Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MB 11/25

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. August 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Entsorgung von Abfällen.

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Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks …, Flur … der Gemarkung …(… in …, Fläche: 32.315 m², vgl. Verwaltungsvorgang zu 6 B 18/25 S. 24). Mit Lager-/Büroflächen-Mietvertrag vom 1. Januar 2017 (Gerichtsakte 6 B 18/25, S. 62) vermietete der Antragsteller eine Außenfläche von ca. 1.300 m² für 30 € monatlich an Herrn …..

3

Am 10. Mai 2025 kam es auf dem Grundstück zu einem Großbrand, infolge dessen dort gelagerte Gegenstände (u.a. Zirkusbedarf) zerstört wurden.

4

Am 12. Mai 2025 fand seitens des Antragsgegners eine Ortsbegehung des Grundstückes statt, bei der Herr …. dem Antragsgegner eröffnete, dass er vollständig zahlungsunfähig sei und täglich betteln gehe. Er versuche, durch Spendenaufrufe und eigene Anstrengungen die größtmögliche Wirkung zu erzielen. Der Antragsgegner vermerkte, dass die Zahlungsunfähigkeit von Herrn … hinlänglich aus der Vollstreckung bekannt sei. Zudem gehe Herr … tatsächlich regelmäßig betteln (vgl. den Vermerk vom 12. Mai 2025, Verwaltungsvorgang, S. 5).

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Unter dem 30. Mai 2025 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung gegenüber Herrn … und ordnete die Entsorgung an (Verwaltungsvorgang, S. 50).

6

Am 18. Juni 2025 stellte der Antragsgegner durch einen Drohnenüberflug fest, dass nur geringe Mengen an Metallschrott entsorgt worden seien. Ein größerer Fortschritt auf dem Gelände sei nicht ersichtlich (Verwaltungsvorgang, S. 65).

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Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an,

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1. sämtliche auf dem Gelände befindlichen Brandabfälle unverzüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und die Entsorgung durch Praxisbelege nachzuweisen,

9

2. die auf dem Grundstück gelagerten Abfälle (dies betrifft auch die abgelagerten Fahrzeuge, die nicht fahrtüchtig oder angemeldet sind) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und die Entsorgung durch Praxisbelege nachzuweisen,

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3. den verunreinigten Boden auf der genannten Brandfläche mindestens 10 cm tief auszuheben (sofern eine tiefere Verunreinigung festgestellt wird, ist das verunreinigte Erdreich um jeweils weitere 5 cm abzutragen), einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Abtrag/Verbleib des verunreinigten Bodens durch Praxisbelege nachzuweisen.

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Zugleich untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller

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4. die Ablagerung bzw. Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen auf dem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Annahme, Rücknahme, Demontage oder sonstiger Behandlung von Altfahrzeugen abweichend der öffentlich-rechtlichen Vorschriften,

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5. jeglichen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie damit verunreinigten Gegenständen außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen bzw. ohne Schutzvorrichtungen (hierunter fallen auch Reparaturarbeiten an Fahrzeugen auf dem Gelände sowie an der benachbarten Straße).

14

Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5. an und drohte für den Fall, dass der Aufforderung unter 1., 3. oder 5. nicht nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000 € an. Für den Fall, dass der Aufforderung unter 2. oder 4. nicht nachgekommen wird, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 € an.

15

Der Antragsteller legte gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 am 10. Juli 2025 Widerspruch ein. Zugleich – ebenfalls am 10. Juli 2025 – hat er beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

16

Mit Beschluss vom 15. August 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 7 und 8, soweit die Zwangsgeldandrohung die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung betrifft, angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

17

Der Antragsteller hat am 20. August 2025 Beschwerde eingelegt und diese am 15. September 2025 begründet.

18

Der Antragsteller beantragt,

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den angefochtenen Beschluss zu ändern und in vollem Umfang gemäß seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

II.

20

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

21

1. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihn hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 zu Unrecht als Abfallbesitzer angesehen. Er habe die Brandabfälle nicht gelagert, sondern lediglich zur Kenntnis genommen, dass es nach dem Brand auf dem an Herrn … vermieteten Teil des Grundstücks Brandabfälle gegeben habe, die zum Teil noch vorhanden seien. Im Übrigen würde das Lagern von Abfällen den Besitz an den Abfällen voraussetzen, der bei ihm nicht gegeben sei. Er sei nicht umfassend in der Lage, auf dem Grundstück aufzuräumen, da er die Fläche, auf die sich die Ordnungsverfügung beziehe, an Herrn … vermietet habe. Die an Herrn … vermietete Fläche sei für ihn als Eigentümer und Vermieter rechtlich nicht jederzeit frei zugänglich. Wenn er – der Antragsteller – gegen den erklärten Willen des Mieters die Entsorgung vornähme, läge darin verbotene Eigenmacht gegenüber seinem Mieter nach § 858 Abs. 1 BGB. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestatte – anders als das Bundesbodenschutzgesetz – nicht, dass der Eigentümer den Mieter im Besitz störe. Zudem sei die Störerauswahl fehlerhaft. Der Antragsgegner habe die Vermögenslage des Mieters nicht überprüft. Hätte er sich die Mühe gemacht, hätte er festgestellt, dass der Mieter über ausreichende finanzielle Ressourcen und persönliche Mitarbeiter verfüge, die ihn in die Lage versetzten, die Abfälle zu entsorgen.

22

Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Der Antragsteller ist Besitzer von Abfällen (a) und die Störerauswahl ist nicht zu beanstanden (b).

23

a) Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat.

24

Im Abfallrecht ist nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt. Dem öffentlich-rechtlichen Besitzbegriff im Abfallrecht kommt die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für den Abfall mit Blick auf das abfallrechtliche Gebot der ordnungsgemäßen, insbesondere umweltgerechten Entsorgung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 B 17.21 –, juris Rn. 11). Um Verantwortungslücken auszuschließen, ist der Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht eng zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 C 1.13 –, juris Rn. 18). Hiervon ausgehend steht der Annahme von Abfallbesitz nicht notwendig entgegen, dass Abfälle ohne oder gegen den Willen des Grundstückseigentümers (-besitzers) auf das Grundstück gelangt sind oder dass sich der Eigentümer selbst des Besitzes von auf seinem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen entledigen will. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein „Mindestmaß“ an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 –, juris Rn. 9). Ausgehend von diesem weiten Verständnis hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich die tatsächliche Gewalt im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG über die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. Februar 2024 – 4 A 112/22 –, juris Rn. 20; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 488/13 –, juris Rn. 27).

25

Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die Abfälle einzuwirken. So fehlt das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft etwa, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich – etwa aufgrund von wald- oder naturschutzrechtlichen Betretungsrechten – frei zugänglich ist, so dass der Eigentümer die Fläche nicht dem Zugriff und Zutritt Dritter entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 – 7 C 15.02 –, juris Rn. 11; OVG Bautzen, Urteil vom 16. Februar 2024 – 4 A 112/22 –, juris Rn. 21; Jacobj; in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 67).

26

Unter Berücksichtigung dessen ist der Antragsteller als Eigentümer des Flurstücks …, Flur.. der Gemarkung …. Besitzer der „auf dem Gelände befindlichen Brandabfälle“ (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025). Der Antragsteller hat vorliegend auch unter Berücksichtigung des Lager-/Büroflächen-Mietvertrages vom 1. Januar 2017 die Möglichkeit, auf die Abfälle einzuwirken. Gegenteiliges hat er jedenfalls nicht dargelegt. Vielmehr hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 mitgeteilt, dass er die DT Abbruch GmbH mit der Entsorgung beauftragt habe. Die Auftragsbestätigung vom 8. Oktober 2025 hat er als Anlage K 31 (Gerichtsakte, S. 209) vorgelegt. Zwischenzeitlich ist mit der Entsorgung auch begonnen worden (vgl. den Vermerk des Antragsgegners vom 24. November 2025, Gerichtsakte S. 311).

27

b) Die Störerauswahl ist nicht zu beanstanden.

28

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde ist bei der Durchsetzung der Beseitigungspflicht nicht an eine Rangfolge gebunden; die Auswahl des Pflichtigen steht in ihrem Ermessen (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 107. EL Mai 2025, KrWG § 15 Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2011 – 7 LA 50/10 –, juris Rn. 5).

29

Der Antragsgegner stellt in der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 (S. 7) darauf ab, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zustandsstörer und Abfallbesitzer geboten sei. Die Ablagerung großer Mengen an Brandabfällen könne durch Auswaschung darunterliegendes Bodenmaterial und potentiell das Grundwasser beeinträchtigen. Es sei daher in die Störerauswahl miteinzubeziehen, welcher Störer für eine zügige Räumung der Abfälle zur Verfügung stehe. Grundsätzlich sei der Pächter der Fläche als Verhaltensstörer in Anspruch genommen worden. Dieser habe jedoch bereits am 12. Mai 2025 mündlich vor Ort mitgeteilt, dass er derzeit keinerlei finanzielle Mittel besitze, um eine vollständige Räumung vornehmen zu können. Er bemühe sich jedoch darum, durch Veräußerung von Schrott und Sammlung von Spenden den Anordnungen nachzukommen. Zur Vollzugskontrolle sei das Grundstück regelmäßig begutachtet worden. Dabei hätten jedoch keine großen Fortschritte festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt des 18. Juni 2025 sei erst eine unbedeutende und kaum messbare Menge an Abfall entsorgt worden. Insbesondere sei bisher lediglich Metallschrott entsorgt worden. Der Antragsteller hat sich vor diesem Hintergrund dazu entschieden, den Antragsteller zur Entsorgung heranzuziehen. Um dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr und den in Frage stehenden öffentlichen Schutzgütern (Boden- und Gewässerschutz) Rechnung zu tragen, sei eine Inanspruchnahme eines auch finanziell geeigneten Grundstückseigentümers unerlässlich.

30

Die Erwägungen zur Störerauswahl zieht der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel. Der Antragsgegner hatte nach der Ortsbegehung am 12. Mai 2025 Kenntnis davon, dass der Mieter … zahlungsunfähig ist. Zudem stellte der Antragsgegner nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. Mai 2025 gegenüber Herrn Maatz am 18. Juni 2025 fest, dass nur geringe Mengen an Metallschrott entsorgt worden seien.

31

2. Der Antragsteller bringt vor, bezüglich Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Juni 2025 gelte das Gleiche wie zu Ziffer 1. Er verfüge über keinerlei tatsächliche Sachherrschaft im Hinblick auf die Gegenstände, die der Mieter auf der Mietfläche platziert habe. Ausgenommen davon seien lediglich die teilweise verbrannten Reifen und durch den Brand beschädigte und damit unbrauchbar und unverwertbar gewordene Plastikteile, mit deren Fortschaffung durch ihn – den Antragsteller – sich der Mieter einverstanden erklärt habe und mit deren Entsorgung er bereits begonnen habe. Auf der Mietfläche befänden sich werthaltige Gegenstände, und zwar drei gut erhaltene Wohnwagen, sechs doppelachsige LKW-Anhänger (davon zwei mit Schrottwert), zwei Lkw-Tandemanhänger, neun Lkw-Kofferaufbauten, eine Lkw-Zugmaschine, ein Pkw-Pferdeanhänger, diverse Metallteile (Fahrgestelle, Stahlträger, Zäune), die der Mieter gegen Entgelt bei einem Verwerter abzuliefern gedenke. Mit der Entfernung dieser werthaltigen Gegenstände habe sich der Mieter nicht einverstanden erklärt, was nachvollziehbar erscheine, wenn man berücksichtige, dass der Mieter für abgelieferten Metallschrott bereits 300,00 € erlöst habe. Die Entsorgungsanordnung sei im Hinblick darauf, welche Gegenstände der Entsorgung zugeführt werden sollten, auch nicht hinreichend bestimmt.

32

Das Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 ist hinreichend bestimmt (a), es handelt sich um Abfälle (b) und der Antragsteller ist Besitzer der weiteren auf dem Grundstück gelagerten Abfälle (c).

33

a) Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 erweist sich als hinreichend bestimmt (vgl. § 108 Abs. 1 LVwG). In dieser wird dem Antragsteller aufgegeben, die „weiteren auf dem Grundstück gelagerten Abfälle (s. Sachverhalt)“ einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen; dies betrifft ebenfalls alle abgelagerten Fahrzeuge, die nicht fahrtüchtig oder angemeldet (zugelassen) sind. Nach der Sachverhaltsdarstellung (S. 2 f. der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025) lagerten neben den Brandabfällen zahlreiche weitere Gegenstände, die offenbar nicht mehr gebraucht würden und bereits seit vielen Jahren auf dem Platz abgelagert worden seien. Darunter befänden sich leere Kanister, kaputte Fahrräder, kaputte Stühle, zahlreiche verrostete Felgen, verschiedenste kaputte Plakate und viele weitere unbrauchbare Gegenstände. Darüber hinaus befänden sich auf dem Grundstück und auf öffentlicher Straße neben dem Grundstück zahlreiche weitere Fahrzeuge, die offenkundig nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt würden. Die Fahrzeuge seien fast ausnahmslos abgemeldet und fahruntüchtig und würden durch den Pächter der Fläche vor Ort repariert, instandgesetzt oder abgelagert.

34

Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 31. März 2015 – 20 ZB 14.2845 –, juris Rn. 5). Es ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges und der Handhabbarkeit des Abfallrechts nicht von der Behörde zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ist es ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 –, juris Rn. 9).

35

Unter Berücksichtigung dessen ist Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 hinreichend bestimmt. Die zu entsorgenden Stoffe und Gegenstände werden anhand von Beispielen grob umschrieben. Angesichts des Ausmaßes der vorhandenen Ansammlung (siehe die Lichtbilder auf den S. 9 bis 14 des Verwaltungsvorgangs) musste der Antragsgegner eine nähere Konkretisierung nicht vornehmen.

36

b) Es handelt sich um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Danach sind Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff; vgl. zum Abfallbegriff Wolf, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 76. Edition Stand: 01.07.2025, KrWG § 3 Rn. 4).

37

Die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs sind erfüllt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG).

38

In der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 (S. 4) stellt der Antragsgegner darauf ab, dass die gelagerten und nicht verbrannten Gegenstände auf dem Grundstück bereits seit vielen Jahren nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend genutzt würden. Auf dem Grundstück lagerten noch immer große Mengen an Reifen. Durch den dauerhaften Einfluss von Witterung seien viele der gelagerten Reifen derart beschädigt, dass diese nicht mehr eingesetzt werden könnten. Weitere Gegenstände seien wahllos auf Haufwerke geschichtet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gegenstände überhaupt zur Verwertung abgelagert worden seien. Zahlreiche Gegenstände, wie z.B. kaputte Stühle seien schlichtweg nicht mehr zum ursprünglichen Zweck zu gebrauchen. Andere Gegenstände, wie z.B. Poster oder Metall seien dauerhaft der Witterung ausgesetzt und würden augenscheinlich auch nur zur Beseitigung abgelagert. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Gegenstand und Abfall sei bei den auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen anzunehmen, dass diese mittlerweile als Abfall zu betrachten seien. Es werde keinerlei Trennung zwischen gelagerten Wertgegenständen und abgelagerten Abfällen auf dem Grundstück vorgenommen. Offenkundig werde stattdessen eine nicht genehmigte „wilde“ Deponie betrieben. Die Ablagerung zahlreicher Gegenstände unter freiem Himmel über viele Jahre und ohne Absicht diese zu verwerten, unterstreiche diese Klassifizierung.

39

Die Einschätzung des Antragsgegners, die gelagerten und nicht verbrannten Gegenstände auf dem Grundstück würden nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend genutzt, belegen die am 18. Juni 2025 angefertigten Lichtbilder (Flugdokumentation nach einem Drohnenüberflug, Verwaltungsvorgang S. 66 ff.). Die Lichtbilder zeigen zahlreiche, teilweise nicht identifizierbare Gegenstände, die ungeordnet auf offener Fläche unter Witterungseinfluss lagern.

40

Unerheblich ist, dass der Antragsteller bestimmten Gegenständen – drei Wohnwagen, sechs doppelachsigen LKW-Anhängern (davon zwei mit Schrottwert), zwei Lkw-Tandemanhängern, neun Lkw-Kofferaufbauten, einer Lkw-Zugmaschine, einem Pkw-Pferdeanhänger und diversen Metallteilen (Fahrgestelle, Stahlträger, Zäune) – einen Wert beimessen will. Der ursprüngliche Verwendungszweck der Wohnwagen, Anhänger, Aufbauten und der Zugmaschine ist erkennbar entfallen; keine der Maschinen ist für den Straßenverkehr zugelassen. Es widerspricht auch der Verkehrsauffassung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, solche Gegenstände über einen langen Zeitraum – nach den Feststellungen des Antragsgegners teilweise über mehrere Jahre – unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 7 LA 36/09 –, juris Rn. 5).

41

c) Der Antragsteller ist als Grundstückseigentümer Besitzer der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle nach § 3 Abs. 9 KrWG. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (Gliederungspunkt II.1.a]).

42

3. Der Antragsteller macht hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 geltend, er sei gehindert, der Anordnung Folge zu leisten, da der Boden der Brandfläche weitestgehend mit Gegenständen bedeckt sei, die sich im Eigentum des Mieters befänden. Der Mieter habe zu erkennen gegeben, dass er keine Einwände dagegen habe, wenn er – der Antragsteller – die unbrauchbaren Reifen entferne. Im Übrigen habe der Mieter nicht zu erkennen gegeben, dass er damit einverstanden sei, dass andere Gegenstände entfernt würden. Es sei insoweit Sache des Antragsgegners, im Wege der Ordnungsverfügung gegen den Mieter tätig zu werden. Er – der Antragsteller – sei bereit, den gesamten verunreinigten Boden auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, sobald der Boden ihm zugänglich sei.

43

Mit dem Vortrag dringt der Antragsteller nicht durch. Spätestens seit dem Erlass der für sofort vollziehbar erklärten Duldungsanordnung vom 22. September 2025 gegenüber dem Mieter (Gerichtsakte, S. 167) ist der Antragsteller nicht (rechtlich) daran gehindert, Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 Folge zu leisten. Ob der Erlass dieser Duldungsanordnung erforderlich war (vgl. zu dieser Frage OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. August 1992 – 8 W 88/92 –, juris Rn. 13 f.; der Antragsteller verweist auf das zum Baurecht ergangene Urteil des BVerwG vom 28. April 1972 – IV C 42.69 –, juris Rn. 31 f.), kann dahinstehen.

44

4. Das Verwaltungsgericht hat ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen. Es finde seine Rechtfertigung darin, die drohende Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit sowie den Boden abzuwenden und eine effektive Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Ohne den Sofortvollzug drohe weiterhin eine Bodenverunreinigung durch Auswaschung von Schadstoffen in den Boden.

45

Der Antragsteller bringt hiergegen vor, es sei dem Antragsgegner seit Jahren bekannt gewesen, wie sich die Zustände auf dem Grundstück darstellten. Gleichwohl habe der Antragsgegner in den acht Jahren vor dem Brand nichts Ernsthaftes unternommen, um auf eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle hinzuwirken.

46

Hiermit zieht der Antragsteller das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchgreifend in Zweifel. Insbesondere nach dem Brandereignis am 10. Mai 2025 ist eine Gefahr für die öffentlichen Schutzgüter durch Auswaschung von Schadstoffen und Eintrag in den Boden gegeben, die ein sofortiges Eingreifen erfordert. Daran ändert auch der vom Antragsteller erhobene Vorwurf nichts.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2025 jeweils der Auffangwert angesetzt worden ist.

48

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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