Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 66/23

Orientierungssatz

  1. Die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines zwei Wohneinheiten umfassenden „Einfamilienhauses“ in rückwärtiger Lage ihres Grundstücks scheidet aus, wenn dieser Teil des Grundstücks im Außenbereich belegen ist. (Rn.5)

  2. Bauakzessorische Bereiche – wie solche hinter einem Haus – sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich nur in begrenzter Tiefe zuzurechnen. Allenfalls hausnahe Flächen fallen hierunter; keinesfalls sind solche Flächen erfasst, die einer selbstständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en. (Rn.5)  

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 19. Oktober 2023, 2 A 175/22, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Oktober 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

2

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines zwei Wohneinheiten umfassenden „Einfamilienhauses“ in rückwärtiger Lage ihres Grundstücks … im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …). Die an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … (Flurstück …) östlich anschließende Vorhabenfläche soll danach mit einem eingeschossigen Bungalow mit einer Grundfläche von 13 m x 10 m bis zu einer Tiefe von ca. 62 m bebaut und über das nördlich an das Grundstück … grenzende Flurstück … erschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer am 19. Oktober 2023 vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nach Auswertung sowohl der vorgelegten Lagepläne als auch der im Internet verfügbaren bzw. in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Luftbildaufnahmen und des Eindrucks der Ortsbesichtigung keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten positiven Bauvorbescheids. Nach Maßgabe der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stünden dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, da es im Außenbereich verwirklicht werden solle, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB zu erfüllen. Es sei nicht erkennbar, dass der Vorhabenstandort noch an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen könnte. Offenkundig erfülle der Standort nicht die Anforderungen an eine Baulücke, da die Fläche weder von maßgeblicher Bebauung eingerahmt sei noch erkennbar sei, wodurch die Fläche an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang herangedrückt werden könnte. Die Grenze des vorhandenen Bebauungszusammenhangs verlaufe vielmehr in einer Vor- und Rücksprünge aufweisenden Linie entlang bzw. hinter der jeweiligen rückwärtigen Wohnbebauung östlich der … . Insoweit verweist das Urteil auf die visuelle Darstellung einer in ein Luftbild eingezeichneten gestrichelten Linie (Urt.-Abdr. S. 16). Der Vorhabenstandort sei auch nicht Teil einer bauakzessorischen Fläche, die durch vorhandene Baulichkeiten geprägt wäre. Die Zurechnung eines – hinter dem Haus liegenden – „Außenwohnbereichs“ zum Innenbereich sei nur in begrenzter Tiefe möglich. Nicht davon erfasst seien hingegen solche Flächen, die einer selbstständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en. Das nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinauswachsen. Zudem ließe die Verwirklichung des Vorhabens ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich befürchten. Auch eine Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein sei ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sei. Eine solche Ausweitung sei siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) gleichzusetzen. Das Vorhaben erweise sich allerdings auch unter Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als nicht zulässig, weil es sich hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll – hier der geplanten Bebauungstiefe –, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Dabei erstrecke sich die für dieses Einfügenskriterium zu berücksichtigende nähere Umgebung unter wertenden Betrachtung höchstens auf die Grundstücke … bis … . Die von der Klägerin in Bezug genommene Bebauung der Grundstücke P-weg 19 und 19a scheide als mögliches Referenzobjekt bereits deshalb aus, weil sie nicht von derselben Straße wie das Vorhaben erschlossen sei und ohnehin viel zu weit vom Vorhabengrundstück entfernt liege. Die als maßgeblich ausgemachte Umgebung sei, zumal Nebengebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen nicht zu berücksichtigen seien, durch eine „einzeilige“, von Hauptgebäuden gebildete Straßenrandbebauung geprägt, deren Bebauungstiefe bis maximal ca. 28 m reiche. Allein das Gebäude …, auf das sich die Klägerin als Vorbild für ihr Vorhaben ebenfalls beziehe, überschreite diese Tiefe. Dieser Baukörper sei bei der Betrachtung jedoch als „Fremdkörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszusondern, da ihm keine beherrschende oder tonangebende Wirkung für seine Umgebung zukomme. Die deutliche Überschreitung des durch die Straßenrandbebauung vorgegebenen Rahmens durch das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, denn das Vorhaben sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Es sei hinreichend konkret zu erwarten, dass das rahmenüberschreitende Vorhaben Vorbild für weitere vergleichbare Bauwünsche auf diversen Nachbargrundstücken der näheren Umgebung sein werde, deren Realisierung dazu führte, die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise zu verschlechtern, zu stören und zu belasten. Ausgehend von einer Innenbereichslage entstünde eine „Unruhe“, da die der Ruhe dienenden und als solche auch genutzten Gärten in den rückwärtigen Grundstücksbereichen einer verstärkten Störung als bisher ausgesetzt würden. Hierzu gehöre auch die Zunahme bzw. das Eindringen von Anliegerverkehr in bisherige rückwärtige Ruhebereiche und die dann willkürliche, den jeweiligen Bauherreninteressen folgende Gestaltung der Erschließung. Das zöge ein Planungsbedürfnis nach sich und rechtfertige insofern die Annahme der städtebaulichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Auch eine für das Gebäude … etwaig rechtswidrig erteilte Genehmigung begründe im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Zulassungsanspruch für das klägerische Vorhaben.

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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

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Die Berufungszulassung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 – 1 LA 71/19 –, juris Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht.

5

a) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird durch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Belegenheit der Vorhabenfläche im Außenbereich angenommen, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Einordnung der zu bebauenden Fläche die Anforderungen an den Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu eng gesetzt und dabei insbesondere dem Vorhabenstandort rechtsfehlerhaft die Qualität einer – zur Bebauung anstehenden – Baulücke abgesprochen. Für die Charakterisierung einer solchen Baulücke bezieht sie sich maßgeblich auf eine in einer Baulandsache ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Februar 2022 – III ZR 46/20 –, juris), in der die Rechtmäßigkeit eines Umlegungsbeschlusses für ein Umlegungsgebiet streitbefangen war, das mit ca. 8.200 m² Größe etwa die Hälfte der Fläche eines mit Straßenrandbebauung versehenen und überwiegend außerhalb der Umlegungsfläche bebauten Straßengevierts umfasste und in dessen „Blockinnenbereich“ ca. 5.200 m² überwiegend mit Bäumen und Sträuchern bewachsen waren und teilweise als Gartenland genutzt wurden. Insoweit zitiert die Klägerin Passagen dieser Entscheidung, in denen der Bundesgerichtshof ausführt, dass auch unbebaute Grundstücke dem von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Bebauungszusammenhang angehören können, wenn es sich bei ihnen um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handele, also um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz fehlender Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit der Umgebung nicht störe und somit diesem Bebauungszusammenhang noch angehöre (BHG, Urteil vom 17. Februar 2022 – III ZR 46/20 –, juris Rn. 17 f.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein müsse, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, sei aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtung im Einzelfall zu entscheiden (BGH, a.a.O. Rn. 20). Dabei sei die zu bebauende Fläche – im Fall der Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Umlegungsgebiet – in Beziehung zur Umgebungsbebauung zu setzen, auf deren maßstabsbildende Wirkung es ankomme. Die zu bebauende Fläche müsse derart von der Umgebungsbebauung geprägt werden, dass nach der Verkehrsanschauung Bauland vorliege und die städtebauliche Ordnung gewährleistet sei. Sie dürfe allerdings nicht so groß sein, dass sie einer eigenen und von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Planung und Entwicklung zugänglich sei, sodass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen aufdränge (BGH, a.a.O. Rn. 20). Diese Prämissen entsprechen exakt den Maßgaben, die auch das Verwaltungsgericht seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt (Urt.-Abdr. S. 12 ff.) und hinsichtlich einzelner Detailfragen ergänzt bzw. präzisiert hat, namentlich etwa zur nicht allgemeingültig festzulegenden Größe einer anzunehmenden Baulücke (Urt.-Abdr. S. 14 f.), der Einbeziehung sog. bau- oder bebauungsakzessorischen Nutzungen, insbesondere der Einbeziehung u.a. von angemessenen Hausgärten in den Bebauungszusammenhang, und zur Reichweite einer solchen Lücke ausnahmsweise über das an sich maßgebliche letzte vorhandene Gebäude hinaus, soweit eine besondere Situation, etwa ein Graben, ein Geländeeinschnitt, ein Fluss, eine Straße, eine Böschung oder ein Steilhang besagte Freifläche an den Bebauungszusammenhang herandrückt (Urt.-Abdr. S. 13). Gemessen daran, hat das Verwaltungsgericht keinen unzureichenden oder gar unzutreffenden Maßstab bei der Zuordnung der für das Vorhaben der Klägerin vorgesehenen Fläche angelegt und im Besonderen keine – wie auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2023 gerügt – vollkommen pauschal, subjektiv und nicht nachvollziehbar begründete Feststellung getroffen, dass der Vorhabenstandort nicht die Anforderungen an eine Baulücke erfülle, da die Fläche weder von maßgeblicher Bebauung eingerahmt sei noch erkennbar sei, wodurch die Fläche an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang herangedrückt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgehend von dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang regelmäßig unmittelbar mit dem letzten als Teil der maßgeblichen Bebauung zu berücksichtigenden Bauwerk endet und damit die Grenze zwischen einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern „verwinkelt“ sein könne und gerade bei einer uneinheitlichen Bebauung am Ortsrand nicht selten von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet sei (Urt.-Abdr. S. 13 unter Hinweis u.a. auf einen Beschluss des BVerwG vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 –, juris Rn. 2, und ein Urteil des Senats vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 –, juris Rn. 33), jenen Grenzverlauf im Bereich des Vorhabenstandorts durch eine in ein Luftbild eingezeichnete gestrichelte Linie entlang bzw. hinter der jeweiligen rückwärtigen Wohnbebauung östlich der … deutlich gemacht (Urt.-Abdr. S. 16). Diese Darstellung unterstreicht nachvollziehbar – visuell – seine Annahme, dass sich der Vorhabenstandort lediglich rückwärtig an eine Straßenrandbebauung anschließt, nicht aber von maßgeblicher Wohnbebauung „eingerahmt“ wird. Abweichendes legt der Zulassungsantrag insoweit nicht dar. Dem Luftbild lässt sich zudem entnehmen, dass die Vorhabenfläche auch nicht deshalb am Eindruck der Zusammengehörigkeit teilnimmt, weil sie durch eine „besondere Situation“ an den gekennzeichneten Bebauungszusammenhang herangedrückt wird. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zwar auf einen unmittelbar hinter den Gartenflächen der Grundstücke östlich der … verlaufenden Weg sowie daran anschließende landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Wegefläche bildet indessen keine topographische Gegebenheit, welche die Grenze des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bebauungszusammenhangs zu beeinflussen geeignet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Der hinter der Wohnbebauung beginnende Außenbereich setzt sich nach dem in das Verfahren eingeführten und vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Bildmaterial vielmehr über jenen Weg hinaus in östliche Richtung sodann mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen fort. Weiter führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil schließlich aus, dass es sich bei dem Vorhabenstandort auch nicht um einen Teil bauakzessorischer Flächen handele, die durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt seien, und erläutert dies mit seinem Hinweis darauf, dass bauakzessorische Bereiche – hinter dem Haus – als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich nur in begrenzter Tiefe zuzurechnen seien und daher allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen erfasst würden, die einer selbstständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en (Urt.-Abdr. S. 16). Dass von Letzterem indes im Fall der Errichtung eines (weiteren) Wohngebäudes auszugehen wäre, liegt auf der Hand und bedurfte daher keiner weiteren Vertiefung. Auch insoweit mangelt es den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen daher nicht an der notwendigen objektiven Nachvollziehbarkeit.

6

Soweit im Zulassungsantrag ferner gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe für die Frage der Beurteilung des Vorhabenstandorts als zum Innen- oder Außenbereich gehörend nicht nur die unmittelbare Örtlichkeit in den Blick nehmen dürfen, sondern die Bebauung des gesamten Stadtteils berücksichtigen müssen, führt auch dies auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil. Die Klägerin nimmt für diese Rüge ebenfalls die wiederholt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 – III ZR 46/20 –, juris) in Bezug, übersieht dabei indessen den spezifischen Kontext, in dem die entsprechende Aussage dort steht. Der Bundesgerichtshof hatte sich nämlich mit den Besonderheiten eines flächenmäßig mit 8.200 m² sehr großen Blockinnenbereichs zu befassen und dort der Frage nachzuspüren, ob von der streitbefangenen Umlegungsentscheidung betroffene langgestreckte Gartenbereiche der an einer des Straßengevierts gelegenen Straßenrandbebauung zuzuordnen sind und sich der durch diese vermittelte optische Eindruck der Geschlossenheit auch auf die rückwärtigen Gärten erstreckt. Insoweit bestand die Besonderheit der konkreten örtlichen Situation darin, dass die Gartenflächen „nicht unbedingt typischen dichten Baumbestand“ aufwiesen und ein solcher Baumbestand möglicherweise zum üblichen Erscheinungsbild von Gartenland in dem betroffenen Stadtteil gehörte (BGH, a.a.O. Rn. 24). Mit dieser Sondersituation einer innerhalb eines Blockinnenbereichs zu beurteilenden 5.200 m² großen, überwiegend mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Fläche, ist die streitgegenständliche Bebauungssituation am Standort des klägerischen Vorhabens mit ihrer durch im Wesentlichen „einzeilige“ Straßenrandbebauung gekennzeichneten Struktur und anschließenden gärtnerisch genutzten Freiflächen, an die sodann landwirtschaftliche Nutzflächen grenzen, schon nicht ansatzweise vergleichbar. Ganz abgesehen davon legt die Klägerin aber auch nicht dar, welchen „Stadtteil“ sie meint, den das Verwaltungsgericht hätte konkret berücksichtigen müssen.

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b) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. November 2012 – 1 LA 44/12 –, juris Rn. 4; Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 –, juris Rn. 37) insoweit aus, dass durch die Zulassung des Vorhabens die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinauswachsen würde und seine Verwirklichung ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten ließe (Urt.-Abdr. S. 16 f.). Es ist entgegen der Annahme der Klägerin offensichtlich, dass im Falle der Genehmigung des Vorhabens mit derselben Begründung Wohnhäuser auch auf den angrenzenden Grundstücken im jeweils rückwärtigen Grundstücksbereich zu genehmigen wären. Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet der Größe der betroffenen Fläche ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Darauf, dass durch diese Ausweitung keine Splittersiedlung entstehen wird, kommt es entgegen der Rüge der Klägerin daher nicht an, da eine siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen ist.

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c) Ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen ebenso wenig die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, das streitgegenständliche Vorhaben wäre auch unter Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll – hier der geplanten Bebauungstiefe –, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (Urt.-Abdr. S. 17 ff.). Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang rügt, es hätte hinsichtlich der Einfügsamkeit des Vorhabens nicht nur der „Nahbereich“, sondern der gesamte Stadtteil in den Blick genommen werden müssen, gilt auch an dieser Stelle, dass bereits nicht deutlich wird, welchen Umgebungsbereich sie konkret mit „Stadtteil“ bezeichnen will. Dessen ungeachtet setzt sich das Zulassungsvorbringen aber ohnedies überhaupt nicht mit den maßgeblichen Prämissen des angefochtenen Urteils auseinander, dass hinsichtlich des räumlichen Bereichs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB auf den Sinn und Zweck des Einfügensgebots abzustellen sei und sich die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festlegen ließen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen seien, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet sei (Urt.-Abdr. S. 18). Für seine Bestimmung komme es dabei auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf sie auswirken könne und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse. Dabei sei – und das ist vorliegend entscheidend – die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7). Für die Bestimmung der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Auswertung von Lageplänen und Luftbildern sowie des anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Ort gewonnenen Eindrucks maßgeblich auf die Entfernung von der öffentlichen Straße abgestellt, durch die das Vorhaben erschlossen werden soll (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO), und den Rahmen einer Auswirkung des Vorhabens auf seine Umgebung sowie deren Prägung für das Baugrundstück mit jeweils ca. 100 m in nördlicher und südlicher Richtung vom Vorhabenstandort aus betrachtet angenommen; insofern hat es die nähere Umgebung für die Frage des Einfügens nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nachvollziehbar auf den Bereich der Grundstücke östlich der Straße … zwischen … bis … begrenzt, sodass zwar die Bebauung des Grundstücks … aus diesem Betrachtungsrahmen fällt, nicht hingegen – entgegen der Behauptung der Klägerin – diejenige auf den Grundstücken … und … . Den erstinstanzlichen Prämissen sowie der am Einzelfall orientierten Subsumtion setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substanzielles entgegen. Insbesondere setzt es sich auch nicht ansatzweise mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, dass die Objekte P-weg 19 und 19a deshalb nicht in die nähere Umgebung mit einbezogen und als potenzielle Referenzobjekte für das klägerische Vorhaben ausgeschieden worden seien, weil sie nicht von derselben Straße wie das Vorhaben erschlossen sind und zudem viel zu weit vom Vorhabengrundstück entfernt liegen, um zur näheren Umgebung hinsichtlich des Einfügenskriteriums der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zählen zu können. Auch insofern zeigt der Zulassungsvortrag mithin keine beachtlichen (Gegen-)Argumente auf, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das gilt in gleicher Weise für die bloße Behauptung auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2023, bei dem Objekt in der … handele es sich nicht um einen – ausscheidbaren – Fremdkörper. Das hierzu allein vorgetragene Argument, es komme im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht darauf an, dass dem Objekt beherrschende oder tonangebende Wirkung zukomme, genügt ohne jede weitere Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich aufgezeigten sog. Fremdkörperrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.-Abdr. S. 21 ff.) für eine Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel ersichtlich nicht.

9

Auch die Rüge schließlich, das den angenommenen Rahmen einer maximalen Bebauungstiefe von ca. 28 überschreitende Vorhaben lasse entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine bodenrechtlichen Spannungen in der Weise befürchten, dass die vorhandene Situation bauplanungsrechtlich verschlechtert werde, führt auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin bezieht sich argumentativ insoweit allein auf die intendierte Art der Nutzung des Vorhabens als Wohnhaus und übergeht damit bereits den tragenden Argumentationsansatz des Verwaltungsgerichts zur Nichteinfügsamkeit des Vorhabens hinsichtlich des Merkmals der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In Bezug auf dieses Merkmal steht indes außer Frage, dass hinreichend konkret zu erwarten steht, dass das mit ca. 62 m Bebauungstiefe rahmenüberschreitende Vorhaben Vorbild für weitere vergleichbare Bauwünsche auf mehreren Nachbargrundstücken der näheren Umgebung sein wird, deren Realisierung dazu führte, die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise zu verschlechtern, zu stören und zu belasten, indem nämlich bisherige Gartenflächen und Ruhebereiche baulich genutzt und Anliegerverkehre dort generiert würden.

10

2. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist insbesondere keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten – wie sie von der Klägerin geltend gemacht werden – weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie sich in rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen unterscheidet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Januar 2021 – 1 LA 43/19 –, juris Rn.11 und vom 19. März 2019 – 1 LA 25/18 –, n.v.). Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Der bloße Verweis der Klägerin darauf, dass streitentscheidend sei, ob sich die Zulässigkeit ihres Vorhabens nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB richtet, und dass es dabei auf das „Verhältnis“ der angrenzenden Bebauung zum geplanten Bauvorhaben ankomme, insbesondere darauf, inwieweit die nachbarschaftliche Bebauung das zu bebauende Grundstück präge, genügt bereits zur Darlegung einer qualifizierten Schwierigkeit des Streitfalles in rechtlicher Hinsicht nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der rechtlichen Beurteilung eines Vorhabenstandortes als dem Innen- oder dem Außenbereich zugehörig um eine von durchschnittlicher Schwierigkeit geprägte Anwendung von Rechtssätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt sind.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren inhaltlich nicht beteiligt hat.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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