Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 22/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. Oktober 2013 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid 6. April 2011 werden aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 55.093,11 Euro festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die in ihrem Schlachtbetrieb im Monat September 2010 durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen. Im Streitzeitraum sah das Gebührenverzeichnis des Beklagten vom 22. Juni 2010 Fleischbeschaugebühren in EG-Schlachtbetrieben mit öffentlichem Fleischhygieneamt und mit Bandschlachtung in folgender Höhe vor:

2

Fallgruppe

Rinder/Kälber

Haus-
schweine

Schafe
Ziegen

mit amtlichen
BSE-Test
(> 48 Monate)

mit freiwilligem
BSE-Test
(< 48 Monate)

ohne
BSE-Test

werktags
06:00-21:00 Uhr

16,14 €

21,14 €

6,38 €

2,18 €

1,84 €

werktags
21:00-06:00 Uhr

20,65 €

25,65 €

10,89 €

3,94 €

3,38 €

3

Das Gebührenverzeichnis ordnete ferner an, dass sich die Gebühr um 50 % reduziert, wenn bei einem Schlachttier lediglich die amtliche Schlachttieruntersuchung durchgeführt wird. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 122.478,76 Euro, der sich wie folgt aufschlüsselte:

4

Rinder
werktags
06.00-21.00 Uhr

        

 2785

36

        

Rinder ohne BSE-Test

Rinder mit BSE-Test

  

x

x

  

 6,38

16,14

=

=

   17.768,30

581,04

Schweine
werktags
06.00-21.00 Uhr

        

 31.999

8

        

Schweine

Schweine
nur Schlachttieruntersuchung

x

x

 2,184

1,09

=

=

 69.757,82

8,72

Schweine
werktags
21.00-06.00 Uhr

        

8.524

        

Schweine

x

3,94   

=

33,584,56

Schafe/Ziegen
werktags
06.00-21.00 Uhr

        

423

        

Schafe/Ziegen

x

1,84   

=

778,32

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin den Gebührenbescheid im Klagewege angefochten, soweit die EG-Mindestgebühren überschritten werden. Die Klägerin hat beantragt,

6

1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 aufzuheben, soweit damit Fleischuntersuchungsgebühren von mehr als 55.093,11 Euro erhoben worden sind und

7

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2013 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Die landesrechtlichen Gebührenvorschriften genügten dem Gesetzesvorbehalt. Tatbestand und Höhe der Gebühr seien in der Gebührenverordnung hinreichend genau bezeichnet. Nicht zu beanstanden sei, dass dort lediglich einen Gebührenrahmen vorgesehen sei und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Verwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen obliege. Einer Bestimmung der Gebührenhöhe durch Gesetz habe es nicht bedurft. Das Erfordernis eines Gesetzesvorbehalts bestehe bei einer Abweichung von gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen einheitlichen Pauschalsätzen. Hier seien unionsrechtlich jedoch nur Mindestgebühren festgelegt, sodass die Möglichkeit einer Erhebung höherer Gebühren nicht von vornherein ausgeschlossen sei.

11

Die Gebührenerhebung entspreche auch der Form und der Höhe nach unionsrechtlichen Vorgaben. Die zuständigen Behörden seien befugt, kostendeckende Gebühren in Abweichung von den Mindestgebühren festzusetzen. Den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich weder ein Pauschalierungsverbot noch die Forderung nach einzelbetrieblicher Abrechnung entnehmen. Zwar dürfe die Gebühr nicht wie die EG-Pauschalbeträge unbeschadet des konkreten Untersuchungsumfangs erhoben werden. Kostenanteile für bestimmte Fleischuntersuchungen dürften nur dann in die Gebühr einfließen, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Diese Vorgabe ändere aber nichts daran, dass es sich um eine „Gebühr" handele, deren Höhe auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werde und nicht etwa durch eine nachträgliche Kostenabrechnung jedes Einzelfalls.

12

Der Beklagte habe die zu erhebenden Gebühren anhand einer Vorauskalkulation ermitteln dürfen. Bedenken mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Beschränkung auf tatsächlich anfallende Kosten bestünden nicht, da der Beklagte am Ende eines Wirtschaftsjahres die verbrauchten Kosten abrechne und gegebenenfalls entstandene Überschüsse bei der anstehenden Vorauskalkulation berücksichtige.

13

Der von der Klägerin verfolgte hypothetische Kostenansatz ziele auf die Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfanges amtlicher Kontrollen ab. Diesbezüglich komme indes den für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum über das „Wie" der vorzunehmenden amtlichen Kontrollen zu. Dieser Spielraum sei nur daran zu messen, ob der kalkulierende Normgeber sich von sachlich nicht zu rechtfertigenden Erwägungen habe leiten lassen. Das von der Klägerin eingereichte Parteigutachten beschränke sich ausgehend von der Mindestuntersuchungszeit von 50 Sekunden pro Tier auf eine für angemessen erachtete Untersuchungszeit von 88 Sekunden. Die Mindestuntersuchungszeit gebe indes für eine Kostenüberschreitung nichts her. Durch die nicht näher spezifizierte Beaufschlagung der Mindestuntersuchungszeiten für einen Teil der durchzuführenden Kontrollaufgaben werde der erforderliche Gesamtaufwand nicht vollständig erfasst. Dies betreffe insbesondere die Personalkosten.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.

15

Die Klägerin macht geltend, der Gebührenbescheid könne nicht auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da der Gebührenrahmen der Gebührenverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Kalkulation nach dem Prinzip der Kostenüberdeckung/Kostenunterdeckung widerstreite dem Unionsrecht. Die Gebührensätze des Beklagten seien nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Bei Schweinen hätte eine aufwandsgerechte Untersuchungsgebühr einen Gebührensatz von 1,07 Euro pro Tier im Betrieb der Klägerin nicht überschreiten dürfen. Die Einrechnung von mittelbaren Kosten in die Gebühr sei unzulässig. Indem der Beklagte der Klägerin keine einzelbetriebliche Abrechnung erteilte habe, habe er gegen das Pauschalierungsverbot verstoßen.

16

Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren zunächst eine 6%ige Verzinsung gefordert hat, beantragt sie nunmehr zu erkennen:

17

1. Auf das Rechtsmittel der Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. Oktober 2010 Fleischuntersuchungsgebühren von mehr als 55.093,11 Euro vom Beklagten erhoben worden sind.

18

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung der Klageschrift vom 21. April 2011 zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beklagte trägt vor, aufgrund der spezifizierenden Gebührenrahmen der Gebührenverordnung sowie der gesetzlichen Vorgaben beruhe der Bescheid auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genüge. Weite Gebührenrahmen seien oftmals unvermeidlich. Das Unionsrecht fordere keine nachträgliche einzelbetriebliche Abrechnung und verbiete nicht die Einstellung von Verwaltungsgemeinkosten in die Kalkulation. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot einer indirekten Gebührenrückerstattung liege nicht vor, weil dieses den bei der Erstellung einer Kalkulation vorgenommenen Überdeckungsausgleich als bloß rechnerischen Vorgang nicht erfasse. Die Vornahme eines solchen Ausgleichs stehe in Einklang mit der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sei nicht gegeben. Das Parteigutachten der Klägerin setze sich nicht mit der Kalkulation des Beklagten auseinander, sondern beinhalte lediglich eine Zweitkalkulation.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Zwar ist der Beklagte gemäß § 12 VwKostG Kostengläubiger, da er die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LWFZVO) als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung ist von der Landesregierung im Verordnungswege auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 LVwG erlassen worden.

25

Der Bescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die materielle Rechtsgrundlage nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt.

26

Der Bescheid stützt sich zum einen auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 S. 1, ber. ABl. Nr. L 191 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl Nr. L 188 S. 14) und zum anderen auf die zu ihrer Ausführung ergangenen landesrechtlichen Regelungen. Maßgeblich ist das Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S. 476) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Mai 2016 (GVOBl. S. 127). Das Änderungsgesetz gilt nach seinen Art. 2 und 3 auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für noch nicht bestandskräftige Bescheide. Ferner ist maßgeblich die auf der Grundlage von § 2 VwKostG i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. S. 383) in der Fassung der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. S. 567) erlassene Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV) vom 18. November 2008 (GVOBl. S. 586), die zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 586) am 1. Oktober 2010 außer Kraft getreten, aber für den Streitzeitraum noch anwendbar ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 und Nr. 20 GG. Sie bestand schon unter der Geltung von § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes; daran hat sich nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 15).

27

Gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 4 i.V.m. Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beträgt die Mindestgebühr für die Untersuchung von Rindfleisch 5,00 Euro pro Tier bei ausgewachsenen Rindern und 2,00 Euro pro Tier bei Jungrindern, für die Untersuchung von Schweinefleisch 0,50 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg und 1,00 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, für die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch 0,15 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg bei und 0,25 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG werden die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt. Die einschlägigen Tarifstellen des Gebührentarifs zu § 1 VetVwGebV für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind folgende:

28

Tarifstelle

        

Gegenstand

                          

Gebühr Euro

1.2.1.2

        

Rindfleisch

                                   

1.2.1.2.1

        

ausgewachsene Rinder

        

je Tier

        

5,00 bis 566,73

1.2.1.2.2

        

Jungrinder

        

je Tier

        

2,00 bis 566,73

1.2.1.3

        

Schweinefleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von

                                   

1.2.1.3.1

        

weniger als 25 kg

        

je Tier

        

0,50 bis 565,40

1.2.1.3.2

        

mindestens 25 kg

        

je Tier

        

1,00 bis 565,40

1.2.1.4

        

Schaf- und Ziegenfleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von

                                   

1.2.1.4.1

        

weniger als 12 kg

        

je Tier

        

0,15 bis 560,01

1.2.1.4.2

        

mindestens 12 kg

        

je Tier

        

0,25 bis 560,01

29

Diese Gebührenregelung genügt nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots.

30

Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung lediglich ein Gebührenrahmen vorgegeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und den Kreisen überlassen wird (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 17). Allerdings müssen Tatbestand und Höhe der Gebühr hinreichend genau bezeichnet werden; der Gebührenrahmen muss die Gebühr abschätzbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Gebührenrahmen so weit gefasst ist, dass kein wesentlicher Unterschied zu einer Situation besteht, in der ein Gebührenrahmen völlig fehlt. Bei fehlendem Gebührenrahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot weitergehende Vorgaben in Gestalt von Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17). Solcher zusätzlicher Bemessungsfaktoren bedarf es auch dann, wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon anhand des Gebührenrahmens in etwa absehen lässt.

31

Hiernach fehlt der Regelung zur Erhebung höherer Gebühren als den unionsrechtlichen Mindestgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Tarifstellen 1.2.1.2.1 bis 1.2.1.4.2 des Gebührentarifs zu § 1 VetVwGebV die erforderliche Bestimmtheit. Ein Gebührenrahmen, der - wie hier - eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze ausweist, bietet für sich genommen noch keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner. Ferner lässt sich anhand des vom Verordnungsgeber vorgesehenen Gebührenrahmens die Intensität des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren Bereich des Rahmen kaum ins Gewicht fällt bzw. zu verneinen ist, ermöglicht der obere Bereich eine Gebührenerhebung, die einem unternehmerisch tätigen Gebührenschuldner die Fortführung des Betriebes als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich macht. In der Bundesrepublik Deutschland belief sich im Jahr 2010 das durchschnittliche Schlachtgewicht bei Rindern auf 137 kg; der durchschnittliche Preis in Versandschlachtereien und Fleischwarenfabriken je Kilogramm Schlachtfleisch lag bei 2,86 Euro. Bei Schweinen betrug das durchschnittliche Schlachtgewicht 94 kg; der durchschnittliche Preis je Kilogramm Schlachtfleisch lag bei 1,38 Euro (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 2015, S. 330 und 498). Bei einem Rind mit einem Gewicht von 137 kg beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.2.1 des Gebührentarifs pro Kilogramm Schlachtgewicht umgerechnet zwischen 0,04 und 4,14 Euro. Bei einem Schwein mit einem Gewicht von 94 kg beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.3.1 des Gebührentarifs pro Kilogramm Schlachtgewicht umgerechnet zwischen 0,01 und 6,01 Euro. Damit lag im Zeitraum der Gebührenerhebung ein erheblicher Teil des Gebührenrahmens jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für Schlachtfleisch. Bei der Belastung mit einer entsprechenden Gebühr wäre der Betrieb des Schlachtunternehmens nicht rentabel.

32

Diese Umstände machen weitergehende normative Vorgaben dazu nötig, wie die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen ist. Dem wird die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung nicht gerecht. Es mangelt an Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen. Das Tatbestandsmerkmal der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten in § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG verleiht der Gebührenregelung keine hinreichende Bestimmtheit. Dieser Verteilungsmaßstab soll eine Quersubventionierung zwischen den der Überwachung unterliegenden Betrieben ausschließen (LT-Drs. 16/1619 S. 9). Aus der Sicht des Gebührenschuldners verbessert dies die Abschätzbarkeit der Gebühr jedoch nicht, denn etwaige nicht absehbare Kostenschwankungen wirken sich bei einer einzelbetrieblichen Betrachtung im Allgemeinen eher stärker aus als bei der Bildung von Durchschnittswerten für eine Mehrzahl von Betrieben. Hinzukommt, dass der Maßstab für die Umlage der allgemeinen Verwaltungspersonal- und -sachkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 1/12 -, juris Rn. 13 ff.) durch die gesetzliche Vorgabe nicht geklärt ist. Demnach ist § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG für sich allein genommen nicht geeignet, die Gebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Er bedarf der Ausfüllung und Konkretisierung durch einen engeren Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.a. oder - bei Verzicht auf eine Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 17). Sollten, worauf der Beklagte hinweist, bei einem Verdacht der Anwendung verbotener Stoffe (beispielsweise Hormone oder Dioxine) sehr umfangreiche und teure Untersuchungen erforderlich werden, so besteht die Möglichkeit, dies durch die Bildung besonderer Gebührentatbestände zu erfassen. Das zeigt nicht zuletzt das Gebührenverzeichnis des Beklagten, das für solche Fälle eine Gebührenerhöhung vorsieht.

33

Gegen die Annahme mangelnder Bestimmtheit lässt sich nicht anführen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 VetbKostG unter Übernahme der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Art. 27 Abs. 4 Buchst. a i.V.m. Anhang VI) geregelt hat, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig ist. Richtig ist, dass damit die Bemessungsgrundlage für die Kosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 VetbKostG bzw. für den Aufwand im Sinne von § 2 Abs. 2 VetbKostG vorgegeben ist. Das verschafft dem Gebührentatbestand der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung jedoch nicht die gebotene Regelungsdichte, weil damit die fehlende Vorgabe des anzuwendenden Verteilungsmaßstabs nicht kompensiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 19).

34

Der Gebührenbescheid kann daher nur in Höhe der EU-Mindestgebühren Bestand haben. Diese betragen 54.741,75 Euro und errechnen sich wie folgt:

35

2.821

  

Rinder

        

x

        

5,00

     

=

        

14.105,00

40.531

Schweine

        

x

        

1,00

     

=

        

40.531,00

423

Schafe/Ziegen

        

x

        

0,25

     

=

        

105,75

36

Da die Klägerin den Gebührenbescheid lediglich insoweit angreift, als ein 55.093,11 Euro übersteigender Betrag gefordert wird, ist die Anfechtungsklage in vollem Umfang begründet.

37

Die Leistungsklage hat ebenfalls Erfolg. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Klägerin steht ein derartiger Anspruch zu. Sie hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von insgesamt 122.478,76 Euro bezahlt; der Verwaltungsakt ist damit im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 2 VwGO „vollzogen". Der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Nach Teilaufhebung des Bescheides bis auf 55.093,11 Euro ergibt sich eine Überzahlung von 67.385,65 Euro. Die Forderung der Klägerin übersteigt diesen Betrag nicht.

38

Auch der Zinsanspruch ist begründet. Da die Klägerin die Rückzahlung des vorausgeleisteten Betrages von Anfang an mit ihrer Anfechtungsklage verbunden hatte und auf diesen bezifferten Geldleistungsanspruch § 291 BGB entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, juris Rn. 22), stehen ihr Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 21. April 2011, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und in entsprechender Anwendung von §155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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