Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 4/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2013 geändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 11. Juli 2011 die sich in der Gemeinde Großenaspe auf der Straße Scheeperredder im Kreuzungsbereich der ihrer sich gegenüberliegenden Werkszufahrten befindliche Lichtzeichenanlage nebst der dort ebenfalls vorhandenen Verkehrszeichen 131 (Lichtzeichenanlage) und 274-57 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) in der vorhandenen Gestalt zu genehmigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt im Außenbereich der Gemeinde G die Anordnung einer Lichtzeichenanlage.
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Die Klägerin betreibt ein Kieswerk einschließlich Bodendeponie auf betriebseigenen Grundstücken südöstlich der Ortslage G. Das Betriebsgelände befindet sich auf beiden Seiten der Gemeindestraße Scheeperredder. Zwischen den beiden Teilen des Betriebsgrundstücks findet reger Werksverkehr statt, insbesondere mit Radladern und Lastkraftwagen, die den Scheeperredder überqueren. An der entsprechenden Querungsstelle befindet sich eine Aufweitung der befestigten Fahrbahn im Zuge der freien Strecke auf 6 m. In diesem Bereich hat die Klägerin am Scheeperredder selbst eine Lichtzeichenanlage mit Dauergrün für die Hauptrichtung Scheeperredder und Freigabeanforderung der Nebenrichtung „Werkstraße Kieswerk G“ durch Detektorschleifen installiert. An der Gemeindestraße befindet sich jeweils ca. 100 m vor den Haltebalken der Lichtsignalanlage das von der Klägerin angebrachte Verkehrszeichen 131 „Lichtzeichenanlage“ mit dem Zusatzzeichen „Werkstraße kreuzt“. In diesem Bereich ist die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt, entsprechende Verkehrszeichen sind vorhanden.
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Die Klägerin stellte die Lichtsignalanlage im Jahre 1998 auf eigene Kosten auf, nachdem der Bauausschuss der Gemeinde G einem entsprechenden Begehren der Klägerin zugestimmt hatte. Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung bezüglich der Lichtzeichenanlage und der darauf hinweisenden Beschilderung liegt nicht vor.
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Nachdem die Straßenverkehrsbehörde Kenntnis von der Lichtzeichenanlage erhalten hatte, kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten zu der Frage, ob die Anlage zu beseitigen sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 beantragte die Klägerin daraufhin, die vorhandene Lichtsignalanlage durch Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in der vorhandenen Gestalt zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, die Lichtsignalanlage sei erforderlich, weil in dem fraglichen Bereich eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage vorliege.
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Am 29. Februar 2012 ordnete der Beklagte für die Zeit nach erfolgtem Abbau der Lichtsignalanlage die Verkehrszeichen 101 (Gefahrenstelle) StVO mit dem Zusatz „Achtung Betriebsausfahrt“ und Verkehrszeichen 274-57 (70 km/h) StVO, jeweils ca. 200 m vor der Betriebszufahrt, an.
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Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Lichtsignalanlage ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 iVm Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lägen nicht vor. Nach Angaben der Polizei habe es in dem fraglichen Bereich keine Unfälle mit Beteiligung von Werksfahrzeugen gegeben. Eine Verkehrszählung habe ergeben, dass es sich beim Scheeperredder um eine Straße mit geringem Verkehrsaufkommen handele, so dass den Fahrzeugen der Klägerin ausreichend große Zeitfenster zum sicheren Queren des Scheeperredders verblieben. Hinzu komme, dass die von der Klägerin eingesetzten Radlader nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO auf öffentlichen Straßen betrieben werden dürften. Aufgrund des eingeschränkten Sichtfeldes seien die Ausnahmegenehmigungen mit der Auflage verbunden, Fahrten auf öffentlichen Straßen mit mindestens einer Begleitperson durchzuführen. Daher bestehe kein zwingender verkehrsrechtlicher Handlungsbedarf.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Oktober 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie u.a. vor, der Einwand, dass es in den vergangenen Jahren zu keinen Unfällen gekommen sei, sei nicht überzeugend; denn hierzu habe die Lichtsignalanlage beigetragen. Auch der Hinweis auf ein geringes Verkehrsaufkommen sei zurückzuweisen, denn maßgeblich für das bestehende Unfallrisiko seien in erster Linie die schlechten Sichtverhältnisse bei der Querung. Die beschriebenen Gefahren würden auch nicht dadurch beseitigt, dass die ausladenden Fahrzeuge gemäß den erteilten Ausnahmegenehmigungen mit einer Begleitperson zu besetzen seien. Denn auch eine Begleitperson sei nicht in der Lage, den Scheeperredder so weit einzusehen, dass eine Kollision mit einem dort fahrenden Verkehrsteilnehmer vermieden werden könnte. Daher bestehe ein zwingendes Bedürfnis zur Aufstellung einer Lichtzeichenanlage.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die in § 10 StVO normierte Verantwortung des von einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers zurück, der sich notfalls einweisen lassen müsse. Die Verkehrszahlen ließen nicht erkennen, dass das Einfahren bzw. Überqueren des Scheeperredders faktisch nur unter Hinnahme von Verkehrsgefährdungen möglich wäre.
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Am 7. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Errichtung der beantragten Lichtzeichenanlage gemäß §§ 45 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 9 iVm § 37 StVO vorlägen und das behördliche Ermessen auf null reduziert sei. Die besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ergäben sich aus der Unübersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches Scheeperredder/Werkstraße Kieswerk G. Aufgrund der durchgängigen Knickstreifen in diesem Bereich, die sich durch einen dichten Bewuchs auszeichneten, bestünden sowohl für den einbiegenden als auch für den querenden Verkehr erhebliche Sichtbehinderungen. Soweit der Beklagte hervorhebe, dass es sich bei dem Scheeperredder um eine gerade und übersichtliche Straße handele, sei zu beachten, dass vor allem auf geraden Strecken die besondere Gefahr überhöhter Geschwindigkeit bestehe. Des Weiteren sei beachtlich, dass es sich bei den querenden Fahrzeugen fast ausschließlich um Schwerverkehrsfahrzeuge handele, bestehend aus Radladern sowie betriebsfremden und betriebseigenen Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge stellten wegen ihrer Größe und ihres Gewichts eine erhöhte Verletzungs- und Beschädigungsgefahr im Falle eines Zusammenstoßes mit anderen Verkehrsteilnehmern dar. Irrelevant sei, dass es in dem fraglichen Bereich in der Vergangenheit weder Unfälle noch Verkehrsgefährdungen gegeben habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es für das Vorliegen einer Gefahr nicht erforderlich sei, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert habe. Im Rahmen einer Prognose sei lediglich zu ermitteln, ob ohne das Vorhandensein der Lichtzeichenanlage in Zukunft mit Schäden zu rechnen wäre. Dies verdeutliche auch die Verwaltungsvorschrift zu § 37 Abs. 2 StVO, wonach es für die Anordnung einer Lichtzeichenanlage einer Prüfung der örtlichen Gegebenheiten baulicher und verkehrlicher Art und somit einer Einzelfallentscheidung bedürfe. Dass es in der Vergangenheit in dem Kreuzungsbereich nicht zu Unfällen gekommen sei, dürfte hauptsächlich auf das Vorhandensein der Lichtzeichenanlage zurückzuführen sein. Vorliegend sei eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter „Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer“ zu befürchten, denn aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei damit zu rechnen, dass es im Falle des Nichtvorhandenseins der Lichtzeichenanlage zu Schädigungen am Eigentum, an Leib und Leben der Mitarbeiter sowie anderer Verkehrsteilnehmer kommen werde, resultierend aus Unfällen an der Kreuzung Scheeperredder/Werkstraße Kieswerk G. Die Errichtung der Lichtzeichenanlage sei deshalb zwingend geboten.
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Die Gefährlichkeit des Kreuzungsbereichs könnte nur dadurch behoben werden, dass weite Teile - insgesamt ca. 200 m - der Knickstreifen entfernt würden. Dem stehe jedoch § 30 Abs. 2 S. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) iVm § 21 Abs. 1 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein entgegen, wonach Knicks als Biotope gesetzlich geschützt würden.
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Die Gefahr würde auch durch das Hinzuziehen einer Begleitperson nicht ebenso effektiv gemindert werden wie durch eine Lichtzeichenanlage. Aufgrund der erheblichen Gefährdungssituation könnten Fehler des Einweisenden durch menschliches Versagen nicht in Kauf genommen werden. Auch der Hinweis auf § 10 StVO sei nicht überzeugend, denn eine Einweisung gewährleiste keine sichere Lösung.
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Vor diesem Hintergrund sei das Versagen der verkehrsrechtlichen Anordnung der Lichtzeichenanlage ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe ihre Interessen - die der Klägerin - unzureichend erkannt und keine ausreichende Abwägung ihrer Interessen mit denen der Allgemeinheit vorgenommen. Neben den Schutzgütern „Leben“ und „Gesundheit“ gehörten zu den geschützten Interessen auch das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG an dem Grundstück sowie der Anliegergebrauch. Eine sichere An- und Abfahrt zum und vom Betriebsgelände sei ohne eine Lichtzeichenanlage nicht möglich. Ihre Anordnung stelle zudem nur einen minimalen Eingriff in den fließenden Verkehr dar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 11. Juli 2011 die sich in der Gemeinde G auf der Straße Scheeperredder im Kreuzungsbereich der sich gegenüberliegenden Werkszufahrten der Klägerin befindliche Lichtzeichenanlage nebst der dort ebenfalls vorhandenen Verkehrszeichen 131 (Lichtzeichenanlage) und 274-57 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) in der vorhandenen Gestalt zu genehmigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
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Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichter - die Klage abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet; denn die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anordnung einer Lichtzeichenanlage mit entsprechender Beschilderung in dem in Rede stehenden Bereich.
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Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden die Nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Hierzu gehöre auch die Anordnung einer Lichtzeichenanlage im Sinne von § 37 StVO. Die Anordnung einer solchen Verkehrseinrichtung setze nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO tatbestandlich voraus, dass dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Der ergänzenden Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zufolge dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteige.
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Ein auf § 45 StVO gestützter Anspruch der Klägerin auf Anordnung einer Lichtzeichenanlage könne schon tatbestandlich nicht anerkannt werden; denn eine solche Anordnung sei hier nicht im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend geboten. Der Anspruch der Klägerin auf Bescheidung ihres Antrages auf Legalisierung der vorhandenen Lichtzeichenanlage sei durch den streitigen Ablehnungsbescheid vom 22. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 erfüllt worden.
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Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor Ort sei zwar deutlich geworden, dass der Werksverkehr, der den Scheeperredder quere, mit Unfallrisiken verbunden sei, zumal die beiden Zufahrten zu dem Kiesabbaugelände links und rechts des Scheeperredders nicht hinreichend sicher ausgebaut seien; die im Bereich der Straße durchgängig vorhandenen Knicks seien bis unmittelbar an die jeweiligen Zufahrten herangeführt, so dass es für Werksfahrzeuge, die den Scheeperredder queren wollten, nicht leicht zu erkennen sei, ob sich Fahrzeuge auf der Gemeindestraße näherten.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erscheine auch die verkehrliche Stellungnahme des Wasser- und Verkehrskontors vom 1. Juni 2011 weitgehend überzeugend. In dieser Stellungnahme würden die örtlichen Gegebenheiten zutreffend geschildert, die Verkehrsstärken zuverlässig festgestellt und die Problematik der unzureichenden Sichtverhältnisse überzeugend dargestellt. Auch die Einschätzung, dass eine Beseitigung der Knicks als Alternative nicht infrage kommen dürfte, werde geteilt. Es sei sehr zweifelhaft, ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung für einen derart starken Eingriff in ein gesetzliches Biotop erreichbar sei. Darüber hinaus könne die vorhandene Lichtsignalanlage unter Vorsorgegesichtspunkten als optimal angesehen werden, da sie jegliche Risiken durch den Querungsverkehr ausschließe. Optimal sei die Anlage auch im Hinblick auf die betrieblichen Erfordernisse der Klägerin, da die Lichtsignalanlage eine besonders zügige Abwicklung des Werksverkehrs gewährleiste und einen gesonderten Personaleinsatz zur Einweisung der Fahrzeuge entbehrlich mache.
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Dies alles begründe aber keine zwingende Notwendigkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zur Anordnung einer Lichtsignalanlage, weil sich eine zuverlässige Gefahrenabwehr auch ohne einen Eingriff in den fließenden Verkehr erreichen ließe, und zwar mit Einweisung des Werksverkehrs durch eine von der Klägerin beauftragte Person, z.B. durch einen ihrer Mitarbeiter.
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Angesichts des Vorrangs, den § 45 Abs. 9 StVO dem fließenden Verkehr verleihe, und angesichts der mit der Verordnung angestrebten Zurückhaltung der Straßenverkehrsbehörden mit Verkehrsbeschränkungen sei nach dem Willen des Verordnungsgebers anderen, gleich effektiven Lösungsmöglichkeiten zur Risikobewältigung der Vorzug zu geben. Die Risiken des querenden Werksverkehrs der Klägerin ließen sich dadurch sicher beherrschen, dass die Klägerin Vorsorge dafür treffe, dass ihr Werksverkehr die Anforderungen des § 10 StVO beachte. Nach dieser Vorschrift habe derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren wolle, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei; erforderlichenfalls müsse sich der Fahrzeugführer einweisen lassen. Diese Vorschrift gelte entsprechend für die vorliegende Situation, die dadurch geprägt sei, dass der Werksverkehr von einem Teil des Betriebsgrundstücks über die öffentliche Straße fahre, um einen anderen Teil des Betriebsgrundstücks zu erreichen. Eine Querung des Scheeperredders mit beliebigen Fahrzeugen des Werksverkehrs (Radlader, Lastkraftwagen, Traktoren) wäre gefahrlos möglich, wenn ein damit betrauter Mitarbeiter der Klägerin die Fahrzeuge entsprechend einweise. Eine Person, die sich im Bereich der Querung direkt am Straßenrand befinde, könne den Scheeperredder in beide Richtungen ohne Gefahren für sich selbst weit überblicken, so dass durch entsprechende Handzeichen an den Werksverkehr eine gefahrlose Überquerung des Scheeperredders möglich sei. Dies gelte insbesondere für die von der Klägerin verwendeten Radlader, die nur ein sehr eingeschränktes Sichtfeld hätten, aber deshalb gemäß Auflage ohnehin Fahrten auf öffentlichen Straßen nur mit mindestens einer Begleitperson durchführen dürften. Bei Beachtung dieser Auflage drohe keine Gefahr.
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Für Lastkraftwagen, die dem Kiestransport dienten, erscheine es nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck im Normalfall ausreichend, wenn sich die LKW-Führer vorsichtig in den Straßenraum hineintasteten, bis sie freie Sicht nach beiden Seiten hätten. Der Scheeperredder sei wenig befahren und die im fraglichen Bereich geradlinige Fahrbahn sei breit und übersichtlich genug, um bei Wahrung der gebotenen Vorsicht eine solche Überquerung der Straße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Auch eine Kollision mit solchen Fahrzeugen, die den Scheeperredder mit überhöhter Geschwindigkeit beführen, dürfte schon auf diese Weise zuverlässig vermieden werden können. Jedenfalls aber durch eine entsprechende Einweisung durch einen anderen Mitarbeiter wäre eine Überquerung der Straße für Lastkraftwagen gefahrlos möglich. Entsprechendes gelte bei Nutzung von eigenen Traktoren.
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Andere Führer von Traktoren - insbesondere Kunden - , die das Betriebsgelände der Klägerin verließen, müssten § 10 StVO in gleicher Weise selbst beachten wie das gerade für Landwirte generell gelte, die z.B. mit landwirtschaftlichen Maschinen von Feldeinfahrten auf Straßen einführen. Im Übrigen seien insoweit - anders als bezüglich der eigenen Mitarbeiter und Fahrzeuge - keine eigenen Individualrechte der Klägerin berührt.
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Die dargestellte Risikobewältigungsalternative sei für die Klägerin auch trotz der damit für sie verbundenen Nachteile zumutbar. Zwar ließe sich ein sicherer Werksverkehr auf diese Weise möglicherweise nicht so zügig bewältigen wie dies mit Hilfe der vorhandenen Lichtzeichenanlage derzeit der Fall sei; ferner brächte die Beschäftigung eines „Einweisers“ Personalkosten mit sich, die bei dem weiteren Betrieb der Lichtzeichenanlage nicht anfielen. Bei Abwägung der Umstände erscheine die Einweisungslösung aber gleichwohl zumutbar. Die ungünstigen örtlichen Verhältnisse, die die Überquerung des Scheeperredders für den Werksverkehr erschwerten, seien letztlich Lagenachteile des Betriebs der Klägerin, so dass von ihr auch eine Risikobewältigung erwartet werden könne, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht optimal sei. Dass der Bestand des Betriebes wegen dieser Problematik gefährdet sein könnte, sei nicht anzunehmen.
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Auf Antrag der Klägerin hat der vorher zuständige 2. Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die von ihr begehrte Anordnung der Lichtzeichenanlage zwingend geboten. Eine zwingende Gebotenheit im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO liege stets vor, wenn die Anordnung eines Verkehrszeichens zur Abwehr von Gefahren notwendig sei und die einzig mögliche Maßnahme darstelle. Das sei nur dann nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) oder die Regelungen über das Einfahren und das Anfahren (§10 StVO) - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren geordneten Verfahrensablauf gewährleisteten. Der Werksverkehr, der den Scheeperredder quere, sei jedoch mit erheblichen Unfallrisiken verbunden, weil der Kreuzungsbereich Scheeperredder/ Werkstraße Kieswerk G eine erhebliche Unübersichtlichkeit aufweise. Der Kreuzungsbereich sei aufgrund des durchgängig dicht bewachsenen Knickstreifens erst unmittelbar vor der Einfahrt in den Scheeperredder einsehbar. Da es sich bei den die Werkstraße querenden Fahrzeugen beinah ausschließlich um Schwerverkehrsfahrzeuge, teilweise mit erheblichen Vorbauten (z.B. Schaufelspitzen) handele, komme erschwerend hinzu, dass die Sichtverhältnisse für die jeweiligen Fahrzeugführer zusätzlich eingeschränkt seien. Diese Risiken würden durch die vorhandene Lichtsignalanlage ausgeschlossen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Abwehr von Gefahren gemäß § 10 StVO auch durch eine Einweisung des Werksverkehrs mit Hilfe einer von ihr - der Klägerin - beauftragten Person möglich sei, treffe nicht zu. Der bestehenden Gefahrenlage könne mit der Beauftragung eines entsprechenden Einweisers nicht effizient begegnet werden, weil die Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit und Aufmerksamkeit des Einweisers zu einem erhöhten Risiko menschlichen Versagens führe. Dazu trage die Verkehrssituation entscheidend bei. Der zwar geradlinig verlaufende Scheeperredder sei jedoch in der Höhe bewegt, so dass die Sicht des Einweisers eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass es aufgrund der auf der Straße gefahrenen Geschwindigkeiten zu gefährlichen Situationen kommen könne, wenn der Einweiser zu spät erkenne, dass sich ein Fahrzeug nähere. Zu berücksichtigen sei auch, dass Radlader, Lastkraftwagen und Traktoren sich nicht nur durch eine gewisse Länge auszeichneten, sondern auch durch eine Schwerfälligkeit in der Beschleunigung. Es sei nicht auszuschließen, dass ein schnell fahrendes Fahrzeug die Kreuzung schon in dem Moment erreicht habe, in dem das überquerende Fahrzeug sich noch auf der Kreuzung befinde. Die Möglichkeit des Einweisers, das herannahende Fahrzeug auf diese Gefahr hinzuweisen, sei wesentlich geringer als dies bei einer Lichtzeichenanlage der Fall sei. Während das Auge eines Verkehrsteilnehmers auf die Zeichen einer Ampel geschult sei, sei dies bezüglich einer am Fahrbahnrand stehenden Person nicht der Fall. Auch das Fahrzeug selbst sei aufgrund der vorhandenen Anhöhe des Scheeperredders erst sehr spät zu erkennen. Es treffe nicht zu, dass ein Einweiser, der sich im Bereich der Querung direkt am Straßenrand aufhalte, keinen Gefahren für sich selbst ausgesetzt sei. Um den Scheeperredder überblicken zu können, müsse er aufgrund der dichten Bepflanzung entlang der Straße direkt bis an den Straßenrand herantreten, wenn nicht sogar die Fahrbahn betreten. Aufgrund der zügigen Fahrweise der Fahrzeuge auf dem Scheeperredder müsse vor dem Hintergrund, dass der Einweiser die Verkehrssituation bis zur vollständigen Querung der Fahrzeuge der Klägerin im Blick behalten müsse, von einer Gefahr für Leib und Leben des Einweisers ausgegangen werden. Zwar habe sich nach § 10 StVO derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren wolle, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei; erforderlichenfalls habe er sich einweisen zu lassen. Diese Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck jedoch dahingehend auszulegen, dass die Hinzuziehung eines Einweisers nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erforderlich sein solle. Eine solche Einzelfallsituation sei vorliegend nicht gegeben. Die Einfahrt in den Scheeperredder und dessen Querung unter widrigen Einsichtsbedingungen werde nach einer stichprobenhaften Zählung zwischen 240 und 322 Mal pro Tag vorgenommen. Darüber hinaus bestehe die Unübersichtlichkeit dauerhaft, weil die widrigen Einsichtsbedingungen durch die im Bereich der Straße durchgängig vorhandenen Knicks verursacht würden, die aufgrund naturschutzrechtlicher Erwägungen nicht beseitigt werden dürften. Wenn eine solche Gefahrenlage nicht nur einen Ausnahmefall nach § 10 Satz 1 Hs. 2 StVO, sondern den Regelfall darstelle, lägen besondere Umstände vor, die ein Verkehrszeichen zwingend geböten. Wenn eine Verkehrssituation - wie hier - jedoch nicht mehr mit den für die allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr vorhandenen Regeln und Mitteln zu bewältigen sei, liege ein Fall vor, der über die allgemeinen Risiken hinausgehe. Für diese Fälle sehe § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vor. Die Lichtzeichenanlage stelle keine Behinderung des fließenden Verkehrs dar; denn sie sei für den Scheeperreder auf Dauergrün eingestellt. Aufgrund der Detektorschleife im Bereich der Werkstraße, die ein Umschalten des Signals nur auf Anforderung bewirke, könne es infolge der relativ geringen Verkehrsbelastung nur zu ganz vereinzelten Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs auf dem Scheeperredder kommen (werktägliche Tagesverkehrsstärke von 240 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden auf der Gemeindestraße Scheeperredder - bei einem Werksverkehr zwischen 240 und 322 Querungen pro 24 Stunden). Behinderungen des fließenden Verkehrs wären auch bei dem Einsatz eines Einweisers nicht zu vermeiden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ampeln lediglich werktags bis 18.00 Uhr eingeschaltet seien. Schließlich sei die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Risikobewältigungsalternative auch unter wirtschaftlichen Aspekten nicht zumutbar. Insoweit seien nicht nur die Personalkosten für einen Einweiser oder Verzögerungen bei der Querung im Vergleich zu einer Lichtzeichenanlage zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei in die Abwägung mit einzustellen, dass sie - die Klägerin - nach Zustimmung durch die Gemeinde G die Lichtzeichenanlage auf eigene Kosten errichtet habe und nunmehr seit 15 Jahren dafür gesorgt habe, dass es an dieser Stelle zu keinem Unfall gekommen sei. Ihr - der Klägerin - könne es nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass das Amt Bad B-Land den 1998 gestellten Antrag auf Errichtung einer Lichtzeichenanlage nicht an den Beklagten als zuständige Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es unzumutbar, wenn sie nunmehr die Lichtzeichenanlage wieder auf eigene Kosten abbauen müsse. Das Ermessen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 37 StVO auf Anordnung einer Lichtzeichenanlage sei aufgrund der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Schutzpflicht auf null reduziert, so dass ein Anspruch auf die begehrte Anordnung bestehe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09. Oktober 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - gemäß ihrem Antrag vom 11. Juli 2011 die sich in der Gemeinde G auf der Straße Scheeperredder im Kreuzungsbereich der ihrer sich gegenüberliegenden Werkszufahrten befindliche Lichtzeichenanlage nebst der dort ebenfalls vorhandenen Verkehrszeichen 131 (Lichtzeichenanlage) und 254 bis 57 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) in der vorhandenen Gestalt zu genehmigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es lägen keine zwingenden Gründe einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die begehrte Lichtzeichenanlage nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO vor. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Einweisers stelle eine gleich geeignete Möglichkeit bzw. Maßnahme dar, um den vorhandenen Verkehr auf dem Scheeperredder bei Querverkehr sicher zu regeln. Denn der Scheeperredder weise nur eine geringe Verkehrsfrequenz auf. Es handele sich um eine langgezogene gerade verlaufende Straße. Die leichte Anhöhe auf der Straße vermöge nicht die Sicht nach links oder rechts derart einzuschränken, dass ein Querungsverkehr eine überhöhte Gefahr darstelle. Vielmehr weise der gerade Verlauf der Straße eine gute Übersicht über den dort abzuwickelnden Verkehr auf. Ferner bestehe vor und hinter der Werkseinfahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Die Beibehaltung dieser Anordnung - auch ohne Lichtsignalanlage - werde nicht in Abrede gestellt. Die Sicht von der Werkseinmündung in den Scheeperredder könne ferner durch Versetzung/Entfernung des vorhandenen Knicks erheblich verbessert werden. Die Untere Naturschutzbehörde habe die Möglichkeit einer Versetzung/Entfernung des vorhandenen Knicks in einer die Sicht verbessernden Länge (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) nicht von vornherein ausgeschlossen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Fahrzeuge der Klägerin 240 bis 322 Mal pro Tag den Scheeperredder querten. Aber selbst wenn dem so wäre, hätte dies für die verkehrliche Situation auf dem Scheeperredder keine entscheidende Bedeutung. Denn entscheidend für die Bewertung einer Gefährdungslage sei die Menge des sich auf der Gemeindestraße befindlichen Kraftfahrzeugverkehrs, der durch eine Querung behindert oder gar gefährdet werden könnte. Jener sei aber eher als gering einzustufen. Darüber hinaus bestehe das Erfordernis der Einweisung von Fahrzeugen nicht im Wesentlichen für alle querenden Fahrzeuge, sondern lediglich für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit durch einen langen Vorbau, wie z.B. Radlader, erst ein gutes Stück in die Fahrbahn hineinfahren müssten, um eine ausreichende Sicht auf das Verkehrsgeschehen zu haben. Die von der Klägerin eingesetzten Radlader mit eingeschränkter Sicht bedürften beim Queren von öffentlichen Straßen der Ausnahmegenehmigung entsprechend ohnehin eines Einweisers. Alle anderen Fahrzeuge könnten unter Beachtung der allgemeinen Verhaltensregeln im Straßenverkehr die Straße auch ohne Einweiser queren. Selbst wenn täglich 240 bis 340 Querungen stattfänden, so handelte es sich bei der Mehrzahl der querenden Kraftfahrzeuge gerade nicht um schwerfällige und langsam fahrende Großfahrzeuge. Jene Anzahl dürfte deutlich geringer sein. Für die überwiegende Mehrheit der Kraftfahrzeuge sei eine Querung der Straße wie bei jeder anderen Fahrbahnkreuzung oder Fahrbahneinmündung ohne Lichtsignalanlage zumutbar und auch gefahrlos möglich. Ein geschulter Einweiser könne einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf an der Grundstückseinfahrt und -ausfahrt der Klägerin gewährleisten. Es bestehe weder für den Kraftverkehr noch für den Einweiser selbst ein überhöhtes Risiko, da z.B. durch die Wegnahme des vorhandenen Knicks die Sichtverhältnisse gegenüber dem jetzigen Zustand noch verbessert werden könnten. Auch das von der Klägerin angeführte Argument des möglichen menschlichen Versagens, welches ein überhöhtes Risiko und somit eine erhebliche Gefährdungssituation für den querenden Verkehr darstelle, vermöge nicht zu überzeugen. Ein mögliches menschliches Versagen stelle gegenüber dem möglichen technischen Versagen einer Lichtsignalanlage ein gleichwertiges Risiko dar. Der Einsatz eines Einweisers sei eine Alternative zu einer Lichtsignalanlage, so dass keine Ermessensreduzierung auf null vorliege.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt VwGO) ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Genehmigung der bereits vorhandenen Lichtzeichenanlage in der Gemeinde G auf der Straße Scheeperredder im Kreuzungsbereich der sich gegenüber liegenden Werkszufahrten sowie der vorhandenen Verkehrszeichen 131 (Lichtzeichenanlage) und 274-57 (70 km/h). Die Voraussetzungen der § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO sind erfüllt; darüber hinaus ist das Ermessen auf null reduziert.
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Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder gar verbieten und den Verkehr umleiten. Dies geschieht gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, zu denen auch eine Lichtzeichenanlage i.S.v. § 37 StVO gehört. Die Anordnung von Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen setzt nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO tatbestandlich voraus, dass dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Vorschrift zielt darauf ab, den Verkehrsteilnehmern die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr und daraus folgend die Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung zu verdeutlichen (vgl. die Begründung des Bundesrates zur Einführung des § 45 Abs. 9 StVO, VkBl. 1997, 687, 689 Nr. 9 und 690 Nr. 22).
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Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung § 49 Abs. 9 Satz 1 StVO und § 39 Abs. 1 - wonach angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist - (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, zitiert nach Juris Rn. 27). Die Lichtsignalanlage und die hier streitigen Verkehrsschilder sind Beschränkungen des fließenden Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO.
- 39
Es ist eine Gefahrenlage zu bejahen, die zum einen auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen ist und zum andern das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.
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Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die die Gefahrenlage begründen, sind aufgrund der auf beiden Seiten der Straße durchgängig vorhandenen und bis an die Zufahrten heranreichenden stark bewachsenen Knicks gegeben. Dadurch sind sowohl die Werkszufahrten für die auf der Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer, als auch die auf dem Scheeperredder herannahenden Fahrzeuge für die vom Gelände der Klägerin in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeugführer schlecht erkennbar. Zum anderen sind die geradlinige Straßenführung des Scheeperredders mit leichter Anhöhe sowie die Häufigkeit der Querungen von Schwerlastverkehr - 240 bis 322 Querungen pro Werktag - gefahrerhöhend.
- 41
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zur fehlenden Möglichkeit der Beseitigung der Knicks ausgeführt, dass es sehr zweifelhaft sei, ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung für einen derart starken Eingriff in ein gesetzliches Biotop erreichbar wäre. Diese Auffassung teilt der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten eingereichten Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 19. Februar 2015. Darin wird lediglich dargestellt, dass unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Knickbeseitigung bzw. -verlegung gemacht werden könnten; zur Frage, ob der Knick am Scheepersredder an den Werkszufahrten beseitigt werden dürfte, enthält die Stellungnahme keine Angaben. Letztlich kann die Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffs in den Knick dahinstehen, weil die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO an den Gegebenheiten zu erfolgen hat, wie sie sich aktuell darstellen.
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Der geradlinige Verlauf der Gemeindestraße hat zur Folge, dass die überwiegend ortskundigen Verkehrsteilnehmer die Straße zügig befahren; der Umstand, dass die Straße in ihrem Verlauf in der Höhe bewegt ist, macht die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich der Werkstraße noch unübersichtlicher. Da überwiegend Radlader, Lastkraftwagen und Traktoren - d.h. Schwerverkehrsfahrzeuge - den Scheeperredder überqueren, dauert der Vorgang der Querung aufgrund der Schwerfälligkeit in der Beschleunigung relativ lange, so dass die Gefahr der Kollision mit herannahenden Fahrzeugen gegeben ist.
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Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, ist schon dann zu bejahen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht; Schadensfälle müssen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, zitiert nach Juris Rn. 27; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 45 Rn. 28a). So liegt es hier aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation. Der Einwand des Beklagten, auf dem Scheeperredder habe es bisher keine Unfälle gegeben, ist insoweit unerheblich, weil es auf den Eintritt eines Schadens nicht ankommt. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unfallfreiheit auf die seit 1998 vorhandene Lichtzeichenanlage zurückzuführen ist.
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Die örtlichen Verhältnisse lassen es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Gefahr des Zusammenstoßes von auf der Gemeindestraße fahrendem Verkehr mit querenden Fahrzeugen durch den Einsatz eines Einweisers zu begegnen. Zwar gilt gemäß § 10 StVO, dass derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Das bedeutet, dass der Einfahrende höchstmögliche Sorgfalt anwenden muss, aber grundsätzlich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr - d.h. auch darauf, dass der fließende Verkehr nicht schneller als auf Sicht fährt - vertrauen darf (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013; § 10 StVO Rn. 13).
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Eines Einweisers muss sich der aus einem Grundstück Einfahrende nur dann bedienen, wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich wäre. Dies ist aber nicht stets dann der Fall, wenn er die Fahrbahn nicht genügend überblicken kann, sondern nur in Ausnahmefällen. Entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse (vgl. König, a.a.O., § 10 StVO Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere hängt die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Einweisers auch davon ab, ob die Einfahrt für den fließenden Verkehr gut erkennbar ist, dieser also Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen kann, die sich in die Fahrbahn hineintasten (vgl. König, a.a.O., § 10 StVO Rn. 13 m.w.N.).
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Wenn aber in der konkreten Konstellation - wie hier - für den Schwerlastverkehr (insbesondere für die Radlader) ein Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich ist und selbst der Einsatz eines Einweisers nicht ausreicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens zu verhindern, ist eine Verkehrssituation gegeben, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Für den Einweiser besteht aufgrund der Örtlichkeiten eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Person im Kreuzungsbereich gefahrlos am Straßenrand stehend den Verkehr regeln könnte. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die geradlinige Straßenführung des Scheeperredders Verkehrsteilnehmer trotz der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung (70 km/h) zu überhöhter Geschwindigkeit verleitet, zumal Ortsansässigen seit mehr als 15 Jahren die Existenz der Lichtzeichenanlage an der Werkseinfahrt zum Kieswerk bekannt ist. Doch auch ungeachtet letztgenannten Aspekts besteht allein wegen der Ausmaße, des eingeschränkten Sichtfeldes und der Schwerfälligkeit der kreuzenden Fahrzeuge eine hinreichend konkrete Gefahr, dass es zu Unfällen entweder zum Nachteil des Einweisers oder der beteiligten Fahrzeuge und der Fahrzeugführer käme, wenn die Lichtzeichenanlage fehlte. Denn ein Einweiser, der für den herannahenden Verkehr im Außenbereich einer Gemeinde zwischen Knicks mangels vorherigen Hinweises auf eine auf der Straße stehende Person nicht erwartet wird, ist schon bei Tageslicht schlecht zu erkennen. Dies gilt erst Recht bei Dunkelheit, da auch im Herbst und Winter bei Betriebszeiten von montags bis freitags bis 18.00 Uhr jeweils morgens und nachmittags über mehrere Stunden Querungsverkehr zwischen den beiden Grundstücksteilen der Klägerin bei Dämmerung und im Dunkeln stattfindet. Für einen Einweiser bestünde eine erhebliche Gefahr, selbst wenn ein vorschriftsmäßig fahrender auf dem Scheeperredder herannahender Verkehrsteilnehmer mit 70 km/h vom plötzlichen Auftauchen eines Einweisers und eines querenden Lastwagens überrascht würde. Deshalb greift auch der Einwand des Beklagten, die von der Klägerin betriebenen Radlader dürften ohnehin nur mit einer Begleitperson im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden, die zugleich als Einweiser fungierten, nicht durch. Darüber hinaus erhöht die Häufigkeit der Querungen - täglich mehr als 200 bis 300 Mal - das Unfallrisiko erheblich. Soweit der Beklagte geltend macht, es komme für die Bewertung der Gefährdungslage lediglich auf die Menge des sich auf der Gemeindestraße befindlichen Verkehrs an, der durch eine Querung behindert würde, trifft dies nicht zu. Denn ohne kreuzende Fahrzeuge bestünde keine Gefahrenlage. Vielmehr ist die Anzahl der auf der Gemeindestraße fahrenden Fahrzeuge (gezählt wurden 240 Kraftfahrzeuge pro Tag) in Relation zu setzen mit der Anzahl der Querungen (240 bis 322 pro Tag). Daraus folgt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein auf der Straße fahrendes Fahrzeug ein vom Werksgelände der Klägerin kommendes Fahrzeug antrifft, sehr hoch ist. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass lediglich die besonders ausladenden und in der Sicht beschränkten Radlader eines Einweisers bedürften, während alle anderen Werksfahrzeuge bei vorsichtigem Hineintasten die Straße ohne weitere Hilfe queren könnten; denn es wäre vom Zufall abhängig, ob ein auf dem Scheeperredder fahrender Verkehrsteilnehmer „nur" einen querenden Lkw bzw. Traktor oder stattdessen einen querenden Radlader antrifft. Daraus folgt, dass jedenfalls in der Gesamtbetrachtung das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich überschritten ist.
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Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Genehmigung der Lichtzeichenanlage und der begehrten Verkehrszeichen, weil das dem Beklagten nach § 45 Abs. 1 StVO eingeräumte Ermessen auf null reduziert ist. § 45 Abs. 1 StVO gewährt dem einzelnen einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmen Fällen, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1989 - 7 B 141/85-, zitiert nach Juris Rn. 3). Hier erweist sich allein die Anordnung einer Lichtzeichenanlage mit entsprechenden Verkehrszeichen als ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn der Schutz der individuellen Rechte der Klägerin - zum einen in Form der körperlichen Unversehrtheit der Fahrer bzw. Einweiser und zum andern des Eigentums in Gestalt der Fahrzeuge - vor der Gefahrensituation im Kreuzungsbereich ihrer Werksausfahrten sowie der Schutz der entsprechenden Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer ist einzig durch Anordnung einer Lichtzeichenanlage effektiv zu gewährleisten; eine andere gleichermaßen geeignete Risikobewältigungsalternative gibt es nicht. Der Schutz der Leichtigkeit des Verkehrsflusses tritt insoweit in den Hintergrund; ihm wird vielmehr dadurch, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine „Anforderungsampel“ mit Dauergrün für den Scheeperredder handelt, Genüge getan.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision durch den Senat gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.
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Referenzen
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- § 10 StVO 10x (nicht zugeordnet)
- § 37 StVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 45 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO 6x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO 6x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 9 StVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 9 Satz 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
- 3 C 37/09 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 141/85 1x (nicht zugeordnet)