Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 11/17

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller, Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, wenden sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.01.2017 für den Umbau der auf dem Nachbargrundstück … befindlichen denkmalgeschützten Villa mit ehedem drei Wohneinheiten zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für insgesamt 12 intensivpflegebedürftige Menschen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 15.06.2017 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiege das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Baugenehmigung einstweilen verschont zu bleiben. Im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe sich nicht feststellen lassen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller, namentlich den sog. Gebietserhaltungsanspruch, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sowie das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletze. Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich, dessen nähere Umgebung einem (faktischen) reinen Wohngebiet entspreche. Das Vorhaben sei seiner Art nach ein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässiges Wohngebäude. Zur Inhaltsbestimmung des städtebaulichen Wohnbegriffs müsse die Teildefinition des § 3 Abs. 4 BauNVO ergänzend herangezogen werden, wonach zu den nach § 3 Abs. 2 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch diejenigen gehörten, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienten. Selbst wenn der Betreuungs- und Pflegezweck gegenüber dem Wohnaspekt überwiege, liege ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO vor, sofern die für das Wohnen konstitutiven Merkmale wie eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts noch erfüllt seien. Das sei hier ausgehend von der Betriebsbeschreibung und den ergänzenden Angaben dazu der Fall. Durch die Beigeladene als Generalmieterin erfolge eine zeitlich nicht befristete und damit auf Dauer angelegte Untervermietung der 12 Einzelzimmer an die Bewohner. Die mit einer Küchenzeile ausgestatteten, im Übrigen mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen versehenen Einzelzimmer gewährleisteten grundsätzlich eine selbständige Lebensführung. Je nach Gesundheitszustand könnten die Bewohner das Gebäude verlassen und ihr Leben gestalten; hierzu gehöre auch die Möglichkeit der Haustierhaltung. Die medizinische Versorgung sei ausschließlich Sache der Mieter. Das Vorhaben unterscheide sich in seiner Ausgestaltung mithin deutlich von Krankenhäusern oder krankenhausähnlichen Einrichtungen, deren Tätigkeitsfeld in erster Linie die Erkennung und Behandlung von Krankheiten unter dauerhafter ärztlicher Leitung umfasse. Da keine gewerbliche Nutzung vorliege, könne dem Vorhaben auch nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegengehalten werden. Das Vorhaben sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Der mit dem Vorhaben einhergehende An- und Abfahrtsverkehr sei zumutbar, zumal nach der Betriebsbeschreibung vorgesehen sei, nur Pflegedienste zuzulassen, die im Regelfall einen Versorgungsschlüssel von 1 (Pflegekraft) zu 3 (Bewohner) nicht unterschritten. Ausgehend von einem Schichtwechsel nach 12 Stunden und weiter ausgehend davon, dass die Bewohner angesichts ihrer Pflegebedürftigkeit regelmäßig nicht über eigene Kraftfahrzeuge verfügen dürften, sei der An- und Abfahrtsverkehr insgesamt als gering einzustufen. Verletze die angefochtene Baugenehmigung danach die Antragsteller nicht in eigenen Rechten, scheide auch der von diesen ferner geltend gemachte Anspruch auf eine zu verfügende Baustilllegung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO aus.

2

Gegen den ihnen am 19.06.2017 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 03.07.2017 eingelegten und mit Schriftsatz vom 17.07.2017 begründeten Beschwerde. Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung bereits deshalb für formell fehlerhaft, weil sie keine Sachverhaltsdarstellung enthalte. Wegen der Tragweite der Entscheidung und wegen ihres kontradiktorischen Charakters müsse die für Urteile geltende Bestimmung des § 117 VwGO, namentlich die dort in Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 vorgesehene Zweiteilung der Gründe auch auf streitentscheidende Beschlüsse des vorläufigen Rechtsschutzes (entsprechende) Anwendung finden. Der angegriffene Beschluss weise zudem materiell-rechtliche Fehler auf. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen ihren Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (Gebietsprägungserhaltungsanspruch). Das Verwaltungsgericht gelange demgegenüber auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen nebst deren erst im Widerspruchsverfahren nachgereichten, gleichwohl mit dem Datum 02.01.2017 rückwirkend grün gestempelten ergänzenden Angaben zu der unzutreffenden Einschätzung, das Vorhaben sei - in Abgrenzung zu Krankenhäusern und krankenhausähnlichen Einrichtungen - ein wohngenutztes Gebäude. Abgesehen davon, dass die erst nachträglich unter dem 13.03.2017 gefertigte und sodann vorgelegte ergänzende Betriebsbeschreibung allenfalls im Wege eines Nachtragsbaugenehmigungsverfahrens hätte Berücksichtigung finden dürfen, stellten sich jene ergänzenden, von ihnen im Übrigen in der Sache bestrittenen Angaben als „Etikettenschwindel“ dar, mit dem versucht werde, die tatsächliche Nutzung zu verschleiern. Die geplante Einrichtung sei vielmehr auf solche Personen ausgerichtet, die aufgrund ihres Krankheitsbildes zu einer eigenen Haushaltsführung und einer Eigengestaltung ihres häuslichen Wirkungskreises überhaupt nicht mehr im Stande seien und gerade deshalb einer Einrichtung bedürften, die sich ihrer - entsprechend dem erforderlichen Betreuungsbedarf von 24 Stunden - annehme. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beigeladene mit einem speziellen Intensivpflegedienst derart eng kooperiere, dass die Bewohner ihre Pflegeverträge mit jener Gesellschaft abschließen werden. Diese sei ein Wirtschaftsunternehmen, was ebenso dafür streite, dass hier keine Wohnnutzung, sondern ein Gewerbebetrieb vorliege, wie dies auch bei der gewerblichen Untervermietung der Beigeladenen der Fall sei. Zu Unrecht verneine das Verwaltungsgericht auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und lasse dabei die örtlichen Verhältnisse in Bezug auf den zu erwartenden Verkehrslärm unberücksichtigt. Bei einer 24-Stunden-Betreuung werde die Einrichtung ständig und zwar tags wie nachts von Fahrzeugen angefahren. Das gelte sowohl für Fahrzeuge des zweimal täglich wechselnden Personals als auch für Fahrzeuge von Besuchern, Ärzten, Physiotherapeuten wie auch für Krankenwagen. Die vorhandenen zwei Außenstellplätze, die zudem unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze errichtet seien, und die beiden Garagenplätze seien keineswegs ausreichend, um den einrichtungsbedingten - ruhenden - Verkehr aufzunehmen. Parksuchverkehr in der mehr oder weniger einspurigen Straße mit eingeschränkter Parkmöglichkeit auf der Straßenverkehrsfläche werde sie daher ebenso beeinträchtigen wie die ständigen An- und Abfahrgeräusche und das Schlagen der Autotüren. Letzteres verursache Lärmimmissionen, die deutlich über den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für reine Wohngebiete liegen, ohne dass dem durch Auflagen entgegengewirkt worden wäre.

3

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen treten dem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf das als maßgeblich zu berücksichtigende Betriebskonzept der Beigeladenen entgegen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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1. Die erstinstanzliche Entscheidung leidet nicht an dem von den Antragstellern gerügten formellen Mangel einer fehlenden gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. § 117 VwGO gehört nicht zu den Vorschriften, deren entsprechende Anwendung auf Beschlüsse § 122 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorschreibt. Zwar entspricht es einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 122 Rn. 3; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 122 Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 122 Rn. 5) und geübter Praxis der Verwaltungsgerichte, auch bei streitentscheidenden Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes die für Urteile geltenden Bestimmungen des § 117 VwGO „weitgehend“ heranzuziehen. Indessen ist bei Beschlüssen dieser Art die für Urteile in § 117 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO vorgesehene Zweiteilung der Gründe in Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zwingend (BVerwG, Urteil vom 04.10.1999 - 6 C 31/98 -, juris [Rn. 27] und Beschluss vom 15.05.1996 - 5 B 161/95 -, juris [Rn. 9]). Ein gesondert dargestellter Tatbestand mag zweckmäßig sein (Happ, in: Eyermann, a.a.O, § 122 Rn. 5); ausreichend ist aber, dass sich die tatsächlichen Grundlagen, die für die Entscheidung maßgeblich waren, aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1997 – 2 C 37/96 -, juris [Rn. 14]). So liegt es hier; der erstinstanzliche Beschluss vom 15.06.2017 benennt sämtliche als relevant erachteten Tatsachengrundlagen und subsumiert diese unter die streitentscheidenden Normen. Das stellen die Antragsteller auch nicht in Frage.

6

2. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt; maßgeblich kommt es darauf an, ob durch die angefochtene Baugenehmigung vom 02.01.2017 eine drittschützende Norm des öffentlichen Baurechts verletzt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht nach dem Erkenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Recht verneint.

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a) So können sich die Antragsteller gegenüber dem genehmigten Vorhaben nicht mit Erfolg auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, der - beruhend auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses - Eigentümer innerhalb der im selben Baugebiet gelegenen Grundstücke berechtigt, Bauvorhaben abzuwehren, die in einem festgesetzten Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Dieser vom Verwaltungsgericht geprüfte Anspruch der Antragsteller, den diese der Sache nach auf Seite 3 der Beschwerdebegründung (dort unter a), vierter Absatz) in Bezug nehmen, jedoch (unzutreffend) als aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgeleiteten Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezeichnen, ist durch das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Es steht nicht zu erwarten, dass die angefochtene Baugenehmigung mit der gemäß Betriebsbeschreibung vom 07.11.2016 (Datum des Eingangs bei der Antragsgegnerin) nebst ergänzenden Angaben vom 01./13.03.2017 zugelassenen Nutzung die Grundlage für ein Betriebsgeschehen bietet, das in einem (faktischen) reinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO - wie es hier hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen unstreitig vorliegt - unzulässig ist. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass eine (ergänzende Angabe zur) Betriebsbeschreibung vom 01./13.03.2017 schwerlich bereits am 02.01.2017 „geprüft und genehmigt“ worden sein kann, wie es der „Grünstempel“ der Bauaufsicht der Antragsgegnerin ausweist. Ob die nach Erteilung der Baugenehmigung vom 02.01.2017 erstellten und von der Antragsgegnerin durch besagten Grünstempel ausdrücklich zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung der Ansicht der Antragsteller folgend überhaupt oder gar (allein) im Rahmen eines förmlichen Nachtragsbaugenehmigungsverfahrens einer Zulässigkeitsprüfung hätten unterzogen werden können oder müssen, bedarf vorliegend indes angesichts ihrer erfolgten Einbeziehung in den streitgegenständlichen Genehmigungsvorgang keiner Entscheidung. Zweifel am rechtlichen Ansatz der Antragsteller wären allerdings insofern angezeigt, als die Baugenehmigung vom 02.01.2017 durch jene ergänzenden Angaben weder, was eine Nachtragsbaugenehmigung kennzeichnete, inhaltlich ergänzt noch sachlich geändert worden ist, sondern jene Angaben lediglich das (bisherige) Betriebskonzept der „Intensivpflege Wohngemeinschaft“ erläutern bzw. konkretisieren, indem dort im Wesentlichen der vorgesehene Patienten- bzw. Mieter-/Bewohnerkreis konkreter benannt, dessen Krankheitsbilder und Pflegebedarf beispielhaft beschrieben und daraus folgend sein Potenzial für eine (aktive) Teilnahme am Leben in der geplanten Wohngemeinschaft bei zugleich gegebenen Rückzugsmöglichkeiten abgeleitet wird. Es bestehen aus Sicht des erkennenden Senats keine Zweifel an der Maßgeblichkeit jener (auch ergänzenden) Angaben. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für einen von den Antragstellern gemutmaßten „Etikettenschwindel“ vor. Bei einem sog. Etikettenschwindel ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten - unzulässigen - Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen. Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein "Durchgriff auf das wirklich Gewollte" anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich in einem solchen Fall nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 B 909/15 -, juris [Rn. 16]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.07.2008 - 1 MB 11/08 -, juris [Rn. 31]). Für eine insbesondere durch die ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung bloß vorgeschobene Nutzungsabsicht eines - wie die Antragsteller meinen - in Wahrheit intendierten Gewerbebetriebes, streiten die vorliegend bekannten Umstände nicht. Die ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung vom 01./13.03.2017 greifen mit der Beschreibung des potenziellen Bewohnerkreises, seiner möglichen Krankheitsbilder und seiner Pflegebedarfe zwar ersichtlich Aspekte auf, die die Antragsteller zuvor in ihrer Widerspruchsbegründung gegen die Zulassung des Umbaus zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürftige Menschen angeführt hatten. Die konkretisierten Angaben erscheinen indes plausibel und keineswegs konstruiert oder gar vorgeschoben; insbesondere tragen sie die Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO:

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Unter den Begriff des Wohngebäudes nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO fallen die zum dauernden Wohnen geeigneten und bestimmten Anlagen. „Wohnen“ im Sinne des städtebaulichen Begriffs der Wohnnutzung ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung häuslichen Lebens und umfasst die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Zudem ist für den Begriff des Wohnens eine Freiwilligkeit des Aufenthalts kennzeichnend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302/95 -, juris [Rn. 12]). Diese Kriterien dienen insbesondere dazu, das Wohnen von anderen Nutzungsformen abzugrenzen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 775/15 -, juris [Rn. 53] m.w.N. und Beschluss vom 23.07.1998 - 10 B 1319/98 -, juris [Rn. 14]). Zur Inhaltsbestimmung des städtebaulichen Wohnbegriffs ist überdies die Teildefinition des § 3 Abs. 4 BauNVO ergänzend heranzuziehen. Danach gehören zu den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Auch Pflegeheime bzw. sog. Pflegewohnheime können danach grundsätzlich zulässige Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 775/15 -, a.a.O. [Rn. 54] m.w.N.). § 3 Abs. 4 BauNVO soll verdeutlichen, dass sich die Zweckbestimmungen der Betreuung und Pflege einerseits und des Wohnens andererseits im System der Nutzungsbegriffe der Artvorschriften nicht gegenseitig ausschließen. Wohngemeinschaften wie auch Heime für betreuungs- und pflegebedürftige Menschen können Wohngebäude sein, auch wenn das Nutzungskonzept Elemente beider Nutzungsarten vorsieht. Zweck der Bestimmung ist es, den städtebaulichen Begriff auf Verhältnisse zu erstrecken, in denen in einem Wohngebäude der Betreuungs- und Pflegezweck vorherrscht. Die konkrete Nutzung muss nur die in § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO festgelegten Anforderungen des erweiterten planungsrechtlichen Wohnbegriffs erfüllen. Das setzt voraus, dass für die Bewohner ungeachtet ihres Pflege- und Betreuungsbedarfs neben der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Nutzungskonzept für das Gebäude und seiner grundsätzlichen Verwirklichung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. EL Februar 2017, § 3 BauNVO, Rn. 65).

9

Gemessen an diesen Anforderungen betrifft das durch die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 02.01.2017 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen ein im Sinne von § 3 Abs. 4 BauNVO zulässiges Wohngebäude. Das der Betriebsbeschreibung nebst ergänzenden Angaben zu entnehmende Nutzungskonzept belegt, dass es sich bei der genehmigten Nutzung um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO handelt. Von den Merkmalen, die den Begriff des Wohnens konstitutiv ausmachen, ist zunächst die Freiwilligkeit des Aufenthalts gegeben. Die Aufnahme in der Wohngemeinschaft erfolgt nicht etwa kraft hoheitlicher oder ärztlicher Einweisung ohne Mitwirkung der Bewohner, sondern allein auf der Grundlage deren eigener Entscheidung und durch entsprechenden Mietvertragsabschluss mit der Beigeladenen als Generalmieterin des Gebäudes. Dabei wäre die Freiwilligkeit auch dann nicht in Frage gestellt, wenn ein Bewohner - etwa weil er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist - seinen freien Willen nicht allein, sondern nur mit Hilfe eines bestellten Vormunds oder Betreuers rechtlich umsetzen kann. Zudem ist nach Auffassung des Senats das Element der selbstbestimmten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit erfüllt. Jedem der maximal 12 Bewohner steht als Mieter - ohne zeitliche Befristung - je ein Einzelzimmer zur Verfügung. Dieses kann er selbst möblieren und er kann persönliche Dinge/Haushaltsgegenstände mitbringen. Das ermöglicht eine hinreichende Privatsphäre, zumal im Übrigen - für eine Wohngemeinschaft durchaus typisch - ein Gemeinschaftsraum, eine gemeinsam nutzbare Küche sowie von jeweils sechs Bewohnern zu nutzende Bäder (s. Ziffer 2.1 der Baubeschreibung, 5. und 6. Spiegelstrich; Grundrissdarstellung von Erd- und erstem Obergeschoss) zur Verfügung stehen. Der Senat geht zwar mit der Beschwerde davon aus, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Einzelzimmer nicht jeweils mit einer Küchenzeile ausgestattet werden sollen. Die vom Verwaltungsgericht als „Küchenzeile“ gedeuteten Symbole im Bauplan dürften vielmehr vorgesehene Einbauschränke mit integriertem Waschbecken darstellen. Das Fehlen eigener Küchenzeilen stellt eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises jedoch keineswegs in Frage. Die Bewohner sollen nach dem Nutzungskonzept nicht etwa in einen Tagesablauf eingebunden werden, der nicht von ihnen und ihren individuellen Wünschen bzw. Bedürfnissen bestimmt wird, sondern durch Dritte oder organisatorische Erfordernisse vorgegeben ist. Ihnen steht insbesondere eine - wie bereits erwähnt - (Gemeinschafts-)Küche zur Verfügung, in der sie sich (selbst) verpflegen oder, soweit individuelle gesundheitliche Beschränkungen dies nicht zulassen sollten, durch Angehörige oder ihren selbst organisierten Pflegedienst verpflegen lassen können. Die Bewohner sind auch sonst in ihrer Tagesgestaltung frei, sie können sich - je nach konkretem Krankheitsbild - im Gebäude frei bewegen, dies ggf. unter Zuhilfenahme etwaig erforderlicher Mobilitätshilfen (Rollatoren, Rollstühle usw.), und können das Haus zum Aufenthalt im Freien oder zu sonstigen auswärtigen Aktivitäten verlassen. Da sie ihre medizinische Versorgung durch Ärzte und betreuenden Pflegedienst selbst zu organisieren haben, stützt und ermöglicht diese Pflegeform ihre selbst bestimmte Haushaltsführung und ihre eigene Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Nicht aber bestimmen umgekehrt organisatorische Notwendigkeiten von Betreuung und Pflege, denen der Bewohner sich zuvörderst unterzuordnen hätte, den Freiraum, der ihm im Rahmen der Wohngemeinschaft zu eigener Gestaltung gegeben ist. Auch wenn die Wohngemeinschaft exklusiv auf einen Personenkreis von intensivpflegebedürftigen, vornehmlich von zu beatmenden und überwachungspflichtigen Bewohnern zugeschnitten ist, erlaubt dies nicht notwendig den Schluss auf eine krankenhausähnliche Einrichtung. Die Erkrankungen potenzieller Bewohner der Wohngemeinschaft, die eine 24-stündige Krankenbeobachtung erfordern, sind vielschichtig; die verschiedensten Krankheitsbilder etwa von Personen, die, wie in der Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 01./13.03.2017 beispielhaft erwähnt, an Lungenerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Querschnittlähmungen oder genetischen Erkrankungen leiden, bedeuten nicht, dass die Mobilität der Betreffenden zwingend und notwendig in Gänze aufgehoben wäre. Vielmehr wird eine Mobilität in vielen Fällen zumindest unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln gegeben sein. Insofern ist davon auszugehen, dass allein individuelle gesundheitliche Beschränkungen der Bewohner ihre Lebensführung bestimmen und einschränken, nicht hingegen Vorgaben und notwendige Eingliederungen in einen organisierten Betrieb. In diesem Zusammenhang ist mithin auch unerheblich, ob die Beigeladene als Generalmieterin eng mit einem speziellen Intensivpflegedienst kooperiert. Ein Zwang der Bewohner, sich jenes spezialisierten Dienstes für medizinische Intensivpflege zu bedienen, existiert nach Aktenlage nicht. Auch wenn eine Inanspruchnahme desselben Pflegedienstes durch mehrere Bewohner zweckmäßig und letztlich gewünscht sein sollte, gibt es jedenfalls keine Vorgaben für eine etwaige Einordnung unter spezifische organisatorische Abläufe der Beigeladenen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erscheint es schließlich auch nicht konstruiert oder gar lebensfremd, wenn das Mitbringen von Haustieren in die Wohngemeinschaft gestattet ist. Hier wird das individuelle Krankheitsbild ggf. den Ausschlag dafür geben, ob und möglicherweise welches Haustier vom Bewohner gehalten werden kann; im Übrigen muss nicht jedes Haustier ausgeführt werden oder bedarf sonst intensiver Pflege. Auch dieses Moment unterstreicht letztlich die auf Dauer angelegte Häuslichkeit im Sinne einer Heimstatt und streitet damit für ein „Wohnen“ im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO.

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b) Das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben verstößt entgegen der Rüge der Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO niedergelegte allgemeine Rücksichtnahmegebot. Es steht insbesondere nicht zu erwarten, dass das vorhabenbedingte Verkehrsaufkommen oder die Anzahl sowie Anordnung der Stell- und Garagenplätze rücksichtslose Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller haben wird.

11

Auf der Grundlage des Nutzungskonzepts der Beigeladenen ist eine unzumutbare Belastung der Antragsteller durch Kraftfahrzeugverkehr nicht gegeben. Der durch die Baugenehmigung zugelassene Kraftfahrzeugverkehr, der vornehmlich durch das Personal der Pflegedienste, durch Besucher und ggf. Ärzte ausgelöst werden wird, hält sich in einem Rahmen, den auch der Senat als mit der umgebenden - weiteren - (reinen) Wohnnutzung verträglich erachtet. Ausgehend davon, dass vorgesehen ist, nur solche Pflegedienste zuzulassen, die einen Versorgungsschlüssel von 1 (Pflegekraft) zu 3 (Bewohner) nicht unterschreiten, sind bei einer vollen Auslastung des Wohnheimes jeweils (mindestens) vier Pflegekräfte vor Ort im Einsatz, die - so die Angaben - 12-stündige Schichten verrichten. Diese verursachen erwartungsgemäß indessen nicht mehr Fahrverkehr als typischerweise die Bewohner eines drei Wohneinheiten umfassenden Wohngebäudes, wie es der bisherigen Nutzung des Vorhabengrundstücks entsprach. Besuche von Angehörigen, eines Arztes oder ggf. zusätzlich benötigter Helfer verstärken den Fahrzeugverkehr zwar, er bleibt aber immer noch im Rahmen dessen, was in einem reinen Wohngebiet - wie etwa auch sonst Kraftfahrzeugbewegungen durch Besucher oder Zustelldienste - hinzunehmen ist. Weiterer - nennenswerter - Fahrzeugverkehr steht demgegenüber nicht zu erwarten, zumal die Wohngemeinschaft exklusiv auf einen Personenkreis von intensivpflegebedürftigen, vornehmlich von zu beatmenden und überwachungspflichtigen Bewohnern zugeschnitten ist, der im Zweifel nicht über eigene Kraftfahrzeuge verfügen wird.

12

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation durch einen - wie die Antragsteller meinen - vorhabenbedingten Stellplatzmangel liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher Verstoß ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen und setzte voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für die Nachbargrundstücke verbunden ist und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 775/15 -, a.a.O. [Rn. 80 f.] m.w.N). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den genehmigten Bauvorlagen gehören zum Vorhaben insgesamt sechs Kraftfahrzeugstellplätze, von denen zwei in der im Kellergeschoss untergebrachten Garage, zwei auf der vor der Garage befindlichen Rampe sowie zwei weitere Stellplätze nahe der Grundstücksgrenze der Antragsteller ausgewiesen sind. Diese werden in jedem Fall für das Personal der Pflegedienste, das sich bei vollständiger Belegung des Wohnheims voraussichtlich mit jeweils vier Pflegekräften vor Ort befindet, ausreichen. Besucher der Bewohner (Angehörige, Ärzte usw.) können somit zwei weitere Stellplätze nutzen, zumal Bedarf für bewohnereigene Fahrzeuge, wie ausgeführt, nicht bestehen dürfte. Soweit zeitweilig ein Mehrbedarf entstehen sollte, wäre dieser im öffentlichen Verkehrsraum zu decken. Dort mögen die Parkmöglichkeiten begrenzt sein; die Besucher des Wohnheims stehen damit indes in derselben Situation wie die von den Antragstellern benannten Besucher der „Ein- und Zweifamilienhäuser, die selber auf dem Grundstück nicht genügend Parkplätze haben“ und die dementsprechend die an der … vorhandenen Stellplätze nutzen (müssen). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Verkehrsraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, wären im Übrigen mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, juris [Rn. 12). Die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks der Antragsteller durch etwaigen Parksuchverkehr wird hier nicht, jedenfalls nicht unzumutbar beeinträchtigt. Gleiches gilt, ohne dass dies näherer Erläuterung bedarf, auch für etwaige Notfalleinsätze durch Feuerwehr oder Krankenwagen.

13

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt schließlich auch nicht aus der Zulassung und Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten, vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO, prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören überdies heutzutage auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -, juris [Rn. 11]). Daher sind die Auswirkungen der hier genehmigten Stell- und Garagenplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück zulässigen Wohnbebauung errichtet werden, grundsätzlich zu dulden. Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder - vor allem in den Nachtstunden - zuweilen als störend empfunden werden. Die jeweilige Nachbarschaft ist den mit der Nutzung der Stellplätze einhergehenden Immissionen allerdings nicht schrankenlos ausgesetzt. Das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot gebietet vielmehr, nach § 12 BauNVO an sich zulässige Stellplätze und Garagen im Einzelfall dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen. Solche erheblichen Auswirkungen sind durch die insgesamt (nur) sechs Einstellplätze indessen ersichtlich nicht zu erwarten. Das folgt bereits aus der Nutzungsfrequenz, die bei 12-stündigem Schichtwechsel der Pflegedienste recht gering ist. Für die Annahme, dass die übrigen Stellplatznutzer, vornehmlich die Besucher der Wohnheimbewohner, das Gebäude zu Hauf auch des nachts aufsuchen und wieder verlassen werden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege. Hinzu kommt, dass die Stellplätze durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah erfolgt, so dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen auch unter diesem Aspekt für das Wohngrundstück der Antragsteller nicht unzumutbar sein werden. Deren Wohnhaus dürfte zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen zwar allenfalls einen Abstand von 3 m wahren; das Gebäude ist nach dem vorliegenden Lageplan jedoch in einem Abstand von ca. 10 m von der Erschließungsstraße entfernt errichtet und der Abstand zwischen den beiden grenznahen Stellplätzen und den Wohnräumen der Antragsteller beträgt etwa 7,75 m.

14

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie sich keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

16

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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