Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 4/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Zahlung von 13.830,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10. April 2012.

2

Der Kläger ist Landwirt und hat mit dem Beklagten einen Weidewirtschaftsvertrag im Rahmen des Vertragsnaturschutzes abgeschlossen. Nach Maßgabe einer Änderungsvereinbarung war die in § 4 des Bewirtschaftungsvertrages festgeschriebene Ausgleichszahlung auf jährlich 13.830,49 € festgesetzt.

3

Ziel des Bewirtschaftungsvertrages war im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, Grünland auf der Geest und dem östlichen Hügelland durch extensive Bewirtschaftungsweise möglichst durchgehend über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg zu bewahren und zu verbessern.

4

Gemäß § 6 Abs. 7 des Vertrages wird die Ausgleichszahlung gekürzt oder von vornherein nicht gewährt, wenn der Besitzer (hier der Kläger) aufgrund einer ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im gesamten Betrieb erfüllt.

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Zudem ist das Land gemäß § 7 berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Besitzer wiederholt oder so schwerwiegend gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Bewirtschaftungsbeschränkungen des § 2 verstößt, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für den Fall einer solchen Kündigung sind die bis zu diesem Zeitraum gewährten Ausgleichszahlungen in voller Höhe für die vergangenen Jahre zurückzuerstatten.

6

Eine Kündigung des Vertrages hat der Beklagte zu keiner Zeit ausgesprochen; allerdings haben sich die Parteien im Oktober 2012 einvernehmlich dahingehend verständigt, dass der Vertrag nach Aufhebung mit Ablauf des 1. November 2012 ende. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2011 hat der Kläger zunächst auf dem Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht. Das Landgericht Kiel hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Juli 2012 an das für den Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht zuständige Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen.

7

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleichszahlung für das Jahr 2011 von einem bestehenden Vertrag auszugehen sei und Gründe für eine Nichtleistung nicht vorlägen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.830,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. April 2012 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall der Nichtabweisung der Klage dem Kläger die durch die Anrufung des zunächst unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.

12

Er hat die gerichtliche Entscheidung im Verfahren 1 A 4/12 über die 100 %ige Kürzung des Betriebsprämienanspruchs für das vorliegende Verfahren für vorgreiflich gehalten, da sich seiner Ansicht nach hieraus ein fristloses Kündigungsrecht und in dessen Folge gemäß § 7 des Vertrages ein Nichtleistungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Ausgleichszahlung für das Jahr 2011 ergebe. Darüber hinaus liege in einem (rechtskräftig festgestellten) Kürzungsgrund für die Betriebsprämie ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 1 Abs. 2 des Weidewirtschaftsvertrages, der ihn zur Nichtleistung/Kürzung der Ausgleichszahlung berechtige.

13

Mit Urteil vom 21. April 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.830,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2012 zu zahlen.

14

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 des Vertrages im Jahr 2011 nicht festgestellt und die landwirtschaftliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 nicht wegen eines festgestellten Cross-Compliance relevanten Verstoßes nach Art. 4-6 der VO (EG) Nr.73/2009, sondern gemäß Art.26 Abs.2 der VO (EG) Nr.1122/2009 zu 100 % gekürzt worden sei. Dazu hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungsgründe des am 20. April 2016 im Verfahren 1 A 4/12 ergangenen Urteils verwiesen und dies zusammenfassend hervorgehoben, dass in dem Verstoß des Klägers, der zur vollständigen Kürzung der Betriebsprämie 2011 geführt hat, kein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 2 des Weidewirtschaftsvertrages liege.

15

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 17. August 2016 die Berufung zugelassen.

16

Mit der Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Im konkreten Fall wäre für das Jahr 2011 zwar kein Cross-Compliance-Verstoß festgestellt worden, der zu einer Kürzung der Betriebsprämie berechtigt hätte. Vorgeworfen würde dem Kläger aber, dass dieser die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle endgültig unmöglich gemacht hätte. Das stelle für sich genommen keinen Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (§ 6 Abs. 7 des Bewirtschaftungsvertrages) dar, wäre aber als schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne des § 7 des Vertrages zu werten und hätte das Land zur fristlosen Kündigung gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages berechtigt; alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, eine Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle unter Zahlung der Ausgleichsprämie zu dulden. Diese „Entweder- oder-Variante“ sei mit den Intentionen des langfristig ausgestalteten Vertrages nicht vereinbar. Das Fehlen einer dem Art. 26 VO (EG) Nr. 1122/2009 vergleichbaren Regelung stelle eine Regelungslücke dar, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei, wobei in Anlehnung an die Höhe der Kürzungen der Direktzahlungen bei CC-Verstößen die dortigen Bewertungskriterien wie Ausmaß, Dauer und Schwere eine modifizierende Regelung ermöglichen könnten. In dieser Weise hätten die Vertragsparteien die Regelungslücke gefüllt, wenn sie sich über das Vorliegen einer solchen im Klaren gewesen wären. Auch für den Kläger als Vertragspartner wäre eine solche Regelung von Vorteil, da dieser zwar mit Sanktionen belegt werden, aber zugleich auch am Vertrag festhalten könnte.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage in Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2016 (1 A 133/12) abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und hebt hervor, dass der Weidewirtschaftsvertrag durch den Beklagten konzipiert und entworfen und in eben dieser Form in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle abgeschlossen worden sei. Dem liege hinsichtlich der §§ 6 und 7 des Weidewirtschaftsvertrages eine bewusste Entscheidung des Beklagten zu Grunde, sodass von einer planwidrigen Regelungslücke nicht die Rede sein könne.

22

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 130 Satz 1 b VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, wobei sich das Oberverwaltungsgericht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zugelassene Berufung, über die im Einvernehmen mit den Parteien der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

24

Die von dem Beklagten eingeforderte ergänzende Vertragsauslegung scheidet hier aus. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Gleich zu behandeln ist der Fall, dass eine bestimmte Vertragsklausel sich nachträglich als unwirksam herausstellt und sich der Vertrag aus diesem Grund als lückenhaft erweist (vgl. BGH Urt. v. 17.04.2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310 unter II. 1 m.w.N.; BGH Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 397/03 - , NJW-RR 2005, 1619 unter II. 3 a und b).

25

Nach dieser gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus (BGH, a.a.O.).

26

Hier fehlt es schon an einer Bestimmung, die erforderlich ist, um den dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Der Bewirtschaftungsvertrag enthält in §§ 1 und 2 ein breites Spektrum an Verpflichtungen und Bewirtschaftungsbeschränkungen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen sieht der Vertrag in § 6 differenziert ausgestaltete Sanktionen vor und berechtigt gemäß § 7 den Beklagten unter den dort näher geregelten Vorgaben zur fristgebundenen oder fristlosen Kündigung. In Anbetracht dieser Regelungsdichte kann von einer planwidrigen Unvollständigkeit nicht die Rede sein.

27

Es kommt hinzu, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind. Hier ist - wie der Beklagte insoweit zu Recht auf Seite 5 Mitte der Berufungsbegründung hervorhebt - die vermeintliche Regelungslücke auf verschiedene Weise schließbar, ohne dass aufklärbar ist, für welche der denkbaren Alternativen die Parteien sich entschlossen hätten. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

28

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO abgesehen, da die Berufung im Übrigen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts unbegründet ist.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

31

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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