Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 117/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Schimmelpilzsporenvergiftung als Dienstunfall. Er ist seit dem 1. August 2003 Leiter der Polizeistation …, die sich seit Dezember 2004 in den Räumlichkeiten des alten … Rathauses befand. Das Land Schleswig-Holstein mietete diese Räumlichkeiten - mit Ausnahme der Kellerräume - an. In den Kellerräumen wurde am 26. November 2010 im Rahmen der Reparatur eines Wasserrohrbruchs Schimmelbefall festgestellt. Eine mikrobiologische Untersuchung durch eine Fachfirma ergab, dass die Innenraumluft der Dienststelle stark mit Schimmelpilzsporen der Art „Chaetomium“ und „Stachybotrys“ (Schwarzschimmel) belastet war. Bereits ab dem 29. November 2010 war die Polizeistation ausquartiert worden.

2

Der Kläger meldete im Dezember 2010 eine bei ihm aufgetretene Schimmelpilzallergie als Dienstunfall. Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Schimmelpilzallergie als Dienstunfall mit Bescheid vom 19. Juni 2013 ab. Gegen den aufgrund seines Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 hat er Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Oktober 2015 - dem Kläger zugestellt am 30. Oktober 2015 - die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

3

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

4

1. Nach dem Vorbringen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Oktober 2015. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 -).

5

Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Seine Einwände gegen die Abweisung des Hauptantrages und der Hilfsanträge führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

6

a) Eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach § 34 Abs. 3 SH BeamtVG kommt nicht in Betracht. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG gilt eine Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Vorschrift soll dabei nicht die Folgen jeglicher Krankheiten abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris, Rn. 17 zur Parallelvorschrift des Bundes § 31 Abs. 3 BeamtVG). Es ist dabei nicht erforderlich, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Es kommt also maßgebend darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (zum Vorstehendem BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - 6 C 144.58 -, BVerwGE 11, 229, 232 f. und vom 4. September 1969 - 2 C 106.67 -, BVerwGE 34, 4 jeweils zu § 135 Abs. 3 BBG a.F; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris, zu § 31 BeamtVG).

7

Die polizeidienstliche Tätigkeit des Klägers birgt nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit der durch eine Schimmelpilzsporenvergiftung auftretenden Erkrankungen in sich. Diese Erkrankungen resultierten vielmehr aus der Beschaffenheit der Diensträume und der Tatsache, dass der Kläger seinen Dienst in diesen Räumen verrichtete. Die Auffassung des Klägers, die Art der dienstlichen Verrichtung werde auch durch die Rahmenbedingungen geprägt, unter denen der Beamte seinen Dienst verrichte und die der Beamte nicht beeinflussen könne, greift nicht durch. Denn gesundheitliche Beschwerden, die auf die besondere räumliche Beschaffenheit der Diensträume zurückzuführen sind, stellen keine typische Folge des konkreten Dienstes dar (so auch für § 31 BeamtVG OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244/07 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 31 BeamtVG, Rn. 187, Erg.Lfg. Stand November 2017; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 31, Rn. 40, 41. Erg.Lfg. Stand Oktober 2017).

8

Nach diesen Maßstäben ist der weitere Einwand des Klägers, der Beklagte sei als Dienstherr auch verpflichtet aus Gründen der Fürsorge ein Dienstzimmer in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben, bei der Frage der Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall iSv § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG ohne Bedeutung.

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b) Weiterhin kann sich der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils berufen.

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Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag beanstandungsfrei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat, hat es zu Recht alternativ und damit tragend die Entscheidung darauf gestützt, dass der Antrag unbegründet wäre, weil dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zusteht. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, Rn. 64) die Verletzung einer gegenüber dem Beamten bestehenden Fürsorgepflicht, ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden seiner Organe sowie die adäquat-kausale Verursachung des Schadens durch die Fürsorgepflichtverletzung.

11

Die Voraussetzungen für eine Verletzung der den Beklagten als Dienstherrn treffenden Fürsorgepflicht aufgrund des vom Kläger geltend gemachten Sachverhalts sind nicht gegeben. Daran ändert auch der Einwand des Klägers nichts, bei einer Begehung der Dienststelle unter Beteiligung eines Betriebsarztes wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der muffige Geruch entdeckt und dem Anfangsverdacht für eine Schimmelbildung nachgegangen worden. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entsprechend der für Dienstverträge des privaten Rechts geltenden Bestimmung des § 618 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Pflicht trifft, eine Gesundheitsbeeinträchtigung eines Beamten am Arbeitsplatz durch Einwirkungen im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 -, juris). Entsprechend dem auf Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) hat der Dienstherr die Arbeit zudem so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (vgl. § 4 Nr. 1 ArbSchG).

12

Jedoch hat der Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten weder dargetan noch ist diese sonst ersichtlich. Weder für die Polizeidirektion Schleswig-Holstein West noch für das für die Anmietung der Räume zuständige Gebäudemanagement Schleswig-Holstein bestand hier in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass zu Nachforschungen auf Schimmelbefall in den Räumlichkeiten. Ohne einen solchen Anlass fällt es nicht in die Pflicht des Dienstherrn, geschultes Fachpersonal für Schimmelbefall bei einer Begehung mitzuführen. Zudem ist es zweifelhaft, ob ein Betriebsarzt - wie vom Kläger behauptet - einen muffigen Geruch erkannt hätte, da dieser nicht einmal von den Bediensteten bemerkt worden ist.

13

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht ausgeführt, dass es dem Beklagten außerdem zudem nicht möglich war, den Schimmelbefall bei einer Begehung zu erkennen, weil die vom Schimmel befallenen Kellerräume nicht von der Miete erfasst waren. Auch ist der Beklagte seiner Fürsorgepflicht umgehend nachgekommen, indem er nach Kenntnis über den Schimmelbefall innerhalb eines Wochenendes die Polizeistation umquartieren ließ.

14

Da es bereits an der Fürsorgepflichtverletzung fehlt, kommt es auf ein Verschulden und eine etwaige Mitwirkungspflicht des Klägers nicht an.

15

c) Auch die Einwände des Klägers gegen die Ablehnung des Hilfsantrags zu 2. auf Abtretung von Ansprüchen des Beklagten gegen die Gemeinde … ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

16

Selbst wenn das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers dahingehend hätte auslegen müssen, dass er lediglich die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde … seine Person betreffend begehrt hat, hätte sein Antrag dennoch keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hat etwaige Ansprüche nicht dargelegt. Zunächst hat er bereits eigene Ansprüche aus mietrechtlichen Mängelansprüchen (etwa § 536a BGB), die er gegen die Gemeinde … als Vermieter geltend machen könnte. Denn als schutzberechtigter Dritter ist er in die Schutzwirkung des Mietvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde … einbezogen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N., stRspr.). Aus diesem Grunde scheidet auch eine Drittschadensliquidation aus. Darüber hinaus hat der Kläger etwaige (weitere) Ansprüche, die abgetreten werden könnten, nicht annähernd dargelegt.

17

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, d.h. wenn seine Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, indem die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind. Es ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. März 2017 – 3 LA 113/15 – juris Rn. 36 m.w.N.).

18

Der Kläger hat in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten dargelegt, die über das allgemein übliche Maß hinausgehen. Er beruft sich einzig auf die Auslegung der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG. Die Frage, was unter die „Art der dienstlichen Verrichtung“ fällt, weist hingegen keine besondere rechtliche Schwierigkeit auf, denn diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Darüber hinaus ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wenn an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits keine ernstlichen Zweifel bestehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 8 S 375/97 -, juris, Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 1 ZU 231/06 -, juris, Rn. 6).

19

3. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche
oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 - 3 LA28/16 -, juris, Rn. 10).

20

Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergebende Frage,

21

ob das Tatbestandsmerkmal „Art der dienstlichen Tätigkeit“ in § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG dahingehend auszulegen ist, dass es allein die spezifische, zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit des Beamten betrifft und nur solche Erkrankungen erfasst, die sich als typische Folge des konkreten Dienstes darstellen, oder ob auch die sonstigen dienstlichen Bedingungen wie etwa die Beschaffenheit der Diensträume erfasst,

22

nicht klärungsbedürftig

23

und die Frage,

24

ob der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge verpflichtet ist, die Dienststelle des Beamten regelmäßig auf gesundheitsschädigende Einflüsse zu untersuchen,

25

nicht entscheidungserheblich.

26

Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der Auslegung der „Art der dienstlichen Tätigkeit“ höchstrichterlich (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris) bereits in grundsätzlicher Hinsicht zur gleichlautenden Vorschrift des Bundesrechts (§ 31 Abs. 3 BeamtVG) geklärt, so dass es an einer Klärungsbedürftigkeit fehlt.

27

Die Frage zum Umfang der Fürsorgepflicht ist bereits nicht entscheidungserheblich.

28

Die Klärung der Frage, ob eine Pflicht des Dienstherrn besteht, die Diensträume regelmäßig auf gesundheitsschädliche Einflüsse zu untersuchen, ändert an der Ergebnisrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nichts. Für den Beklagten bestand nicht die Möglichkeit, die vom Schimmel befallenen Kellerräume zu untersuchen, da diese nicht vom Mietverhältnis erfasst waren.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

31

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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