Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 108/21
Orientierungssatz
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Aus § 10 BauGB, nach dessen Absatz 1 die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt, ergibt sich die spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Bebauungsplänen. § 10 BauGB geht als besondere Rechtsgrundlage dem § 4 GO vor. (Rn.9)
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Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Dabei entsteht ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher baurechtlicher Bestandsschutz auch bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. (Rn.12)
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Ob von anderen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob die Errichtung oder die Nutzung der betreffenden baulichen Anlage geeignet ist, Wirkungen zu äußern, die den Zweck der Abstandsregelung tangieren. (Rn.12)
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Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der gebäudegleichen Wirkung kann sich für den Regelfall an den Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften wie der Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung orientiert werden (Ebenso: HessVGH, Beschl. vom 22. Februar 2010 – 4 A 2410/08 –, juris Rn. 20). Danach ist eine Höhe von 2 m als Schwellenwert für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz von baulichen Anlagen vorgesehen, sofern es sich nicht um Gebäude handelt. (Rn.12)
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 23. Juli 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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Der Kläger wendet sich gegen eine Bauordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, die auf seinem Grundstück (Flurstück … der Flur …, Gemarkung … in 24340 Altenhof) gelagerten Silagerundballen zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Lagerung der Silageballen verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Es handele sich bei dem Lagerplatz zwar um eine verfahrensfreie bauliche Anlage, weil er einem landwirtschaftlichen Betrieb diene; insofern bedürfe es keiner Baugenehmigung. Es liege aber ein Verstoß gegen die Festsetzungen des am 15. März 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 1 „Aschauhof“ der Beigeladenen, der für das streitige Grundstück ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetze, vor. Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da der Lagerplatz vor Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht für einen namhaften Zeitraum materiell rechtmäßig betrieben worden sei. Der Kläger habe im Erörterungstermin angegeben, die Silageballen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans dort zu lagern. Soweit er auch vorgetragen habe, dort zuvor Heuballen gelagert zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Dies ergebe sich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 „Aschauhof“. Der Kläger habe darin nur geltend gemacht, dass er die an das Plangebiet angrenzenden Flächen weiterhin als Weideland nutzen wolle und sich dabei auf die Emissionen durch Viehbeweidung und Gülle bezogen, ohne einen Lagerplatz für Heuballen zu erwähnen. Dies hätte aber nahgelegen, wenn dort Heuballen gelagert worden wären. Insofern sei der Vortag des Klägers nicht glaubhaft. Für die Frage des Bestandsschutzes sei aber der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
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1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor.
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6).
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Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, schon im Zulassungsverfahren umfassend nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, wenn an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Zweifel bestehen. Das Zulassungsverfahren wäre anderenfalls in der Sache ein Berufungsverfahren. Die abschließende Prüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist nach wie vor dem Berufungsverfahren vorbehalten. Das Oberverwaltungsgericht soll sich jedoch zu seiner Entlastung nicht mehr mit den Rechtssachen befassen müssen, in denen dies mit Blick auf die zu gewährleistende Gerechtigkeit im Einzelfall nicht erforderlich erscheint. Das sind die Rechtssachen, von denen sich ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, das Verwaltungsgericht habe sie im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht kann demgemäß im Zulassungsverfahren nur dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2023 – 1 LA 4/18 –, juris Rn. 7).
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Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194).
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Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
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a) Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1 „Aschauhof“ ausgegangen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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Denn entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG darin, dass in der Präambel des Bebauungsplans weder § 4 Abs. 1 GO noch § 9 BauGB aufgeführt sind. Aus § 4 GO folgt die auf Art. 28 Abs. 2 GG zurückgehende allgemeine Befugnis der Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Aus § 10 BauGB, nach dessen Absatz 1 die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt, ergibt sich die spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Bebauungsplänen. § 10 BauGB geht als besondere Rechtsgrundlage dem § 4 GO vor (Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, 3. Ermächtigungsgrundlagen, Seite 87), weshalb die Nennung von § 4 GO nicht erforderlich, zugleich aber auch unschädlich ist (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10. März 2022 – 2 LB18/20 –, juris Rn. 70; für die Anführung der besonderen Ermächtigungsvorschriften neben der allgemeinen Ermächtigung aber Friedersen/Stadelmann, in: Foerster u. a., Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, Stand Februar 2020, § 66 Anm. 2 zu Nr. 2). Der Einstufung von § 10 Abs. 1 BauGB als Ermächtigungsgrundlage steht nicht entgegen, dass mit dieser Regelung zugleich die Frage des Rechtscharakters des Bebauungsplans im Sinne einer Satzung entschieden worden ist. Weiterer Angaben bedurfte es in der Eingangsformel nicht. Insbesondere war entgegen der Auffassung des Klägers die Erwähnung von § 9 BauGB nicht erforderlich. Der Vergewisserung des Satzungsgebers über das Normsetzungsprogramm und der Kontrollmöglichkeit für den Adressaten ist hinreichend damit gedient, dass Bebauungspläne sowohl in der Zeichenerklärung zur Planzeichnung als auch in den textlichen Festsetzungen die Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen angeben. Eine Aneinanderreihung dieser Rechtsgrundlagen in der Eingangsformel würde angesichts der üblichen Vielzahl von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur Verwirrung stiften. So enthält allein § 9 Abs. 1 BauGB 26 Ziffern mit Festsetzungsmöglichkeiten (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 2. März 2023 – 1 KN 19/18 –, juris Rn. 40).
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b) Auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zur Frage des Bestandsschutzes ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
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aa) Zwar rügt der Kläger zu Recht, dass die Würdigung seines Vortrags zur Lagerung der Heuballen vor Inkrafttreten des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Mutmaßung ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass sich der Kläger, der seinerzeit Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben hatte, nur auf die Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen als Weideland und die damit verbundenen Geräusch- und Geruchsemissionen berufen hat, nicht aber auf mögliche Konflikte aufgrund des Lagerplatzes. Da dies aber nahegelegen hätte, sei der Vortrag des Klägers, er habe schon damals Heuballen dort gelagert, nicht glaubhaft. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, dass alleine eine fehlende Erwähnung des Lagerplatzes in seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortags spricht. Dass der Kläger sich vorrangig auf die Viehbeweidung und die auszubringende Gülle bezogen hat, ist nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus dem Telefonvermerk des Beklagten vom 14. Dezember 2017 im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens, dass der Kläger möglicherweise keine Kenntnis von der Teilüberplanung seines Grundstücks hatte und es deshalb nicht für erforderlich gehalten hatte, einen evtl. schon damals vorhandenen Lagerplatz zu erwähnen.
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bb) Allerdings stellt sich das Urteil insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, sodass es keiner Bewertung des vom Kläger im Zulassungsverfahren eingereichten Luftbilds aus dem Jahr 2000 bedarf. Der streitgegenständliche Lagerplatz genießt – ungeachtet Frage, ob ihm die Festsetzungen des am 5. März 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 1 „Aschauhof“ entgegengehalten werden können – jedenfalls aus bauordnungsrechtlichen Gründen keinen materiellen Bestandsschutz. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Dabei entsteht ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher baurechtlicher Bestandsschutz auch bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Lagerplatz ist und war materiell baurechtswidrig. Er verstößt gegen Bauordnungsrecht, weil die nach § 6 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Zwar handelt es sich bei dem Lagerplatz nicht um ein Gebäude, vor dessen Außenwänden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO Abstandsflächen einzuhalten sind. Es handelt sich indes um eine andere Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (§ 6 Abs. 9 LBO a. F.), von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und von der deshalb ebenfalls Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen einzuhalten sind. Ob von anderen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob die Errichtung oder die Nutzung der betreffenden baulichen Anlage geeignet ist, Wirkungen zu äußern, die den Zweck der Abstandsregelung tangieren. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der gebäudegleichen Wirkung kann sich für den Regelfall an den Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften wie der Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung orientiert werden (HessVGH, Beschl. vom 22. Februar 2010 – 4 A 2410/ 08 –, juris Rn. 20). Danach ist eine Höhe von 2 m als Schwellenwert für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz von baulichen Anlagen vorgesehen, sofern es sich nicht um Gebäude handelt. Das vormalige Regelbeispiel, wonach von Anlagen eine gebäudegleiche Wirkung insbesondere dann ausgeht, „wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind“ (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2019), ist weggefallen. Zwingend sind solche Richtwerte zur Beurteilung, ob von einer Anlage eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht, aber nicht. Sie sollen lediglich eine generelle Orientierung ermöglichen, jedoch einer Einzelfallbeurteilung nicht im Wege stehen (Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand Mai 2024, § 6 Erl. 2). Gemessen daran geht von dem Lagerplatz des Klägers eine gebäudegleiche Wirkung aus. Grundlage der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung war eine Feststellung des Beklagten, dass die Lagerung der Silageballen sich in 3,60 m Höhe auf einer Länge von ca. 55 m erstreckt hat. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist von einer Lagerung von ca. 240 Rundballen in drei Schichten mit einer Höhe von ca. 3,60 m die Rede (UA, S. 2). Dass bei diesen Ausmaßen eine gebäudegleiche Wirkung anzunehmen ist, bestätigen auch die bei den Beiakten befindlichen Lichtbilder (Bl. 6 f. und 11 f. der Beiakte A). Zwar stellen nicht die Silageballen, sondern der unbefestigte Lagerplatz selbst die bauliche Anlage dar, von der ggf. eine gebäudegleiche Wirkung ausgehen kann. Dies hat auch der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 8. April 2021 zutreffend geltend gemacht. Eine bauliche Anlage kann aber nicht losgelöst von ihrer üblichen Nutzung beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Wirkungen durch die Höhe der Anlage muss auch darauf abgestellt werden, dass die Nutzung der Anlage die tatsächlich vorhandene Höhe regelmäßig deutlich überschreitet (Senatsurteil vom 23. März 1994 – 1 L 45/93 –, juris Rn. 44 zu einem Fahrsilo mit 1,40 m hohen Seitenwänden und einer tatsächlichen Lagerhöhe von 1,80 m bis 2 m). In Anbetracht der Nutzung des Platzes zur Lagerung von Silageballen in mehreren Reihen, die unstreitig ist, gehen von ihm Wirkungen wie von Gebäuden aus, sodass Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Da diese auf dem lediglich 4 – 5 m breiten Grundstückstreifen nicht eingehalten werden können, ist die Nutzung materiell baurechtswidrig. Selbst wenn die Nutzung zunächst in einem Ausmaß erfolgt sein sollte, dass noch keine gebäudegleiche Wirkung von dem Lagerplatz ausging, wäre ein etwaiger Bestandsschutz mittlerweile erloschen. Denn eine die Abstandsflächen verletzende Ausweitung der Nutzung hätte die Rechtmäßigkeit der ausgeübten Nutzung und damit den Bestandsschutz beseitigt, weil sie deren Qualität verändert hätte (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, BauGB § 29 Rn. 18 m. w. N.).
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Diese Gründe, aufgrund derer sich das Urteil als richtig darstellt, liegen auch ohne Weiteres auf der Hand, sodass der Senat im Zulassungsverfahren auf sie abstellen kann. Der Beklagte hatte – neben dem Verstoß gegen Bauplanungsrecht – bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids auf den Verstoß gegen § 6 LBO abgestellt. Dementsprechend hatte der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 8. April 2021 umfassend vorgetragen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird die Begründung des Widerspruchsbescheids insoweit wiedergegeben (UA, S. 3).
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2. Der vom Kläger geltend gemachte der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird nicht dargelegt.
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Mit der Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die Frage der Nutzung des Lagerplatzes vor Inkrafttreten des Bebauungsplans den Sachverhalt fehlerhaft nicht weiter aufgeklärt. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist zwar ein Verfahrensmangel. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt aber nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, legt der Kläger nicht dar. Er macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass ihn hinsichtlich des Bestandsschutzes die Beweislast treffe. Auf diese Rechtsansicht, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – IV C 86.76 –, juris Rn. 14), musste das Verwaltungsgericht den Kläger jedoch nicht hinweisen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 29/24
31. Januar 2025
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8 B 29/24 | 31. Januar 2025 |
Referenzen
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- § 4 GO 4x (nicht zugeordnet)
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- 8 A 364/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 4x
- 1 BvR 587/17 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2011/10 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2453/12 1x
- 7 AV 4.03 2x (nicht zugeordnet)
- 2 LA 15/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 N 63.19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 135/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 4/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 244/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
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