Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 24/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer vom 17. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die jagdrechtliche Befriedung eines Grundstücks. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer eines ca. 3,28 ha großen Grundstücks in der Gemeinde H. . Das Grundstück war Teil des Heeresflugplatzes „Hungriger Wolf“, der nach Aufgabe des Bundeswehrstandortes im Jahr 2004 der zivilen Nutzung übergeben wurde. Die Kläger erwarben das Grundstück im August 2011. Im August 2015 beantragten sie, das Grundstück jagdrechtlich zu befrieden. Zur Begründung führten sie an, dass es sich um ein naturbelassenes Grundstück handele, das sie als Rückzugsort, insbesondere für Wildtiere, erworben hätten. Mit Bescheiden vom 29. August 2016 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab. Ihre dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Dezember 2016 zurück.

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Die dagegen erhobene Klage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Befriedung auszusprechen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2019, den Klägern zugestellt am 23. Dezember 2019, als unbegründet abgewiesen. Die Kläger hätten eine Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Ablehnung der Jagd für sie von einem solchen Gewicht sei, dass sie deren weitere Ausübung auf ihrem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen könnten.

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Am 23. Januar 2020 haben die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 24. Februar 2020 begründet.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.

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Obwohl die Kläger nicht konkret angeben, welche der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe sie geltend machen wollen, entspricht ihr Antrag noch den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach sind – innerhalb der Antragsfrist – die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dazu gehört allem voran die Angabe, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird bzw. die Zuordnung des Vorbringens zu einem von mehreren geltend gemachten Zulassungsgründen sowie die gesonderte Darlegung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen durch entsprechende Ausführungen (VGH Mannheim, Beschl. v. 26.05.2000 - 4 S 588/00 -, juris Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 82). Es ist grundsätzlich nicht Auf-gabe des Berufungsgerichts, Zulassungsanträge daraufhin durchzusehen bzw. auszulegen, ob und gegebenenfalls welcher Zulassungsgrund einen Zulassungsantrag tragen könnte (vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 23.01.2020 - 4 LA 211/18 -, juris Rn. 5).

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Andererseits sind die Anforderungen nicht zu überspannen. Das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet, wenn ein Rechtsbehelf gegeben ist, die Verfahrensvorschriften so auszulegen, dass der weitere Rechtsweg unzumutbar und ohne rechtfertigenden Sachgrund erschwert wird. Gegebenenfalls ist durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden. Kein Hindernis soll es darstellen, wenn der Antragsteller sein Vorbringen keinem oder nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnet, es unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Erst wenn auch durch Auslegung aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt seine Bewertung als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (Beschl. des Senats, a.a.O.; OVG Schleswig, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 25; Beschl. v. 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 13).

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Hiervon ausgehend kann angenommen werden, dass die Kläger einen Verfahrens-mangel geltend machen wollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sich darüber hinaus auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen und möglicherweise auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen wollen
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie tragen vor, dass das Verwaltungsgericht wegen Befangenheit fehlerhaft besetzt gewesen sei und in diesem Zusammenhang den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt habe (1), es eine von anderweitiger
verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung abweichende
Entscheidung getroffen habe (2), es zu Unrecht einen Gewissenskonflikt auf Seiten des Klägers zu 1) verneine (3) und sich insoweit eine grundsätzliche Bewertungsfrage stelle (4).

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Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen der Kläger, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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1. Das Vorliegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegen-den Verfahrensmangels, auf dem die angegriffene Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargelegt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt. Hierunter fallen auch Verstöße gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Ein Besetzungsmangel ist u.a. bei Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters gegeben, kann aber nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Befangenheitsantrag gegen einen mitwirkenden Richter sei zu Unrecht abgelehnt

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worden (Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 124 Rn. 50, 53, 59). Der Verfahrensmangel muss zudem rechtserheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 – juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 16.12.2019 - 2 LA 203/17 -, juris Rn. 4).

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Unzutreffend ist schon die klägerische Behauptung, dass das Gericht auf die Frage, ob jemand Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines ist, nicht geantwortet haben soll. Eine entsprechende Antwort war durch gerichtliches Schreiben vom 29. April 2019 (GA Bl. 148) erfolgt. Dessen ungeachtet ergäbe sich aus der Nichtbeantwortung dieser Frage oder der Inhaberschaft eines Jagdscheines aufseiten der Richterschaft kein gesetzlicher Ausschlussgrund gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO. Ebenso wenig wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer der mitwirkenden Richterinnen oder Richter von den Klägern wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Nach den erteilten Auskünften des Gerichts vom 29. April 2019 und vom 6. Mai 2019 (GA Bl. 154) haben sich die Kläger offensichtlich noch nicht einmal veranlasst gesehen, eine Ablehnung i.S.d. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO auch nur zu beantragen; vielmehr haben sie sich rügelos in die Verhandlung eingelassen und ihre Anträge gestellt, so dass sie ihr Ablehnungsrecht verloren hatten (§ 43 ZPO). Ob der bloße Umstand, dass ein (ehrenamtlicher) Richter oder eine (ehrenamtliche) Richterin die Jagd ausübt, die Annahme rechtfertigt, er oder sie werde in Verfahren wegen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen entscheiden, kann im Übrigen dahinstehen, erscheint dem Senat nach den Ausführungen des VG Lüneburg (Beschl. v. 30.08.2021 - 3 A 364/21 -, juris Rn. 22 ff.) aber auch zweifelhaft. Aus welchem Grund sich unter diesen Umständen ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergeben soll, ist nicht erkennbar.

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2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

13

Soweit sich die Kläger an dieser Stelle auf die im Urteil zitierte Entscheidung des VG Greifswald (Az. 6 A 1512/16 HGW) beziehen, rügen sie keine Abweichung, sondern vielmehr, dass sich das Verwaltungsgericht dem angeschlossen habe. Diesem Einwand kann allenfalls im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nachgegangen werden.

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Auch im Übrigen genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Das zitierte OVG Münster und das OVG Hamburg sind schon keine divergenzfähigen Gerichte i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; die Abweichung von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts“ meint nur das dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 19.02.2019 - OVG 6 N 62.18 -, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 10.02.2014 - 20 ZB 12.700 -, juris Rn. 12). Soweit die Kläger darüber hinaus auch das Bundesverwaltungs- und das Bundesverfassungsgericht anführen, fehlt es an der erforderlichen Bezeichnung einer konkreten Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sowie eines in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes. Zum anderen müsste ein gleichfalls entscheidungserheblicher, ebenso abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung angeführt bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausgearbeitet werden. Ferner ist zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 15). Dies alles leistet der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger tragen lediglich pauschal die ihres Erachtens rechtlich unzutreffende Auffassung vor, dass das Verwaltungsgericht durch die Heranziehung der Grundsätze des Gewissenskonflikts im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung zu hohe Maßstäbe an die Prüfung der ethischen Gesichtspunkte angelegt habe und es längst entschieden sei, dass diese für die Prüfung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht heranzuziehen seien. Ein solch globaler Hinweis auf eine (angeblich) abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 124a Rn. 109).

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3. Darüber hinaus ist dem insoweit ungeordneten Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen könnten. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist darzulegen, das sein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 21). Dies ist der Fall, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn in substantiierter Weise rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Derartige Zweifel werfen die Kläger nicht auf.

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Entgegen der Darstellung der Kläger hat sich das Verwaltungsgericht nicht in einer seine Entscheidung tragenden Weise der von ihnen kritisierten Ansicht des VG Greifswald (Az. 6 A 1512/16 HGW) angeschlossen, wonach einer Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG schon der Umstand entgegensteht, dass ein Antragsteller sich auf Gründe bezieht, die schon zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Grundstücks vorlagen und den geltend gemachten Gewissenskonflikt insoweit selbst her-beigeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr offen gelassen, ob dem zu folgen ist und stattdessen tragend darauf abgestellt, dass es den von den Klägern angegebenen individuellen Gründen am erforderlichen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit für die Annahme einer echten Gewissensentscheidung fehlt (vgl. S. 9 des Urteils).

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Die weiteren Rügen befassen sich mit der gerichtlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf den Kläger zu 1., stellen damit aber die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht in Frage. Selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen die Annahme rechtfertigen würde, dass sich beim Kläger zu 1. bei Ausübung der Jagd auf seinem Grund-stück ein erheblicher Gewissenskonflikt ergäbe, verbliebe es bei dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Erfordernis, dass ethische Gründe, auf die sich ein An-spruch auf Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG stützt, bei einer im Mit- oder Gesamthandseigentum stehenden Grundfläche bei jedem der Mit- bzw. Gesamthandseigentümer vorliegen müssen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 LA83/16 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies wiederum greifen die Kläger nicht an. Entsprechende Zweifel in Bezug auf den Kläger zu 2. werden allerdings nicht dargelegt.

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4. Schlussendlich werfen die Kläger auch keine Frage auf, die der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigeben könnte, wenn sie meinen, dass sich für das höhere Gericht eine grundsätzliche Bewertungsfrage des Inhalts stelle, „dass der Kläger zu 1.) zwar die Jagd generell und überzeugt ablehne, aber dass (es) sich dadurch kein Gewissenskonflikt auf seinem Grundstück für ihn ergibt“. Bei Fragen tatsächlicher Art – wie hier – ist darzulegen, dass deren zu erwartende Klärung in der Berufungsentscheidung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt (OVG Münster, Beschl. v. 07.11.2017 - 14 A 2295/17.A -, juris Rn. 2). Dass dies der Fall sein könnte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Bei der angegriffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts handelt es sich erkennbar um eine Frage des Einzelfalls.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)


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