Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 24/22
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Februar 2022 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welcher dieser selbst zur Last fallen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, jedenfalls sind solche Zweifel nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Nach Teilung des Nachbargrundstücks behielt dessen nördlicher Teil die Hausnummer …. Dem südlichen, an das Grundstück der Kläger angrenzenden Teil wurde die Hausnummer … … zugewiesen. Die Kläger möchten dies geändert wissen und haben Verpflichtungsklage mit dem Ziel erhoben, dass das Nachbargrundstück an Stelle der Hausnummer … … die Hausnummer … mit einem Buchstabenzusatz erhält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen.
- 3
Die Kläger machen geltend, die Klagebefugnis ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit sei im weiten Sinne zu verstehen mit der Folge einer mittelbaren Subjektivierung objektiv-rechtlicher Bestimmungen. Der Verwaltungsakt sei über seine Drittwirkung geeignet, in das Freiheitsgrundrecht der Kläger einzugreifen. Die Kläger seien dadurch betroffen, dass ihre seit vielen Jahren bestehende Hausnummer … nunmehr an einem weiteren Gebäude auftauche, wenn auch mit dem Buchstabenzusatz …. Die Abfolge sei unlogisch. Es könne zu Verwechselungen kommen. Auch sei zu bedenken, dass später einmal das Grundstück der Kläger geteilt werden könne.
- 4
Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit, bewahrt den Grundrechtsträger aber nicht vor jedweder „Betroffenheit“. Durch die Vergabe einer Hausnummer an das Nachbargrundstück werden die Kläger nicht daran gehindert, sich so zu verhalten, wie sie es wünschen. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht dargelegt, insbesondere nicht durch die Bezugnahme auf Rechtsprechung zur Klagebefugnis in Fällen, in denen es um die Zuteilung der eigenen Hausnummer oder die Umbenennung der Straße geht.
- 5
Der Hinweis darauf, dass Art. 14 GG „auch künftige Erwartungen“ schütze, erfüllt ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen.
- 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 7
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
- 8
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.