Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 44/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung einer Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2020, mit der sie aufgefordert wird, einen Baum fällen zu lassen. Der Baum steht in einer Reihe von drei Bäumen entlang der Grenze eines im Miteigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks. Das Grundstück liegt an einer vielbefahrenen Kreisstraße. Auf Höhe des betroffenen Baumes, stadtauswärts betrachtet dem ersten in der Reihe, verläuft ein Grünstreifen, an den ein Fußweg mit Bushaltestelle anschließt.
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Im Februar 2019 hatte die Antragstellerin durch einen Baumkontrolleur feststellen lassen, dass die Standsicherheit des Baumes aufgrund von Fäule nicht mehr gegeben sei. Der Baumkontrolleur sah dringenden Handlungsbedarf und empfahl zur Herstellung der Verkehrssicherheit die sofortige Fällung. Antragsgemäß erteilte der Kreis Segeberg der Antragstellerin daraufhin eine entsprechende Genehmigung, nachdem er eine weitere Begutachtung hatte durchführen lassen. Die Genehmigung wurde aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr insbesondere aufgrund des Standortes unmittelbar an Kreisstraße erteilt. Im Mai 2020 teilte die Antragstellerin dem Kreis mit, dass sie die Fällung des Baumes nicht mehr beabsichtige. Wegen der als akut angesehenen Gefährdung verständigte der Kreis daraufhin die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin. Nach erfolgter Anhörung ordnete diese mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 gegenüber der Antragstellerin an, den in der Verfügung näher beschriebenen Baum binnen 14 Tagen fällen zu lassen. Der Baum sei Teil ihres Grundstückes und die Antragstellerin deshalb ordnungsrechtlich verantwortlich; eine Verkehrssicherungspflicht seitens der Behörde bestehe nicht. Für den Fall der nicht fristgerechten Fällung wurde eine Ersatzvornahme angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht.
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Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ordnungsverfügung den Vorrang eingeräumt, weil die angegriffene Ordnungsverfügung nach der im Eilverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Auch die Androhung der Ersatzvornahme sei offensichtlich rechtmäßig.
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Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein der Prüfung des Senats unterliegt, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
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1. Die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hätte annehmen dürfen. Sie verkennt jedoch die insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 18.06.2020
- 4 MB 21/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Zutreffend ist danach zwar, dass die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung mit dem Einzelfall enthalten muss, um sicherzustellen, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst macht. Aus dem Umstand, dass zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig andere Gründe angeführt werden müssen als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes selbst, ergibt sich jedoch, dass es an dieser Stelle nicht auf die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Verfügung ankommen kann. Maßgeblich ist allein die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2020 - 4 MB 38/20 -, juris Rn. 5). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Einhaltung dieser Vorgaben im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Anordnung verweist nicht nur auf die eingeholten Gutachten vom 19. und 25. Februar 2020, die akute Umsturzgefahr und die standortbedingten Schadensmöglichkeiten, sondern auch auf die bevorstehenden Herbststürme und einen möglichen Wintereinbruch, derentwegen ein Abwarten des Widerspruchsverfahrens nicht in Frage komme.
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2. Des Weiteren stellt das Beschwerdevorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2020 als offensichtlich rechtmäßig erweise, nicht in Frage.
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a. Auch wenn es in der nachgereichten Bilddokumentation der Antragsgegnerin zeitweise zur fehlerhaften Markierung des zu fällenden Baumes gekommen ist, so macht dies die Ordnungsverfügung selbst in formeller Hinsicht nicht rechtswidrig, insbesondere nicht zu unbestimmt.
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Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere die Begründung des Verwaltungsakts; sie ist unverzichtbares Auslegungskriterium (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013
- 8 C 21.12 -, juris Rn. 13 f.). Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt der getroffenen Regelung allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt. Neben der Begründung des Verwaltungsaktes können auch sonstige, den Beteiligten bekannte nähere Umstände des Erlasses sowie vorangegangene Anträge u.ä. herangezogen werden, um hinreichende Klarheit zu gewinnen. Ein Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, kommt jedoch nicht in Frage (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 6, 12 m.w.N.).
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Daran gemessen ist die hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung des zu fällenden Baumes im anordnenden Teil des Verwaltungsaktes – „die Eiche an der Grenze zur Segeberger Straße, von der Bushaltestelle auf Ihr Grundstück blickend links“ – vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen worden. Aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt sich für die Antragstellerin zweifelsfrei, dass derjenige Baum gemeint ist, den sie selbst schon einmal hat begutachten lassen und für den sie auch schon eine Genehmigung zum Fällen erhalten hatte. Etwaiges Bild- oder Kartenmaterial ist dem Verwaltungsakt nicht beigefügt; auf dergleichen bezieht er sich auch nicht. Insoweit bedurfte es vonseiten des Gerichts auch keiner Auseinandersetzung damit. Die von der Antragstellerin beschriebene „Konfusion“ hinsichtlich des „richtigen“ Baumes entstand während des erstinstanzlichen Verfahrens, als die Antragsgegnerin auf Anforderung durch das Verwaltungsgericht einen Lageplan nebst Bildmappe übersandte, darin zunächst den falschen Baum markierte, dies aber später berichtigte. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Erklärungsgehalt des vier Wochen zuvor erlassenen Verwaltungsaktes.
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b. Die Rüge der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht keine von dem Baum ausgehende ordnungsrechtliche „Gefahr“ i.S.d. der §§ 174, § 176 LVwG hätte annehmen dürfen, verfängt nicht. Sie räumt selbst ein, dass in Hinblick auf das Gewicht des drohenden Schadens (Gefahr für Leib und Leben der Passanten) ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad genügt. Hiervon ausgehend bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Annahme, dass von dem vom Gutachter beschriebenen und von der Ordnungsverfügung ausreichend bezeichneten Baum mehr als eine bloße Schadensmöglichkeit und ein Gefahrenverdacht, sondern eine ausreichend konkrete Gefahr ausgeht. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen bestehen über die Einzelheiten des konkreten Sachverhaltes und die maßgeblichen Kausalverläufe ausreichende Erkenntnisse, so dass die gebotene Gefahrenprognose getroffen werden konnte. Soweit die Antragstellerin versucht, diesbezügliche Unsicherheiten damit zu begründen, dass der Gutachter nicht den ersten, sondern den dritten Baum in der Reihe gemeint haben könnte, kann dem wiederum nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin selbst hatte den Gutachter beauftragt und aufgrund seiner Feststellungen eine Fällgenehmigung beantragt. Sie behauptet nicht, dass sich ihr Antrag auf den dritten Baum bezogen hätte.
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Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit den Feststellungen des Gutachters ausführlich auseinandergesetzt und diese umfassend nachvollzogen, ohne dass die Antragstellerin dem substantiiert entgegentritt. Auch mit dem „zeitlichen Element“ hat sich das Gericht befasst und plausibel ausgeführt, dass sich die Gefahr jederzeit realisieren könne und die mittlerweile verstrichene Zeit nicht gegen eine konkrete Gefahr, sondern vielmehr für eine zunehmende Gefahr spreche, weil sich der ursächliche Fäulnis- und Zersetzungsprozess fortsetze.
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c. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit auch erkannt, dass sie, die Antragstellerin, nicht alleinige, sondern nur Miteigentümerin des Grundstückes ist, zu dem der Baum als wesentlicher Bestandteil i.S.d. § 94 Abs. 1 BGB gehört. Inwieweit „dingliche Eigentumsrechte Dritter“ ihrer Inanspruchnahme als Zustandsstörerin i.S.d. § 219 Abs. 1 LVwG entgegenstehen sollen, wird nicht näher dargelegt. Nur vorsorglich weist der Senat deshalb darauf hin, dass bestehende Rechte aus dem Miteigentum die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht berühren, sondern allenfalls ein Vollzugshindernis bilden, wenn die Miteigentümer mit der Vollziehung der angeordneten Maßnahme nicht einverstanden sind. Dieses kann dann durch eine entsprechende Duldungsverfügung ausgeräumt werden (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2000 - 3 B 1.00 -, juris Rn. 9, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101, in juris Rn. 31 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 22.01.2010 - OVG 11 S 17.09 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
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Eine alternative Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und mit Verweis auf den Standort des Baumes konsequent verneint, ohne dass die Antragstellerin dies in Frage stellt.
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d. Ohne Erfolg greift die Antragstellerin schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Störerauswahl an, wonach die Antragsgegnerin sich an die Antragstellerin halten durfte, obwohl ihr nur 2/5 des Grundstückseigentums zustehen. Ein sog. Störerauswahlermessen ist eröffnet, wenn die Ordnungsbehörde beim Einschreiten gegen eine Gefahr oder Störung die Auswahl unter mehreren Pflichtigen hat und das Einschreiten gegen jeden dieser Pflichtigen zu einer Beseitigung der Gefahr oder Störung führen würde (Lisken/Denninger PolR-HdB, 6. Aufl., D.
Polizeiaufgaben Rn. 131 ff.). In diesem Fall kann die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen von ihnen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen. (OVG Schleswig, Urt. v. 16.08.1995 - 2 L 4/94 -, juris Rn. 45). Bei mehreren Miteigentümern einer Sache, von der die ordnungsrechtliche oder polizeiliche Gefahr ausgeht, ist jeder für sich allein und im vollen Umfang ordnungspflichtig und kann entsprechend in Anspruch genommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 07.03.1994 - 22 A 753/92 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
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(1) Auf Grundlage der in der Ordnungsverfügung dargestellten Ermessenserwägungen durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass es im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin allein die Antragstellerin in Anspruch nimmt und von einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Miteigentümerin absieht, nachdem sich die Antragstellerin bereits um eine Genehmigung zur Fällung des Baumes bemüht und diese auch erhalten hatte. Dass es im Übrigen wegen des Miteigentums zulasten der Effektivität zu einer zeitlichen Verzögerung kommen kann, wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht darlegt. Eine entsprechende Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn zugleich vorgetragen worden wäre, dass die Miteigentümerin mit der Fällung des Baumes nicht einverstanden ist. Nur für diesen Fall, im Übrigen auch erst im Vollzug, wäre gegen sie eine Duldungsverfügung zu erlassen (s.o. zu 2.c).
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(2) Eine kumulative Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin aufgrund etwaiger Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflichten als Trägerin der Straßenbaulast besteht nicht. Dass das Verwaltungsgericht hierauf im Rahmen der Störerauswahl nicht mehr eingegangen ist, macht den Beschluss daher im Ergebnis nicht unrichtig.
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Mit der Antragsgegnerin ist zunächst davon auszugehen, dass eine Ausübung von Eigentümerrechten und -pflichten nach § 18 Abs. 1 StrWG von vornherein ausscheidet, da der gefahrverursachende Baum auf dem Grundstück der Antragstellerin steht, dieses Grundstück nicht für die öffentliche Straße in Anspruch genommen wird und die Bäume selbst auch kein Zubehör i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG sind.
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Eine Verkehrssicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus einer konkludenten Übernahme durch Erledigung „jahreszeitlicher Pflege- und Entsorgungsarbeiten“. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortlichkeit des jeweiligen Grundstückseigentümers, dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hat er, soweit möglich und zumutbar, grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer – etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken – ausgeht. Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen. Eine andere Zuständigkeitsverteilung kann sich ergeben, wenn die Verkehrssicherungspflicht delegiert wird, sei es, dass die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen worden ist oder dieser faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2017 - VI ZR 395/16 -, juris Rn. 7-9 m.w.N.). Für eine solche Übernahme bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Die von der Antragsgegnerin regelmäßig durchgeführten Pflege- und Entsorgungsarbeiten bezogen sich auf den zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der Bushaltestelle liegenden Grünstreifen und den Fußweg. Beide gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG zur öffentlichen Straße und berühren daher die Verfügungsgewalt und Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die angrenzend auf ihrem Grundstück stehenden Bäume nicht. Im Übrigen beschränkten sich die ausgeführten Arbeiten auch nach den Ausführungen der Antragstellerin nur auf das Laubharken, Rasenmähen und das Entfernen überhängender Äste; gerade nicht erledigt wurden „richtige“ Baumpflegearbeiten.
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Auch sonst ergibt sich aus den Wertungen des Straßen- und Wegegesetzes nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus der Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 2 StrWG nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin die der Antragstellerin durch die Entfernung des Baumes entstehenden Aufwendungen ohnehin ersetzen müsste, so dass sie die Entfernung effektiver selbst zu übernehmen hätte. Die von der Antragstellerin bemühte Vorschrift bezieht sich auf „Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen“, die nach § 33 Abs. 3 StrWG nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nur soweit derartige Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung später infolge des Neubaues oder Ausbaues einer öffentlichen Straße eingetreten sind, hat der Träger der Straßenbaulast den Betroffenen die durch die Beseitigung dieser Einrichtungen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, § 33 Abs. 5 Satz 2 StrWG. Eine Ersatzpflicht besteht insoweit nicht für Aufwendungen, die der Anlieger bereits auf Grund seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht hätte tätigen müssen. Dies kommt insbesondere auch bei morschen Bäumen in Betracht, die allein aufgrund der natürlichen Entwicklung eine potenzielle Gefahr darstellen können (vgl. Behnsen/Riedel in Praxis der Kommunalverwaltung, StrWG 3.2020, § 33 Anm. 8). Dass die genannten Voraussetzungen vorliegen könnten, legt die Antragstellerin nicht dar. Bezeichnenderweise spricht sie an dieser Stelle nur im Konjunktiv.
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3. Soweit das Verwaltungsgericht auch die verfügte Androhung einer Ersatzvornahme für rechtmäßig erachtet, greift die Antragstellerin dies mit ihrer Beschwerde zwar auch an, enthält sich insoweit aber jeglicher Auseinandersetzung damit, so dass nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Veranlassung besteht, dies zu überprüfen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
- 23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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