Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MB 44/21
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 9. November 2021 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 585,20 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nach Maßgabe der dargelegten
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Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 4 A 249/21 – gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2021 ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 249/21 – gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuern für die Wohnung „… …, 243457 Hummelfeld“ angeordnet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hummelfeld vom 30. Oktober 2020 (Zweitwohnungssteuersatzung vom
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30. Oktober 2020), weil diese den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, juris) nicht berücksichtigt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe darstelle mit der Folge, dass die Satzungsregelung für nichtig zu erklären sei (a.a.O., juris Rn. 91, 98). Enthalte eine Zweitwohnungssteuersatzung – wie die Satzung der Gemeinde Hummelfeld in § 3 (Steuerpflicht) – keine Ausnahme für das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen durch nicht dauerhaft getrenntlebende Verheiratete, stelle dies einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die Steuerpflicht (Steuerschuldner) zähle zu den Mindestangaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, weswegen die Satzung im Übrigen nicht aufrechterhalten werden könne.
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Bei Annahme einer wirksamen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Hummelfeld würden indes keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf das Innehaben einer Zweitwohnung seitens der Antragstellerin bestehen. Nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung nach § 1353 Abs. 1 BGB gegenseitig zu gestatten. Die Antragstellerin und ihr Ehemann lebten nicht getrennt, aber jeweils in einer eigenen Hauptwohnung, wie es auch in dem Ehevertrag vom 23. Juli 2017 geregelt sei. Verfügungsbeschränkungen über die Wohnungen enthalte der Ehevertrag nicht. Die Antragstellerin besuche ihren Ehemann mehrmals in der Woche und der Ehemann übernachte bei der Antragstellerin einmal die Woche. Die eheliche Gemeinschaft werde demnach in zwei Ehewohnungen gelebt. Unerheblich sei auch, dass die Zweitwohnung der Antragstellerin zugleich die Hauptwohnung ihres Ehemannes sei. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor, da von der Belastung durch die Zweitwohnungssteuer solche Personen nicht erfasst würden, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes abgehalten würden. Es handele sich bei der gelebten Ehe der Antragstellerin um eine freie Entscheidung, d.h. grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, in nur einer Ehewohnung zu leben.
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II. Der Antragsgegner hat die am 22. November 2021 eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 begründet. Er macht geltend, die Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Einer Korrektur im Rahmen der Steuererhebung bedürfe es mit Blick auf die Wahrung des Art. 6 Abs. 1 GG einzig um zu verhindern, dass eine Immobilie als Zweitwohnung besteuert werde, obgleich es sich nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen um eine Hauptwohnung handele. Damit sei im Ergebnis nicht die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Steuerpflichtigkeit, sondern die Definition des
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Steuergegenstandes heranzuziehen, um die Vereinbarkeit des Satzungsrechts mit Art. 6 Abs. 1 GG zu prüfen. Insoweit habe auch das Bundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung jene Regelungen, die sich mit der Definition des Steuergegenstandes befasst hätten, als mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Nach dem Bundesverfassungsgericht liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG lediglich dann vor, wenn eine tatsächlich als Hauptwohnung genutzte Immobilie aufgrund der melderechtlichen Vorschriften als Nebenwohnung zu qualifizieren sei und das Satzungsrecht keine Möglichkeit aufweise, dieser besonderen Konstellation Rechnung zu tragen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Die kommunalen Satzungsgeber seien nicht verpflichtet, eine Ausnahmeregelung für die skizzierte Konstellation in ihren Zweitwohnungssteuersatzungen aufzunehmen. Auch eine verfassungskonforme Auslegung könne eine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht gewährleisten. Die Anknüpfung an das Melderecht beschränke sich ausweislich des Wortlauts des § 2 Abs. 3 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 nur auf die Bestimmung der Hauptwohnung. Hiervon zu trennen sei die Beantwortung der Frage, wann eine Zweitwohnung im des § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung vorliege. Danach sei nicht „jede“ Wohnung neben der Hauptwohnung eine besteuerbare Zweitwohnung im Sinne des Satzungsrechts. Diese müsse vielmehr neben der Hauptwohnung „zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs“ vorgehalten werden. Da die Satzung nicht definiere, wann dies der Fall sei, biete § 2 Abs. 2 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Wer aus beruflichen Gründen gehalten sei, aufgrund des Familienstandes und der Entscheidung einen gemeinsamen ehelichen Haushalt zu führen, an einem anderen als dem ehelichen Hauptwohnsitz einen Nebenwohnsitz im Sinne des Melderechts zu begründen, der halte diese Wohnung gerade nicht zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs, sondern allein deshalb vor, um seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Das Innehaben der Wohnung sei damit gerade nicht Ausdruck der Einkommensverwendung zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwandes.
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Art. 6 Abs. 1 GG verlange insoweit, das Tatbestandsmerkmal „zum Zwecke der persönlichen Lebensführung“ verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass berufsbedingt erforderliche Wohnungen neben der ehelichen Hauptwohnung hiervon nicht erfasst würden.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Ausweislich des in § 4 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 normierten Steuermaßstabs habe die Gemeinde Hummelfeld dem Grundsatz nach einen Flächenmaßstab gewählt und diesen durch die Berücksichtigung weiterer Faktoren modifiziert, um erkennbare Unterschieden in den Wohnwerten abbilden zu können, die sich auf den finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergehe, (typischerweise) auswirkten. Der gewählte Steuermaßstab weise demnach den erforderlichen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung auf.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, sei das Satzungsrecht auch rechtsfehlerfrei angewandt worden.
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Die dargelegten Gründe verhelfen der Beschwerde zum Erfolg.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet – was nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch den Antragsgegner (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) im Widerspruchsbescheid vom 6. September 2021 der Fall ist – und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO).
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Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Sind die Bescheide offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Sind die Bescheide hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Ernstliche Zweifel liegen auch dann vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg ist. Der Erfolg des Rechtsbehelfs muss in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2018 – 2 MB 26/18 – , juris Rn. 5).
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Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.
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1. Mängel an der Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 drängen sich nicht auf. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabesatzung ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.08.2021 – 5 MB 10/21 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
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a. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 ist nicht mangels einer Ausnahmeregelung für das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete offensichtlich unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 –, juris Rn. 91). Indem die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Wohnung anknüpft, die im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung ist, liegt ihr ein Steuergegenstand zugrunde, in dem sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise verwirklicht. Steuerlich belastet wird die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 93); für sie bestimmt § 22 Abs. 1 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz. Nach der Rechtsprechung des – ehemals für das Steuerrecht zuständigen – 2. Senats bedarf es indes einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungssteuerpflicht für Erwerbszweitwohnungen Verheirateter nicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.05.2008 – 2 LB 1/08 –, juris Rn. 34).
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Nach den Erwägungen des 2. Senats ließen sich die Regelungen über den Steuergegenstand geltungserhaltend und verfassungskonform dahingehend auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebten. So habe auch das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) darauf beschränkt, die betreffenden Satzungen „insoweit … als“ für nichtig zu erklären. Es sei nicht der Auffassung zu folgen, dass eine Satzungsregelung nur teilbar sei, wenn ein Teil des Wortlauts gestrichen worden sei und noch eine textlich gefasste Regelung übrigbleibe. Eine Satzung könne bei teilweiser Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch durch eine einschränkende Auslegung Bestand haben. Ließen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer Regelung mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führe, so sei die Wahl dieser Auslegungsvariante dem Richter verwehrt. Im Sinne geltungserhaltender Reduktion einer Norm könne ein Verfassungsverstoß nur festgestellt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich sei (OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.01.1991 – 1 BvR 929/89 –, juris Rn. 55).
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Nach dem Wortsinn könne eine satzungsrechtliche Bestimmung (über den Steuergegenstand) aber dahingehend eingeschränkt werden, dass jemand eine den Steuergegenstand bildende Zweitwohnung nicht innehabe, wenn es sich dabei um die vorwiegend genutzte Wohnung eines Verheirateten handele, der von dort aus einer örtlich gebundenen Erwerbstätigkeit nachgehe, während sich die Hauptwohnung der Familie an einem anderen Ort befinde. Diese Einschränkung sei durch höherrangiges Recht geboten (OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 35).
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Diesen Erwägungen des 2. Senats schließt sich der beschließende – und nunmehr für das Zweitwohnungssteuerrecht zuständige – Senat an. Sie lassen sich uneingeschränkt auch auf Satzungen übertragen, die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 erlassen worden sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.05.2008 – 2 LB 1/08 –, juris Rn. 34 [„jedenfalls“];
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Riehl/Elmenhorst, in: Haberman/Arndt, KAG SH, Stand: 5.2020, § 3 Rn. 259c). Dem kommunalen Satzungsgeber bleibt es indes unbenommen, aus Gründen der Klarstellung eine ausdrückliche Ausnahmeregelung von der Steuerpflicht in die Zweitwohnungssteuersatzung aufzunehmen.
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Hiervon ausgehend dürften sich auch die Regelungen über den Steuergegenstand in der streitgegenständlichen Satzung (§ 2 Abs. 1, 2 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020) geltungserhaltend und verfassungskonform dahingehend auslegen lassen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben.
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Darüber hinaus dürfte sich die Frage stellen, ob auch solche (Kleinst-)Gemeinden wie der Gemeinde Hummelfeld (diese hat ausweislich der Angaben auf der Homepage des Antragsgegners 278 Einwohner, Stand: 30.12.2020), in denen es möglicherweise im Satzungsgebiet entsprechende Steuerfälle (Erwerbszweitwohnungen verheirateter Personen) nicht gibt, dazu verpflichtet sein können, eine Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungssteuerpflicht in ihre Zweitwohnungssteuersatzung aufzunehmen. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG dürfte nur voraussetzen, dass für alle im Erhebungsgebiet tatsächlich vorkommenden und von der Zweitwohnungssteuersatzung erfassten Steuerfälle eine den Kreis der Abgabenschuldner festlegende Regelung vorhanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.01.2010 – 9 LA 318/08 –, juris Rn. 14 hinsichtlich § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG; Urt. v. 15.01.2010 – 9 LB 256/08 –, juris Rn. 22).
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Selbst, wenn man dies anders sehen wollte – zwingende Erforderlichkeit einer Ausnahmeregelung – führte das Fehlen einer solchen Regelung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht automatisch zu einer Gesamtunwirksamkeit des § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020. Eine Gesamtunwirksamkeit wäre vielmehr erst dann anzunehmen, wenn nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers davon auszugehen wäre, dieser hätte, hätte er von der Notwendigkeit zur Schaffung einer Ausnahmeregelung zugunsten des beschriebenen Personenkreises gewusst, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kreis der übrigen Abgabenschuldner anders festgelegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.01.2010 – 9 LA 318/08 –, juris Rn. 14). Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. Es drängt sich nicht auf, dass das Fehlen einer Ausnahmeregelung die Abgabenpflicht der übrigen Zweitwohnungssteuerpflichtigen berühren könnte.
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Vor diesem Hintergrund sind die Mindestangaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erfüllt; denn die Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2929 enthielte auch ohne eine Ausnahmeregelung in § 3 die notwendige Bestimmung über Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner.
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b. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 ist nicht offensichtlich unwirksam, weil sie vermeintlich die eheliche Gemeinschaft im Rahmen eines räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“, vgl. zu diesem Modell FG Münster, Urt. v. 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E –, juris Rn. 25) diskriminiert.
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Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 –, juris Rn. 83).
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Die streitgegenständliche Satzung benachteiligt eheliche Gemeinschaften im Rahmen eines räumlich getrennten Zusammenlebens gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht. Denn auch ledige Personen, die rechtlich gesichert über die Wohnung ihres Partners bzw. ihrer Partnerin verfügen können (nach BVerwG, Urt.
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v. 11.10.2016 – 9 C 28.15 –, juris Rn. 13 muss der Inhaber einer Zweitwohnung Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein), erfüllen den Steuertatbestand.
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c. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die zu bemessende Zweitwohnungssteuer (nach § 4 der Satzung) mit der Grundsteuer gleichartig ist.
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Sobald und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, haben die Länder keine Kompetenz mehr zum Erlass eines Steuergesetzes (Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 105 Rn. 25); einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.1958 – 2 BvL 31/56 –, juris Rn. 31).
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Der Bund hat nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer, von der er durch Erlass des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht hat. Die zu bemessende Zweitwohnungssteuer (nach § 4 Zweitwohnungssteuer vom 30. Oktober 2020) ist indes nicht mit der Grundsteuer gleichartig. Der Steuergegenstand der Grundsteuer ist die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden damit unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 88).
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2. Die Antragstellerin ist zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet.
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Nach § 3 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020, die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020 jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder Angehörigen im Sinne des § 15 AO verfügen kann.
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Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 9 C 28.15 –, juris Rn. 13).
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Die Antragstellerin hatte im Kalenderjahr 2020 – für das Kalenderjahr 2021 wurden im Bescheid vom 18. Januar 2021 Vorauszahlungen (vgl. § 6 Abs. 5 Zweitwohnungssteuersatzung vom 30. Oktober 2020) festgesetzt – die Wohnung „… …, 243457 Hummelfeld“ als Zweitwohnung inne. Der Senat nimmt insoweit nach § 122 Abs. 2 Satz 3 Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 11 f.).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (¼ von 2.340,80 €).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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