Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 6/23
Orientierungssatz
Zur Beurteilung eines Vorhabens ist nicht auf einzelne Maße, sondern auf den Gesamteindruck des Verhältnisses von Haupt- und Nebenanlage abzustellen. Von einer Unterordnung kann nicht die Rede sein, wenn der Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommt. (Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 (Az.: 8 A 511/17) geändert und der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung des Dachbodens der als Stallgebäude genehmigten baulichen Anlage zu Wohnzwecken zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück … im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu Wohnzwecken. Sie ist Erbin ihres im Jahr 2022 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Versterben Eigentümer u. a. einer ehemaligen Landarbeiterstelle (…, Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) war.
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Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist zur Straße hin mit einem Wohngebäude bebaut. Dessen Firsthöhe beträgt 9,55 m und die überbaute Grundfläche beträgt 7,6 m × 15,6 m, also 118,56 m² (Bl. 136 d. A.). Die Bautiefe dieses Gebäudes beträgt gemessen von der Erschließungsstraße ca. 21,75 m (siehe Bl. 9 Beiakte A). Im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks befindet sich hinter dem Wohnhaus gelegen ein ehemaliges Stallgebäude. Für die nähere Lage der Gebäude sowie die Ausgestaltung der näheren Umgebung wird auf das nachfolgende Luftbild aus dem Dienst DigitalAtlasNord (die Markierung liegt auf dem Wohnhaus des Vorhabengrundstücks) verwiesen:
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Die Errichtung des rückwärtigen Gebäudes wurde dem Vater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin 1963 als „Neubau Stallgebäude“ durch das Amt Neuwittenbek genehmigt. Es verfügt über ein Erd- sowie ein Dachgeschoss und ist teilweise unterkellert. Die Bautiefe dieses Gebäudes beträgt gemessen von der Erschließungsstraße 31,33 m. Das Gebäude ist verklinkert und weist eine feste Dacheindeckung auf. Es hat in Erd- und Dachgeschoss einen umbauten Raum von insgesamt 321,14 m³ (Bl. 21 d. A.) und eine Nutzfläche von insgesamt 94,2 m² (Bl. 22 d. A.). Die überbaute Grundstücksfläche beträgt 6,1 m × 12,1 m (Bl. 25 d. A), also 73,81 m². Die Firsthöhe beträgt 5,5 m (Bl. 23 d. A.). Im Erdgeschoss waren seinerzeit neben Stallungen (Hühner und Schweine) u. a. Garagenplätze sowie eine Waschküche mit Feuerstelle untergebracht. Für den näheren Inhalt dieser Genehmigung wird auf Bl. 18 ff. d. A. Bezug genommen. Im Mai 1979 wurde vom Beklagten eine Baugenehmigung zum Einbau einer Ölfeuerungsanlage nebst Lagerung von Heizöl sowie für eine Querschnittsvergrößerung des Schornsteins in das Stallgebäude erteilt. Die Feuerungsanlage und Lagerstelle sollten im Bereich der zuvor in den ursprünglichen Bauunterlagen als Schweineställe bezeichneten Räumlichkeiten errichtet werden. Diese Baugenehmigung wurde nicht ausgenutzt.
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Das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende Grundstück „…“, welches südlich vom Vorhabengrundstück auf derselben östlichen Straßenseite liegt, ist zur Straße hin ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut. Dieses verfügt über ein teilweise unterkellertes Erd- sowie ein Dachgeschoss, dessen Ausbau laut vorgelegtem Verwaltungsvorgang (Beiakte B) nicht mitgenehmigt wurde. Die überbaute Fläche beträgt ohne Terrasse u. ä. ca. 92 m² (siehe dazu: Bl. 22 Beiakte B). Die Firsthöhe beträgt 7,45 m. Für die nähere genehmigte Ausgestaltung und Lage des Wohngebäudes wird auf den Bauschein nebst Bauvorlagen (Bl. 9 ff. Beiakte B) Bezug genommen, wobei die Bautiefe von der Erschließungsstraße aus gemessen 25,4 m beträgt (Bl. 9 Beiakte A). 1 m nordöstlich hinter dem Wohngebäude befindet sich ein nachträglich in massiver Bauweise errichtetes Gebäude, welches von der Erschließungsstraße aus gemessen eine Bautiefe von ca. 35 m aufweist (siehe dazu: Bl. 40 Beiakte C). In seinem Erdgeschoss ist nach dem erteilten Bauschein ein Garagen-, ein Geräte- sowie ein Hobbyraum enthalten (Bl. 41 Beiakte C). Die Firsthöhe beträgt 4,86 m (siehe dazu Bl. 43 Beiakte C). Das Dachgeschoss, welches über drei Giebel verfügt, die jeweils im Wesentlichen verglast sind, ist als ein einheitlicher Hobbyraum genehmigt. Dieser ist mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet. Unter dem Gebäude befindet sich zumindest in Teilen ein Keller, der sich in den Genehmigungsunterlagen nicht wiederfindet. Das als Garage mit Nebenräumen genehmigte Gebäude verfügt über eine Grundfläche von ca. 59,56 m² (Bl. 40 Beiakte C). Vor dem Garagengebäude, nördlich des Wohnhauses, ist zudem ein überdachter Stellplatz in Holzbauweise mit einer Höhe von 2,5 m und einer Länge von 6,90 m genehmigt worden. Für die nähere genehmigte Ausgestaltung und Lage des Garagengebäudes nebst Carport wird auf den Bauschein nebst Bauvorlagen (Bl. 26 ff. Beiakte C) Bezug genommen. Der Carport verfügt über einen Aufbau, der in den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nicht enthalten ist.
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Von den weiteren drei Wohnhäusern auf der östlichen Seite der Straße „…“ weist das nördlichste die größte von der Straße aus gemessene Bautiefe auf, nämlich 27,63 m. Die übrigen weisen Bebauungstiefen von 26,41 m und 26,46 m auf (Bl. 9 Beiakte A). An diesen Bebauungskomplex schließen sich in nördlicher und östlicher Richtung überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Die westliche Seite der Straße „…“ ist – soweit ersichtlich – straßenseitig mit Einfamilienhäusern bebaut; diese Bebauung reicht nach Norden über die Lage letzten Baukörpers auf der östlichen Seite dieser Straße deutlich hinaus.
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Am 8. November 2016 stellte der Ehemann der Klägerin beim Amt Dänischer Wohld einen Bauvorbescheidsantrag in Bezug auf einen beabsichtigten Ausbau des „ungenutzten“ Dachgeschosses des Stallgebäudes für eine Wohnnutzung (Bl. 5 ff. Beiakte A). Dieser Antrag ging beim Beklagten nebst Stellungnahme des Amts am 18. November 2016 ein. Mit weiterer Stellungnahme – Eingang bei dem Beklagten am 7. Dezember 2016 – verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Sie begründete dies damit, dass sich das Vorhaben nicht in „die Umgebungsbebauung“ einfüge, weil die geplante Bebauung zu einer zweiten Baureihe führen würde (Bl. 14 ff. Beiakte A). Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die beabsichtige Bautiefe würde keine geeigneten Anknüpfungspunkte bei anderen Gebäuden finden. Mit einer Zulassung würden ein Berufungsfall geschaffen sowie „städtebauliche“ Spannungen erzeugt werden. Für den näheren Inhalt dieses Bescheides wird auf Bl. 17 ff. Beiakte A Bezug genommen.
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Der Ehemann der Klägerin legte am 15. März 2017 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Diesen begründete er u. a. damit, dass sich das Vorhaben auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. In Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche sei bereits das ehemalige Stallgebäude maßstabsbildend. Dieses sei kein Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO, sondern ein Hauptgebäude. Für die Bestimmung der näheren Umgebung seien aber nur Nebengebäude unbeachtlich. Darauf, dass die Bebauungstiefe durch zwei hintereinanderstehende Gebäude erreicht werde, komme es nicht an. Insofern sei auch die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig. Für den näheren Inhalt der Widerspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2017 (Bl. 23 ff. Beiakte A) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er u. a. aus, dass das Stallgebäude weiterhin als Nebengebäude gewertet werde. Es möge in der Vergangenheit als Stallgebäude zu einem möglichen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet worden sein, die Bebauung im Jahr 2017 vermittele diesen Eindruck indes nicht. Vielmehr stelle es sich vor Ort so dar, dass das hintere Gebäude in seiner Funktion dem zur Straße ausgerichteten Wohngebäude diene. Ein landwirtschaftlicher Betrieb sei nicht erkennbar. Für den näheren Inhalt wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 43 ff. Beiakte A) Bezug genommen.
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Der Ehemann der Klägerin hat am 12. Juni 2017 gegen die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheides Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass zwischen den Beteiligten allein strittig sei, ob sich die Bebauung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 BauGB einfüge. Der entsprechende Rahmen der näheren Umgebung werde nicht überschritten. Das ehemalige Stallgebäude sei selbst für die Maßstabsbildung heranzuziehen; es handele sich insoweit nicht um ein Nebengebäude. Unabhängig davon befinde sich in der unmittelbareren Nachbarschaft – nämlich auf dem Grundstück „…“ – ebenfalls ein Gebäude im rückwärtigen Bereich des Wohngebäudes, das von seiner Kubatur einer Hauptnutzung entspräche und insofern für das streitgegenständliche Vorhaben Vorbildwirkung in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche habe. Eine Hinterlandbebauung sei zulässig. Es handele sich lediglich um die Nutzungsänderung eines ehedem zu landwirtschaftlichen Zwecken genehmigten Gebäudes. Selbst, wenn sich das Vorhaben nicht insoweit in die nähere Umgebung einfüge, sei dieses in Ansehung von § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c) BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Jedenfalls sei das insofern bestehende Ermessen nicht ausgeübt worden.
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Der damalige Kläger, der Ehemann der Klägerin, hat zuletzt beantragt,
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den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem [damaligen] Kläger den beantragen positiven Bauvorbescheid zu erteilen;
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des [damaligen] Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er u. a. ausgeführt, dass auch das Gebäude auf dem Grundstück „…“ als Nebengebäude zu qualifizieren sei, da es eine Garage sei. Erst durch die Umnutzung würde das ehemalige Stallgebäude zu einem dem Wohnen dienenden Hauptgebäude werden. Eine Hauptnutzung im Hinterland sei bisher nicht gegeben. Insofern füge es sich nicht in die nähere Umgebung ein. Ferner würde von der Zulassung des Vorhabens eine erhebliche negative Vorbildwirkung ausgehen. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr.1 lit. c) BauGB käme nicht in Betracht. Es drohe, dass mit der Zulassung des Bauvorhabens ein Präzedenzfall geschaffen würde, und insofern das Einzelfallerfordernis im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c) BauGB nicht gegeben sei sowie, dass eine städtebauliche Umstrukturierung angestoßen werde, die mangels entsprechender Planung zu erheblichen städtebaulichen Spannungen führen und voraussichtlich auch Nachbarrechte negativ betreffen würde.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeiten im Rahmen eines Erörterungstermins am 22. August 2019 in Augenschein genommen sowie eine mündliche Verhandlung am 30. September 2019 durchgeführt. Nachfolgend hat es – nach Zustimmung der Beteiligten – ohne erneute mündliche Verhandlung mit Urteil vom 5. Dezember 2019 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Dem damaligen Kläger habe ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. auf Neubescheidung seines Antrags nicht zugestanden. Eine Wohnnutzung in dem Dachgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes füge sich nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die nähere Umgebung in diesem Sinne weise sowohl in der südlichen als auch nördlichen Nachbarschaft im Hinblick auf die zu Wohnzwecken genutzten Hauptgebäuden eine Tiefe von bis zu 27,63 m auf. Das geplante Vorhaben ginge weit darüber hinaus. Das Vorhabengebäude sei auch nicht geeignet, den maßgeblichen Rahmen mit zu bilden. Da seit Jahren keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfinde, könne es nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Gebäude gewürdigt werden. Insofern habe das Gebäude seine Eigenschaft als Hauptgebäude verloren und sei nur noch als Nebenanlage zu betrachten, die nicht geeignet sei, die nähere Umgebung zu prägen. Auch die Bebauung auf dem Grundstück „…“ habe für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keinen prägenden Charakter. Das rückwärtige Gebäude sei zwar äußerlich nicht von einem Wohngebäude zu unterscheiden, es diene aber nicht zu Wohnzwecken, sondern sei eine Garage. Im Verfahren gehe es aber nicht um das Maß, sondern die Art der baulichen Nutzung. Insofern prägten die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung lediglich die von der Straße „…“ aus gesehen im vorderen Bereich befindlichen Hauptgebäude. Die Hinterlandbebauung sei gerade von Wohnnutzungen freigehalten. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg. Die hier in Rede stehende Nutzungsänderung sei weder im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar, noch sei sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB). Dabei handele sich um tatbestandliche Voraussetzungen ohne deren Erfüllung ein Ermessen schon gar nicht eröffnet sei. Zudem sei das Einzelfallerfordernis verletzt.
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Der Senat hat die Berufung auf Antrag des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers nach Fortführung des Verfahrens durch dessen Erbin als Klägerin mit Beschluss vom 29. August 2023 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts zugelassen, das ehemals als Stallgebäude genehmigte Gebäude sei nicht geeignet, die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Bebauungstiefe mitzubestimmen, da es als Nebenanlage zu betrachten sei. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 27. September 2023, eingegangen am selben Tag, begründet. Sie verfolgt unter klarstellender Formulierung den Hauptantrag aus dem Klagverfahren weiter.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 (Az.: 8 A 511/17) zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung des Dachbodens der als Stallgebäude genehmigten baulichen Anlage zu Wohnzwecken zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
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Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
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Der Berichterstatter hat am 20. November 2023 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor Ort durchgeführt. Dabei sind das Vorhabengrundstück und die Umgebung in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll und die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen; Letztere sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO). Auch konnte das Verfahren nach dem Tod des ursprünglichen Klägers durch dessen Erbin – der Klägerin – fortgeführt werden, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ZPO.
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II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung des Dachbodens der als Stallgebäude genehmigten baulichen Anlage zu Wohnzwecken zu Unrecht abgewiesen.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 –, juris Rn. 31). Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheids (§ 75 Satz 1 und 3, § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO); die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides ist rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Ein positiver Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist hier – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – in Bezug auf die allein infrage stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Fall, da der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids insoweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück liegt unstreitig nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, allerdings innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Davon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Auf der Grundlage des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Karten- und Bildmaterials ist diese Annahme zutreffend.
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1. Das demnach gemäß § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben fügt sich allerdings hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
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Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris Rn. 33). Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn. 2 m. w. N. und vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m. w. N.). In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 34 Rn. 35 f. m. w. N.). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 2. November 2023 – 1 LB 3/22 –, juris Rn. 49; Beschluss des Senats vom 31. Januar 2023 – 1 MB 19/22 –, juris Rn. 19 m. w. N.).
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Ausgehend davon, dass – wie dargelegt – die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln ist, gilt für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ein engerer „Umgriff“ als etwa bei der Nutzungsart. Insoweit sind die konkrete Grundfläche des Vorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Dazu kann auf § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabsbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind als solche für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist grundsätzlich von der jeweiligen Erschließungsstraße aus zu ermitteln (Urteil des Senats vom 31. August 2016 – 1 LB 4/14 –, juris Rn. 36 f. m. w. N.). Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO vermitteln indes keinen Bezugspunkt für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche (siehe auch Urteil des Senats vom 31. August 2016 – 1 LB 4/14 –, juris Rn. 41 m. w. N.).
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Als nähere Umgebung im vorgenannten Sinne – also in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich – ist hier nur die Bebauung östlich der Straße „…“ zu berücksichtigen. Dies deshalb, weil jedenfalls im vorliegenden Fall bauliche Vorhaben in Rede stehen, die faktisch in „zweiter Reihe“ lägen. Eine Auswirkung auf das insofern dann maßgebliche Hinterland der Bebauungen auf der westlichen Seite der Straße „…“ besteht nicht. Die von der Straße „…“ erschlossene Bebauung im Südosten gehört schon wegen der zwischen beiden Bebauungskomplexen liegenden weiträumigen Grünflächen nicht mehr zur hier relevanten näheren Umgebung.
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In dieser näheren Umgebung weist keines der zur Straße hin errichteten Wohngebäude eine dem verfahrensgegenständlichen Stallgebäude entsprechende Bebauungstiefe auf. Dieses liegt mit seinem von der Erschließungsstraße aus gesehenen entferntesten Punkt 3,7 m tiefer als das mit 27,63 m Bebauungstiefe am weitesten in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragende Wohnhaus „… …“. Weder das ehemalige Stallgebäude als solches noch das Garagengebäude auf dem Grundstück „…“ können insoweit als Referenzobjekte für die Bebauungstiefe herangezogen werden. Für den ehemaligen Stall folgt dies aus seiner Einstufung als Nebengebäude im Sinne von § 14 BauNVO; das Garagengebäude auf dem Grundstück „…“ ist demgegenüber auch in Ansehung seiner Kubatur für das in Rede stehende Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht prägend.
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a) Das ehemalige Stallgebäude ist eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO.
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Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Für die räumlich-gegenständliche Unterordnung sind optische Kriterien maßgeblich, welche die Nebenanlage als „Anhängsel“ erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Insofern darf die Nebenanlage ihren Abmessungen nach im Verhältnis zur Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese optisch sogar verdrängen. Zur Beurteilung eines Vorhabens ist dabei nicht auf einzelne Maße, sondern auf den Gesamteindruck des Verhältnisses von Haupt- und Nebenanlage abzustellen. Von einer Unterordnung kann nicht die Rede sein, wenn der Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommt (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL, August 2023, § 14 BauNVO Rn. 35a f. m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die entsprechende Einordnung eines Gebäudes als Nebenanlage ist auch im vorliegenden Kontext des § 34 BauGB derjenige der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Insoweit ist hier die bauliche Anlage als solche sowie ihre tatsächliche Nutzung zu betrachten.
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Funktional dient das Stallgebäude in seiner gegenwärtigen, dem Senat bekannten Nutzung, der Nutzung des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken. Es wird offenbar als Abstell-, Lager- und Technikraum genutzt. Im Weiteren ordnet sich das ehemalige Stallgebäude unter Berücksichtigung insbesondere der im Verfahren eingereichten Lagepläne und Bauaktenbestandteile, der im Internet über den Dienst DigitalerAtlasNord zugänglichen und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2024 erörterten Luftbildaufnahmen von der näheren Umgebung sowie der im Rahmen des Erörterungstermins des Berichterstatters vor Ort gefertigten Lichtbilder, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, auch der auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Hauptanlage unter, dem zur Straße ausgerichteten Wohnhaus. Zwar ist das ehemalige Stallgebäude in massiver Bauweise mit festem Dach errichtet und verfügt nicht nur über ein Erd-, sondern auch über ein Dachgeschoss. Diese umfassen einen umbauten Raum von insgesamt 321,14 m³ und eine Nutzfläche von insgesamt 94,2 m². Das Gebäude bleibt in seinen Maßen und seinem Erscheinungsbild deutlich hinter dem Wohnhaus zurück. Das ehemalige Stallgebäude ist in seiner rückwärtigen, leicht versetzen Anordnung infolge der im Vergleich zum Wohnhaus deutlich niedrigeren Firsthöhe und des Umstandes, dass es sowohl in der Länge als auch in der Tiefe und somit in der überbauten Grundfläche insgesamt deutlich kleiner ist, dem Wohngebäude nach dem optischen Eindruck untergeordnet. Diesen optischen Eindruck verstärken die im Stallgebäude vorhandenen Außentüren bzw. -öffnungen, die auch im Dachgeschoss den Eindruck eines Garagen- und Lagergebäudes unterstreichen.
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b) Das auf dem Grundstück „…“ befindliche Garagengebäude kann demgegenüber nach den zuvor dargelegten Maßstäben nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO qualifiziert werden. Jene Maßstäbe für eine optische Unterordnung sind auch in Bezug auf Garagen und deren denkbaren Einordnung als Hauptanlage von Relevanz (so wohl auch: OVG M.-V., Urteil vom 20. März 2019 – 3 L 18/12 –, juris Rn. 25).
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Funktional ist die als freistehende Garage mit Hobbyräumen genehmigte bauliche Anlage der Hauptnutzung des Wohnens untergeordnet. Sie ordnet sich indes optisch nicht der zugehörigen Hauptanlage auf dem selben Grundstück unter. Das Garagengebäude wirkt infolge seiner konkreten baulichen Ausgestaltung optisch vielmehr wie ein Einfamilienhaus mit Dachgeschoss mit mindestens einem Heizkörper und Keller, und zwar trotz seiner geringeren Maße auch gerade im Vergleich mit dem auf dem auf diesem Grundstück vorhandenen Wohngebäude. Diesen Eindruck vermitteln die anlässlich des vom Berichterstatter vor Ort durchgeführten Erörterungstermins gefertigten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder ohne jeden Zweifel. Äußerlich deutet mit Ausnahme des vorhandenen Garagentors nichts darauf hin, dass dieses Gebäude als Garage mit Nebenräumen dient. Im Erdgeschoss ist es rundherum mit Fenstern versehen. Die drei Dachgiebel im Dachgeschoss weisen großzügige Glasflächen auf, die jeweils einen Panoramablick ermöglichen. Eine Qualifikation als „Anhängsel“ zum Wohngebäude scheidet in diesem Fall daher aus.
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Auch wenn nach dem Vorstehenden die von der Erschließungsstraße aus gemessene maximale Bebauungstiefe des Garagenbaus daher prima facie maßstabsbildend hinsichtlich des Einfügens bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche in der maßgeblichen näheren Umgebung sein könnte, ist das Gebäude im vorliegenden Einzelfall gleichwohl nicht prägend für die Eigenart der näheren Umgebung. Denn es ist als sogenannter Fremdkörper als nichtmaßstabsbildend „auszuscheiden“.
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Nach der Rechtsprechung des Senats können aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten als Fremdkörper angesehen werden, wenn sie „wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen“. Das im Zusammenhang mit sogenannten „Fremdkörpern“ häufig zu findende Attribut „singulär“ ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ. Die „Einzigartigkeit“ von baulichen Anlagen, die als „Fremdkörper“ anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese „völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen“, in einem „auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung“ stehen und deshalb „den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können“; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung – ohne tonangebend zu sein – herausfallen (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 – 1 MB 19/22 –, juris Rn. 21 m. w. N.).
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Das mithin nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO zu qualifizierende Garagengebäude auf dem Grundstück „…“ fällt hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig aus dem maßgeblichen Rahmen der übrigen Bebauung hinaus. Eine andere relevante bauliche Anlage, die von der Erschließungsstraße aus gesehen derart weit nach hinten „ragt“, existiert in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht. Dabei liegt die hintere tatsächliche Bebauungstiefe des Garagengebäudes ca. 7 m über der nächstgrößeren Bautiefe der maßstabsbildenden fünf Wohnhäuser. Diese weisen im Wesentlichen eine deutlich näher beieinanderliegende Bautiefe auf. Insofern ist diese nach hinten liegende Garagengebäude nicht in der Lage, die maßgebliche nähere Umgebung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche – genauer hinsichtlich der Bebauungstiefe – mit zu prägen. Es handelt sich um einen „Ausreißer“.
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c) Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nach den vorstehenden Ausführungen vom bestehenden maßgeblichen Rahmen abweicht, es also kein taugliches Vorbild hat, bedeute indes nicht zwingend, dass das Vorhaben nach den Maßgaben des § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten können sich dieser Umgebung einfügen. Denn beim Kriterium des Einfügens geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Vorhaben fügen sich deshalb auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 30 m. w. N.). Die bodenrechtlichen Spannungen, die ein Vorhaben erzeugt, müssen sich auf die konkreten Wirkungen des Vorhabens in der konkreten Umgebung beziehen, in der es verwirklicht werden soll. Solche Spannungen können etwa darin bestehen, dass das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in naheliegender Zukunft aber eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 31 m. w. N.). Speziell bei Hinterlandbebauungen kann dem Vorhaben gegebenenfalls eine Vorbildwirkung in dem Sinne entgegengehalten werden, dass nachfolgende Vorhaben die vorhandene Freifläche unangemessen vermindern würden. Würde sich erst ein nachfolgendes Vorhaben in dieser Weise auswirken, wäre zwar an sich erst dieses Vorhaben unzulässig, auch dann, wenn in diesem Bereich vorher andere Vorhaben zu einer (noch) nicht unangemessenen Verminderung der Freifläche führten. Etwas Anderes kann allerdings wiederum dann gelten, wenn durch das Vorhaben „Unruhe“ gerade dadurch entsteht, dass nachfolgende Vorhaben deshalb unzulässig würden, weil die Freiflächen durch das erste Vorhaben bereits ausgeschöpft sind. Die sich damit ergebende zeitliche Differenzierung ist zu missbilligen, wenn sie zur Bevorzugung eines Eigentümers führt, obwohl sich sein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und Vorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheiden (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 54 m. w. N.).
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Gemessen an diesen Maßstäben erzeugt das vorliegende „rahmenüberschreitende“ Vorhaben bodenrechtliche Spannungen. Denn durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben würde zu dem bisher im vorliegenden Zusammenhang als Ausreißer zu qualifizierenden Garagengebäude eine weitere bauliche Anlage hinzukommen, die dann infolge einer eigenständigen Wohnnutzung in Bezug auf das bisherige Wohnhaus keine dienende Nutzung mehr aufwiese und nicht mehr als Nebenanlage qualifiziert werden könnte. Folge wäre dementsprechend, dass diese Anlage sodann für die überbaubare Grundstücksfläche in der näheren Umgebung maßstabsbildend wäre. Dies würde dazu führen, dass dann zwei bauliche Anlagen in Bezug auf dieses Merkmal im rückwärtigen Grundstücksbereich deutlich hinter dem bisherigen entsprechenden Rahmen lägen. Insofern würde dann auch die Qualifikation des Garagengebäudes sowie des verfahrensgegenständlichen Vorhabens als Ausreißer ausscheiden, da dann von fünf Grundstücken zwei mit relevanten baulichen Anlagen mit entsprechender Bebauungstiefe bebaut wären. Sodann könnten möglicherweise auch auf den anderen Grundstücken die bisherigen bestehenden Hauptgebäude unter Berufung auf die dann bestehende Maßgeblichkeit des ehemaligen Stallgebäudes sowie des Garagengebäudes erweitert werden.
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2. Allerdings steht im vorliegenden Einzelfall der nach dem Vorstehenden gegebene Umstand, dass sich das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren (rückwärtigen) Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.
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Denn nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c), Nr. 2, Nr. 3, Satz 3 BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Vorschrift dient sowohl der Erhaltung als auch der Weiterentwicklung einer vorhandenen und baurechtlich billigenswerten Situation, wobei die formelle Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen Anlage ebenso genügt wie die materielle Rechtmäßigkeit (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 75).
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Da das Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung – wie ausgeführt – auch noch gewahrt ist, wenn das Vorhaben im Fall der Rahmenüberschreitung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst, bedeutet dies, dass die Grenze der Abweichungsmöglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB nicht dort gezogen werden kann, wo das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöst. Denn da das Erfordernis des Einfügens voraussetzt, dass bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht ausgelöst werden, kann die Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 3a BauGB nur dann einen konkreten praktischen Anwendungsbereich zeitigen, wenn im Einzelfall bodenrechtliche beachtliche Spannungen in gewissem Maße ausgelöst werden dürfen (so zutreffend Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 78).
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Anders als in § 31 Abs. 2 BauGB wird der Planungsspielraum auch nicht durch eine Bindung an die Grundzüge der Planung oder wie in § 34 Abs. 1 BauGB durch eine Bindung an die tatsächlich vorhandene Bebauung begrenzt. Dadurch tritt die Abweichungsmöglichkeit für die vorgesehenen bestandswahrenden Maßnahmen zugunsten existierender Nutzungen baulicher Anlagen, auch soweit es Gewerbe- oder Handwerksbetriebe anbelangt, an die Stelle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Grenze der Abweichung ist insofern weiter hinausgeschoben (so zutreffend Spannowsky a. a. O.).
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Die als Tatbestandsvoraussetzungen zu qualifizierenden Anforderungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB sind hier unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen insgesamt erfüllt.
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Das verfahrensgegenständliche Vorhaben fügt sich – wie dargelegt – in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche Umgebung ein. Gegenstand ist im Weiteren eine Nutzungsänderung in dem genehmigten ehemaligen Stallgebäude. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen „Nutzungsänderung“ sowie „zulässigerweise errichtete bauliche Anlage“ ohne Weiteres erfüllt (siehe zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen etwa: Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 73 f.).
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Auch die Voraussetzung der städtebaulichen Vertretbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 BauGB ist gegeben. Städtebaulich vertretbar sind wie in § 31 Abs. 2 BauGB nur Vorhaben, die aufgrund des Abwägungsgebots und der Planinhalte des § 9 BauGB auch den Gegenstand eines Bebauungsplans bilden können. Die städtebauliche Vertretbarkeit ist nicht nur eine Voraussetzung für die Abweichung. Sie bildet vielmehr auch eine Grenze für die Abweichung vom Erfordernis des Einfügens (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 75). Das Vorhaben muss mit den insbesondere in § 1 und § 1a BauGB geregelten Grundsätzen vereinbar sein (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 34 Rn. 88d). Die planerische Abweichungsvoraussetzung der städtebaulichen Vertretbarkeit ist insofern dann nicht mehr gewahrt, wenn ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gleichen Inhalts an einem materiellen unheilbaren Abwägungsmangel leiden würde oder wenn zur Wahrung des Erfordernisses der Umweltprüfung eine förmliche Planung erforderlich ist. Eine weitere Grenze verläuft dort, wo eine größere Anzahl von Einzelvorhaben zu beurteilen ist, die zwar jeweils für sich die Abweichungsvoraussetzungen erfüllen, aber in der Summe die vorhandene Umgebungsstruktur so erheblich verändern, dass zur Bewältigung der entstehenden Konfliktsituation eine förmliche Planung erforderlich ist (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 34 Rn. 78). In Bezug auf die hier infrage stehende überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), die im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt und auf der zudem bereits bislang eine Nebenanlage errichtet ist, bestehen für den Senat keine Bedenken, dass diese „Erweiterung“ jener Fläche Gegenstand eines Bebauungsplans sein könnte. Insbesondere ist durch das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben auch keine erhebliche Veränderung der Umgebungsstruktur im oben ausgeführten Sinne zu befürchten, im Besonderen nicht in Bezug auf die Art der Nutzung der Bebauung in der diesbezüglich maßgeblichen näheren Umgebung. Zwar ist die maßgebliche nähere Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung erheblich weiter zu fassen, als in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren vor allem relevante (rückwärtige) Bebauungstiefe. Insoweit gehört zur näheren Umgebung jedenfalls die Bebauung auf der westlich, also gegenüber dem Vorhabengrundstück, liegende Seite der Straße „…“. Ob bzw. inwieweit auch die Bebauungen an den Straßen „…“ und „…“ zu der näheren Umgebung in Bezug auf die Nutzungsart gehört, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn in dieser Umgebung finden sich im Wesentlichen offensichtlich Wohnhäuser bzw. je nachdem wie weit man sie fasst auch einige landwirtschaftliche Gebäude. Dementsprechend ist ein drohender Konflikt zu den bestehenden Nutzungen bei einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses des ehemaligen Stallgebäudes zu Wohnzwecken nicht erkennbar. Gleiches gilt für andere etwaige Konflikte, die eine Planung mit entsprechender Abwägung zwingend erforderlich machen könnten.
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Die Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ebenfalls erfüllt. Die Anforderungen bezüglich der Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen sind wortgleich mit denen bei Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Insofern sind die gleichen Grundsätze wie dort heranzuziehen. Allerdings sind Besonderheiten des § 34 Abs. 3a BauGB zu beachten. Die „Würdigung nachbarlicher Interessen“ stellt eine gesetzliche Verankerung des Gebots der Rücksichtnahme auf private Belange dar. Auch die „Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen“ ist in Anlehnung an die wortgleichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Da § 34 Abs. 3a BauGB eine Abweichung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB festgelegten Einfügenserfordernisses zum Gegenstand hat, kann die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht daran scheitern, dass das Einfügenserfordernis mit dem von ihm erfassten städtebaulichen Aspekten verletzt wird. Es ist auch in der Regel davon auszugehen, dass in der Anforderung der städtebaulichen Vertretbarkeit die berührten öffentlichen Belange Berücksichtigung finden. Insofern dürfte diesem Erfordernis in der Regel keine weitergehende praktische Bedeutung zukommen (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 34 Rn. 88e).
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In Ansehung der konkreten Umgebung, der bestehenden Nutzung sowie des Umstandes, dass es vorliegend um eine Überschreitung des bestehenden maßgeblichen Rahmens für die überbaubare Grundstücksfläche nur um wenige Meter geht, steht auch die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen außer Frage. Insbesondere ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ist nicht erkennbar.
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§ 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB lässt Genehmigungen in Abweichung vom Einfügungserfordernis auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Weiteren nur „im Einzelfall“ zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Genehmigungen nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht in Betracht kommen, wenn in einem Gebiet zu gleicher Zeit oder in kurzen zeitlichen Abständen mehr als nur wenige Vorhaben nach dieser Vorschrift genehmigt werden sollen. Darin erschöpft sich jedoch das Einzelfallerfordernis nicht. In Anlehnung an das frühere Befreiungserfordernis der Atypik in § 31 Abs. 2 BauGB ist davon auszugehen, dass eine Einzelfallgenehmigung nicht in Betracht kommt, wenn dabei auf Umstände abgestellt wird, die auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden können. Das Einzelfallerfordernis erfüllt insofern seinen wesentlichen Zweck darin, sicherzustellen, dass nicht durch Zulassung mehrerer Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verändert oder wesentlich verändert wird. Stattdessen soll eine städtebauliche Umstrukturierung der Aufstellung von Bebauungsplänen vorbehalten bleiben. Bei Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken – wie hier – kann dem Einzelfallerfordernis größere Bedeutung zukommen, weil Vorhaben nach dieser Fallgruppe grundsätzlich geeignet sind, die Wohnnutzung zu der für die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Eigenart der näheren Umgebung werden zu lassen und damit die Voraussetzungen für eine Umstrukturierung des Gebiets einzuleiten.
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§ 34 Abs. 3a BauGB stellt die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Insofern besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Deshalb kann bei Vorliegen der einzeln benannten Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung nur aus sachlichen Gründen versagt werden. Insofern ist von Bedeutung, dass mit den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 sachliche, d. h. städtebauliche Gesichtspunkte bereits weitgehend erfasst werden. Es besteht hier eine gleiche Situation bei der Ermessensentscheidung wie im Falle der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Insofern dürfte in der Praxis der meisten Fälle das Ermessen auf Null reduziert sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, auch wenn es sich rechtlich um eine Ermessensentscheidung handelt (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 34 Rn. 88f ff.).
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Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. So sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Gründe, um ausnahmsweise trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen hier einen verbleibenden Ermessensspielraum auf Seiten des Beklagten zu bejahen, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, zumal es im vorliegenden Verfahren um eine Rahmenüberschreitung in Bezug auf die Bebauungstiefe um 3,7 m geht.
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Auch das Merkmal des Einzelfalls steht vorliegend der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen. Bestehende Gebäude, die einer ausnahmsweisen Nutzungsänderung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c) BauGB unterliegen könnten, dürften neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben in der maßgeblichen näheren Umgebung allenfalls noch sonstige bauliche Anlagen sein, die vom Grundsatz her die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB in vergleichbarer Weise erfüllen könnten. Mit „im Einzelfall“ nicht gemeint dürfte dabei allerdings eine mögliche Vorbildwirkung in Bezug auf noch zu errichtende bauliche Anlagen sein. Denn andernfalls würden doch wieder Aspekte der bodenrechtlichen Spannungen in die Prüfung des § 34 Abs. 3a BauGB miteinbezogen. Dies ist indes – wie bereits dargelegt – im Sinne einer praktisch verwertbaren Auslegung der Vorschrift untunlich. Letztlich kann diese Frage in Bezug auf den Einzelfall aber dahinstehen. Denn selbst, wenn man davon ausgeht, dass hier mehr als ein Fall in Betracht kommt, steht der hier fraglichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit das Merkmal des Einzelfalls der Zulassung nicht entgegen. Denn § 34 Abs. 3a Satz 3 BauGB normiert, dass in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die maßgebliche nähere Umgebung nur aus fünf mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken besteht, ist wegen des diese Grundstücke in weiten Teilen umgebenden Außenbereichs sowie des Umstandes, dass die für eine Zulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB in Betracht kommenden bereits bestehenden baulichen Anlage selbst dem Innenbereich zuzuordnen sind, nicht erkennbar, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich würde, um etwa einer ungewollten städteplanerischen Entwicklung entgegenzuwirken (vgl. dazu: Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 34 Rn. 90a f.).
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3. Schließlich fügt sich das Bauvorhaben im Weiteren auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Dies bereits deshalb, weil die Kubatur des bereits bestehenden Stallgebäudes nicht verändert werden soll und insofern dieses Gebäude bereits selbst Vorbildwirkung hat. Im Übrigen hätte auch das Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück größere Maße als das ehemalige Stallgebäude.
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Abschließend fügt sich das Vorhaben auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Wohnnutzung ist in dem hier zu berücksichtigenden Bereich – wie bereits dargelegt – fraglos zulässig.
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4. Dass die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert wäre, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt wären oder das Ortsbild beeinträchtigt werden würde, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 12/25
22. Mai 2025
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8 B 12/25 | 22. Mai 2025 |
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 7/25
15. Mai 2025
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8 B 7/25 | 15. Mai 2025 |
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 9/25
2. Mai 2025
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8 B 9/25 | 2. Mai 2025 |
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 135/22
22. Januar 2025
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8 A 135/22 | 22. Januar 2025 |
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 20/22
11. September 2024
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8 A 20/22 | 11. September 2024 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 2092/20.Z
25. Juli 2024
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5 A 2092/20.Z | 25. Juli 2024 |
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 41/21
13. Juni 2024
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8 A 41/21 | 13. Juni 2024 |
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 31/21
30. Mai 2024
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8 A 31/21 | 30. Mai 2024 |
Referenzen
- 8 A 511/17 3x (nicht zugeordnet)
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- BauNVO § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 8x
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 7x (nicht zugeordnet)
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- IV C 9.77 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 und 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 B 38.13 1x (nicht zugeordnet)
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