Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 11/14

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2013 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum Januar bis März 2012 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

2

Die Klägerin ist seit 2007 Rundfunkteilnehmerin. Aufgrund der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens im März 2011 erhielt die Klägerin ab dem 1. April 2011 eine neue Teilnehmernummer; Forderungen aus der alten Teilnehmernummer sollten nicht mehr geltend gemacht werden. In der Folgezeit wurde sie zu Rundfunkgebühren herangezogen.

3

In einem am 17. November 2011 mit der GEZ geführten Telefonat, in dem die Klägerin ausführte, bereits Anfang des Jahres einen Befreiungsantrag gestellt zu haben, wurde ihr mitgeteilt, es sei kein Antrag eingegangen, eine nachträgliche Befreiung komme nicht in Betracht. Sie wurde aufgefordert, den Sachverhalt schriftlich mit Nachweisen darzulegen.

4

Die Klägerin wurde weiter zu Rundfunkgebühren herangezogen.

5

Gegen den in der Folgezeit ergangenen Bescheid vom 1. April 2012, gerichtet an die Adresse Kanzleistr. 14 in A-Stadt, mit dem sie zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar bis März 2012 in Höhe von 53,94 Euro und zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro herangezogen worden war, verbunden mit einer Rückstandsmitteilung in Höhe von 236,20 Euro, legte die Klägerin am 22. Mai 2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei nunmehr in die Ritterstr. 4 in A-Stadt verzogen und habe den Bescheid erst am 4. oder 5. Mai 2012 erhalten. Sie sei bekanntermaßen im Hartz IV- Bezug und habe wiederholt Befreiungsanträge gestellt. Diese seien offenbar immer verloren gegangen. Hinsichtlich der Rückstände aus der Vergangenheit werde wegen des Härtefalles eine Niederschlagung beantragt. Sie sei nicht in der Lage, die Rückstände auszugleichen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012, zugestellt am 19. Juli 2012, wurde der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurückgewiesen. Ein Befreiungsantrag sei nicht gestellt worden, so dass eine Befreiung nicht gewährt werden könne. Auch habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass bei der Beklagten ein Befreiungsantrag eingegangen sei. Nach den allgemeinen Beweislastregelungen habe die Klägerin den Zugang des Befreiungsantrages zu beweisen.

7

Die Klägerin hat am 17. August 2012 Klage erhoben.

8

Sie hat geltend gemacht, am 6. April 2011 einen Befreiungsantrag mit den notwendigen Unterlagen an die GEZ abgeschickt zu haben. Nachdem sie trotzdem zu Rundfunkgebühren herangezogen worden sei, habe sie bei der GEZ nachgefragt und dann mit Schreiben vom 18. November 2011 unter Bezug auf das Telefonat mit der GEZ erneut einen Befreiungsantrag gestellt. Diesen habe sie im Beisein des Zeugen ... W. ausgefüllt, in einen Briefumschlag gesteckt, ordnungsgemäß adressiert und frankiert. Dann hätten sie gemeinsam das Postamt aufgesucht und den Briefumschlag in den Briefkasten geworfen.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Bescheid des Jobcenters des Kreises A-Stadt-Eckernförde vorgelegt, nach dem ihr für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 monatliche Leistungen nach SGB II in Höhe von 485,26 Euro gewährt worden waren.

10

Die Klägerin hat beantragt,

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unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 1. April 2012 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 12. Juli 2012 die Beklagte zu verpflichten, sie für den Zeitraum Januar bis März 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen.

15

Der Zeuge W. ist in der mündlichen Verhandlung vernommen worden.

16

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 2013 der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV. Zwar sei der von der Klägerin behauptete erstmals im April 2011 gestellte Befreiungsantrag nicht von ihr nachgewiesen worden. Zur Überzeugung des Gerichts habe sie aber im November 2011 einen Befreiungsantrag gestellt. Sie habe durch die Aussage des Zeugen W. unter Beweis gestellt, dass sie den Antrag ordnungsgemäß der Post übergeben habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei der Brief auch bei dem Beklagten eingegangen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der entsprechende Befreiungsantrag vom Beklagten einer falschen Akte zugeordnet worden sei wie dies auch im Verfahren anderer Teilnehmer bereits der Fall gewesen sei. Dies könne in Anbetracht mehrerer Millionen Rundfunkteilnehmer selbst bei Anwendung größter Sorgfalt geschehen. Da die Klägerin sich rechtstreu verhalten habe, sie den Antrag rechtzeitig mit den notwendigen Unterlagen zur Post gegeben habe, sei sie so zu stellen, dass ihr Befreiungsantrag im November 2011 beim Beklagten eingegangen sei. Mithin habe sie einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den beantragten Zeitraum Januar bis März 2012.

17

Der Beklagte hat die durch Beschluss vom 08. August 2014 zugelassene Berufung am 29. August 2014 dahingehend begründet, dass aus dem Umstand, dass die Klägerin den Befreiungsantrag im Beisein des Zeugen bei der Post aufgegeben hat, nicht folge, dass dem Beklagten dieses Schreiben tatsächlich zugegangen sei. Als empfangsbedürftige Willenserklärung werde ein Befreiungsantrag gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit Zugang wirksam. Gemäß § 130 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB werde auch die einer Behörde gegenüber abzugebende Willenserklärung erst dann wirksam, wenn sie ihr zugehe, d. h. so in den Bereich des Empfängers gelange, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe. Es reiche dafür aus, dass die Erklärung bei der Eingangsstelle der Behörde eingehe. Dafür treffe die Klägerin nicht nur die Darlegungslast, sondern auch die Nachweispflicht. Dass gleich zwei Anträge der Klägerin „bei der Post verloren gegangen seien", sei nicht erklärlich. Diese Ungereimtheiten gingen zu Lasten der Klägerin. Dem Rundfunkteilnehmer stünden regelmäßig ausreichende und zumutbare Mittel zur Verfügung, im Falle des Bestreitens den Beweis des Zugangs der gebührenrelevanten Schreiben zu erbringen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 24. April 2013 abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

25

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Monate Januar bis März 2012, denn die Voraussetzungen lagen in dem streitigen Zeitraum nicht vor. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, hat also zu dem Kreis der Bezieher öffentlicher Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV, dem hier noch anwendbaren Rundfunkgebührenstaatsvertrag, gehört. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird indes gemäß § 6 Abs. 4 RGebStV nur auf Antrag gewährt; den Zugang hat der Rundfunkteilnehmer nachzuweisen. An einem derartigen Nachweis fehlt es vorliegend.

26

Der von der Klägerin benannte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommene Zeuge W. hat insoweit lediglich bekundet, die Klägerin habe im November 2011 erneut einen Befreiungsantrag in den Briefkasten bei der Hauptpost eingeworfen. Damit ist indes nicht der Nachweis erbracht, dass die Postsendung, respektive der Befreiungsantrag, den Beklagten auch tatsächlich erreicht hat. Einen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer ordnungsgemäß bei der Post eingelieferten Sendung gibt es nicht (Gall in: Beck’scher Komm. zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 40 mwN). Beweispflichtig für den (rechtzeitigen) Zugang ist der Antragsteller (vgl. Gall/Siekmann, a.a.O., § 6 Rn. 15b mwN). § 6 Abs. 4 i.V.m. Absatz 2 RGebStV, wonach der Antrag unter geeignetem Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 RGebStV) bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen ist, folgt - wie andere dem Rundfunkteilnehmer obliegende Mitwirkungshandlungen auch - den allgemeinen Grundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Es obliegt dem Rundfunkteilnehmer, das Wirksamwerden des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Bestreitensfall nachzuweisen und hierfür bereits bei der Absendung der Postsendung in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen (vgl. für den Fall der Abmeldung BayVGH, Beschl. v. 02.02.2007 - 7 ZB 06.3257 -, zitiert nach juris Rn. 7). Der Zugang kann z. B. bei der Versendungsart „Einschreiben gegen Rückschein“ durch Vorlage des dem Absender übersandten Rückscheins, beim „Übergabeeinschreiben“ und beim Einwurfeinschreiben“ durch Vorlage der entsprechenden Bestätigungen der Post geführt werden (Gall, a.a.O., § 4 Rn. 40 mwN). Dass die Klägerin vorliegend keinen Nachweis über den Zugang bei dem Beklagten zu erbringen vermocht hat, geht zu ihren Lasten, so dass nicht von einer wirksamen Antragstellung auszugehen ist.

27

Anhaltspunkte dafür, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung, die ausnahmsweise zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin hätte führen können (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, NJW2001, 841f.), vorgelegen haben könnte, sind nicht erkennbar. Von einer derartigen schuldhaften Beweisvereitelung wäre nur dann auszugehen, wenn die Behörde dem beweispflichtigen Kläger die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07 -, NJW 2009, 360). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Befreiungsantrag der Klägerin sei versehentlich einer falschen Akte zugeordnet worden, findet keine Stütze im Tatsächlichen und ist auch im Übrigen nicht geeignet, eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin herbeizuführen. Der Umstand, dass ein zuvor gestellter Befreiungsantrag den Beklagten nicht erreicht haben soll, hätte der Klägerin Veranlassung dazu geben müssen, jedenfalls den weiteren hier streitigen Befreiungsantrag mit einem Zustellnachweis zur Post aufzugeben.

28

Die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar bis März 2012 ist nach alledem zu Recht erfolgt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern war.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, § 167 Abs. 2 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 10, §711 ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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