Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 13/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 4. Dezember 2014 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Erstattungsbetrag als 98.772,27 € festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der 1978 geborene Kläger, der vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

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Er wurde am 1. Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 1997 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 8. Januar 1997 betrug die Verpflichtungszeit 16 Jahre. Bei Abgabe der Erklärung wurde er über die Erstattungsbestimmungen des § 56 Soldatengesetz (SG) belehrt. Von April 1998 bis Juli 2004 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Nach anschließender Ausbildung als Arzt im Praktikum am Bundeswehrkrankenhaus ... erhielt er am 1. Oktober 2004 die Approbation als Arzt. Am 22. Oktober 2004 wurde er zum Stabsarzt ernannt. Am 18. November 2004 wurde die Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit mit Dienstzeitende 30. Juni 2013 festgesetzt. In der Zeit von Oktober 2004 bis 2007 absolvierte der Kläger verschiedene Fachausbildungen während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie und einen Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin“ sowie ein intensivmedizinisches Praktikum.

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Mit Urkunde des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein Campus ... wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Mai 2008 zum Akademischen Rat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt und schied zugleich aus dem Soldatenverhältnis aus.

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Mit Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 setzte das Personalamt der Bundeswehr einen Erstattungsbetrag in Höhe von 99.304,58 Euro für gewährtes Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten fest. Zugleich gewährte es eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 65,-- Euro und erhob Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 Prozent. Auf Grundlage der Härteklausel wurde wegen abgedienter Zeit auf einen Teilbetrag verzichtet (Reduzierung des Ausbildungsgeldes um 22,07 Prozent in Höhe von 26.699,39 Euro und bezüglich der unmittelbaren Fachausbildungskosten Reduzierung um 22,07 Prozent bzw. 21,37 Prozent in Höhe von insgesamt 1.125,13 Euro).

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Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 zurück und setzte die monatliche Teilzahlungsrate auf 460,-- Euro fest. Dabei berücksichtigte es mangels Angaben des Klägers ein geschätztes Nettoeinkommen sowie das ihm gewährte Elterngeld.

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Mit der am 16. Januar 2013 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückforderung der Ausbildungskosten stelle eine akute Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz sowie der seiner Familie und somit eine besondere Härte dar. Er werde die Ausbildungskosten aller Wahrscheinlichkeit nach bis zu seiner Verrentung nicht erstatten können. Die Beklagte habe von dem ihr in einem Härtefall eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend zu ihren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hat sie vorgetragen, die grundsätzliche Anwendbarkeit und Gültigkeit der „Abdienregelung" in Bezug auf Humanmediziner und die zugrunde gelegte Berechnungsweise der „Abdienzeiten" seien nicht zu beanstanden.

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Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hat die Einzelrichterin der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erstattung des dem Kläger während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes und der der Beklagten im Anschluss daran entstandenen Fachausbildungskosten seien gemäß § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG), und zwar gemäß §97 Abs. 1 SG (i.d.F. vom 30.5.2005, BGBl. I S. 1482) i.d.F. vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) gegeben. Die Erstattungsregelung sei auch mit Art. 12, 33 und 3 GG vereinbar. Die Beklagte habe jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil das praktizierte Modell zur Berechnung der sogenannten „Abdienquote" bei Anwendung der Härtefallregelung rechtswidrig sei. Nicht gerechtfertigt sei, den Zeitraum der Bleibeverpflichtung - wie bei der Ausbildung zu Piloten - nicht linear, sondern nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich gewichtet zu bewerten. Außerdem hätte die zu berücksichtigende „Abdienzeit" nicht erst mit der Ernennung des Klägers zum Stabsarzt beginnen dürfen, sondern bereits mit der Erteilung der Approbation.

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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2015 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe das ihr im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorzunehmenden Härtefallprüfung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Soweit nach dem Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung eine Dienstleistung erbracht worden sei, werde der Teilverzicht aus dem Verhältnis der erbrachten Dienstleistung vor dem Ausscheiden zur Dauer der Bleibeverpflichtung unter Berücksichtigung eines progressiven Faktors gebildet. Diese Vorgehensweise sei sachgerecht und nicht willkürlich. Der Faktorisierung liege zugrunde, dass die Dienstleistung des Soldaten unmittelbar nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung den geringsten Mehrwert für sie - die Beklagte - habe, der Mehrwert jedoch mit zunehmender Berufserfahrung des Soldaten stetig ansteige. Darüber hinaus werde durch die Anwendung eines progressiven Faktors dem Personalplanungsinteresse des Dienstherrn, z.B. lange Vakanzen bestmöglich zu vermeiden, genüge getan. Weiterhin trage eine Faktorisierung und daraus folgende anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtungen ganz entscheidend dazu bei, den Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG zu verwirklichen - nämlich zum einen eine gewisse Abschreckungswirkung zu entfalten und zum anderen einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Dienstherrn und dem ehemaligen Soldaten zu schaffen. Ferner folge aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, dass es einer besonderen Härte, also eines Härtefalls bedürfe, welcher über die üblicherweise mit der Rückforderung von Ausbildungskosten verbundene Rückzahlungslast hinausgehe. Die Verwaltung habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, insbesondere aufgrund der ermessensleitenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Fallgruppen herausgebildet, welche zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrags führten. Hierzu gehöre auch die Fallgruppe der sogenannten „Abdienzeit“.

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Das Verwaltungsgericht habe jedoch zu Recht angemerkt, dass die sogenannte „Abdienzeit“ bereits mit der Approbation am 1. Oktober 2004 und nicht erst mit der Ernennung zum Stabsarzt am 22. Oktober 2004 begonnen habe. Unter Berücksichtigung des veränderten Beginns der „Abdienzeit“ sei der angegriffene Bescheid aber rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 98.772,27 Euro nicht übersteige.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 einen Rückerstattungsbetrag in Höhe von 98.772,27 Euro betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei wegen der nicht linearen Abdienquote und der zu Unrecht festgestellten Hemmung der zu berücksichtigenden Stehzeiten im Rahmen der durchgeführten Fachausbildungen ermessensfehlerhaft. Die der Bemessung des Rückforderungsbetrags zugrunde gelegten internen Dienstvorschriften bezögen sich allein auf die noch erheblich teurere und vergleichsweise kurze Ausbildung von Piloten. Die Übertragung auf Humanmediziner sei ermessensfehlerhaft. Denn nicht nur die Höhe der Ausbildungskosten, sondern auch die „Nutzbarkeit“ von Medizinern und Piloten sei in keiner Weise vergleichbar. Sobald ein Mediziner die universitäre und praktische Ausbildung abgeschlossen habe, sei er im Gegensatz zu Kampfpiloten vollumfänglich einsatzfähig und steigere durch seinen wachsenden Erfahrungsschatz seine Verwendungsbreite und auch den Nutzen für die Bundeswehr. Dagegen könne ein Kampfpilot erst, wenn er einen gewissen Erfahrungsschatz erworben habe, überhaupt eingesetzt werden. Aufgrund der erheblichen körperlichen Beanspruchung könne der Einsatz von Piloten insgesamt nur über einen kurzen Zeitraum erfolgen. Die erhebliche körperliche Beanspruchung von Piloten bedinge zudem häufig ein frühes, gesundheitsbedingtes Ausscheiden. Alterserscheinungen spielten bei dem Einsatz von Medizinern nahezu keine Rolle. Mit zunehmender Dienstzeit des Mediziners wachse vielmehr stetig sein Erfahrungsschatz. Darüber hinaus sei nicht gerechtfertigt, die Zeiten der Ausbildung zum Facharzt nicht als effektive Stehzeiten zu berücksichtigen; denn ab dem Zeitpunkt der Approbation habe die Ausübung des Arztberufs im Vordergrund gestanden. Er - der Kläger- sei lediglich im Zeitraum 2. April 1998 bis 12. Juli 2004 vom militärischen Dienst zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin beurlaubt gewesen. Ab dem 13. Juli 2004 habe er seine Arbeitskraft uneingeschränkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt - auch während der Ausbildung zum Facharzt - seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt. Zudem habe der hier einschlägige § 56 Abs. 4 SG a.F. keinen Sanktionscharakter, um einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr entgegenzuwirken, sondern bezwecke ausschließlich, denjenigen Vorteil auszugleichen, den der Soldat durch die besondere Ausbildung bei der Bundeswehr erhalten habe. Dementsprechend seien im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur vermögensrechtliche Aspekte zu berücksichtigen - d.h. nicht nur die durch das vorzeitige Ausscheiden bedingten Nachteile für die Beklagte -, sondern auch die Vorteile, die die Beklagte durch die zwischenzeitliche Dienstleistung als Arzt erlangt habe. Bezüglich der Rückerstattung des Ausbildungsgeldes dürfe nur die Nettoauszahlung berücksichtigt werden, weil er - der Kläger - wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung keinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen des Ausbildungsgeldes verauslagten Steuer habe. Schließlich sei der Leistungsbescheid wegen der latenten Gefahr der Herbeiführung einer wirtschaftlichen Notlage rechtswidrig. Dieser Umstand hätte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung, die lediglich auf einen Teilbetrag der Erstattungsforderung beschränkt eingelegt worden ist, ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 zu Unrecht in Gänze aufgehoben; denn der angefochtene Bescheid ist in Höhe eines Rückforderungsbetrags von 98.772,27 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die Erstattung des dem Kläger während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) und zwar gemäß § 97 Abs. 1 SG (i.d.F. vom 30. Mai 2005, BGBl. I S. 1482) in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) (vgl. zum anwendbaren Recht: Hucul in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, §97 Rn. 6). Gemäß §97 Abs. 1 SG i.d.F. vom 30. Mai 2005 sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dies gilt für den Kläger, der sein Studium im April 1998 begonnen hat. Betrachtet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes im Jahr 2000 ist die zeitlich vorangegangene Fassung des § 56 Abs. 4 SG diejenige vom 15. Dezember 1995 (SG a.F.). Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. bestimmt, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter anderem dann erstatten muss, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist (Nr. 2). Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

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Hinsichtlich des Erstattungsverlangens der Kosten der nach der Approbation am 1. Oktober 2004 begonnenen Fachausbildung kann der Senat offenlassen, ob dieses noch von der Übergangsregelung in § 97 Abs. 1 SG erfasst wird, weil die Fachausbildung auf dem Studium aufbaut, oder ob wegen des außerhalb des Geltungsbereichs der Übergangsregelung liegenden späteren Beginns der Fachausbildung auf § 56 Abs. 4 SG (2005) abzustellen ist. Denn die neuere Fassung der Vorschrift weicht mit ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt abgesehen von einer Klarstellung nicht wesentlich von der früheren Fassung ab (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 43). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. für die Erstattung von Ausbildungskosten als Sanitätsoffizier-Anwärter und des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für die Erstattung von Kosten der Fachausbildung als Soldat auf Zeit liegen vor.

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Die militärische Ausbildung des Klägers, der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes und zunächst Sanitätsoffizier-Anwärter war, war mit einem Studium der Humanmedizin und anschließender Fachausbildung verbunden.

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Mit seiner Ernennung durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zum Akademischen Rat mit Wirkung vom 15. Mai 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf seiner am 30. Juni 2013 endenden Verpflichtungszeit gilt der Kläger als auf eigenen Antrag entlassen. Dies folgt aus dem zum Zeitpunkt der Ernennung geltenden § 125 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG a.F.) in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835, gültig vom 31. Dezember 2004 bis 11. Februar 2009). Danach ist der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

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Dem Verlangen auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG a.F. steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr nicht unmittelbar und selbst beantragt hat, sondern mittelbar dadurch bewirkt hat, dass er sich vom Land Schleswig-Holstein in ein Beamtenverhältnis hat übernehmen und damit die gesetzliche Wirkung des § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. hat eintreten lassen. Nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklichte der Kläger mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen eigenen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. Da in beiden Fällen das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betroffenen ist, ist eine Gleichbehandlung geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Juris Rn. 22).

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Dieser Wertung folgend hat der Gesetzgeber klarstellend in der ab 2005 geltenden Fassung des § 56 SG ausdrücklich den Fall, dass ein früherer Soldat auf Zeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt, als Variante der Kostenerstattungspflicht in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SG geregelt.

29

Die Beklagte hat für den Zeitraum, in dem der Kläger unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für sein Studium der Humanmedizin als Sanitätsoffiziers-Anwärter beurlaubt war, Ausbildungsgeld in Höhe von 120.975,92 € aufgewandt. Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt. Dies entspricht der üblichen Verfahrensweise bei der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, obwohl der Beamte bzw. der Soldat nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat (vgl. BVerwG, stRspr seit Urt. v. 12.05.1966 - II C 197.62 -, Juris Rn. 56 f.). Denn Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat; mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Versorgungsempfänger bzw. Beamte durch die „öffentliche Kasse“ von der eigenen Steuerschuld befreit und in diesem Umfange bereichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris Rn. 17). Diese Verfahrensweise ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, Juris Rn. 61). Die zur Rückzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen ergangene Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 52). Das auf Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährte Ausbildungsgeld dient ebenso wie Dienst- und Versorgungsbezüge der Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Kläger, der nicht geltend gemacht hat, über kein oder nur sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen zu verfügen, könnte die Rückzahlungen im Kalenderjahr der Rückzahlung als „negative Einkünfte" steuerlich absetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.1966, a.a.O., Rn. 57; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 66).

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Darüber hinaus hat die Beklagte für die klinische Weiterbildung des Klägers insgesamt 6.153,18 € gezahlt. Jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie sowie der Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin" und das Intensivmedizinische Praktikum stellen eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 SG dar; denn es handelte sich um durch qualifiziertes Personal vermittelte Ausbildungsgänge, die zu einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung führten (vgl. zum Begriff: BVerwG, Urteil v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 -, Juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, Juris Rn. 31 ff.). Die Beklagte war berechtigt, neben den Ausbildungskosten auch die Kosten der ärztlichen Weiterbildung erstattet zu verlangen. Da § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der einschlägigen Fassung) keine abschließende Regelung dahingehend enthält, dass ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes „nur" das als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten müsste, ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG daneben anwendbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Unerheblich ist, dass der Kläger meint, mit diesen Fachausbildungen und Weiterbildungen „im Zivilleben" nichts anfangen zu können.

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Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Kosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten und der Kosten der Fachausbildung eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Hierbei handelt es sich um eine sog. Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff einer besonderen Härte voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Rn. 16) und auf der Rechtsfolgenseite dem Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen einräumt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., Juris Rn. 14).

32

Die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in Anwendung ihrer Verwaltungsvorschriften (Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012) die „effektiven Stehzeiten“ zur Vermeidung einer besonderen Härte anerkannt und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf 22,07 Prozent der Ausbildungskosten, mithin in Höhe von 26.699,39 Euro, und auf 22,07 bzw. 21,37 Prozent der Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 1.125,13 Euro verzichtet. Die „effektive Stehzeit“ ist die Zeit, in der der ehemalige Soldat nach Abschluss seines Studiums und/oder seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten „abgedient“ hat (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23). Aufgrund der Berücksichtigung von „Abdienzeiten“ geht der Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe die Vorteile, die sie durch seine Tätigkeit erlangt habe, unberücksichtigt gelassen.

33

Die Höhe des Teilverzichts hat die Beklagte aus dem Verhältnis der erbrachten Dienstleistung vor dem Ausscheiden zur Dauer der Bleibeverpflichtung unter Berücksichtigung eines progressiven Faktors von 0,75 errechnet, weil der Kläger im ersten Drittel seiner Stehzeitverpflichtung ausgeschieden ist. Dies entspricht ihren Bemessungsgrundsätzen (dort Nr. 3.1). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Zeitraum der Bleibeverpflichtung nicht linear bewertet, sondern nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich hoch gewichtet hat (vgl. Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des 2. Drittels mit dem Multiplikator 1,05 und bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2). Dadurch berücksichtigt sie, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Abschluss einer besonderen Ausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn hat und erst im letzten Drittel der Stehzeitverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachen (vgl. Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze). Diese Erwägungen gelten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht nur für die Erstattung von Kosten für die Ausbildung von Piloten. Auch wenn der Erlass über die Bemessungsgrundsätze in einer früheren Fassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Pilotenausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 -VI C 135.74 -, Juris) Bezug genommen hatte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Bemessungsgrundsätze lediglich für die teurere Pilotenausbildung gelten. Vielmehr trifft es zu, dass auch die Dienstleistung von Ärzten im ersten Drittel nach ihrer Ausbildung von einer geringeren Wertigkeit ist als die zeitlich spätere Dienstleistung, weil ein Arzt unmittelbar nach dem Abschluss seiner Ausbildung noch nicht über die gleiche berufliche Erfahrung verfügt wie ein schon länger praktizierender Arzt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -).

34

Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7). Daraus folgt zugleich eine Abschreckungswirkung, die einem gewissen Sanktionscharakter der Erstattungspflicht gleichkommt; dadurch soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (zum Sanktionscharakter der Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Soldaten auf Zeit vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 24.02.2016, a.a.O., Rn. 64f.).

35

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum einen erst die Zeit ab Erlangung der Approbation berücksichtigt hat und zum anderen die Zeiten der Fachausbildungen nicht als „Abdienzeit" gewertet hat. Vor der Erlangung der Vollapprobation befand sich der Kläger noch in der seinerzeit der Ausbildung zuzurechnenden Zeit des „Arztes im Praktikum". Sowohl in dieser Zeit als auch während der Fachausbildungen hat der Kläger seine durch das Studium oder die (vorherigen) Fachausbildungen erworbenen Kenntnisse nicht uneingeschränkt der Bundeswehr zur Verfügung gestellt, selbst wenn er dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014, a.a.O.. Juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 67).

36

Die Beklagte hat auch ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat sie dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - soweit bekannt gewesen - eine verzinsliche Stundung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag in monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 460,00 Euro zu erstatten, um eine besondere Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Rückforderungsbetrages zu vermeiden. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass das Erstattungsverlangen aufgrund seiner individuellen Einkommens- und Vermögenslage als besondere Härte zu qualifizieren wäre und eine weitere Reduzierung oder gar einen vollständigen Verzicht gebietet.

37

Eine sachgerechte Anwendung der Härtefallklausel ermöglicht es insbesondere, die Erstattungspflicht der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten anzupassen, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existenzielle Bedrängnis bringen würde (vgl. zu Berufssoldaten: BVerfG, Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris Rn. 49). Dementsprechend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere bei unvorhergesehenen Einkommenseinbußen eine Überprüfung der Höhe der monatlichen Zahlungsrate möglich ist. Die Rechtmäßigkeit einer Stundung und Einräumung von Ratenzahlung dem Grunde nach folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, wonach „ganz oder teilweise" auf die Erstattung verzichtet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 85).

38

Die auf monatlich 460,00 € festgesetzte Rate ist auch der Höhe nach rechtmäßig; denn der Kläger hat nicht dargetan, dass diese ihn über Gebühr belasten könnte. Die Ratenhöhe wurde vielmehr geschätzt, weil der Kläger keine Angaben zur Höhe seines Einkommens gemacht hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er weder sein Einkommen noch seinen derzeitigen beruflichen Status offengelegt. Sein - ebenfalls nicht belegter - Einwand, er sei voraussichtlich bis zur Verrentung mit der Ratenzahlungsverpflichtung belastet, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zwar darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 28 unter Hinweis auf Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 24). Dies bedeutet aber nicht, dass der Endzeitpunkt für die Ratenzahlung zwingend im Bescheid benannt sein müsste (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 61; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 31 ff.). Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalles, ob das Ende der Ratenzahlung aufgrund der konkreten Situation absehbar ist. So liegt es hier. Da der 1978 geborene Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Zeitsoldatenverhältnis im Jahre 2008 noch 37 Berufsjahre bis zur Verrentung vor sich hatte, hätte er den Erstattungsbetrag nach etwa 18 Jahren abgezahlt, wenn nur eine monatliche Rate von 460,00 € zugrunde gelegt würde. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Einkommen mit zunehmendem Alter gestiegen ist und weiter steigen wird, so dass es möglich sein dürfte, eine höhere monatliche Rate als die festgesetzte zu erstatten und somit den Rückzahlungszeitraum zu verkürzen.

39

Schließlich ist die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent nicht ermessensfehlerhaft. Die Erwägung der Beklagten im Leistungsbescheid, dass der mit 4 Prozent festgesetzte Zinssatz sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau bewege, ist sachgerecht; denn nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 2012, sondern selbst auch in der aktuellen Niedrigzinsphase ist z.B. bei Konsumentenkrediten ein solcher Zinssatz nicht unüblich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 67).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger werden die Kosten ganz auferlegt, weil die Beklagte bezogen auf beide Instanzen nur zu einem unbedeutenden Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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