltslast - (§ 2 Abs. 4 Staatsvertrag). Die Beklagte finanziert sich vorrangig aus der Erhebung von Gebühren und Auslagen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag). Soweit sie die ihr aufgrund des Staatsvertrages obliegenden Aufgaben wahrnimmt, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden, erstatten ihr die Träger den im Jahresabschluss festgestellten und testierten Verlust - Verlustausgleich - (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Staatsvertrag). Die Aufteilung der Verluste zwischen den Trägern erfolgt nach dem Grundsatz der verursachungsgerechten Zuordnung von Erträgen und Kosten auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag; vgl. auch §11 der Satzung der Beklagten vom 3. Juli 2008, Amtsbl. 2008, 685 ff.). Im Jahre 2013 belief sich der von den Anstaltsträgern im Wege des Verlustausgleichs zu erstattende Jahresfehlbetrag der Beklagten auf 409.652,-- Euro (vgl. Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2013, Amtsbl. 2014, 555 ff.).
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Unter Berücksichtigung der vorangehend dargestellten organisatorischen und haushaltsmäßigen Gegebenheiten der Beklagten und insbesondere mit Blick auf den von den drei Trägerländern in der genannten Weise jeweils durchzuführenden Verlustausgleich besteht für die Beklagte jedenfalls kein „Haushaltskonsolidierungsdruck" derart, dass ein genereller Ausschluss der Möglichkeit der Gewährung von Altersteilzeit unerlässlich wäre. Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die „Schuldenbremse" berufen. Denn diese gilt nur für die Haushalte von Bund und Ländern (Art. 109 Abs. 3 GG). Die von den drei Trägerländern im Wege des Verlustausgleichs insoweit zu erstattenden Beträge fallen im vorliegenden Zusammenhang nicht ins Gewicht (vgl. Aussage der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein: „Wir halten die Vorgaben der Schuldenbremse ein und werden spätestens 2020 das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts erreichen", Kieler Nachrichten v. 29.12.2014, S. 10).
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Sonstige zwingende dienstliche Belange, die einen generellen Ausschluss der Gewährung von Altersteilzeit im Bereich der Beklagten - außer für Schwerbehinderte - rechtfertigen könnten, sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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2. Da der hier maßgebliche aktuelle Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 2. Dezember 2014 somit rechtswidrig ist, ist über den Antrag des Klägers im Wege einer Einzelfallentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG zu befinden.
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a) Der vom Kläger beantragten Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell beginnend mit dem 1. Juni 2015 stehen keine zwingenden dienstlichen Belange entgegen. Nach ihrem eigenen Vorbringen entständen der Beklagten für den Fall, dass sie dem Kläger antragsgemäß Altersteilzeit gewährte, während des sodann maßgeblichen Zeitraumes von fünf Jahren Gesamtmehrkosten - unter anderem verursacht durch die Einstellung einer Ersatzkraft - in Höhe von 55.000,-- Euro und somit 11.000,-- Euro jährlich. Hierbei handelt es sich jedoch um Kosten, die die mit der Gewährung von Altersteilzeit generell verbundenen Erschwernisse abdecken würden und bereits deshalb keine der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belange begründen könnten. Derartige Belange sind im vorliegenden Einzelfall auch im Übrigen nicht erkennbar. Ergänzend wird vorsorglich auf die vorangehenden Ausführungen zu 1. verwiesen.
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b) Da der Kläger somit die Voraussetzungen der Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 LBG erfüllt, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über dessen Antrag zu entscheiden. Dieses ihr obliegende Ermessen hat die Beklagte bislang nicht ausgeübt. Vielmehr ist sie bei Erlass der angefochtenen Bescheide unzutreffend von einer Bindung an den (zwischenzeitlich allerdings überholten) Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 1. Juli 2010 ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass eine Ermessensreduzierung auf „null" nicht gegeben ist, dringt der Kläger lediglich mit seinem Begehren auf Neubescheidung durch, während sein Verpflichtungsbegehren erfolglos bleibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Referenzen
- VwGO § 130b 1x
- VwGO § 132 1x
- 11 A 172/10 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 23/05 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 63 39x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 92 1x
- § 88a Abs. 3 LBG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 161 1x
- 3 LB 107/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x