Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 263/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist unbegründet.

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1. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lägen vor; bei dem Zwischenlager handele es sich um ein ungenehmigtes Abfalllager. Nach den Angaben des Klägers sei u.a. Bauschutt angenommen worden, um dieses bei Bedarf als Wegebaumaterial zu verwenden. Die Lagerdauer habe mehr als ein Jahr betragen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Größe des Lagers durch Abschreiten bestimmt habe; die hierbei festgestellte Menge von 800,00 m3 entspreche nach den schlüssigen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ca. 1.000 Tonnen. Es handele sich um nicht überwachungsbedürftige Abfälle; auf dem Zwischenlager befänden sich nur Bauschutt und Grünabfälle. Der Kläger sei richtiger Adressat der Anordnung; er habe die Anlage als Gesellschafter der Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG jedenfalls bis 2014 betrieben. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks schieden als Adressaten aus, weil sie die Anlagen zu keinem Zeitpunkt betrieben hätten. Es liege auch keine Verwirkung vor; es fehle sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment.

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2. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 30).

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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 31).

6

a. Der Kläger bringt vor, er könne nicht Adressat einer Stilllegungsanordnung sein, da der Unternehmenspachtvertrag zum 30. Juni 2014 beendet und die Unternehmenspachtsache an die Erbinnen des ursprünglichen Verpächters herausgegeben worden sei. Die Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG habe seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2015 auch keinen Besitz mehr an der Unternehmenspachtsache; ein Betrieb finde seit Mitte 2014 nicht mehr statt. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

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Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Eine durch diese Vorschrift ermöglichte Anordnung hat sich an den Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage zu richten. Wer Eigentümer des Grundstücks oder der darauf befindlichen Gegenstände ist, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.1998 – 7 B 37.98 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2008 – 8 B 1476.08 –, juris Rn. 4; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 20 Rn. 5 und 40).

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Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Die Eigentümerstellung ist nicht entscheidend; auch der Pächter einer Anlage kann Betreiber sein. Maßgeblich kommt es darauf an, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 7.17 –, juris Rn. 30).

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Betreiber des Abfallzwischenlagers war bis zum 30. Juni 2014 die Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG, die mit Unternehmenspachtvertrag vom 23. Juni 2005 die in Halstenbek und Umgebung belegene Baumschule von Herrn Günther Schmidt gepachtet hat und deren persönlich haftende Gesellschafter (vgl. § 128 Satz 1 HGB) der Kläger und Herr Hans-Werner Münster sind (vgl. Bl. 24 Beiakte B). Dieser Unternehmenspachtvertrag wurde durch wechselseitige Kündigungen zum 30. Juni 2014 beendet.

10

Die Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG trifft nach Beendigung des Unternehmenspachtvertrages und Einstellung des Betriebes zum 30. Juni 2014 die Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (Nr. 1), vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (Nr. 2) und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist (Nr. 3). Die Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG ist als letzte Anlagenbetreiberin Adressatin der Grundpflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.02.2011 – 8 B 1675/10 –, juris Rn. 69; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 107).

11

Die Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 BImSchG trifft nicht den Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt … …), der mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 1. März 2015 – 71 IN 4/15 – zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG bestellt worden ist.

12

Der Insolvenzverwalter rückt in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, juris Rn. 10), nicht indes, wenn der Betrieb – wie hier – schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/09 –, juris Rn. 16; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris Rn. 14; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 108). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt; es hat darauf abgestellt, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb des Zwischenlagers nicht fortgeführt hat.

13

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Grundstücks – die Erbinnen des verstorbenen Herrn … … – schieden als Adressatinnen einer Stilllegungsanordnung aus, weil sie die Anlage zu keinem Zeitpunkt betrieben hätten, ist zutreffend. Wie aufgezeigt, ist für eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Anordnung rechtlich ohne Bedeutung, dass die Erbinnen des verstorbenen Herrn … … (Frau … …-… und Frau … …-…) Eigentümerinnen der von der Stilllegungsanordnung vom 20. Juli 2016 betroffenen Flächen in … sind.

14

b. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft lediglich ihn in Anspruch genommen, nicht aber den Mitgesellschafter. In der mündlichen Verhandlung hätten die Vertreter des Beklagten mitgeteilt, dass sie jegliche Aktivitäten gegen den Mitgesellschafter Herrn …-… … eingestellt hätten. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiermit zeigt der Kläger ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf. Herr …-… … hat als gleichberechtigter Mitgesellschafter der Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG eine gleichlautende Anordnung wie der Kläger erhalten (Bl. 177 Beiakte B), worauf der Kläger in der ihn betreffenden Stilllegungsanordnung vom 20. Juli 2016 (S. 3) hingewiesen worden ist.

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Die Behauptung, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, jegliche Aktivitäten gegen Herrn …-… … eingestellt zu haben, ist nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt unklar, ob der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, der Beklagte hätte die Stilllegungsanordnung gegenüber seinem Mitgesellschafter aufgehoben. Zudem lässt sich eine derartige Äußerung des Beklagten der Sitzungsniederschrift vom 16. August 2019 nicht entnehmen.

16

c. Soweit der Kläger vorbringt, etwaige Verbindlichkeiten der Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG könnten wegen § 93 InsO durch Dritte nicht gegen die Gesellschafter geltend gemacht werden, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

17

Der Kläger geht nicht darauf ein, wie es sich auswirkt, dass der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Zwischenlager am 26. Mai 2015 (Blatt 57 bis 59 Beiakte B) aus der Insolvenzmasse freigegeben hat (bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 [S. 5] wird angenommen, dass § 93 InsO aus diesem Grund nicht zum Tragen kommt). Die Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter ist unter Geltung der Insolvenzordnung anerkannt. Zwar wird die Freigabe nicht ausdrücklich geregelt; § 32 Abs. 3 InsO setzt die Existenz dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Instituts jedoch voraus. Die Freigabe von Gegenständen bewirkt, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners wieder auflebt. Der Zweck der Freigabe besteht darin, Gegenstände aus der Masse zu entlassen, deren Verwertung keinen Gewinn ergeben oder die Masse sogar zusätzlich belasten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22.03 –, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 21.04.2005 – IX ZR 281/03 –, juris Rn. 5 ff.).

18

d. Der Kläger bringt vor, über sein Vermögen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ihm stünden daher keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung, eine Entsorgung zu beauftragen. Hiermit zieht der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe von dem ihm durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, nicht ernstlich in Zweifel.

19

Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Grundstücks als Adressaten einer auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Stilllegungsanordnung ausscheiden, begegnet die gleichberechtigte Inanspruchnahme des Klägers und des Herrn …-… … keinen Bedenken. Die behauptete Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers steht seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. Auf der Primärebene ist leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.01.2012 – 10 S 1476/11 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschl. v. 19.04.2016 – 2 A 1778/15 –, juris Rn. 12). Auf der Sekundärebene – für den Erlass eines Bescheides über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme – darf die Behörde sich hingegen bei der Bestimmung des Kostenadressaten vorzugsweise an der wirtschaftlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.06.1989 – 12 A 234/86 –, NVwZ 1990, 786, 787); sie muss dabei aber auch das Gebot der gerechten Lastenverteilung beachten, das seine Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG findet (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn. 25).

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e. Der Kläger bringt vor, bei der Lagerfläche handele es sich nicht um eine Anlage gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG. Die Lagerfläche sei aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit über die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar.

21

Das Verwaltungsgericht ist zu der Annahme gelangt, das Genehmigungserfordernis des streitgegenständlichen Zwischenlagers resultiere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 8.14.3.2 der 4. BImSchV. Danach bedürfen Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr, einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen bis weniger als 25.000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, einer Genehmigung.

22

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, nach den Angaben des Klägers sei u.a. Bauschutt angenommen worden, um diesen bei Bedarf als Wegebaumaterial zu verwenden; die Lagerdauer habe mehr als ein Jahr betragen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Größe des Lagers durch Abschreiten bestimmt habe; die hierbei festgestellte Menge von 800,00 m³ entspreche nach den schlüssigen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ca. 1.000 Tonnen. Da sich auf dem Zwischenlager nur Bauschutt und Grünabfälle befänden, handele es sich um nicht überwachungsbedürftige Abfälle. Ohne Bedeutung sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um privates Eigentum handele. Diesen Erwägungen tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Er legt nicht dar, dass das Zwischenlager die Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen nach Nr. 8.14.3.2 des Anhangs I der 4. BImSchV unterschreitet. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, weder die Euro-Baumschule Rudolf Schmidt OHG noch deren Gesellschafter hätten eine Anlage mit einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen bis 25.000 Tonnen und einer Aufnahmekapazität von bis zu 10 Tonnen pro Tag betrieben.

23

f. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe über Jahrzehnte die Benutzung von Bauschutt zur Befestigung der Wege innerhalb der Baumschule geduldet. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, die über Jahre regelmäßig gefertigten Luftbildaufnahmen nicht ausgewertet und zur Kenntnis genommen zu haben. Er könne sich daher auf die Verwirkung gegebenenfalls bestehender Beseitigungsansprüche berufen. Mit diesem Vortrag legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar.

24

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegt eine Verwirkung nicht vor; es fehle sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die bloße Existenz von Lageaufnahmen aus dem Jahre 2001 belege noch nicht, dass der Beklagte seit diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von dem ungenehmigten Zwischenlager gehabt habe. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um Bilder aus einer Datenbank handele, auf die er – der Beklagte – nach Bedarf zugreife, um etwaige Entwicklungen nachvollziehen zu können. Er habe die Bilder jedoch nicht selbst angefertigt. Auch die vom Kläger behauptete Kenntnis der Gemeinde vom Zwischenlager rechtfertige keine andere Beurteilung, weil diese dem Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte seit 2001 Kenntnis von dem ungenehmigten Zwischenlager gehabt habe, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Vertrauen dergestalt geschaffen habe, der ungenehmigte Betrieb der Anlage werde geduldet.

25

Das Verwaltungsgericht hat demnach eine Verwirkung selbstständig tragend aufgrund des fehlenden Umstandsmoments abgelehnt. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

26

g. Die Auffassung des Klägers, er sei objektiv nicht in der Lage, die Anordnung zu erfüllen, da er seit dem 1. März 2015 keinen Besitz mehr an der Pachtsache habe, ist unzutreffend. Der Bevollmächtigte der Erbinnen des verstorbenen Herrn … … (Frau … …-… und Frau … …-…) hat mit Schreiben vom 26. August 2015 (Bl. 98 Beiakte B) erklärt, dass Einwände gegen die mit der Räumung des Zwischenlagers etwa erforderlichen Maßnahmen (Betreten und Befahren des Grundstücks) nicht erhoben werden. Aufgrund dieser Duldungsbereitschaft hat der Beklagte davon abgesehen, gegenüber den Erbinnen des verstorbenen Herrn … … eine Duldungsverfügung zu erlassen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017, S. 5)

27

h. Soweit der Kläger auf die Ausführungen im Schreiben vom 15. November 2016 – Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (Bl. 22 Beiakte A „A.“) – Bezug nimmt, genügt er nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn hiermit lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, das auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2019 ergangen ist, darlegen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

30

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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