Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 414/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 5. Juli 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die von der Klägerin, einer Justizhauptsekretärin (BesGr A 8), begehrte Anerkennung ihrer Tätigkeit als Justizangestellte beim Amtsgericht … als ruhegehaltfähige Vordienstzeit hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil diese Tätigkeit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG „zu ihrer Ernennung geführt“ habe. Zum einen fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang, da die Klägerin nicht im Anschluss an diese Tätigkeit zur Beamtin (auf Probe) ernannt worden sei; das insoweit im Anschluss begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf genüge nicht. Zum anderen fehle es auch an einem funktionalen Zusammenhang, da die Vordiensttätigkeit – auch wenn sie von Nutzen gewesen sei – nicht ein wesentlicher Grund für die spätere Ernennung gewesen sei.
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1. a) Hiergegen macht die Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, das Gericht hätte auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze umfassend prüfen müssen, ob die vorangegangene Angestelltentätigkeit der Klägerin ihre spätere Dienstausübung als Beamtin entweder ermöglicht
oder doch erleichtert oder verbessert habe, und sich nicht auf die Prüfung beschränken dürfen, ob die Vordienstzeiten eine Voraussetzung für die Aufnahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst waren.
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Damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen die Beamtin vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihr zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat.
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Dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt haben muss, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum wortgleichen § 10 BeamtVG und ist deshalb geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris, Rn. 8 m. w. N.)
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Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris, Rn. 9 m. w. N. zu nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).
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Wird die Befähigung für eine Laufbahn – wie hier – also durch einen Vorbereitungsdienst erworben und hat die Zulassung hierzu – wie hier – allen Bewerbern offen gestanden, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass allein diese hierbei erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Wesentlichen dadurch gewonnen werden und ausreichend sowie ausschlaggebend für die Ernennung zur Beamtin auf Probe waren. Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beamtin in einem solchen Fall während eines dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben hat, treten als wesentlicher Grund für die Ernennung regelmäßig zurück bzw. in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zum maßgeblichen Beamtendienst. Sie – die Vordienstzeiten – sind – weil sie die für die Anrechnung nach § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung nicht haben – somit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 3 ZB 98.642 –, juris, Rn. 19 und Urteil vom 27. Juli 2020 – 3 B 18.866 –, juris, Rn. 13 ff. m. w. N. zu Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG; OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris, Ls 1 und Rn. 41 ff.).
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Zwischen der als ruhegehaltfähig begehrten anzuerkennenden privatrechtlichen Vortätigkeit der Klägerin vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Juli 1989 und ihrer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Justizdienst besteht kein funktioneller Zusammenhang in dem vorgenannten Sinne. Die vordienstliche privatrechtliche Tätigkeit der Klägerin als Justizangestellte bei dem Amtsgericht … hat keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zur Justizassistentin z. A. im Jahre 1991 dargestellt und die spätere Dienstausübung als Beamtin auf Probe ist dadurch weder ermöglicht noch erleichtert oder verbessert worden. Erst der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes hat – was das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht angenommen hat (UA Seite 7 bis 10) – zur Ernennung der Klägerin als Beamtin auf Probe – hier: zur Justizassistentin z. A. – geführt. Einzig der Vorbereitungsdienst, nicht aber zusätzlich eine Tätigkeit als Justizangestellte, war Voraussetzung bzw. Bedingung für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe.
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Die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin hat auch nicht ansonsten ausnahmsweise zur Ernennung geführt bzw. dieser kommt auch nicht ausnahmsweise Ernennungsrelevanz zu.
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Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach laufbahnrechtlichen Bestimmungen von einer solchen Vordienstzeit abhängig war oder wegen der ständigen Praxis des Dienstherrn nur solche Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen worden sind, die zuvor in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren bzw. dies Bedingung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war oder wenn der Vorbereitungsdienst wegen der Vordienstzeit gekürzt wurde (vgl. dazu nur: VGH München, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 3 ZB 98.642 –, juris, Rn. 19 und Urteil vom 27. Juli 2020 – 3 B 18.866 –, juris, Rn. 15 f. m. w. N. zu Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG; OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 44). Nichts davon trifft auf die Klägerin zu. Die Klägerin erfüllte durch den erfolgreichen Abschluss der Realschule (vgl. Ablichtung des Abschusszeugnisses der Berufsfachschule Wirtschaft
, berufliche Schulen des Kreises … vom 26. Juni 1980; BA A) bereits die Voraussetzung zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (vgl. § 1 Nr. 2 Variante 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes B-Stadt-Holstein vom 30. Juni 1978; SchlHA S. 136; vgl. Bl. 21 ff. GA). Ihre privatrechtliche Tätigkeit als Justizangestellte war keine Bedingung dafür. Insoweit mag es zwar sein, dass der seinerzeitige Amtsgerichtsdirektor der Klägerin wiederholt nahegelegt habe, den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst zu absolvieren, da er ihre Fähigkeiten anerkannt habe und eine dauerhafte Übernahme in den mittleren Dienst habe erreichen wollen. Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und damit die nach erfolgreich absolvierter Laufbahnprüfung spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe war die Angestelltentätigkeit – und allein das ist entscheidend – aber nicht. Im Übrigen sind derartige Ausnahmefälle in Bezug auf die Klägerin nicht ersichtlich und werden mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt.
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Auch mit dem Einwand der Klägerin, die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 (2 B 103.11) und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2017 (14 ZB 16.1585) sei nicht gerechtfertigt, weil beiden Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde lagen, ist ihre Beschwerde nicht erfolgreich. Es mag zwar sein, dass die Kläger in den in Bezug genommenen Verfahren die Verwaltungstätigkeit – anders als die hiesige Klägerin – aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt bzw. unmittelbar nacheinander in zwei Beamtenverhältnissen gestanden haben und dass die vordienstlichen Tätigkeiten – anders als hier – aus einer niedrigeren Laufbahn herrührten und erst durch den anschließenden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst die Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben worden sind.
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Dies ändert indes nichts daran, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – wie bereits oben ausgeführt – geklärt ist, dass ein funktioneller Zusammenhang nur besteht, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Das war bei den Klägern in den in Bezug genommenen Verfahren nicht der Fall, weil die vordienstlichen privatrechtlichen Tätigkeiten jeweils aus einer niedrigeren Laufbahn herrührten und das ist bei der Klägerin erst recht nicht der Fall, weil ihre vordienstliche Tätigkeit aus gar keiner Laufbahn herrührt. Die Klägerin hat die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ernennung zur Beamtin auf Probe nicht als Justizangestellte im Schreibdienst (vgl. zum Aufgabenbereich die Fundstellen unten), sondern im Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst (vgl. zum Aufgabenbereich die Fundstellen unten) erworben. Insoweit unterscheidet sich ihr Fall nicht von denen der Kläger in den in Bezug genommenen Verfahren, sondern es trifft auch auf ihren Fall zu, dass grundsätzlich im Vorbereitungsdienst die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (vgl. nur: OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 43).
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Ungeachtet dessen hat die Klägerin schon nicht dargelegt, dass die vordienstliche Tätigkeit für die spätere Ernennung zur Beamtin auf Probe bzw. für die Erfüllung der Aufgaben im späteren Beamtenverhältnis bedeutsam gewesen wäre. Offenbleiben kann deshalb der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Normzweck des § 10 SHBeamtVG zu eng ausgelegt bzw. verkürzt dargestellt (UA Seite 7 f.). Dafür hätte die Klägerin die Tätigkeit als Justizangestellte bei dem Amtsgericht … mit der einer Beamtin des mittleren Justizdienstes in dem vor Einführung der Serviceeinheiten in der Justiz streitgegenständlichen Zeitraum vergleichend gegenüberstellen müssen. Für eine Vergleichbarkeit beider Berufsgruppen in diesem Zeitraum ist aber auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil: In dieser Zeit nahmen Justizangestellte Aufgaben des Schreibdienstes sowie der Protokollführung wahr, soweit sie nicht dem mittleren Dienst übertragen waren (vgl. die Aufgaben im Einzelnen: Dienstordnung für den Schreibdienst bei den Justizbehörden, AV d. JM v. 19. September 1972 – V/13/2360 – 7 SH; SchlHA S. 181 und die Änderungen der Dienstordnungen für den Schreibdienst bei den Justizbehörden, AV d. JM v. 9. Januar 1981 – V 120/2360 – 7 –; SchlHA S. 31, und AV d. JM v. 28. Juli 1988 – V 130a/1281 – 75a SH –; SchlHA S. 132), und keine Geschäftsstellentätigkeit (vgl. die Aufgaben des mittleren Justizdienstes bei den ordentlichen Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften im Einzelnen: AV d. JM vom 11. Dezember 1980 – V 120/2326 – 31a; SchlHA 1981 S. 10; zuletzt geändert mit AV d. JM vom 6. Juni 1994 – V 120a/2326 – 31a; SchlHA S. 167), die den Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes oblag. Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2007 trat die allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa vom 14. Dezember 2006 (– II 173/2326 – 31a SH –; SchlHA 2007 S. 13) in Kraft (vgl. 9.1), wonach die Beamtinnen und Beamten, die Justizfachangestellten und die Justizangestellten des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften dieselben darin aufgeführten Aufgaben wahrnehmen, und die vorgenannten Allgemeinen Verfügungen traten außer Kraft (vgl. 9.2). Justizangestellte – wie die Klägerin seinerzeit – waren damit nicht – auch nicht nach qualifizierter Berufsausbildung – im Aufgabenbereich des mittleren Dienstes tätig. Dass das im Falle der Klägerin anders gewesen sein soll, ist nicht dargelegt. Deshalb war die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin nicht mit einer Geschäftsstellentätigkeit im mittleren Justizdienst vergleichbar und entsprach damit nicht dem Aufgabenbereich des Amtes, auf das der Vorbereitungsdienst sie hätte vorbereiten sollen, und das ihr nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung hätte übertragen werden können.
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Insoweit mag es zwar sein, dass nach den vom Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung des § 10 BeamtVG aufgestellten Vorgaben keine ausreichende Grundlage dafür bestehe, eine tatsächlich für die Laufbahntätigkeit bedeutsame Vortätigkeit allein aufgrund eines zu späterer Zeit zusätzlich absolvierten Vorbereitungsdienstes versorgungsrechtlich zu entwerten. Die Vortätigkeit der Klägerin im Amtsgericht … war – wie oben ausgeführt – aber nicht in dem Sinne bedeutsam, dass diese die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes abgedeckt bzw. den Vorbereitungsdienst gar entbehrlich gemacht hätte. Deshalb verfängt auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Klägerin auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b SHLBG i. V. m. § 14 der Allgemeinen Laufbahnverordnung SH, wonach die Laufbahnbefähigung für den mittleren Beamtendienst alternativ entweder durch einen Vorbereitungsdienst oder „eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung“ erworben werde, nicht. Unabhängig davon, dass die Klägerin auch hier bereits nicht dargelegt hat, dass die Ausbildung zur Rechtsanwalt- und Notargehilfin eine im Sinne der Norm dem Vorbereitungsdienst inhaltlich entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung ist – dafür wären die Inhalte beider Ausbildungen bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vergleichend gegenüberzustellen gewesen –, ist dafür ebenfalls nichts ersichtlich. Diesbezüglich hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne vorherigen Vorbereitungsdienst in der Praxis nicht vorkomme und in den letzten Jahrzehnten in keinem Fall eine Berufsausbildung zur Vermeidung des Vorbereitungsdienstes als ausreichend angesehen worden sei.
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Aus dem Vorgenannten ergibt sich dann auch, dass die gerügte Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen, die unmittelbar aus dem Angestelltenverhältnis und damit ohne Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sein sollen, aus zweierlei Gründen nicht bestehen kann. Zum einen besteht eine solche Vergleichsgruppe – wie die Beklagte unwidersprochen dargelegt hat – schon nicht, wenn die Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne vorherigen Vorbereitungsdienst in der Praxis nicht vorkommt. Zum anderen könnte sich die Klägerin mit einer solchen (nicht existierenden) Gruppe nicht vergleichen, weil sie keine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige und damit diesen ersetzende vordienstliche Berufstätigkeit wahrgenommen hat, die zur unmittelbaren Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte führen können. Zudem gilt – wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat – auch für Beamtinnen und Beamte, denen ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes ein Beamtenverhältnis auf Probe – hier im mittleren Justizdienst bzw. jetzt in der Laufbahngruppe 1 2. Einstiegsamt Justiz – übertragen worden wäre, die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG gleichsam. Auch ihre Vordienstzeiten würden – wie die der Klägerin – nur unter den dort normierten Voraussetzungen und den dazu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten (oben ausgeführten) Grundsätzen als ruhegehaltfähig anerkannt.
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b) Soweit das Verwaltungsgericht die Vordienstzeit der Klägerin auch deshalb nicht für ruhegehaltfähig hält, weil es an dem dafür erforderlichen inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Übernahme in das Beamtenverhältnis fehlt und die Abweisung der Klage zusätzlich darauf stützt (UA Seiten 10-11) und die Klägerin auch dazu Einwände erhebt (Seiten 6 f. der Zulassungsbegründung, Bl. 107 f. GA), kann dies dahinstehen. Denn es fehlt – wie eben ausgeführt (1. a) – schon der funktionale Zusammenhang zwischen der vordienstlichen privatrechtlichen Tätigkeit der Klägerin und der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
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2. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) – hier: die fallbezogene Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt und die Ungleichbehandlung zwischen Beamtinnen und Beamten, denen ohne die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, und Beamtinnen und Beamten, denen erst nach einem solchen und damit zusätzlich zur vordienstlichen Tätigkeit ein Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist, liegen aus den vorgenannten Gründen (1. a) nicht vor. Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Beamtenrechtsachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – 2 LA 214/17 –, juris, Rn. 4 m. w. N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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