Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 35/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Februar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.530,14 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.
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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung wegen Divergenz zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne weiteres auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1964 (II C 219. 62) abweicht, erfüllt er die aufgezeigten Voraussetzungen einer Darlegung nicht. Ein der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehender Rechtssatz wird nicht bezeichnet. Es wird lediglich aus dieser Entscheidung zitiert. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -.
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Darüber hinaus weicht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es hat in seinen Gründen dargelegt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Eignung nicht behebbare Mängel aufweist. Entgegen der Auffassung des Klägers, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen von ihm zitierten Entscheidungen nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit nur bei fachlichen Mängeln möglich sei. Auch bei charakterlichen Mängeln kann eine vorzeitige Entlassung erfolgen, wenn diese nach Auffassung des Dienstherrn nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1985 - 2 CB 25.84 - und Beschluss vom 20. November 1989 - 2 B 153.89 - jeweils juris; ebenfalls VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 S 2315/17 -, juris, Rn. 39).
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2. Eine Zulassung der Berufung kommt nach den Darlegungen des Klägers auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 LA 117/15 -, Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen an die Darlegung werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht.
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a) Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Fragen, inwieweit die Tatsachen, dass ein Dienstgespräch nicht gemäß Nr. 6.2.1. der BURL aktenkundig gemacht worden und eine erste Beurteilung nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ALVO bis zum Ablauf der Hälfte der Probezeit erfolgt ist, Auswirkungen auf eine Entlassungsverfügung haben und wie mit einem derartigen Formfehler umzugehen ist, ist schon nicht dargelegt, dass eine über den Fall hinausgehende Bedeutung und ein allgemeines Interesse an der Klärung bestehen.
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Abgesehen davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Fragen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass Nr. 6.2.1 BURL nicht auf den Kläger Anwendung findet oder fand, da die Polizei eine eigene Beurteilungsrichtlinie hat (BURLPol). Unabhängig davon ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass unterbliebene Zwischen- oder Eröffnungsgespräche - abgesehen von der Frage ihrer Nachholbarkeit - als solche gewöhnlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung führen können, selbst wenn sie normativ vorgesehen sind (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, Rn. 16, juris). Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 19. März 2015 - 2 LB 19/14 -, Rn. 48, juris) zur hier nicht anwendbaren Nr. 6.2.1 der BURL entschieden, dass sich Betroffene nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines rechtzeitigen „Leistungsgesprächs“ nach dieser Bestimmung berufen können. Denn das unterbliebene „Leistungsgespräch“ kann nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes verzichtet werden kann. Auch der bloß formale Umstand der Erstellung einer Beurteilung erst nach dem in § 8 Abs. 1 Satz 2 ALVO genannten halben Jahr kann weder zur Aufhebung der Beurteilung noch der auf sie fußenden Entlassungsverfügung führen. Entscheidend für eine Entlassung ist allein, ob sich der oder die Beamtin bewährt hat. Dementsprechend bestimmt §8 Abs. 3 Satz 2 ALVO, dass die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen ist, wenn die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt worden ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Eignung nicht behebbare Mängel aufweist, welche aus seinem Verhalten herrühren. Auf die Beurteilung und etwaige formelle Fehler nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien kommt es nach diesen Feststellungen nicht an.
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b) Zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO stellt der Kläger die Fragen, ob die Probezeit bis zum Ablauf hätte absolviert werden müssen und ob der Kläger sein Verhalten hätte ändern können, wenn die Probezeit gänzlich ausgeschöpft oder verlängert worden wäre. Diese Fragen sind auf den Einzelfall bezogen und der Kläger legt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung dar. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die behauptete Krankheit des Klägers nach erfolgreicher Therapie zu einer Verhaltensänderung hätte führen können. Schließlich fehlt für die Frage, ob erkrankte Mitarbeiter rechtlich schlechter gestellt sind als nicht erkrankte Mitarbeiter, die Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit sowie einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
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3. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99). Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung.
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Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger einzig gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 6 ZB 16.2772 -, juris, Rn. 13; vgl. zu Verfahrensfehlern stRspr. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 - 2 B 17.17 -, juris, Rn. 27).
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Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung legt der Kläger nicht dar. Er greift vielmehr das Ergebnis der Beweiswürdigung an und ist der Auffassung, dass das Gericht bei der Auswertung der vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des den Rechtszug einleitenden Antrag (§ 40 GKG) und auf das laufende Kalenderjahr 2016 (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG). Der Kläger befand sich zuletzt in der Erfahrungsstufe 6 der Besoldungsgruppe A 9, Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B – sowie Anlage 5 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein idF bis zum 30. April 2016 (4 x 2.700,12 €) sowie idF vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (8 x 2775,12 €). Hinzukommt die ruhegehaltsfähige allgemeine Zulage nach § 47 Nr. 2 BesGSH (bis zum 30. April 2016 iHv 84,60 € monatlich sowie ab dem 1. Mai 2016 i.H.v. 86,38 € monatlich). Davon ist der hälftige Jahresbetrag anzusetzen.
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Soweit mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 auf die gezeigten Leistungen in Hamburg hingewiesen wird, ist dieser Vortrag zum Einen außerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt, zum Anderen wird er zu keinem Zulassungsgrund in Bezug gesetzt.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 8x
- § 8 Abs. 1 Satz 2 ALVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 244/98 2x (nicht zugeordnet)
- 4 S 2315/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 117/15 1x
- 2 LB 19/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 102/99 1x (nicht zugeordnet)