Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 463/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 11. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.506,52 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der – mit Ausnahme der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – auf alle Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt.

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1. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 5.506,52 Euro für die Sanierung der Gehwege, der Straße und der Straßenentwässerung einer 1978 erstmals hergestellten Straße. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2018 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: der Bescheid sei formell rechtmäßig, einer vorherigen Anhörung habe es nicht bedurft, diese sei zumindest im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Der Kläger habe als Miteigentümer herangezogen werden können, da Miteigentümer als Gesamtschuldner für Ausbaubeiträge hafteten. Der Beitragstatbestand der Erneuerung sei erfüllt, die übliche Nutzungsdauer sowohl für die Fahrbahn als auch für die Gehwege von 25 Jahren sei abgelaufen gewesen. Zudem sei der Tatbestand der Verbesserung hinsichtlich der Entwässerung erfüllt. Der Kanal sei zuvor nicht ausreichend dimensioniert gewesen. Zur Behauptung des Klägers, die jetzige Dimensionierung der Rohre sei nicht ausreichend, sei der zuständigen Gemeinde nichts bekannt und dies hätte auch keine Auswirkungen auf die Beitragserhebung. Die Fahrbahn sei ebenfalls zusätzlich verbessert worden. Sie habe nun einen ausreichenden Unterbau erhalten, ihre Verschmälerung trage zu einer Verkehrsberuhigung bei. Die Absenkung der Hochborde am Bürgersteig sei nicht ermessensfehlerhaft. Durch die Verbreitung der Gehwege habe sich die Sicherheit des Fußgängerverkehrs verbessert. Auf der Gemeindeversammlung habe es keine Zusicherung gegeben, dass die Kosten für den Gehweg nicht in die Kostenverteilung einbezogen würden. Der Vortrag des Klägers zur Überprüfung der Schlussrechnungen sei in sich widersprüchlich. Sowohl die Berechnung des umlagefähigen Aufwandes als auch die Kostenquote von 75 % zulasten der Anleger seien nicht zu beanstanden. Die beitragsfähige Gesamtfläche sei zutreffend ermittelt. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen aus einem strittigen Schadensersatzanspruch sei gesetzlich unzulässig. Soweit der Kläger Härtegründe geltend mache, bleibe es ihm unbenommen, Stundung oder Erlassanträge zu stellen.

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Mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren, teilweise ohne Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Zusammengefasst wendet der Kläger (erneut) sinngemäß ein, der Beitragsbescheid sei formell rechtswidrig, weil er vor dessen Erlass nicht angehört worden sei, sodass er mit seinen erheblichen Einwendungen keinen Einfluss auf die Ausbaumaßnahme habe nehmen können. Diese frühe Verfahrensposition könne entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Auch die Voraussetzungen des § 115 LVwG, auf den sich das Gericht ebenfalls berufe, seien nicht erfüllt. Ohne Kenntnis der Einwände sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte den Bescheid nicht erlassen hätte. Zudem sei die Identität des Verwaltungsaktes als Grundlage für die darin bestimmten Regelungen und für die Vollstreckung ohne Angabe des Aktenzeichens – wie hier – rechtlich zweifelhaft.

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Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Ausbaumaßnahme sei nicht notwendig gewesen, weil die Straße, der Gehweg und die Regenentwässerung nicht erneuerungsbedürftig gewesen seien, was bereits daran zu erkennen sei, dass die wie ein „T“ ausgebildete Straße nur im längs verlaufenden Straßenabschnitt von der Baumaßnahme betroffen gewesen sei. Für die Erneuerungsbedürftigkeit sei die nur ein Indiz darstellende übliche Nutzungsdauer der jeweiligen Teileinrichtung, die das Verwaltungsgericht für die etwa im Jahre 1978 erstmals hergestellte Anliegerstraße und den Gehweg mit 25 Jahren sowie den Regenwasserkanal mit 40 Jahren angenommen habe, allein nicht ausreichend. Vielmehr müssten die Teileinrichtungen, was nicht der Fall gewesen sei, auch tatsächlich abgenutzt gewesen sein, um eine Erneuerungsbedürftigkeit auszulösen. Davon sei das Verwaltungsgericht aber, ohne dass der Beklagte einen derartigen vom Kläger bestrittenen Abnutzungs- bzw. Schadenszustand aller drei Teileinrichtungen dargelegt und belegt hätte, offenbar aufgrund eigener Vermutungen und damit verfahrensfehlerhaft ausgegangen.

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Der ursprüngliche Gehweg sei intakt bzw. noch funktionsfähig gewesen. Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang plötzlich auf Abnutzungserscheinungen in Form von Ameisenfraß und Wurzelaufbrüchen berufe, belegten die dazu vorgelegten Lichtbilder, die nicht die gesamte Straße wiedergäben, keine sanierungsbedürftige Schadhaftigkeit und erst recht keine Komplettsanierung. Vielmehr zeigten die Fotos Veränderungen der Oberfläche, die von einer vorherigen Baumaßnahme herrührten, die aber nach deren Beendigung wieder fachgerecht hergestellt worden sei. Die darüberhinausgehenden Rissbildungen zeigten keinen erneuerungswürdigen Umfang auf. Die teilweisen Abplatzungen des Bordsteins hätten nur repariert werden müssen. Auch die Straße sei nicht abgängig gewesen. Soweit die amtsangehörige Gemeinde der Auffassung gewesen sei, die Straße entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, was insbesondere auch mit Blick auf eine eingeschränkte Tragfähigkeit bestritten werde, rechtfertige dies ebenfalls keine Komplettsanierung. Der Regenwasserkanal habe – wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe – mit 36 Jahren die übliche Nutzungsdauer noch nicht einmal erreicht und sei – wenn überhaupt – jedenfalls nicht auf gesamter Länge sanierungsbedürftig gewesen. Dafür, dass die Betonrohre beschädigt gewesen seien, habe der Beklagte nichts dargelegt und keinen Beweis angetreten. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt sei, dass der Kanal „marode“ gewesen sei.

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Ein beitragsfähiger verbessernder Ausbau liege ebenfalls nicht vor. Der Gehweg sei zu Lasten der Straße luxussaniert worden, indem er von 1,40 m auf nunmehr 2,00 m bis 2,10 m verbreitert und die Straße zugleich (von 5,00 m auf 4,50 m) rückgebaut worden sei. Im Gegenteil: Indem dabei die vormals vorhandenen Hochborde gerade auch im Bereich seiner – des Klägers – ehemals bestehenden Grundstücksauffahrt durch stark abgeflachten Bordstein ersetzt worden seien, werde seine Ausfahrt von anderen Verkehrsteilnehmern zugeparkt, sodass er bzw. seine Feriengäste gehindert sei(en), das Grundstück zu befahren bzw. zu verlassen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Straße im Vergleich zu vorher mit Frostschutzkies auszustatten. Dies habe keine nennenswerte Verbesserung gebracht, weil die Straße auch in ihrem vorherigen Zustand keine Frostschäden aufgewiesen habe und frostsicher gewesen sei. Dass der Kanal vorher nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei, habe er – der Kläger – entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestritten. Soweit im sanierten Teil der Straße jetzt Rohre mit einem Durchmesser der Größe DIN 250-300 verbaut worden seien, komme es seit dem Abschluss der Baumaßnahme vermehrt zu Überschwemmungen der Straße, weil sich im quer zum sanierten Teil verlaufenden Bereich der Straße, der nicht saniert worden sei, noch Rohre mit dem Durchmesser der Größe DIN 200-300 befänden. Dies lasse sich nur damit erklären, dass es infolge der unterschiedlichen Rohrquerschnitte zu einem Rückstau in diesem Bereich mit der Folge der Überspülung der Straße komme. Insoweit habe er – der Kläger – mehrfach darauf hingewiesen, dass es, um im Zuge des Straßenausbaus ein effektives Ergebnis zu erreichen, erforderlich gewesen wäre, den unsanierten, zum sanierten Teil wie ein T-Strich quer verlaufenden Teilbereich der Straße, der zudem schadhaft und damit tatsächlich erneuerungswürdig gewesen sei, zu sanieren und nicht – wie geschehen – nur den längs dazu verlaufenden, nicht erneuerungsbedürftigen Straßenbereich.

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Letztlich habe die amtsangehörige Gemeinde die Belange der Anlieger nur unzureichend berücksichtigt. Obwohl der Bürgermeister in der Anliegerversammlung vom 29. Mai 2013 (vgl. dazu Anlage K1, Bl. 38 f. GA), in der lediglich Ausführungsvarianten zur Kanalsanierung vorgestellt worden seien und in der die Anlieger einstimmig für die kostengünstigste Variante gestimmt hätten, erklärt habe, dass die bereits bestehenden Gehwege von der geplanten Maßnahme ausgenommen seien, seien diese umfassend erneuert worden. Eine Straßensanierung und Gehwegerneuerung sei nicht Teil der ursprünglichen Planungen gewesen. Hierzu ergebe sich aus dem Auszug der Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 10. April 2014, dass ursprünglich nur die Erneuerung der Straßenentwässerung – hier des Regenwasserkanals –, die die übliche Nutzungsdauer noch nicht erreicht habe und deren Erforderlichkeit der Beklagte nicht belegt habe, beschlossen worden sei. Insoweit seien die im Rahmen der Anliegerversammlung getroffenen Vereinbarungen später ohne Beachtung geblieben (vgl. dazu Anlage B2, BA B). Mit Blick auf die Kostenschätzung der … (…) vom 14. März 2013 (Anlage K 7, Bl. 141 GA), die vor der ersten Anwohnerversammlung am 29. März 2013 vorgelegen habe, und TOP 4.1 der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20. März 2013 (Anlage K 8, Bl. 144 f. GA) habe die Gemeinde von Anfang an eine Komplettsanierung geplant und die Anwohner damit nur unzutreffend informiert. Aus der Niederschrift werde zudem deutlich, dass auch eine Reparatur und damit nicht nur eine Erneuerung möglich gewesen sei.

8

Schließlich sei die Abrechnung nicht nachvollziehbar. Die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahme seien nicht transparent. Dies gelte insbesondere für die angefallenen Kosten bezüglich der Gehwege und deren Umlage auf die Anlieger. Die Teilrechnung der Firma … vom 1. Oktober 2014 sei mit Blick auf die dort vorgenommenen Überträge nicht nachprüfbar. Dies folge vor allen Dingen aus dem Vermerk des Beklagten vom 26. April 2016 (Anlage K4, Bl. 66 GA). Bereits der Umstand, dass verschiedene Baumaßnahmen abrechnungstechnisch miteinander vermischt würden, mache die Kostenfolge für die Anlieger fehlerhaft. Das habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen.

9

2. a) Mit dem vorgenannten Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf und kann sich damit nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr. vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – Rn. 21; vom 30. April 2020 – 2 LA 228/17 – Rn. 2, jeweils juris). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (stRspr., vgl. nur Beschluss des Senats vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 – Rn. 2, juris m.w.N.; ebenso Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 7a). Das ist nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine etwaige erforderliche Anhörung vor Bescheiderlass im Widerspruchsverfahren gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt werden kann. Einfluss auf das Ob und Wie der Ausbaumaßnahme hätte der Kläger zudem nur in den davor stattgefundenen Einwohnerversammlungen nehmen können, nicht aber mehr vor Erlass des Beitragsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme abgeschlossen, sodass die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) entstanden war (vgl. dazu nur Urteile des Senats vom 18. Januar 1995 – 2 L 113/94 –⁠, juris, Ls 1 und 21, vom 28. Oktober 1997 – 2 L 281/95 –, juris, Rn. 31 und vom 30. April 2003 – 2 LB 118/02 –, UA Seite 7 n. v.). Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsposition nicht von der im Widerspruchsverfahren. Dass der Kläger seinen Widerspruch (vgl. Bl. 15 BA A) trotz Gelegenheit dazu (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 22. Juli 2015; Bl. 16 BA A) nicht begründet und damit keinen Gebrauch davon gemacht hat, seine Einwände schon im Verwaltungsverfahren darzulegen, geht zu seinen Lasten. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 115 LVwG – wovon das Verwaltungsgericht anders als der Kläger ausgegangen ist –, erfüllt sind, kann deshalb offenbleiben.

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Dass der Beitragsbescheid mit keinem Aktenzeichen versehen ist, ist unschädlich. Zuordnungs- oder gar Bestimmtheitsprobleme entstehen hierdurch nicht. Die ausstellende Behörde (vgl. Bl. 1 BA A), der Behördenleiter als unterzeichnende Person (Amtsvorsteher des Beklagten, Bl. 5 BA A), der Beitragspflichtige (Bl. 1 BA A), das beitragspflichtige Grundstück (Bl. 4 BA A) und die beitragspflichtige Ausbaumaßnahme (Bl. 1 ff. BA A) sind klar erkennbar. Den Anforderungen des § 108 Abs. 1 und 3 Satz 1 LVwG an die Bestimmtheit und Form des Bescheides wird damit genügt.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beitragstatbestand der nochmaligen Herstellung in Form der Erneuerung (vgl. zum Beitragstatbestand der Erneuerung: Thiem/Böttcher, KAG, Erl. § 8, 25. Lfg., Rn. 343 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 –, juris, Ls 1 und Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 –, juris, Ls 3 und Rn. 47 m. w. N.) für den Gehweg erfüllt ist. Der Erneuerungsbedarf des etwa im Jahre 1978 erstmals hergestellten Gehweges nach Ablauf der hier erreichten üblichen Nutzungsdauer von ca. 25 Jahren (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG SH, Stand 12.2012, § 8, Rn. 147a m. w. N.; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 803 f., Rn. 52 m. w. N.) ist in dem Sinne indiziert, dass die amtsangehörige Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig von der Notwendigkeit einer Erneuerung ausgehen durfte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 16 ; zudem Thiem/Böttcher, KAG, Erl. § 8, 24. Lfg., Rn. 344a mit Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung).

13

Insoweit wendet der Kläger zwar zu Recht ein, dass dazu eine hinreichende Abgenutztheit der Teileinrichtung vorliegen müsse, um den Erneuerungstatbestand auszulösen. Entgegen der Auffassung des Klägers muss aber nicht die Gemeinde darüber hinaus die tatsächliche Abnutzung der Teileinrichtung im Einzelnen darlegen und beweisen, sondern der Beitragspflichtige kann ihre nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer indizierte Abgängigkeit durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustandes entkräften (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2001 – 2 M 24/01 – n. v. <40 Jahre alter plattierter Gehweg>; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 5 TG 2329/06 –, juris, Rn. 7; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 804, Rn. 53 m. w. N.). Das hat der Kläger nicht getan. Dafür genügt es nämlich nicht, schlicht zu behaupten, dass der ursprüngliche Gehweg noch intakt bzw. funktionsfähig gewesen sei (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2003 – 2 LB 118/02 –, UA Seite 7 n. v.; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 – 2 M 30/95 –, juris, Rn. 19, wonach die Erneuerungsbedürftigkeit nicht die Funktionsuntüchtigkeit bzw. Verkehrssicherheit der Teileinrichtung voraussetzt).

14

Demgegenüber hat der Beklagte – entgegen der Annahme des Klägers – sogar zusätzlich durch eine Beschreibung des Zustandes und die Vorlage von Bildmaterial die Schadhaftigkeit des Gehweges belegt. Insoweit wird dazu in der Niederschrift über die gemeinsame öffentliche Finanzausschuss- und Bau-/Umweltausschusssitzung vom 30. Juli 2013 zu Punkt 5 der Tagesordnung ausgeführt, dass eine Begehung der …-Straße ergeben habe, dass auch der Gehweg durch Wurzelaufbrüche und Ameisenfraß als abgängig einzustufen sei. Dies werde durch Absackungen in der Fläche und sich auflösende Betonborde deutlich (vgl. Anlage B 1, Seite 3, BA B). Bestätigt wird der Zustand durch die aus der Anlage B 3 (BA B) ersichtlichen Lichtbilder vom 7. Oktober 2013. Mit dem vom Kläger dazu erstinstanzlich einzig eingereichten Lichtbild, das wahrscheinlich den Zustand vor seiner Grundstücksauffahrt vor Beginn der Ausbaumaßnahme zeigt (vgl. dazu das zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2018 eingereichte Lichtbild, Bl. 133 GA), kann er nicht das Gegenteil beweisen. Es ist nämlich für eine Abgenutzheit nicht erforderlich, dass der Weg in seiner gesamten Ausdehnung schadhaft ist (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 A 2582/15 –, juris, Ls 3 und Rn. 19; Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 348 m. w. N.). Auch ein Verweis auf eine bloße Reparatur der Bordsteine und eine dafür angebotene Begutachtung durch einen Sachverständigen hilft dem Kläger nicht weiter. Insoweit steht der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 – juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 – 2 LB 19/10 –, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448). Sie bestimmt im Rahmen dieses Ermessens auch die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme. Dass die Gemeinde sich von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Zweifel an der Notwendigkeit des Ausbaus des Gehweges ergeben sich mit Blick auf den Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und die dargestellte Schadhaftigkeit nicht.

15

Dies gilt auch, soweit der Kläger den konkreten Ausbau des Gehweges – hier: eine Verbreiterung von 1,40 m auf nunmehr 2,00 m bis 2,10 m – und die Ersetzung der vormaligen Hochborde durch einen im Bereich seiner ehemals bestehenden Grundstücksauffahrt stark abgeflachten Bordstein bemängelt. Auch hier hat die Gemeinde ihren weiten Ermessensspielraum nicht sachwidrig überschritten. Die Maßnahme ist – wie ausgeführt – als eine Erneuerung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer gemäß 8 Abs. 1 KAG beitragsfähig. Der Tatbestand der Erneuerung setzt nicht voraus, dass der Gehweg in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Dem Straßenbaulastträger steht es wie bei der erstmaligen Herstellung frei, ihn entsprechend seinen Planvorstellungen und den Verkehrsbedürfnissen auszugestalten. Er kann auch einen nach Art der Befestigung und Ausbaubreite nicht mehr vergleichbaren Gehweg neu schaffen. Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass eine abgängige Teileinrichtung durch eine neue ersetzt wird. Anders als bei einer (verbessernden) Ausbau – oder Umbaumaßnahme müssen daher mit einer Erneuerung keine zusätzlichen Vorteile im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der Einrichtung verbunden sein, damit sie beitragsfähig ist. Deshalb stellt sich bei einer Erneuerung auch die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen nicht (vgl. nur Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 – juris, Rn. 13). Insoweit ist es auch unerheblich, ob das Verwaltungsgericht, ohne dass die amtsangehörige Gemeinde dies damit begründet hätte – wie der Kläger einwendet – nur vermutet habe, dass die Verbreiterung des Gehweges zugleich der Sicherheit der Schulkinder auf dem Schulweg diene.

16

Ohne dass es danach noch darauf ankäme, ist die Verbreiterung eines Fußweges zu Lasten des Straßenkörpers bei einer Anliegerstraße – wie hier – auch vorteilhaft für die Anlieger, die den Gehweg und die Straße überwiegend nutzen. Denn die dadurch verschmälerte Fahrbahn kann nur noch langsamer befahren werden. Dies führt zu reduzierten Geräuschimmissionen und zu höherer Sicherheit beim fließenden Verkehr und für die Fußgänger. Dagegen steht auch nicht, dass den vormaligen Hochborden eine gewisse Schutzwirkung für die Fußgänger zukam, weil Kraftfahrzeuge dadurch gehindert waren, den Gehweg zu überfahren. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die …-Straße eine reine Wohnstraße ist und zwischen der grau asphaltierten Fahrbahn und dem davon nunmehr optisch abgesetzten, mit roten Steinen gepflasterten Gehweg ein ebenfalls grau asphaltierter Parkstreifen verläuft, den ein abgesenkter Bordstein und eine graugepflasterte Regenrinne von der Straße optisch trennen (vgl. dazu die zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2018 eingereichten Lichtbilder, Bl. 134, 136-140 GA; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1999 – 2 L 116/97 –, juris, Rn. 23 zum verbessernden Ausbau eines erweiterten Gehweges, der zu Lasten der Anliegerstraße niveaugleich ausgebaut worden ist). Dass die jetzige Herstellung dazu führt, dass andere Fahrzeugteilnehmer die klägerische Grundstückseinfahrt zuparken und sich damit verkehrswidrig verhalten (vgl. dazu die zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2018 eingereichten Lichtbilder, Bl. 134 ff. GA), ist ärgerlich, berührt aber – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend sinngemäß (UA Seite 8) ausgeführt hat – die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme nicht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris, Rn. 11; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 817, Rn. 84 f. m. w. N.).

17

Dies gilt gleichsam für die ebenfalls 36 Jahre alte Straße, deren übliche Nutzungsdauer – ca. 25 Jahre (vgl. nur Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris, Rn. 6 m. w. N. und vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 –, BeckRS 2007, 27784 ; Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 349 m. w. N. ; Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG SH, Stand 12. 2012, § 8, Rn. 147a m.w.N) – weit überschritten ist. Auch hier ist die tatsächliche Abgenutztheit bereits durch den Zeitablauf indiziert. Der Kläger hat dies nicht entkräftet (vgl. schon oben: Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 16 zur Erneuerungsbedürftigkeit einer 40 Jahre alten Straße). Im Übrigen geht der Kläger selbst von Beschädigungen der Straße aus, wenn er einwendet, dass der „von der Baumaßnahme ausgenommene Straßenabschnitt ‚weit stärkere‘ (sic!, Hervorhebung durch den Senat) Beschädigungen der Bausubstanz“ aufgewiesen habe (vgl. Zulassungsbegründung, Seite 14, zu 2.; Bl. 256 GA).

18

Dagegen spricht auch nicht, dass ausweislich TOP 4.1 der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der amtsangehörenden Gemeinde vom 20. März 2013 (Anlage K 8, Bl. 144 f. GA) auch u. U. eine Reparatur der Straße möglich gewesen wäre. Insoweit wird darin ausgeführt, dass in einer Anliegerversammlung besprochen werden müsste, inwieweit eine Umgestaltung der Gehwege, der Fahrbahn und der Parkplätze gewünscht und finanzierbar sei und dort – in der Versammlung – zugleich mehrere Varianten – wie eine mit Reparatur, eine mit neuen Oberflächen und eine mit neuer Gestaltung und breiteren Bürgersteigen – mit den entsprechenden Kosten vorgestellt werden müssten. Dies schließt die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße nicht aus, sondern zeigt der Gemeinde die Grundlage für ihre Ermessensausübung auf. Denn es steht, wenn die Teileinrichtung erneuerungsbedürftig ist, im Ermessen der Gemeinde, ob sie sich zur Veränderung des abzustellenden Zustandes zu Maßnahmen entschließt, die dann als Erneuerung oder als Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu bewerten sind (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 347 m. w. N). Auf durch die Gemeinde vernachlässigte Unterhaltungsmaßnahmen, die der Kläger substanzlos in den Raum stellt bzw. vermutet, kann er sich nicht berufen. Insoweit ist die Ursache der Verschlissenheit, wenn die übliche Nutzungsdauer – wie hier – (lange) abgelaufen ist, grundsätzlich unerheblich (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 345a m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 A 2582/15 –, juris, Ls 4 und Rn. 21 m. w. N.).

19

Ungeachtet einer etwaigen Erneuerungsbedürftigkeit der Straße, war die Maßnahme jedenfalls – was das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat (UA Seite 7) – als für die Anlieger verbessernder und mit zusätzlichen Vorteilen verbundener Ausbau beitragsfähig (vgl. zum Tatbestand des verbessernden Ausbaus: Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8, Rn. 151 m. w. N.; zudem OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 –, juris, Rn. 49 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 – 2 M 30/95 –, juris, Rn. 18; vgl. zudem Beschluss des Senats vom 4. April 2001 – 2 M 24/01 – n. v. zur Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung der beitragsfähigen Maßnahme als Ausbau-, Umbau- oder Herstellungsmaßnahme im Beitragsbescheid). Die Benutzbarkeit der Straße wurde vorteilhaft verändert, weil ihr Unterbau erstmalig mit einer Frostschutzschicht bestehend aus 20 cm Frostschutzkies und einer 20 cm dicken Kiestragschicht versehen worden ist (vgl. dazu UA Seite 7; die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.1.2, Anlage B 2, BA B). Dadurch wird die Straße reparaturunanfälliger und der Verkehrsfluss damit ungestörter (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 15 A 847/16 –, juris, Ls 1 und Rn. 11 m. w. N.; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 813 f., Rn. 76 mit Verweis darauf; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 – 2 M 30/95 –, juris, Rn. 18 zum Gehweg). Dass damit zugleich der Oberbau mit einer 10 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm breiten Asphaltdeckschicht anstelle der zuvor verbauten 8 cm (ohne Asphaltbinder) dicken bituminösen Trag- und Deckschicht (vgl. dazu UA Seite 7; die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.1.3, Anlage B 2, BA B) tragfähiger und damit langlebiger und verbessernd ausgebaut worden ist, steht im nicht zu beanstandenden Ermessen der Gemeinde (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 – juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 – 2 LB 19/10 –, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448). Dass die Straße – wie der Kläger behauptet – davor keine Frostschäden aufgewiesen habe, ändert nichts daran, dass sie jetzt verbessernd ausgebaut ist. Das gilt gleichsam, soweit der Kläger mit Blick auf eine eingeschränkte Tragfähigkeit bestreitet, dass die Straße zuvor nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen habe.

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Dass die Fahrbahn von 5,00 m auf 4,50 m rückgebaut worden ist, wendet der Kläger zwar zu Recht als nachteilhaft ein. Dies ändert aber an der Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme für den Fahrbahnausbau gleichwohl nichts, weil diese bereits sowohl aufgrund der vorgenannten Erneuerung als auch aufgrund der Verbesserung des Fahrbahnaufbaus und -belags entstanden ist. Ungeachtet dessen ist dazu Folgendes auszuführen:

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Ob der Ausbau einer Teileinrichtung, durch den den Anliegern sowohl Vor- als auch Nachteile erwachsen, beitragsfähig ist, hängt davon ab, ob die Vorteile überwiegen. Unerheblich ist das Maß des Überwiegens. Überwiegen nach einer wertenden Betrachtungsweise die Vorteile, ist die (Teil-) Maßnahme – unabhängig von den entstandenen Aufwendungen – beitragsfähig mit der Folge, dass sämtliche notwendigen und umlagefähigen Aufwendungen von den Anliegern durch Beiträge zu decken sind. Hier ist insoweit ausschlaggebend, dass die Funktionsfähigkeit der Fahrbahn durch die Verringerung der Fahrbahnbreite nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die …-Straße dem Anliegerverkehr dient. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung in einer Anliegerstraße bei einer Ausbaubreite von 4,50 m Begegnungsverkehr für gefahrlos möglich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 – juris, Rn. 10 f. zu einer Verschmälerung der Fahrbahn von 8,00 auf 5,00 m; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 – 2 L 116/97 –, juris, Rn. 23 zu einer Verringerung der Fahrbahnbreite von 4,50 m auf 3,50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 m. w. N. keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0,50 m auf 4,50 m), wie dies auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (UA Seite 7). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander.

22

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, Gehweg und Straße seien nur erneuert worden, weil Grund der Baumaßnahme allein die Sanierung des Regenwasserkanals gewesen sei, übersieht er, dass die Frage, ob ein Straßenausbau stattgefunden hat, unabhängig vom Grund der Baumaßnahme ist. Es kommt allein darauf an, ob ein Ausbau vorliegt. Hierunter fallen sowohl der verändernde Um- und Ausbau mit dem Ziel einer verkehrstechnischen Verbesserung als auch die schlichte Erneuerung, bei der ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung lediglich der alte, abgenutzte Straßenbestand ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17 –, juris, Rn. 22; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris, Rn. 6 zur Schaffung einer „Veloroute“ als Anlass für den Straßenausbau; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2020 – 2 MB 9/20 –, juris, Ls 2 und Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Die Straße wurde – wie bereits erwähnt – nach neuen Standards mit einer Frostschutzschicht erneuert. Gleichzeitig wurde die Breite von Fahrbahn und Gehweg geringfügig um 50 cm bzw. 60 bis 70 cm geändert sowie die Befestigungsart der Fahrbahn und des Gehwegs geändert (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 17 zur Erneuerungsbedürftigkeit einer 40 Jahre alten Straße).

23

Auch die Regenentwässerung ist in dem vorgenannten Sinne (vgl. dazu schon die Ausführungen zur Teileinrichtung „Straße“), wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist (UA Seite 7), verbessernd und damit beitragsfähig ausgebaut worden. Durch den Einbau von – im Vergleich zum Vorausbauzustand – Rohren größeren Querschnitts (vgl. dazu UA Seite 7 und die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.7 „Straßenentwässerung“, Anlage B 2, BA B; vgl. zur nicht zu beanstandenden Dimensionierung von Rohren mit einem Durchmesser von 200 mm auf solche mit einem Durchmesser von 300 mm: Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 – 2 LB 19/10 –, juris, Rn. 43 ff.) wird das Stau- bzw. Aufnahmevolumen für das anfallende Regenwasser vergrößert. Das Regenwasser kann besser unterirdisch abfließen. Ein Überfluten der Fahrbahn wird verhindert bzw. insbesondere mit Blick auf Starkregenereignisse minimiert (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 LC 262/04 –, juris, Ls 1 und Rn. 36, 39; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 834, Rn. 122 m. w. N.). Dadurch wurde die Straßenentwässerungsleistung und damit die Benutzbarkeit der Teileinrichtung vorteilhaft verändert.

24

Die vom Kläger mit Lichtbildern (vgl. Anlage K 9; Bl. 146 bis 151 GA) untermauerte Überspülung der Straße nach dem Ausbau, die er auf die nun unterschiedlichen Rohrquerschnitte zwischen dem sanierten und dem unsanierten Teil der Straße zurückführt, ändert daran nichts. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend sinngemäß ausgeführt hat (UA Seite 7), steht der Entstehung der Beitragspflicht eine mangelhafte Ausführung der Baumaßnahme oder eine davor liegende mangelhafte Planung der Baumaßnahme nicht entgegen. Die Gemeinde ist insoweit lediglich gehalten, Mängelgewährleistungsansprüche, wozu auch solche wegen etwaiger Planungsfehler gehörten, durchzusetzen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. April 2003 – 2 LB 118/02 –, juris, nur Ls 2 und UA Seite 7 n. v.). Auch der Senat hält es in diesem Zusammenhang für ratsam, die Gemeinde bei künftigen Überflutungen der Straße zu informieren, damit diese die Ursache ermitteln und gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger behaupteten Überflutungen unabhängig von etwaigen Sachmängelgewährleistungsansprüchen durch die im Verantwortungsbereich der Grundstückseigentümer stehenden (jetzt) unterdimensionierten Grundstücksanschlüsse verursacht werden oder auf nicht fachgerechten Anschlüssen der Grundstückskanäle an die Regenentwässerung beruhen.

25

Soweit der Kläger behauptet, dass die vermehrten Überschwemmungen wegen der unterschiedlichen Rohrquerschnitte vorhersehbar gewesen seien und dies bereits im Verfahren thematisiert worden sei und er dies substantiiert und unter Beweisantritt untermauert habe, genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aus der Antragsschrift wird nicht klar, wann er in welchem Zusammenhang auf die von ihm als vorhersehbar bezeichnete Problematik hingewiesen haben will. Beweismittel hat er dafür nicht angeboten. Der Verweis darauf, dies im erstinstanzlichen Verfahren getan zu haben und damit die Suche danach in den dort eingereichten Schriftsätzen dem Senat zu überlassen, genügt dem Darlegungserfordernis im Zulassungsverfahren nicht.

26

Ob der Regenwasserkanal trotz der mit 36 Jahren noch nicht erreichten üblichen Nutzungsdauer von durchschnittlich 50 Jahren (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8, Rn. 147a; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 803 f., Rn. 52a ) schadhaft und damit unabhängig davon als abgenutzt bzw. als abgängig einzustufen war, kann dahinstehen. Insoweit kommt es bei einer Verbesserung durch Einbau von Rohren mit einem größeren Durchmesser nicht darauf an, dass der Beklagte die Verschlissenheit bzw. die Sanierungsbedürftigkeit des Kanals in Gänze nicht belegt habe (vgl. dazu aber die Zustandsbeschreibung des Herrn Elsner von der ign auf der Anliegerversammlung am 29. Mai 2013, Anlage K 1, Bl. 38 f.; vom Kläger bestritten) und es deshalb für den Kläger nicht nachvollziehbar sei, wie das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt sei, dass der Kanal „marode“ gewesen sei.

27

Abgesehen davon steht es einer Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens frei zu entscheiden, wann der Ausbau einer ausbaubedürftigen Straße erfolgen soll. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, den Straßenausbau zeitgleich mit der Sanierung der Kanalisation durchzuführen, zumal die Sanierung des Regenwasserkanals auch der Straßenentwässerung zugutekommt. Bei der Erneuerung der Fahrbahn unter Einbau einer Frostschutzschicht sowie der Erweiterung und zusätzlicher Befestigung der Gehwege handelt es sich zudem gerade nicht um eine bloße Wiederherstellung des auf Grund von Leitungsarbeiten beseitigten ursprünglichen Zustandes – hierfür hätte ein bloßes Flicken der Asphaltdecke gereicht, was die Straße noch unebener gemacht hätte –, sondern, wie erwähnt, um eine Verbesserung. Aus der Tatsache, dass im Zuge des Straßenausbaus zugleich Sanierungsarbeiten an der Kanalisation durchgeführt wurden, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Diese Maßnahmen erfolgten allein deshalb im Zuge des Straßenausbaus, damit die Straße später nicht erneut aufgerissen werden muss, was auch für den Kläger zusätzliche und vermeidbare Belastungen mit sich gebracht hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 18 mit Verweis auf OVG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 – 2 L 90/13 – Rn. 32, juris).

28

Soweit der Kläger den Abwägungsprozess der Gemeinde moniert, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Niederschriften (Anlage K 1; Bl. 38 f. GA und Anlage B 2; BA B), dass die Anlieger in den Anliegerversammlungen vom 29. Mai 2013 und 22. Januar 2014 zu den verschiedenen Ausbauvarianten angehört bzw. informiert worden sind. Dies ist ausreichend. Danach steht die Art und Weise des Ausbaus – wenn die Beitragstatbestände wie hier (vgl. dazu die Ausführungen oben) erfüllt sind – im weiten Ermessen der Gemeinde. Vereinbarungen über die Art des Ausbaus sind nicht getroffen worden und hätten auch nicht getroffen werden können. Insoweit ist die Gemeinde an Recht und Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden. Es ist lediglich ein Meinungsbild abgefragt worden. Auch wenn der Ausbau der Straße und des Gehweges nicht Teil der ursprünglichen Planung gewesen ist – ursprünglich war lediglich der Ausbau der Straßenentwässerung Teil des Bauprogramms gewesen (vgl. dazu den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 10. April 2014; Anlage B 2) – sind die Anlieger aber über die Veränderung der Planung in der Anliegerversammlung vom 22. Januar 2014 informiert worden und zwar nachdem die Schäden an dem Gehweg anlässlich einer zuvor stattgefundenen Begehung am 30. Juli 2013 festgestellt worden waren (vgl. Anlage B 1; BA B).

29

Die Einwände des Klägers zu den für die Baumaßnahme abgerechneten Kosten genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte er im Einzelnen darlegen müssen, warum aus seiner Sicht die Schlussrechnung trotz Feststellung ihrer technischen und rechnerischen Richtigkeit in den Prüfvermerken der … vom 22. Oktober 2014 (Regenkanal), vom 23. Oktober 2014 und vom 22. Oktober 2014 (Straße und Gehweg) nicht nachvollziehbar sei und die Kosten der Baumaßnahme nicht transparent seien. Dies gilt genauso für die Teilrechnung der Firma … . Auch hier hätte er im Einzelnen ausführen müssen, welche Positionen bzw. Überträge er für nicht schlüssig hält. Sein pauschaler Verweis auf den Vermerk des Beklagten vom 26. April 2016 (Anlage K4, Bl. 66 GA bzw. BA A) hilft ihm dabei nicht weiter. Dieser betrifft nicht die Schlussrechnung oder Teilrechnung der Firma …, sondern darin ist die Prüfung der Honorarschlussrechnung der … vom 26. November 2014 durch die Bauabteilung des Beklagten vermerkt (vgl. den Vermerk nebst anliegender Honorarschlussrechnung und weiterer Berechnungsgrundlagen in BA A). Soweit der Kläger wiederum pauschal behauptet, die Baumaßnahmen seien abrechnungstechnisch vermischt worden, sodass die Kostenfolge für die Anlieger fehlerhaft sei, fehlt auch hier jede Auseinandersetzung mit einzelnen Positionen dazu (welche Baumaßnahmen sind an welcher Position in den Rechnungen vermischt worden?).

30

b) Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 4 m. w. N.).

31

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 – 6 B 58.10 – Rn. 3, juris und vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38.10 – Rn. 8, juris; Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 7 mit Verweis darauf). Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2020 – 2 LA 35/20 –, juris, Rn. 1 m. w. N. zum inhaltsgleichen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

32

Unabhängig davon, dass der Kläger bereits keine konkreten Fragen aufgeworfen hat, sondern über zweieinhalb Seiten Einwände zu klären begehrt, die er bereits als ernstliche Zweifel gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebracht und damit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt hat, sind diese überwiegend wiederholten Rügen zum Teil bereits in der Rechtsprechung des Senats bzw. obergerichtlich geklärt oder nicht entscheidungserheblich.

33

Im Einzelnen:

34

aa) Ob dem Kläger wegen der jetzt durch die Ausbaumaßnahme im Bereich seiner Grundstückszufahrt abgesenkten Bordsteine – anstelle vormals Hochborde – kein Vorteil, sondern ein Nachteil erwachsen ist, weil andere Verkehrsteilnehmer dies zum Anlass nehmen, parallel zu seiner Einfahrt mit der Folge zu parken, dass er sein Grundstück nicht mehr befahren kann, ist bereits geklärt. Für die Erhebung eines (einmaligen) Straßenausbaubeitrags ist nach § 8 KAG ein einfacher Vorteil ausreichend; ein besonderer Vorteil ist dagegen nach § 8a KAG nur für die Erhebung wiederkehrender Beiträge erforderlich. Ein solcher (einfacher) Vorteil besteht bei Grundstücken, bei denen sich der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt (Urteil des Senats vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 9 B 17.19 –, juris, Rn. 4). Als Eigentümer eines an der …-Straße gelegenen Grundstücks besteht für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße, die einen Lagevorteil verbunden mit einer Erhöhung des Gebrauchswerts bedeutet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 20; noch zum Vorteilsbegriff im Ausbaubeitragsrecht: Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, juris, Ls 3 bis 5 und Rn. 52 ff. m. w. N). Durch verkehrswidriges und deshalb zu sanktionierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entfällt der (Ausbau-)Vorteil nicht, auch wenn der Kläger dies subjektiv so empfindet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris, Rn. 11).

35

bb) Ob der Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) dadurch verletzt worden ist, dass die Gemeinde die Straße – wie er behauptet – nicht auf der gesamten Länge ausgebaut hat, obwohl der nicht ausgebaute Teil – wie er behauptet – stärker beschädigt sei, ist nicht entscheidungserheblich. Diese Frage war zu Recht nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Denn für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Bezug auf das Grundstück des Klägers kommt es allein auf den Lagevorteil an (siehe eben aa).

36

cc) Auch soweit der Kläger behauptet, dass es in dem sanierten Bereich wegen der im Verhältnis zum unsanierten Bereich jetzt unterschiedlich dimensionierten Rohrdurchmessern zu für die Anlieger im sanierten Bereich nachteiligen Überflutungen komme, und dies vor der Sanierung nicht der Fall gewesen sei, war diese Frage mit Blick auf die Ursache der behaupteten Überschwemmungen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und damit auch nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger damit sinngemäß fragt, ob die Baumaßnahme als verbessernder Ausbau deshalb nicht vorteilhaft und damit nicht beitragsfähig sei, ist diese Frage bereits in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geklärt (vgl. dazu bereits oben unter 2.c) aa) und 2.a) zur Teileinrichtung „Regenentwässerung). Planungsfehler und/oder Ausführungsfehler können sich zwar nachtteilhaft auf die anliegenden Grundstücke auswirken, ändern – solange sie behebbar sind, was hier bislang nicht im Streit steht – aber nichts am Vorteil und damit an der Auslösung des Beitragstatbestandes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. April 2003 – 2 LB 118/02 –, juris, nur Ls 2 und UA Seite 7 n. v.).

37

dd) Dass die Verschmälerung einer Straße einen Nachteil darstellt, ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme entfällt aber nur dann, wenn dieser Nachteil nicht durch überwiegende Vorteile ausgeglichen wird (vgl. dazu schon oben unter 2.a); Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris, Rn. 10 f.). Soweit der Kläger dazu sinngemäß geklärt wissen will, ob der Rückbau der Anliegerstraße von 5,00 m auf 4,50 m zugunsten der Verbreiterung des Gehweges zur Kompensation ausreiche, also, ob die Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen, ist diese Frage ebenfalls bereits in der Rechtsprechung des Senats im Sinne einer hinreichenden Kompensation geklärt (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 – 2 L 116/97 –, juris, Rn. 23 zur Verringerung der Fahrbahnbreite von 4,50 m auf 3,50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; dazu auch Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1988 – 9 A 21/87 – n. v.: keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0,50 m auf 4,50 m; noch Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris, Rn. 10 f., wonach eine von 8,00 m auf 5,00 m verringerte Fahrbahnbreite einer Anliegerstraße als vorteilsüberwiegend – weil nicht für den fließenden Verkehr funktionsbeeinträchtigend – angesehen worden ist), ohne dass der Kläger insoweit erneuten Klärungsbedarf aufgezeigt hätte. Abgesehen davon sind diese Fragen nicht entscheidungserheblich, da die Beitragspflicht bereits durch den Tatbestand der Erneuerung ausgelöst worden ist, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob mit der Erneuerung auch eine Verbesserung einhergeht, was aber hier der Fall war.

38

ee) Der mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Anlieger des quer verlaufenden unsanierten Teils der …-Straße benutzten den sanierten Teil genauso, ohne dass diese – wie es bei den Anliegern des sanierten Teils der Fall ist – dafür zu Beiträgen herangezogen würden, sodass die Gemeinde mit der Beitragserhebung nur bei den Anliegern im sanierten Teil gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verstoßen sowie willkürlich gehandelt habe, war ebenfalls (vgl. dazu schon oben unter 2.c) bb) und dd)) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils und damit nicht entscheidungserheblich. Auch hier gilt, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Bezug auf das Grundstück des Klägers allein auf den Lagevorteil in Bezug auf die ausgebaute Einrichtung ankommt (siehe eben aa), deren Ausdehnung sich nicht nach dem Straßennamen richtet. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist vielmehr, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris, Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris, Rn. 40 m. w. N.).

39

ff) Soweit der Kläger im Weiteren ganz allgemein Ausführungen (vgl. Zulassungsbegründung, Nr. III. 4; Bl. 257 f. GA) dazu macht, dass kein einheitlicher Begriff des Beitrages existiere, deshalb eine Ungleichbehandlung unausweichlich und darüber hinaus einer willkürlichen Inanspruchnahme Tür und Tor geöffnet seien, dem in Anspruch genommenen Anlieger ein besonderer Vorteil aus der Maßnahme erwachsen sein müsse, nur dann unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsfunktion ein Beitrag verlangt werden könne, beitragspflichtig nur diejenigen sein könnten, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung hätten, dass das pauschalierte und verallgemeinernde Festlegen von Beiträgen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, die sehr weite Bemessungsgrenze im Hinblick auf Beiträge eine Eingrenzung erfordere, es feste Vorgaben hinsichtlich des legitimierenden Vorteils, der zu treffenden Bestimmung der Beitragspflichtigen sowie des Beitragsmaßstabes geben und eine nachprüfbare Grundentscheidung durch die jeweilige anwendende Gemeinde bestehen müsse, es bislang an einer engeren Interpretation des Äquivalenzprinzips im Zusammenhang mit Art. 3 GG fehle und der dem Satzungsgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum einer Einschränkung bedürfe und dies insbesondere für den immens wichtigen Umstand der Vorteilhaftigkeit gelten müsse, hat er schon nicht dargelegt, dass diese Ausführungen entscheidungserheblich sind. Insoweit ist nicht erkennbar, dass diese – und welche genau? – Fragen überhaupt Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils waren. Das sieht der Kläger im Übrigen genauso, wenn er ausführt, dass eine dementsprechende Prüfung der streitgegenständlichen Satzung durch das Gericht weder unter dem Punkt der Verhältnismäßigkeit, noch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip oder Art. 3 GG und damit nur unzureichend vorgenommen worden sei. Unabhängig davon sind die damit sinngemäß aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Senats schon grundsätzlich geklärt bzw. deren Beantwortung folgt unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, juris, Ls 3 bis 5 und Rn. 52 ff. m. w. N zur Bemessung von Anliegervorteilen in der Ausbaubeitragssatzung). Wie bereits mehrfach ausgeführt, entsteht die sachliche Beitragspflicht allein durch den Lagevorteil eines Grundstücks als Anlieger, wenn einer der Tatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG (Herstellung, Ausbau, Umbau oder Erneuerung, Verbesserung im Hinblick auf die öffentliche Einrichtung erfüllt ist (siehe eben aa und zur Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung ee), wobei diese Voraussetzungen zugleich Grund und Begrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen darstellen.

40

d) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) berufen. Ein danach beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt.

41

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 –, juris, Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10 –, juris, Rn. 10 f.). Allerdings ist das Gericht dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 62/17 –, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschlüsse vom 18. Januar 2021 – 1 A 4786/19 –, juris, Rn. 30 und vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, Rn. 19, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf des weiteren – zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung – nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 10 B 34.09 –, juris, Rn. 6; vgl. nur Beschluss des Senats vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 –, juris, Rn. 17).

42

Mit dem dazu gemachten Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den überwiegenden klägerischen Vortrag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, sich insbesondere mit den in der Klageschrift vom 18. April 2016 sowie mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 vorgebrachten Argumenten des Klägers nicht einmal ansatzweise näher auseinandergesetzt und stattdessen lediglich pauschal die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage bejaht, obgleich der Beklagte zu diesen keinen substantiierten unter Beweis gestellten Vortrag habe erkennen lassen, und den mit Beweisangeboten untersetzten Argumenten des Klägers daher nicht dieselbe Relevanz beigemessen habe, wie den schlichten und ohne Beweisangebot versehenen Behauptungen des Beklagten, hat der Kläger schon keine konkreten Tatsachen mit den dazugehörigen konkreten Beweismitteln benannt – Beweisanträge hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Oktober 2018 (vgl., Bl. 190 ff. GA) nicht gestellt –, die das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben könnte. Ob das erstinstanzliche Gericht sein Recht auf Gehör insoweit verletzt hat, kann der Senat daher schlicht nicht prüfen. Auch hat er nicht aufgezeigt, dass das Gericht auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen wäre, sein Vortrag insoweit nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und auch nicht offensichtlich unsubstantiiert war (siehe dazu auch oben a).

43

Mit seinem pauschalen Bezug auf in der ersten Instanz eingereichte Schriftsätze genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch nicht mit dem pauschalen Einwand, das Gericht habe angebliche Tatsachen, wie beispielsweise die Erneuerungswürdigkeit des Kanals, der Fahrbahn und der Gehwege lediglich vermutet, anstatt die vom Kläger insoweit vorgetragenen gegenteiligen Tatsachen (welche?) auszuwerten, ist die Verletzung einer Norm des Verwaltungsprozessrechts – hier das Recht auf Gehör – nicht dargetan.

44

Seine zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemachten Ausführungen (vgl. oben unter a) tragen den gerügten Verfahrensfehler ebenfalls nicht. Ausgehend vom materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 – 10 ZB 18.1413 – Rn. 20 und vom 5. Februar 2016 – 7 ZB 15.1073 – Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 13 A 1863/10 – Rn. 14-16; OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 LA 208/19 – Rn. 45 m. w. N., jeweils juris), der – wie oben zu a) ausgeführt – keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, müsste es zumindest möglich sein, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß, zu einem sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Weiter wäre anzugeben, welches Vorbringen noch hätte erfolgen können. (stRspr., vgl. zB Beschluss des Senats vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Ls 2, Rn. 4 ff.). Zu alledem hat der Kläger keine Ausführungen gemacht.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

46

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

47

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

48

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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