Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 1/19

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

1. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag zwar trotz § 44a VwGO als nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für zulässig, jedoch in der Sache für unbegründet erachtet. Es bestünden zum einen Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner erheblichen Fehlzeiten, zum anderen bestünden aber auch Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit aufgrund der bei ihm festgestellten Verwendungseinschränkungen. Die Untersuchungsaufforderung vom September 2018 genüge den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen, auch soweit sie sich auf erhebliche Fehlzeiten stütze; eine weitergehende Einschränkung des Untersuchungsauftrages sei der Antragsgegnerin mangels Kenntnis der den Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankungen nicht möglich gewesen.

3

2. Die Beschwerde wendet hiergegen ein, dass Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit nicht allein aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet werden könnten (unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –). Selbst wenn man dies anders sähe, sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im zur Begründung genannten Zeitraum mit erheblichen Fehlzeiten (2016 bis 2018) bereits zweimal polizei- bzw. betriebsärztlich untersucht worden sei, und zwar im Mai 2017 und im März 2018 und bei beiden Untersuchungen keine Zweifel an seiner allgemeinen Dienstfähigkeit bestätigt worden seien. Dies gelte umso mehr, als Fehlzeiten auch auf Krankheiten zurückgeführt werden könnten, die die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berührten. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, ob die vom Antragsteller eingereichten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Anhaltspunkte zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthielten, da diese nicht in der Verwaltungsakte enthalten seien; auch fehlten die Ergebnisse der Untersuchungen vom Mai 2017 und März 2018. Schließlich fehlten in der Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in näher eingrenzender Form (ebenfalls unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 a.a.O.).

4

3. Die Beschwerde muss bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Juris LS 1 und Rn. 18, bestätigt durch Beschluss vom 1. April 2019 – 2 VR 1.19 – Juris Rn. 9). Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O.) und gibt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 25. August 2014 – 2 MB 14/14 – Juris Rn. 5) auf. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

5

Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, sind auch Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO ausgeschlossen, weil im Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

6

Eine Untersuchungsanordnung ist eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO, da sie im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Sie dient der Ermittlung der medizinischen Daten, die nötig sind, um festzustellen, ob der Beamte dienstunfähig ist. Auf der Basis dieser vom Dienstherrn zu treffenden Feststellung wird ggf. das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt. Die Aufforderung zur Untersuchung ist somit lediglich ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

7

Ein Ausnahmefall, in dem nach § 44a Satz 2 VwGO ein isolierter Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung statthaft ist, ist nicht gegeben. Die Untersuchungsanordnung ist insbesondere nicht vollstreckbar i.S. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 VwVG). Der Beamte wird nicht zwangsweise der ärztlichen Untersuchung zugeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 21). Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in verfassungskonformer Auslegung von § 44a Satz 2 VwGO als statthaft anzusehen, weil die Nachteile der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung so gravierend wären, dass der Beamte faktisch gezwungen wäre, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 22 ff.). Das gilt sowohl im Hinblick auf eine etwaige disziplinarrechtliche Sanktion bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung als auch für mit der Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung möglicherweise sonst verbundene Nachteile und Risiken.

8

Zwar darf isolierter Rechtsschutz nicht versagt werden, wenn dem Betroffenen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - BVerfGK 1, 107 <108>). Der Senat war deshalb in der vorliegenden Fallkonstellation bislang davon ausgegangen, dass dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen, falls er sich zu Unrecht geweigert haben, sollte der Untersuchungsanordnung nachzukommen, so dass Rechtsschutz nach § 44a Satz 2 VwGO gewährt werden muss (Beschluss vom 25. August 2014 – 2 MB 14/14 – Juris Rn. 5). Dieser Gedanke trägt jedoch nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O. Rn. 25 - 29 m.w.N.) überzeugend dargelegt hat: Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung, begeht er keine Pflichtverletzung und droht ihm auch kein Disziplinarverfahren. Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung nicht, wird der Dienstherr in der Regel das (statusverändernde) Zurruhesetzungsverfahren weiter betreiben und in diesem Rahmen wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO (bzw. für Landesbeamte wegen der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 LBG) von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – Juris Rn. 18) und die Zurruhesetzung verfügen. Deshalb ist bei der weiteren Betrachtung disziplinarrechtlicher Folgen allein auf Ruhestandsbeamte abzustellen. Für eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme aber, wie sie gegenüber Ruhestandsbeamten allein in Betracht käme (vgl. § 5 Abs. 2 BDG; für Landesbeamte: § 5 Abs. 2 LDG), ist von vornherein kein Raum. Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens – für sich allein genommen – nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 - Juris Rn. 20 ff.); es handelt sich im Regelfall um eine nur theoretische Möglichkeit. Auch dem Senat ist ein solcher Fall aus der Rechtsprechungspraxis in Schleswig-Holstein nicht bekannt. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu einem Disziplinarverfahren, wäre die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 BDG (bzw. § 13 LDG) zu prüfen und würde die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge haben. Wäre die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, wäre im Rahmen der Schuld die Frage des Verbotsirrtums zu klären und ließe dann nur noch schwerlich eine der beiden bei einem Ruhestandsbeamten einzig zulässigen schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen (Aberkennung des Ruhegehalts oder Kürzung desselben) rechtfertigen. Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind ohnehin unbeachtlich; auch sonst hat ein Beamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 25 - 29 m.w.N.).

9

Auch der Aspekt der Grundrechtsrelevanz der ärztlichen Untersuchung erfordert keinen isolierten (und vorläufigen) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung. Denn wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm keine unzumutbaren Nachteile. Zwar greift eine ärztliche - insbesondere eine fachpsychiatrische - Untersuchung in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) ein, jedoch sind maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die insoweit anzustellende Zumutbarkeitsprüfung nicht die Eingriffswirkungen einer ärztlichen Untersuchung, sondern - ebenso wie beim disziplinarrechtlichen Aspekt - die Wirkungen ihrer Verweigerung durch den Beamten. Wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, steht ihm sowohl Hauptsache- als auch Eilrechtsschutz gegen eine Zurruhesetzungsverfügung zur Verfügung. Erweist sich hierbei die Untersuchungsanordnung als rechtswidrig, ist es auch die Zurruhesetzungsverfügung. Zwar hat der Beamte das "Prognoserisiko“. Aber dieses Risiko ist für ihn nicht unzumutbar, denn die Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Untersuchungsanordnung sind geklärt. Das gleichwohl vorhandene Restrisiko ist hinzunehmen. Hierfür spricht bereits das in § 44a Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der zügigen Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens. Jedenfalls und unabhängig davon folgt dies aus der besonderen Pflichtenstellung des Beamten im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten wechselseitigen Pflichten- und Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Er hat im Verfahren der Zurruhesetzung insgesamt hinreichend Verfahrensgarantien und Sicherheiten. Außerdem kann er den Rat eines Rechtskundigen, insbesondere eines Rechtsanwalts, zu der Frage einholen, ob die ihm gegenüber ergangene Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 30 - 34 m.w.N.).

10

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit der Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht. Insoweit ist anerkannt, dass es sich um eine Verfahrenshandlung handelt, die nicht isoliert angegriffen werden kann, sondern deren Rechtswidrigkeit lediglich bei dem Rechtsschutzbegehren gegen die spätere Nichterteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geltend gemacht werden kann. Bei einer vergleichenden Betrachtung sind die Eingriffsintensität der Maßnahme sowohl hinsichtlich der Untersuchung selbst (ärztliche Untersuchung, medizinisch-psychologische Untersuchung) als auch ihrer Rechtswirkungen und der Rechtswirkungen einer Verweigerung (Verlust der Fahrerlaubnis, Zurruhesetzung) ähnlich gewichtig oder können es jedenfalls sein (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 35 f. m.w.N.).

11

4. Unabhängig davon ist die Beschwerdebegründung aber auch nicht geeignet, die ergebnistragende Begründung des Verwaltungsgerichts ausreichend in Frage zu stellen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit (a) als auch in Bezug auf die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit (b).

12

a) Grundsätzlich gilt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung nur dann gelten, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, nicht aber, wenn es sich um eine auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (für Landesbeamte: § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützte Untersuchungsaufforderung handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 – 2 VR 1.19 – Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 – Juris LS 1 und 2 § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG>; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 – Juris LS und Rn. 16 ff.). Nach dieser Vorschrift kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

13

Das Verwaltungsgericht sieht Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit bereits aufgrund der erheblichen Fehlzeiten als begründet. (Nur hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit stützt es sich daneben auch auf die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes.) Der Antragsgegnerin fehlten Erkenntnisse über die Gründe der erheblichen Fehlzeiten, so dass sie dazu keine weiteren Angaben habe machen können; die betriebsärztlichen Untersuchungen verhielten sich nur zu Verwendungseinschränkungen. Dies wird von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen.

14

Eine auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Untersuchungsanordnung muss keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 – 2 VR 1.19 – Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 – Juris LS 1 und 2 § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG>; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 – Juris LS und Rn. 16 ff.).

15

So verhält es sich auch hier. In der Verwaltungsakte sind zwar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin aber eine Bescheinigung des behandelnden Allgemeinarztes Dr. … vom 18. Juli 2018 vorgelegt, die als seinerzeit letzte Bescheinigung vor Ergehen der Anordnung eine voraussichtliche Dienstfähigkeit ab Ende August 2018 prognostiziert. Aus dieser lässt sich nicht entnehmen, warum der Antragsteller dienstunfähig war/ ist. Dafür, dass es sich bei den vorherigen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen anders verhalten haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung rügt, die Bescheinigungen seien nicht in der Akte enthalten, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob Anhaltspunkte für die Art der jeweiligen Erkrankung vorlägen. Zum einen sind dem Antragsteller die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bekannt, da sie von ihm zur (üblicherweise gesondert geführten Neben)Akte gereicht worden sind, zum anderen weiß er selbst – anders als die Antragsgegnerin – am besten, warum er in den jeweiligen Zeiträumen dienstunfähig geschrieben war.

16

Nicht viel anders verhält es sich mit dem Hinweis des Antragstellers auf die Untersuchungen vom 3. Mai 2017 und vom 1. März 2018 zu seinen polizeidienstlichen Verwendungseinschränkungen, die nicht in der Akte enthalten seien; deshalb sei insbesondere nicht bekannt, ob diese – ggfs. auf seinen freiwilligen Angaben (welche?) gründend – Erkenntnisse zu den Fehlzeiten enthielten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt: „Von der Antragsgegnerin kann nicht verlangt werden, auf Grundlage von Verwendungseinschränkungen Hypothesen über die Dienstunfähigkeit aufzustellen.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

17

Soweit die Beschwerde meint, bei den beiden Untersuchungen hätten sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers ergeben und dieser sei nach der letzten Untersuchung nur wenige Monate dienstunfähig erkrankt gewesen, so dass die Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht mehr als Grundlage für die Untersuchungsanordnung genommen werden dürfe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

18

Zum einen ist damit nicht dargelegt, dass Gegenstand der betriebsärztlichen Untersuchungen neben Fragen der Polizeidiensttauglichkeit auch Fragen der allgemeinen Dienstfähigkeit waren, obwohl der Antragsteller als Betroffener darüber selbst Auskunft geben könnte; selbst irgendwelche Anhaltspunkte dafür legt die Beschwerde nicht dar. Zum anderen können auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, – unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG liegende – Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Juris LS 3 und Rn. 49). Das ist bereits dann der Fall, wenn angesichts dieser Fehlzeiten die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegt. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entfaltet keine Sperrwirkung dahin gehend, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Dienstfähigkeit nur im Rahmen dieser Bestimmungen, nicht aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG begründen könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 49). So verhält es sich hier. Insoweit heißt es in der Untersuchungsanordnung vom 20. September 2018 (vgl. S. 2 oben): „Im Jahr 2016 waren Sie an insgesamt 46 Arbeitstagen, 2017 an 102 Arbeitstagen und 2018 bisher an 164 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt“, bevor (zusätzlich) die aus der betriebsärztlichen Untersuchung vom 1. März 2018 festgestellten Verwendungseinschränkungen wiedergegeben werden und es in deren Anschluss weiter heißt: „Diese Einschränkungen sind mit einer Polizeidienstfähigkeit (...) nicht vereinbar. Dies, in gemeinsamer Betrachtung mit den hohen Ausfallzeiten, begründet Zweifel an ihrer Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit bzw. deren Wiederherstellbarkeit.“

19

Da der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben kann, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und nur danach Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann, musste und konnte er in der Untersuchungsanordnung weder näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen, noch musste und konnte er die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 – Juris Rn. 6, und vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Juris Rn. 50; ebenso § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG>: OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 – Juris LS 2 und Rn. 15 und 27). Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat darauf hingewiesen, dass die in der Anordnung enthaltenen Fragestellungen sich mit der Polizeidienstfähigkeit und mit der allgemeinen Dienstfähigkeit befassten und dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin entsprechend bestimmt genug seien. Eine nähere Eingrenzung der Untersuchungsinhalte sei der Antragsgegnerin nicht möglich, da sie bei Erlass der Untersuchungsanordnung keine medizinisch belastbaren Informationen über die Gründe der erheblichen Fehlzeiten gehabt habe.

20

Insoweit geht die Beschwerde von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus. Dementsprechend kann sie auch weder darlegen, warum eine nähere Eingrenzung möglich sein soll noch worauf sich diese stützen soll. Der abermalige spekulative Verweis auf über die dort festgestellten Verwendungseinschränkungen hinausgehende Erkenntnisse aus den Untersuchungen vom 3. Mai 2017 und vom 1. März 2018 hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Hierzu ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BBG Zugang zur Personalakte nur Beschäftigte haben dürfen, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und dies auch nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Aus diesem Grunde werden üblicherweise die besonders sensiblen Berichte über ärztliche Untersuchungen und deren Ergebnisse zu den im Einzelnen vorliegenden Erkrankungen – sofern derartige Detailschilderungen neben den dienstrechtlich relevanten Untersuchungsergebnissen überhaupt in der Untersuchung dokumentiert sind und so zur Personalakte gelangen – entweder in verschlossenen Umschlägen oder (in Zeiten der elektronischen Personalakten) in gesonderten, nicht jedermann zugänglichen Nebenakten geführt, und zwar spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung abgeschlossen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch das Ergebnis der Untersuchung in der Personalakte den Mitarbeitern der Personalverwaltung zugänglich, etwaige dem zugrundeliegende Erkenntnisse über die Erkrankungen im Einzelnen aber nicht mehr. Will der Betroffene hieraus zu seinen Gunsten positive Schlussfolgerungen gezogen wissen, muss er selbst diese ihm bekannten Untersuchungsergebnisse beibringen oder deren Einsichtnahme gestatten oder dem Dienstherrn auf andere Weise (etwa Schweigepflichtentbindung für die seinerzeit untersuchenden Betriebsärzte oder durch Vorlage von Attesten seiner behandelnden Ärzte) die notwendigen Schlussfolgerungen ermöglichen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin weder belastbare Bescheinigungen vorgelegt, die eine Untersuchung unter Umständen – ganz oder teilweise – entbehrlich gemacht hätten, noch in diese Richtung gehend vorgetragen habe.

21

b) Nach § 44 Abs. 1 BPolBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der letzten betriebsärztlichen Untersuchung im März 2018 beim Antragsteller Einschränkungen im Bereich der Nutzung des linken Armes, der sportlichen Belastung, der Tätigkeit in geschlossener Ordnung sowie der Tätigkeit mit absehbarer Gewalt oder unter Absturzgefahr bestünden. Hierbei handele es sich um erforderliche, gesundheitliche Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes, deren Fehlen – auch vor dem Hintergrund bereits in der Vergangenheit festgestellter ähnlicher Einschränkungen – zumindest Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit auslösen könnten. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 M 48/16 –, Juris Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG) und hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen