Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 KS 4/22

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die jeweiligen Beteiligten selbst.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel sind entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Das lässt sich im vorliegenden Fall nicht klären. Der Ausgang des nach Zurückverweisung der Sache noch anhängigen Verfahrens wäre ohne das erledigende Ereignis mit Blick auf eine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 erforderliche Beweiserhebung offen. Daher entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen.

3

Die Beigeladene war dabei in die Kostentragung einzubeziehen, weil sie Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Das bei offenem Ausgang jeweils hälftige Prozessrisiko der Hauptbeteiligten war hinsichtlich der Gerichtskosten gemäß § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO auf den Beklagten und die Beigeladene zu verteilen (vgl. SchochKoVwGO/Olbertz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 159 Rn. 14). Eine gleichmäßige Kostenteilung zwischen allen Beteiligten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – 8 A 975/15 –, juris, Rn. 4 ohne Begründung) würde nicht dem Kostenrisiko bei vollständigem Obsiegen oder Unterliegen eines Hauptbeteiligten entsprechen.

4

Dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Übrigen selber tragen entspricht hier billigem Ermessen, weil auch die Beigeladene anwaltlich vertreten ist und aus Billigkeitserwägungen auch für die Beigeladene eine anteilige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Unter Berücksichtigung dieses möglichen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen gegenüber der Klägerseite und eines hälftigen Prozess- und Kostenrisikos von Kläger- und Beklagtenseite führt eine – für alle Beteiligten im Übrigen praktikablere – Aufhebung der Kosten deshalb nicht – wie vom Kläger befürchtet – zu einer deutlich ungleichen Verteilung der Kosten. Dem Vorschlag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 14. März 2022 war hingegen nicht zu folgen, da dieser die Beigeladene bei der Kostenverteilung nicht angemessen berücksichtigt.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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