Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 4/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 geändert:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis „Physiotherapie“ vom 28. Februar 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, ohne eine weitere Kenntnisprüfung ablegen zu müssen.
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Die 1963 geborene Klägerin machte nach dem Abitur eine Krankenschwesternausbildung in Berlin, die sie im Jahr 1987 als staatlich examinierte Krankenschwester abschloss. Von 1988 bis 1991 absolvierte sie eine Ausbildung zur Krankengymnastin an der …-Schule in L. mit praktischem Jahr im Kreiskrankenhaus E.. Beide Ausbildungsgänge schloss die Klägerin mit der Note „sehr gut" ab. Anschließend war sie von Juni 1992 bis Juli 1995 als angestellte Physiotherapeutin bzw. freie Mitarbeiterin überwiegend bei niedergelassenen Physiotherapeuten tätig. In dem Zeitraum von April 1996 bis Mai 2002 arbeitete die Klägerin als angestellte Physiotherapeutin in Großbritannien. Von September 2002 bis Juli 2007 war sie in einer Physiotherapiepraxis in K. angestellt und von Juli 2007 bis Januar 2008 arbeitete sie in der allgemeinärztlichen Praxis ihres Ehemannes mit. Im Anschluss daran betrieb die Klägerin bis Februar 2013 eine eigene Privatpraxis in K. und war zeitweise nebenbei als freie Mitarbeiterin einer Physiotherapiepraxis in K. tätig. Seit März 2013 ist die Klägerin mit einer eigenen Physiotherapiepraxis mit Kassenzulassung in K. niedergelassen.
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Die Klägerin absolvierte im Laufe ihrer beruflichen Vita zahlreiche zusätzliche Physiotherapiekurse, insbesondere zu manueller Therapie, aber auch zu osteopathischen und neurophysiologischen Anwendungstechniken. Wegen der Weiterbildungen im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut K2 und die Anlagen 1 bis 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 2016 Bezug genommen. Vom 22. bis 27. Januar 2013 besuchte die Klägerin einen „Nachqualifikationskurs mit Kenntnisnachweis für die Beantragung der Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie" des e...-instituts für naturnahe Medizin. Dieser hatte einen Umfang von 60 Zeitstunden, davon 30 Stunden ärztlichen Unterricht und jeweils 15 Stunden physiotherapeutischen/heilpraktischen sowie juristischen Unterricht. Wegen des Inhalts und Umfanges des Kurses wird auf die Anlage BK2 zum Schriftsatz vom 24. März 2016 und das Anlagenkonvolut BK3 Bezug genommen.
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Am 28. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne vorherige Kenntnisprüfung.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2013 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich die Gesundheitsämter des Landes Schleswig-Holstein darauf geeinigt hätten, für die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie eine einheitliche Prüfung zu fordern. Eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage komme danach nicht mehr in Betracht. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin die Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ablege.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Mai 2013 Widerspruch. Sie verwies darauf, dass Form und Umfang der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde keiner gesetzlichen Regelung unterlägen. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle. Sie habe ihre fachliche Vorbildung und ihren Berufsweg dargelegt. Der Versagungsgrund einer Gefährdung der Volksgesundheit sei danach äußerst unwahrscheinlich. Die Beklagte habe sich einzelfallbezogen mit den vorgelegten Nachweisen auseinanderzusetzen und könne sich nicht auf die Argumentation zurückziehen, dass die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein übereingekommen seien, generell die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung zu verlangen.
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Mit Bescheid vom 26. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf Stellungnahmen ihres Rechtsamtes sowie des Gesundheitsamtes des Kreises N... als in Schleswig-Holstein für die Kenntnisüberprüfung zuständige Stelle. Das Rechtsamt der Beklagten vertrat den Standpunkt, dass die Notwendigkeit der Überprüfung und Kenntnisse der Klägerin nicht bereits aufgrund ihrer Ausbildung zur Krankengymnastin entfalle, da diese Ausbildung nicht zu einer selbstständigen Erstdiagnose befähige. Auch die Teilnahme der Klägerin an dem Nachqualifikationskurs des e...-instituts führe zu keiner anderen Bewertung, da die vorgelegte Teilnahmebescheinigung keine Aussage darüber zulasse, ob die Abschlussprüfung dieses Kurses der in Schleswig-Holstein durchgeführten Kenntnisüberprüfung gleichkomme. Gegen ein vergleichbares Anforderungsprofil sprächen insbesondere der Umfang der Abschlussprüfung beim e...-lnstitut von lediglich 28 Fragen (gegenüber 60 Fragen bei der Kenntnisüberprüfung der Gesundheitsämter) sowie die Tatsache, dass es sich bei dem privaten e...-institut um einen kommerziellen Anbieter handele, dessen Unabhängigkeit und Objektivität in Frage stehe. Das Gesundheitsamt des Kreises N... sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass weder aufgrund der Berufsausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin noch aufgrund der Absolvierung des Nachqualifikationskurses beim e...-institut ein Verzicht auf die Ablegung der sektoralen Heilpraktikerprüfung gerechtfertigt sei. Um als Physiotherapeut für bestimmte Therapieformen zur Leistungserbringung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt zu sein, seien über die Berufsausbildung hinaus Nachqualifizierungskurse mit einem Umfang von z. T. mehreren hundert Stunden erforderlich. Würde einem Physiotherapeuten dagegen eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt, dürfe er zumindest gegenüber Privatpatienten diese Therapieformen auch ohne Absolvieren der Nachqualifikationskurse anwenden. Überdies seien bei einem Physiotherapeuten mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis differentialdiagnostische Fähigkeiten erforderlich, da im Vorfeld der Behandlung in der Regel kein Arzt tätig werde. Mit dem Bestehen auf der konsequenten Durchführung der auf einem umfassenden Gegenstandskatalog aufbauenden sektoralen Heilpraktikerprüfung würden Einheitlichkeit und Transparenz hergestellt und in angemessener Weise der Auftrag umgesetzt, Schaden von der Volksgesundheit abzuwenden. Ein 60 Stunden umfassender Kurs bei einem privaten Institut könne den gestellten Anforderungen an die Ausübung der Heilkunde danach nicht genügen. Die Beklagte verwies weiterhin darauf, dass auch der Gutachterausschuss nach dem Heilpraktikergesetz bei dem Landesamt für soziale Dienste empfohlen habe, den Widerspruch zurückzuweisen, da es den Prüfungsnachweis des e...-institutes nicht als ausreichend ansehe, um eine Gefahr für die Volksgesundheit auszuschließen. Über die eingeholten Stellungnahmen hinaus stellte die Beklagte noch darauf ab, dass auch die Ausbildung der Klägerin als Krankenschwester nicht zu einer eigenständigen Diagnoseerstellung befähige, da diese ausweislich des zugrundeliegenden Berufsrechts nur auf eine Vor- und Nachbereitung sowie Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen gerichtet sei. Ferner bauten die von der Klägerin nachgewiesenen physiotherapeutischen Fortbildungen ebenso auf der Ausbildung als Physiotherapeutin auf und rechtfertigten nicht den Schluss, dass dort zugleich die Fähigkeit zu einer eigenständigen Diagnoseerstellung zum Erkennen von Kontraindikationen einer Physiotherapie vermittelt worden seien.
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Am 24. Oktober 2013 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie nochmals auf ihren beruflichen Werdegang und die berufsbegleitend absolvierten Fortbildungen verwiesen. Außerdem hat sie ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin in Großbritannien hervorgehoben. Sie habe die britische Zulassung zur Physiotherapie nach einer Prüfung in London erhalten. In Großbritannien sei die Physiotherapie ein eigenständiger Studiengang von zehn Semestern. Dort hätten Physiotherapeuten deutlich weiterreichende Befugnisse als in Deutschland und arbeiteten eigenständig. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sie weiter ausgeführt, dass der Umfang einer zusätzlichen Kenntnisüberprüfung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehe. Es gehe nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern nur darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten. Anhand der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise seien die Einzelumstände zu würdigen. Unter Hinweis auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, dass ihr bereits angesichts ihrer Ausbildung als Krankenschwester und als Krankengymnastin sowie der intensiven Fortbildungen im Bereich der Physiotherapie und Osteopathie sowie ihrer Tätigkeit in Großbritannien die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung zustehe. Jedenfalls nach dem erfolgreichen Absolvieren des Kurses des e...-lnstituts erfülle sie aber die Anforderungen. Dieser werde in mehreren Bundesländern von den Gesundheitsämtern und der obergerichtlichen Rechtsprechung als ausreichend angesehen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf die Physiotherapie, ohne weitere Kenntnisüberprüfung zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend darauf verwiesen, dass den von der Klägerin dargestellten obergerichtlichen Entscheidungen aus anderen Bundesländern im Hinblick auf Situation und Werdegang der Klägerin kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Die dortigen Anspruchsteller seien anders und zum Teil differenzierter medizinisch vorgebildet gewesen und hätten in einem Fall auch bereits über eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis (für den Bereich der Psychotherapie) verfügt. Aus der Anerkennung des Kurses des e...-instituts durch Gesundheitsämter in anderen Bundesländern folge kein Rechtsanspruch, da dieser Kurs in Schleswig-Holstein bekanntermaßen nicht anerkannt sei. Aus der Urkunde über die britische Zulassung zur Physiotherapie gehe nicht hervor, welchen Kenntnisstand die Klägerin hierfür habe nachweisen müssen. Der Nachweis, dass von einer Ausübung der Heilkunde durch sie keine, auch keine mittelbare Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe, sei der Klägerin nicht gelungen. Die beantragte Erlaubnis habe daher nach Aktenlage nicht erteilt werden können.
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Durch Urteil vom 27. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 (3 C 19/08) sei ein Physiotherapeut allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt. Es gehe zwar nicht um die Ersetzung einer ärztlichen Differentialdiagnose oder die Fähigkeit zur Behandlung nicht in den Bereich der Physiotherapie fallender Erkrankungen. Der jeweilige Antragsteller müsse aber ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und Personen mit unbeschränkter Heilpraktikererlaubnis vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einzelnen Krankheitsbilder haben. Außerdem seien Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Ob für Physiotherapeuten insoweit von der im Regelfall gebotenen Kenntnisüberprüfung ausnahmsweise abgesehen werden könne - etwa im Hinblick auf absolvierte Zusatzausbildungen -, hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierbei seien vorgelegte Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise zu prüfen. Daran gemessen habe die Beklagte zu Recht nicht auf eine gesonderte Kenntnis-überprüfung bei der Klägerin verzichtet. Nach Aktenlage sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin die Kenntnis der einzelnen Krankheitsbilder und Beachtung der Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten ohne die Kenntnisüberprüfung gewährleistet seien. Insbesondere die Ausbildung der Klägerin als Krankenschwester und Krankengymnastin könnten für sich genommen die Fähigkeit zur Erstdiagnose nicht nachweisen, da diese nach den jeweiligen Ausbildungsinhalten lediglich auf die Befähigung zu einem Tätigwerden abzielten, das einer Entscheidung über die Anwendung bestimmter Therapieformen nachgelagert sei. Auch die Zulassung der Klägerin zur Physiotherapie in Großbritannien lasse keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zu. Es sei nicht bekannt, welche Ausbildungs- oder Prüfungsinhalte zu dieser Anerkennung geführt hätten. Diese könnten ohnehin kaum aussagekräftig für das streitgegenständliche Verfahren sein, da es nicht um die Qualifikation der Klägerin als Physiotherapeutin gehe, sondern um die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Darüber hinaus sei durch die diversen von der Klägerin im Zeitraum zwischen 1999 und 2008 absolvierten berufsbegleitenden Fortbildungen zur Physiotherapie nicht nachgewiesen, dass diese dazu befähigten, im Rahmen einer Erstdiagnose zu erkennen, ob das Krankheitsbild des Patienten möglicherweise nicht lediglich eine physiotherapeutische Behandlung, sondern eine ärztliche Behandlung erfordere. Zudem sei mit diesen Fortbildungen der Nachweis des Erkennens der eigenen Unzuständigkeit, die für eine sachgerechte Information des Patienten unabdingbar sei, nicht erbracht. Bei den Kursen handele es sich vielmehr überwiegend um Vertiefungen therapeutischer Verfahrenstechniken, die zum Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten gehörten und die benötigt würden, um die entsprechenden Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen. Soweit lediglich die Teilnahme an bestimmten Fortbildungen - auch medizinischen -nachgewiesen sei, reiche dies in keinem Fall aus, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten bekannt seien. Dies könne nur im Wege der Kenntnisüberprüfung nach einheitlichem Leistungsstandard festgestellt werden. Auch die von der Klägerin zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zu Fällen, in denen Nachqualifikationskurse keine Kenntnisprüfung mehr erforderlich machten, lasse keinen anderen Schluss zu, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. In einem Fall (OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -) habe die dortige Klägerin bereits über eine fünfjährige Weiterbildung in Osteopathie verfügt; in dem zweiten Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 B 64/12 - ) habe der Kläger bereits eine 11-jährige Erfahrung als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie vorzuweisen gehabt. Schließlich reiche auch der Nachweis der Teilnahme mit Abschlussprüfung an dem Nachqualifikationskurs des e...-instituts nicht aus. Damit sei nichts über die Vergleichbarkeit des Tests mit den Anforderungen und dem Umfang der in Schleswig-Holstein durchgeführten beschränkten Kenntnisüberprüfung ausgesagt. Nur durch einen vergleichbaren Test könne jedoch sichergestellt werden, dass die Volksgesundheit nicht gefährdet werde. Das „Curriculum" des e...-instituts helfe insoweit nicht weiter. Die lediglich 60 Zeitstunden umfassende Zusatzausbildung sei zum Nachweis, dass die Klägerin über die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten ausreichenden Kenntnisse zum Zwecke einer Differentialdiagnostik und Indikationsstellung verfüge, nicht geeignet. Mit dem Hinweis auf die „Schwierigkeit" der vom Gesundheitsamt N... durchgeführten beschränkten Kenntnisüberprüfung könne die Klägerin nicht gehört werden, da insoweit nur ein beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde bestehe und die Prüfung ohnehin beliebig oft unternommen werden könne. Für die Beklagte streite demgegenüber, dass gewisse Vorbehalte gegenüber einer Prüfung an einem privatrechtlichen Institut angebracht seien. Das wirtschaftliche Interesse einer solchen Weiterbildungseinrichtung lege nahe, dass diese nicht allzu hohe Anforderungen an das Bestehen einer Abschlussprüfung stelle. Die Anerkennung des von der Klägerin absolvierten Kurses in anderen Bundesländern sei angesichts der Länderzuständigkeit für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes unbeachtlich.
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Dagegen hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, die der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2016 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.
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Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihr Ziel weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und begründet die Berufung im Weiteren wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren Argumenten in Bezug auf die von ihr vorgelegten Fort- und Weiterbildungsnachweise auseinandergesetzt. Zudem habe es nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Nachqualifizierung durch das e...-institut einschließlich des Abschlusstests nicht genügen solle, um die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Die Klägerin verweist insoweit erneut auf ihre berufliche Vita und die berufsbegleitend absolvierten Fortbildungen sowie ihre berufliche Tätigkeit in Großbritannien. Unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 sowie der bereits in der I. Instanz erörterten Entscheidungen des OVG Münster und des OVG Lüneburg verfüge die Klägerin über ausreichende Kenntnisse in der differentialdiagnostischen Abgrenzung des Bewegungsapparats zu anderen Krankheiten. Dafür spreche zunächst, dass sie zwei Ausbildungen in Gesundheitsberufen (Krankenschwester und Krankengymnastin) absolviert und jeweils mit der Note „sehr gut“ bestanden habe. Weiterhin sei sie seit über 25 Jahren als Physiotherapeutin tätig, auch in Teams aus Physiotherapeuten und Ärzten, in denen sie erhebliche Erfahrungen zu Diagnostik und Verlauf von Krankheitsbildern habe sammeln können. Von ihren diversen Weiterbildungen (vgl. Anlagenkonvolut K2 und BK1) sei insbesondere die Prüfung zur Zulassung in der manuellen Medizin hervorzuheben. Die dortige Ausbildung habe zweieinhalb Jahre gedauert. Die Untersuchungstechniken des Bewegungsapparates und die Abgrenzung zur Differenzialdiagnostik hätten dabei einen erheblichen Stellenwert innegehabt. Schließlich habe sie den Nachqualifikationskurs des e...-instituts, der strikt an den Vorgaben der niedersächsischen Exekutivpraxis und Rechtsprechung orientiert sei, absolviert und bestanden. Vor diesem Hintergrund sei die bloße Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Curriculum des e...-instituts reiche für den von der Klägerin zu erbringenden Nachweis nicht aus, nicht nachvollziehbar. Letztlich behaupte die Beklagte, die Prüfung nach dem von ihr aufgelegten Gegenstandskatalog sei zur Kenntnisüberprüfung eines Heilpraktikers auf dem Gebiet der Physiotherapie geeigneter als der 60-stündige Kurs des e...-instituts mit anschließender Prüfung. Dies sei unzutreffend. Der Gegenstandskatalog gehe weit an dem vom Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend den oberen Verwaltungsgerichten aufgestellten Anforderungen an die Kenntnisüberprüfung eines Heilpraktikers auf dem Gebiet der Physiotherapie vorbei. Wie ein solcher Kriterienkatalog aussehen könnte, habe der Freistaat Bayern im Jahr 2016 eindrucksvoll demonstriert (Anlage K5). Es stehe nicht im freien Ermessen des jeweiligen amtsärztlichen Dienstes, welche Anforderungen insoweit zu stellen seien. Der Rahmen werde durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die zutreffende obergerichtliche Rechtsprechung abgesteckt. Zudem habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Nachqualifikationskurs des e...-instituts den aufgestellten Anforderungen entspreche. Vor diesem Hintergrund aber sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Ablehnung überhaupt erfolgt sei. Ferner sei unverständlich, weshalb die Gesundheitsbehörde nicht mit dem e...-institut in Kontakt trete und sich gegebenenfalls das Kolloquium erläutern lasse, wie dies in anderen Bundesländern der Fall gewesen sei. Wenn die Vergleichbarkeit für möglich gehalten werde, dann sei die Beklagte nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet, endgültig abzuklären, ob der Nachqualifikationskurs den Anforderungen genüge. Es könnten beispielsweise auch eigene Anforderungen an das e...-institut herangetragen werden, so wie dies auch andere Bundesländer handhabten. Es gäbe zahlreiche Möglichkeiten, der Letztverantwortung der Gesundheitsämter für die Sicherung der Volksgesundheit bei der Kenntnisüberprüfung für die Erlangung der Heilpraktikerlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie gerecht zu werden. Eine eigene Kenntnisüberprüfung des Gesundheitsamtes nach unverhältnismäßig und weit über das Ziel hinaus schießenden Anforderungen ohne die Möglichkeit für die an dem Beruf des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Physiotherapie Interessierten, an einer Fachveranstaltung mit anschließender Prüfung teilzunehmen und aufgrund dieser Fachveranstaltung mit anschließender Prüfung zugelassen zu werden, sei nicht verhältnismäßig und stelle einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf die Physiotherapie, ohne weitere Kenntnisprüfung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die vorgelegten Weiter - und Fortbildungen der Klägerin befähigten diese nicht, bei einer Erstdiagnose Patienten, die nicht nur einer physiotherapeutischen Behandlung bedürften, erforderlichenfalls darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Behandlung geboten sei. Auch aus dem Bestehen des Nachqualifikationskurses könne nicht abgeleitet werden, dass sie in diesem Kurs Kenntnisse erworben habe, die den Anforderungen der Kenntnisüberprüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 i) entspreche. Es obliege den Behörden des jeweiligen Landes, eigene Maßstäbe für die Anforderungen an die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis aufzustellen. Demgemäß seien die von der Klägerin angeführten Länder nicht daran gehindert, eine Absprache mit dem e...-institut zu treffen und den angebotenen Nachqualifikationskurs als Kenntnisnachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 i) anzuerkennen. Zugleich stehe es den Ländern damit aber auch offen, keine Absprache mit dem besagten Institut zu treffen bzw. andere Anforderungen an den Kenntnisnachweis zu stellen. Zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem e...-institut liege eine solche Absprache über die Anerkennung des Nachqualifikationstests nicht vor. Stattdessen wende die Beklagte individuelle Prüfungsmaßstäbe an. Diese seien in Absprache mit der Gesundheitsbehörde N..., bei der die Kenntnisüberprüfung für die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein durchgeführt werde, unter dem Aspekt des Schutzes der Volksgesundheit entwickelt worden. Zwar sei es von vornherein nicht ausgeschlossen, dass der Nachqualifikationskurs des e...-instituts den aufgestellten Anforderungen entspreche. Allerdings habe die individuelle Betrachtung des Falles durch Frau Dr. med. P. vom Gesundheitsamt des Kreises N... massive Zweifel an der Vergleichbarkeit ergeben. Diese sei schon angesichts des lediglich 28 Fragen umfassenden Abschlusstests zweifelhaft, da die schleswig-holsteinische Kenntnisüberprüfung 60 Fragen umfasse. Der von der Klägerin gerügte Schwierigkeitsgrad der in Schleswig-Holstein durchgeführten Kenntnisprüfung erscheine mit Blick auf das Schutzgut der Volksgesundheit nicht unverhältnismäßig hoch. Die Kenntnisüberprüfung sei notwendig, um die Sicherheit der Volksgesundheit zu gewährleisten, und stelle zudem ein für Schleswig-Holstein einheitliches, nachvollziehbares und damit faires Verfahren bei der Erlaubniserteilung sicher. Auch in Abwägung mit der Berufsfreiheit der Klägerin sei das Bestehen auf der Kenntnisüberprüfung verhältnismäßig. Die Volksgesundheit sei schon abstrakt das schwerer wiegende Rechts- bzw. Schutzgut. Konkret sei die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Klägerin gering, da die Prüfung beliebig oft wiederholt werden könne, sie keine Vorbereitungen in einem unzumutbaren Umfang erforderlich mache und sie von zahlreichen Antragstellern bestanden werde.
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In Erledigung einer Verfügung des Senats vom 10. Mai 2016 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 eine von der Kammer für Gesundheits- und Pflegeberufe in London ausgestellte Berufsstatus-Bescheinigung im Original-Wortlaut nebst amtlicher Übersetzung vorgelegt und richtiggestellt, dass damit lediglich die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit den Anforderungen an die Physiotherapeutenausbildung im Vereinigten Königreich nachgewiesen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist im Sinne eines Anspruchs auf Neubescheidung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfange abgewiesen. Denn die Ablehnung der Erteilung der begehrten sektoralen Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie ohne vorherige Kenntnisüberprüfung ist nicht rechtmäßig erfolgt und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vielmehr hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 28. Februar 2013 nach der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, ohne weitere Kenntnisprüfung zu erteilen, bleibt indes ohne Erfolg; insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin kann zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, ihr eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikerlaubnis, ohne sich dafür einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung zu unterziehen. Ihr Begehren ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte nicht hinreichend überprüft hat, ob der von der Klägerin absolvierte Nachqualifikationskurs des e...-instituts für naturnahe Medizin eine Kenntnisüberprüfung entbehrlich macht.
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Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - vom 17. Februar 1939 (RGBl I 1939 S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG - vom 18. Februar 1939 (RGBl I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456). Danach bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 <358> = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 18 S. 8; zitiert nach BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19/08 -, juris, Rn. 9).
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Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 <369> = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 12 S. 2 f.). Die eigenverantwortliche Anwendung physiotherapeutischer Methoden zur Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung und ohne Bestallung als Arzt stellt danach eine Ausübung der Heilkunde dar. Diese ist auch für ausgebildete Physiotherapeuten erlaubnispflichtig und kann beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie erteilt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.August 2009 – 3 C 19/08 -, juris, Rn. 11 bis 17).
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Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HeilprG ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt vorzunehmen, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese Überprüfung fragt keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit im konkreten Einzelfall. Sie soll ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt mit der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (Urteil vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 373 bzw. S. 6). Der Umfang der Überprüfung steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f. und vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 372 f. bzw. S. 5 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 a.a.O. S. 194). Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.August 2009 – 3 C 19/08 -, juris, Rn. 22).
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Zudem besteht für den Regelfall ein bestimmter Zuschnitt der Kenntnisüberprüfung bei ausgebildeten Physiotherapeuten, die auf ihrem Gebiet eigenverantwortlich tätig werden wollen. Der jeweilige Antragsteller muss nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Da die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient, kommt es außerdem auf mögliche Einzelumstände an. Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (so bereits BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f.; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19/08 -, juris, Rn. 27f.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Senat nicht überprüfen, ob in der Person der Klägerin ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HeilprG vorliegt und damit die Beklagte zu Recht nicht auf eine Kenntnisüberprüfung verzichtet hat.
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Das Verwaltungsgericht hat zwar bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis die Grundsätze des oben zitierten Urteils des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen (UA S. 7 bis 9), hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte die mit Blick auf den Nachqualifikationskurs des e...-instituts für naturnahe Medizin erforderliche Einzelfallprüfung fordern durfte (UA S. 11 bis 12).
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Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die oben zitierte Grundsatzentscheidung zutreffend ausgeführt, dass kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nach Aktenlage allein aufgrund ihres bisherigen beruflichen Werdegangs, namentlich der von ihr abgeschlossenen Ausbildungen in zwei Gesundheitsberufen, der erfolgten Fort- und -weiterbildungen, sowie Kursen und ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in Großbritannien sowie keine Vergleichbarkeit mit dem beruflichen Werdegang der Kläger in den in Bezug genommenen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten Münster und Lüneburg bestehe (UA S. 9 bis 11).
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Die Ausbildungen berechtigen nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde i. S. v. § 1 Abs. 2 HeilprG. Die Ausbildung zur Krankengymnastin bzw. Physiotherapeutin befähigt in erster Linie zu einer der ärztlichen Diagnose nachgelagerten Heilmittelerbringung, nicht aber zur Diagnosestellung selbst und zur Beurteilung einer etwaigen Indikationsstellung physiotherapeutischer Behandlung (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 13, juris). Vergleichbares gilt für die Ausbildung zur Krankenschwester. Auch die Ausbildungsinhalte dieses Berufsbildes sind dadurch gekennzeichnet, dass lediglich Fähigkeiten zur Mitwirkung bei der Erstellung von Diagnosen vermittelt werden (VG Göttingen, Urteil vom 25. April 2012, - 1 A 249/10 -, Rn. 30, juris).
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Auch soweit die Klägerin auf die von ihr absolvierten Zusatzausbildungen im Bereich der Physiotherapie (etwa zur manuellen Therapie) abstellt, rechtfertigt dies keinen Verzicht auf die Kenntnisüberprüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. i) 1. DVO-HeilprG). Die absolvierten Fortbildungen im Bereich der Physiotherapie zielen in erster Linie darauf ab, als Leistungserbringer gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen zu werden. Indem die gesetzlichen Krankenversicherungen auf dem Absolvieren derartiger Weiterbildungskurse bestehen, dient dies der Qualitätssicherung der Leistungserbringung gegenüber den Versicherten. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Kurse geeignet wären, die normativ vorgegebene „Ausbildungslücke" zu schließen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Physiotherapeutenausbildung im Vergleich zur ärztlichen Ausbildung beschreibt (BVerwG, a.a.O., Rn. 27, juris). Die Leistungserbringung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gründet auf der ärztlichen Verordnung. Letztlich dienen auch die von der Klägerin absolvierten Weiterbildungskurse allein der fachgerechten Anwendung der Physiotherapie bei Patienten, bei denen die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob überhaupt eine mit dieser Therapieform zu behandelnde Krankheit vorliegt, bereits getroffen worden ist. Aus den von der Klägerin eingereichten Fortbildungs- bzw. Teilnahmebescheinigungen ergibt sich lediglich, dass die Klägerin Kurse über die Behandlung von Erkrankungen des Bewegungsapparates und die Anwendung von Therapieformen belegt hat. Soweit die Klägerin auf eine Bestätigung des F… Fortbildungsinstitut vom 22. Dezember 2012 (Anlagen 1-4 zum Schriftsatz vom 24. März 2016), die die Teilnahme an einem IMTA-anerkannten vierwöchigen Grundkurs (Level 1) in der Befundaufnahme, Untersuchung und Behandlung von Bewegungsdysfunktionen im „Maitland Konzept“ ausweist, abstellt, trifft auch diese Kursbestätigung keine Aussage über die Fähigkeit des Erstellens einer Erstdiagnose. Dieser Kurs dient ebenso dem Fortbildungsnachweis gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherern (vgl. § 125 Abs. 1, § 125 Abs. 2 SGB V). Denn in der Kursbestätigung heißt es:
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„Nach § 125 Abs. 1 SGB V erhalten Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, sowie Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten 200 Fortbildungspunkte.“
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Dass die von der Klägerin durchgeführten Weiterbildungen ein großes Spektrum an therapeutischen Möglichkeiten und Therapietechniken die manuelle Therapie des Bewegungsapparates betreffend, nicht indes Diagnosefähigkeiten vermitteln, hat die in der mündlichen Verhandlung anwesende Leiterin des Gesundheitsamtes des Kreises N..., Frau Dr. med. P., dem Senat zudem überzeugend dargelegt. Diese Abhängigkeit von der ärztlichen Erstdiagnose und Indikationsstellung macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber gerade das Defizit aus, das es nicht rechtfertigt, ausgebildeten Physiotherapeuten die selbstständige Ausübung von Heilkunde zu übertragen.
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Im Hinblick auf die von der Klägerin nachgewiesene Teilnahme an mehreren medizinischen Fortbildungen (etwa „Grundlagen EKG", „Hygiene Praxis Check" und „Notfalltraining") hat das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit diese Kurse der Klägerin Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten aufgezeigten, zumal eine bloße Teilnahme an solchen Kursen ohne Prüfung kaum zum Nachweis der Kenntnisse ausreichen könne (UA S. 10).
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Ferner rechtfertigt die Tätigkeit der Klägerin als Physiotherapeutin in Großbritannien nicht den Schluss, dass hierdurch die in der Physiotherapeutenausbildung in Deutschland angelegte „Lücke" verglichen mit zur selbstständigen Ausbildung von Heilkunde befähigenden Ausbildungen geschlossen worden wäre. Auch auf die weitere Aufklärung durch den Senat im Hinblick auf dort evtl. durchlaufene Ausbildungen und Prüfungen konnte die Klägerin lediglich eine Bescheinigung der in London ansässigen Kammer für Gesundheits- und Pflegeberufe vorlegen, die nur bestätigt, dass sie als Physiotherapeutin in das Register der Kammer aufgenommen worden ist, einen darüber hinausgehenden Aussagewert aber nicht enthält (sogenannte Gleichwertigkeitsbescheinigung). Damit hat sich ihr Vortrag im Klage- und Zulassungsverfahren, sie habe die britische Zulassung zur Physiotherapie nach einer Prüfung in London erhalten und der darin zum Ausdruck gekommene Kenntnisstand, der in Großbritannien erst nach einem eigenständige Studiengang von zehn Semestern zu erreichen sei, nicht bestätigt. Demgemäß hat sie nicht dargetan, dass sie im Vereinigten Königreich überhaupt eine weitere Ausbildung durchlaufen oder zumindest eine Prüfung absolviert hat, um dort als Physiotherapeutin anerkannt zu werden. Dass der Erwerb der Qualifikation als „physiotherapist" im Vereinigten Königreich möglicherweise aufwändiger ist als in Deutschland und den Abschluss eines Studiums, in dem auch diagnostische Fähigkeiten vermittelt werden, erfordert, kann keine Bedeutung zugunsten der Klägerin entfalten, da ihre Anerkennung als „physiotherapist" in Großbritannien nicht auf dem Absolvieren eines solchen Studiums bzw. einer Prüfung beruht. Die eingereichte Gleichwertigkeitsanerkennung ist annehmbar aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbener Berufsabschlüsse erfolgt (vgl. insoweit auch BVerwG, a.a.O., Rn. 29, juris). Allein aufgrund der mehrjährigen Berufstätigkeit der Klägerin in Großbritannien lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auf das Vorhandensein von Kenntnissen schließen – hier: insbesondere das Vorhandensein gesteigerter eigenständiger Diagnosefähigkeiten und das Erkennen von deren Grenzen -, die über das Berufsbild des Physiotherapeuten in Deutschland hinausgingen. Dazu hat die Klägern nichts dargelegt. Ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in Großbritannien aufgrund einer eigenständig zu treffenden Diagnose selbstständig gearbeitet hat, ist den eingereichten Tätigkeitsbescheinigungen ihrer Arbeitgeber nicht zu entnehmen.
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Danach unterscheidet sich der von der Klägerin nachgewiesene Ausbildungsstand von dem der Kläger in den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Münster (Urteil vom 13. Juni 2012, – 13 A 668/09 –) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 14. November 2013, – 8 LB 225/12 –). Anders als diese verfügen die Kläger in den oben genannten Verfahren über Kenntnisse, die sie bereits in die Lage versetzen, ihre Tätigkeit als Physiotherapeuten in Abgrenzung zur notwendigen ärztlichen Diagnose und Tätigkeit auszuüben. In dem Fall, der dem Urteil des OVG Münster zugrunde lag, hatte die Klägerin bereits eine fünfjährige berufsbegleitende Weiterbildung in Osteopathie und ein Studium in der Fachrichtung Physiotherapie mit einem nicht näher bezeichneten Abschluss an der Universität Wien absolviert (vergleiche Rn. 31, 25, juris) und in dem Fall, der dem Urteil des OVG Lüneburg zugrunde lag, war dem Kläger bereits sechs Jahre zuvor die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erteilt worden (Rn. 66, 4, juris). In beiden Entscheidungen sind die Obergerichte jeweils von nur noch in geringfügigem Umfang bestehenden Kenntnislücken bei den Klägern ausgegangen, die durch den Nachweis von „Zusatzausbildungen für Physiotherapeut/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 -“ geschlossen werden konnten (OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 69; OVG Münster, a. a. O., Rn. 47).
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Allein in Betracht käme danach die Entbehrlichkeit der Kenntnisüberprüfung aufgrund des von der Klägerin vom 22. bis 27. Januar 2013 absolvierten „Nachqualifikationskurses mit Kenntnisnachweis für die Beantragung der Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie" mit Abschlussklausur, veranstaltet vom e...-institut für naturnahe Medizin.
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Ob die Beklagte unter Berücksichtigung dieses Kurses zu Recht nicht auf eine weitere Kenntnisüberprüfung verzichtet hat, kann der Senat nicht überprüfen. Denn die Beklagte hat die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Einzelfallprüfung nicht hinreichend durchgeführt.
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Danach steht der Umfang der Überprüfung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und dürfen von einem Berufsbewerber nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen. Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient. Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildung prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen. Dies haben sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht (UA S. 11 bis 12) verkannt. Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte im Hinblick auf den von der Klägerin durchgeführten Nachqualifikationskurs am e...-institut für naturnahe Medizin ergänzende Ermittlungen im Hinblick auf den Inhalt des Kurses und den Inhalt der den Kurs abschließenden Prüfungsfragen einschließlich des vorgegebenen Antwortspektrums („multiple-choice-Verfahren“) anstellen müssen und nicht lediglich auf die Nichtvergleichbarkeit mit ihrem Fragenkatalog aufgrund des Umfangs von 28 anstelle 40 Fragen – Frau Dr.med. P. hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass bei der sektoralen Heilpraktikerprüfung lediglich 40 Fragen in einem multiple-choice-Verfahren beantwortet werden müssen (vgl. auch die Informationen unter www.N....de/heilpraktiker) - und den nach ihrer Auffassung lediglich 60 Zeitstunden dauernden Kurs verweisen dürfen. Nichts anderes aber hat die Beklagte getan. Nachdem sie sich im Ausgangsbescheid noch auf den rechtlich nicht haltbaren Standpunkt gestellt hatte, dass eine Überprüfung nach Aktenlage wegen der zentral durch das Gesundheitsamt des Kreises N... für alle Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein durchgeführten Kenntnisüberprüfung nicht mehr stattfinde, hat die Widerspruchsbehörde nach Prüfung des beruflichen Werdegangs der Klägerin und Einholen einer Stellungnahme der Leiterin des Gesundheitsamtes des Kreises N... Frau Dr. med. P. ohne sichere Tatsachengrundlage auf die Nichtvergleichbarkeit mit dem zentral durchgeführten Test abgestellt. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2013 legt Frau Dr. P. nach umfangreichen Ausführungen zum Umfang der Tätigkeit eines Heilpraktikers auf dem Gebiet der Physiotherapie dar, warum aus ihrer Sicht der Nachqualifikationskurs mit Kenntnisnachweis des e...-instituts nicht ausreichend sei, um den gestellten Anforderungen zur Ausübung der Heilkunde gerecht zu werden. Dazu führt sie lediglich aus, dass aus der Teilnahmebescheinigung des e...-instituts für naturnahe Medizin hervorgehe, dass von den 60 Unterrichtsstunden 30 Stunden ärztlicher Unterricht, 15 Stunden physiotherapeutisch/heilpraktischer Unterricht und 15 Stunden juristischer Unterricht gewesen sei. Dies heiße im Umkehrschluss, dass man innerhalb von 60 Stunden einen Heilberuf erlernen können sollte. Dies halte sie angesichts des oben beschriebenen Patientenspektrums für nicht angemessen. Das Niveau der 28 Fragen umfassenden Klausur der mündlichen Prüfung des privaten Instituts sei unbekannt. Man müsse davon ausgehen, dass das Institut selbst bestrebt sei, sich Kunden zu erhalten, und deshalb auch nicht allzu große Hürden aufbaue. Gleichzeitig legt sie dar, dass der der Kreis N... mit dem umfassende Gegenstandskatalog zur Vorbereitung auf die sektorale Heilpraktikerüberprüfung in Husum eine einheitliche und auch transparente Regelung für die Zulassung zum Heilpraktiker, begrenzt auf das Gebiet der Physiotherapie, anwende. Dies beziehe sich auch auf den mündlichen Teil der Überprüfung, in dem sowohl Ärzte als auch Heilpraktiker anwesend seien und vor allem praktische Untersuchungs- und anamnetische Fähigkeiten abprüften. Diese Ausführungen macht sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Eigen. Frau Dr. med. P. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihr lediglich die Anlage BK2 (Anlagen 1-4 zum Schriftsatz vom 24. März 2016) bei Abfassen der Stellungnahme vorgelegen hat. Damit dürften der Beklagten zwar die Unterrichtsinhalte, nicht jedoch die Unterrichtsmaterialien, die die Klägerin erst im Gerichtsverfahren mit dem Anlagenkonvolut K2 vorgelegt hat, und auch nicht der Inhalt der 28 Kurs abschließenden Fragen und das dazu gehörende Antwortspektrum bekannt sein. Ungeachtet der Frage, welche Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Klägerin bei einem 60 Stunden umfassenden Kurs zu ziehen sind, ist entscheidend, welchen Kenntnisstand das e...-instituts mit den 28 Fragen nach Beendigung des Kurses abfragt. Denn der Kenntnisüberprüfung durch den Kreis N... kann sich jeder Physiotherapeut lediglich aufgrund seiner Berufsausbildung und unabhängig von der Teilnahme an auf diese Kenntnisüberprüfung vorbereitenden Kursen unterziehen. Damit ist aber nicht entscheidend, welche Inhalte das e...-institut in welchem Zeitraum vermittelt, sondern ob durch den den Kurs abschließenden Fragenkatalog der Kenntnisstand nachgewiesen ist. Der Inhalt der Fragen ist der Beklagten aber nicht bekannt. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass es sich bei der Kenntnisüberprüfung nicht um eine staatlich anerkannte Prüfung handelt. Zwar ist die Beklagte im Rahmen der Gefahrenabwehr, auch und gerade wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der zu behandelnden Patienten, verpflichtet, den Kenntnisstand der Anspruchsteller zu überprüfen. Allerdings muss sie dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht im Blick haben und kann sich nicht losgelöst von einer Einzelfallprüfung und ohne Verschaffung der Tatsachengrundlage dazu auf den Standpunkt stellen, dass kommerzielle Anbieter – wie das e...-institut für naturnahe Medizin – die Gewähr einer objektiven Kenntnisüberprüfung nicht bieten können. Es obliegt der Beklagten, im Rahmen ihrer Amtsermittlung zu prüfen, ob die bei der Klägerin bestehende Kenntnislücke durch den mit einer Kenntnisüberprüfung abschließenden Nachqualifikationskurs des e...-instituts für naturnahe Medizin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen worden ist. Dies hat sie aus dem oben Ausgeführten bisher nicht hinreichend getan und der Senat kann die Prüfung der Ablehnung auch nicht etwa ersetzen, indem er von Amtswegen Inhalt und Umfang der beim e...-institut stattfindenden Abschlussprüfung ermittelt und die der Beklagten obliegende Einzelfallprüfung selbst vornimmt. Denn dem Senat steht weder eine originäre Prüfungs- noch Entscheidungskompetenz zu. Vielmehr obliegt ihm lediglich die Überprüfung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten.
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Die Entscheidung zur Kostenlast folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Revisionsgründe vorliegt.
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[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 24.04.2017 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
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Der Tenor des Urteils des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2017 wird zwischen Hauptausspruch und Kostenentscheidung um folgenden Satz zu ergänzt:
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„Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.“
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Gründe
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Der Tenor war, wie oben erfolgt, zu ergänzen.
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Es liegt ein Fall der offenbaren Unrichtigkeit vor, denn mit Blick auf die tenorierte Kostenentscheidung ist klar erkennbar, dass die Berufung der Klägerin nicht im vollem Umfange erfolgreich gewesen ist (vgl. § 118 Abs. 1 VwGO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) ]
Verwandte Urteile
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 113 2x
- § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 HeilprG 2x (nicht zugeordnet)
- § 125 Abs. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 125 Abs. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 118 1x
- VwGO § 152 1x
- 3 C 19/08 5x (nicht zugeordnet)
- 13 A 668/09 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 64/12 1x
- 1 A 249/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 LB 225/12 1x (nicht zugeordnet)