Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 7/25

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 27. November 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, das Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens eines Fluggerätmechanikers in einer besonderen Fachverwendung des mittleren Polizeivollzugsdienst (Job-ID 2023-416) fortzuführen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Zum einen sei das Recht des Antragstellers, sich gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zu wenden, verwirkt. Der Antragsteller habe den gerichtlichen Antrag vom 12. September 2025 auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht innerhalb der in der Rechtsprechung entwickelten Monatsfrist gestellt. Das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren sei unstreitig abgebrochen worden, da der Bewerbung des Antragstellers vom September 2023 als einzigem Bewerber nicht entsprochen worden sei, was ihm mit Schreiben vom Januar 2024 mitgeteilt worden sei. Zwar habe er keine konkrete Nachricht über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erhalten, die Antragsgegnerin habe aber die Stelle erneut im Jahr 2024 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2024 öffentlich ausgeschrieben. Damit habe er die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, was für eine öffentliche Verlautbarung des Abbruchs genüge. Zudem sei dem Antragsteller spätestens durch die Akteneinsicht im Juni 2024 bekannt gewesen, dass er seinerzeit der einzige „einladungsfähige“ Bewerber gewesen sei; ein Abbruch des Auswahlverfahrens wegen der polizeiärztlichen Feststellung seiner Polizeidienstuntauglichkeit sei daher naheliegend gewesen. Zum anderen sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die Neuausschreibung der Stelle im Jahr 2024 und die darauffolgende Auswahl eines anderen Bewerbers untergegangen. Die begehrte Fortführung des Auswahlverfahrens sei wegen der Vergabe der Planstellen an andere Bewerber nicht mehr möglich. Die aktuelle Stellenausschreibung aus dem Jahr 2025, die der Antragsteller zum Anlass für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genommen habe, betreffe andere Stellen.

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Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände des Antragstellers führen im Ergebnis zu keiner abweichenden Entscheidung:

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Insoweit kann offenbleiben, ob dem Antragsteller – wie vom Verwaltungsgericht angenommen − die Verwirkung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegengehalten werden kann, oder ob es – wie der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen sinngemäß geltend macht – wegen der Erhebung des Widerspruchs im Februar 2024 an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragsgegnerin fehlt, weil der Antragsteller damit zum Ausdruck gebracht habe, sowohl die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit als auch einen Abbruch des Auswahlverfahrens nicht zu akzeptieren (vgl. zu dem auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbaren Rechtsinstituts der Verwirkung, das neben dem längeren Zeitraum der Untätigkeit auch voraussetzt, dass auf Seiten des Verpflichteten ein schützenswertes Vertrauen vorliegt: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 -, juris Rn. 15, sowie Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 8). Offenbleiben kann zudem, ob – wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterhin sinngemäß beanstandet − auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte, aus dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgeleitete Monatsfrist mit der Folge der Verwirkung (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 24) zurückgegriffen werden kann, ohne dass dem Antragsteller eine individuelle Abbruchmitteilung zugegangen ist. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit − wie vom Verwaltungsgericht weiter angenommen − wegen der Vergabe der Planstellen an andere Bewerber inzwischen erledigt hat, was für den Senat aufgrund der bisherigen Äußerungen der Antragsgegnerin nicht zwingend feststeht.

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Denn der angegriffene Beschluss erweist sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig, so dass die Beschwerde gleichwohl entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist: Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zu, weil sich der Abbruch des Bewerbungsverfahrens als rechtmäßig erweist.

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Ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren kann von der durchführenden Behörde jederzeit aus sachlichen Gründen beendet werden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn ergeben. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, wenn er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden.

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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag betrifft gleichermaßen den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich – wie der Antragsteller − um ein Eingangsamt bemüht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn. 16).

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Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, der den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, kann aufgrund des Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl im Hinblick auf das von der Auswahlbehörde verfolgte Ziel der bestmöglichen Besetzung eines Dienstpostens beispielsweise darin liegen, dass kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 27, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17, und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; sowie Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 9, und vom 17. April 2025 - 2 MB 15/24 -, juris Rn. 9). Ebenso kann die Auswahlbehörde das Verfahren abbrechen, wenn nachträglich ein wesentlich besser geeigneter Interessent auftritt, der dem zunächst ausgewählten Bewerber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG vorgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 -, juris Rn. 23). Der Dienstherr kann das Stellenbesetzungsverfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass es vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19, und vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 -, juris Rn. 30). Unsachlich sind demgegenüber solche Gründe, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 27, und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 20).

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In formeller Hinsicht muss der für den Abbruch maßgebliche Grund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden und die Bewerber müssen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren gegebenenfalls geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind (vgl. BVerwG; Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris LS 1 und Rn. 28 f., und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris LS 1 und Rn. 15; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

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Wird der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens diesen formellen und materiellen Anforderungen gerecht, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der ursprünglichen Bewerber erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 28; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, juris Rn. 28) und ein Eilantrag mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg.

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So liegt der Fall hier. Der Abbruch des Bewerbungsverfahrens erweist sich nach Maßgabe dessen als formell und materiell rechtmäßig. Hierauf kann der Senat abstellen, auch wenn das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Beschluss dazu keine Ausführungen gemacht hat. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sieht zwar vor, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die dargelegten Gründe prüft. Die Vorschrift ist indes dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht. Das Beschwerdegericht hat seine Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus an den in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgeführten §§ 80, 80a und 123 VwGO auszurichten und dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts – wie hier – aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl richtig ist (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 MB 10/23 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Hierzu mussten die Beteiligten auch nicht gesondert angehört werden, weil die Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung bereits Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren waren, wenn auch das Verwaltungsgericht sich im angegriffenen Beschluss letztlich nicht dazu geäußert hat.

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Wie die Antragsgegnerin zur formellen Rechtmäßigkeit des Abbruchs zutreffend vorgetragen hat, ist sie ihren Dokumentationspflichten in ausreichender Weise nachgekommen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund – die nach Einschätzung der Antragsgegnerin vorliegende Polizeidienstunfähigkeit und damit mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers als einzigem (verbliebenem) Bewerber – ergibt sich evident aus dem gesamten Auswahlvorgang, ebenso der Umstand, dass nur der Antragsteller zur Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren eingeladen worden war (vgl. E-Mail der Frau …, Polizeipräsidium Potsdam, an die Bundespolizeiakademie Lübeck vom 8. November 2023; Bl. 56 f. d. Beiakte des VG). Ebenfalls wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. Januar 2024 die angenommene Polizeidienstunfähigkeit und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung und somit der Verfahrensstand mitgeteilt. Zudem hatte die Antragsgegnerin mit der Neuausschreibung mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2024 (Job-ID 2024-539) öffentlich verlautbart, dass das ursprüngliche Auswahlverfahren abgebrochen worden ist, wovon auch der Antragsteller ausgeht. Dass dieser von der Neuausschreibung seinerzeit keine Kenntnis erlangt haben will, wie er sinngemäß vorgetragen hat, ist insoweit unerheblich. Zwar mag der Antragsteller darauf gehofft haben, dass die Antragsgegnerin ihn hierüber ausdrücklich persönlich informiert oder mit der Neuausschreibung bis zum Abschluss des noch laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens abwartet. Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet, da sie – wie ausgeführt – bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (dazu im Folgenden) zur jederzeitigen Beendigung des Verfahrens und einer anschließenden Neuausschreibung berechtigt war – dies allein schon, um auf der Grundlage eines erweiterten Bewerberkreises mit einer raschen Besetzung offener Stellen die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. April 2025 - 2 MB 15/24 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Es hätte dem Antragsteller oblegen, die Ausschreibungen der Antragsgegnerin – wie vor seiner Bewerbung und vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht geschehen – im Blick zu behalten, um sich so bei fortbestehendem Interesse gegebenenfalls erneut im Rahmen der Neuausschreibung im Jahr 2024 zu bewerben. Dies hätte trotz des zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens auch aus Gründen der Vorsicht nahegelegen, um zu vermeiden, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch mit der rechtsbeständigen Auswahl eines anderen Bewerbers gegebenenfalls untergeht (vgl. dazu nur: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 27).

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Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der im Bewerberfeld liegende Grund des Abbruchs – die nach Einschätzung der Antragsgegnerin fehlende gesundheitliche Eignung des einzig verbliebenen Bewerbers – erweist sich ohne weiteres als ein der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung durch § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) i. V. m. § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) entgegenstehendes Kriterium, hier konkretisiert hinsichtlich der Anforderungen an die gesundheitliche Eignung und körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300). Für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 11 ff.). Der Antragsteller vermag mit seinen gegen seine fehlende gesundheitliche Eignung vorgebrachten Einwänden nicht durchzudringen.

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Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin angenommenen Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung lediglich „aus der Luft gegriffen“, vorgeschoben oder sonst auf unsachlichen, leistungsfremden Erwägungen beruhen könnten. Vielmehr basiert die Einschätzung der Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvorgangs auf der ärztlichen Stellungnahme des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes nach Durchführung der polizeiärztlichen Auswahluntersuchung vom 16. uar 2024 (Bl. 116 ff. d. Beiakte des VG) und dem vom Antragsteller während des Auswahlverfahrens vorgelegten privatärztlichen Attest (Bericht des psychologischen Psychotherapeuten … vom 11. Januar 2024 ). Zum Zeitpunkt der Neuausschreibung im Jahr 2024 lag der Antragsgegnerin ferner die von ihr im Widerspruchsverfahren angeforderte Stellungnahme des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes vom 3. September 2024 (Bl. 152 ff. d. Beiakte des VG) vor, nachdem der Antragsteller mit seiner Widerspruchsbegründung einen Befund der ärztlichen Psychotherapeutin Dr. … vom 23. Juni 2024 (Bl. 144 f. d. Beiakte des VG) eingereicht hatte. Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt des Abbruchs man hier konkret abstellen wollte (Mitteilung der angenommenen Polizeidienstunfähigkeit mit Bescheid vom 18. Januar 2024 oder öffentliche Neuausschreibung mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2024), beruhte die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin mit diesen Grundlagen auf fundierten, nachvollziehbaren Erwägungen (vgl. zur Bedeutung der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt: OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 1 B 174/24 -, juris LS 4 und Rn. 27, im Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2021 - 1 E 869/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.), selbst wenn der Antragsteller die Einschätzung seiner gesundheitlichen Eignung durch die Antragsgegnerin nicht teilt (vgl. zur Berechtigung des Dienstherrn, die Einstellung eines Bewerbers bereits dann abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen, Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -⁠, juris Rn. 28 f. m. w. N., sowie vom 30. Januar 2026 - 2 MB 5/25 -, z. V. v.). Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – wie hier den Eignungszweifeln bezüglich des einzig verbliebenen Bewerbers – bleibt es der Auswahlbehörde vor dem Hintergrund des Leistungsprinzips jederzeit unbenommen, mit einer Neuausschreibung eine Erweiterung des Bewerberfeldes anzustreben (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. April 2025 - 2 MB 15/24 -, juris Rn. 12). Privatärztliche Atteste, die der Auswahlbehörde erst mehrere Monate nach dem Abbruch des Verfahrens bekannt werden (wie hier der psychotherapeutische Abschlussbefund der Frau Dr. … vom 19. Dezember 2024), können die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abbruchentscheidung gegebene sachliche Rechtfertigung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt im Falle einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10/23 -, juris LS 1 und Rn. 18) nicht in Zweifel ziehen, sondern allenfalls eventuell im Rahmen einer anschließenden, neu zu treffenden Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden.

16

Schließlich ist noch festzustellen, dass dem Antragsteller entgegen seiner Auffassung nach dem rechtmäßigen Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens die im Rahmen der Neuausschreibung im Jahr 2024 getroffene Auswahlentscheidung nicht durch die Antragsgegnerin mitzuteilen gewesen war, da er sich in dem Verfahren unstreitig nicht beworben hatte und somit nicht dem Bewerberkreis angehörte. Unerheblich ist angesichts der rechtmäßigen Abbruchentscheidung auch die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, dass es sich bei der Stellenausschreibung im Jahr 2025 nur um eine vorgeschobene handele, wofür aus Sicht des Senats keinerlei belastbaren Anhaltspunkte existieren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 23 m. w. N., und vom 27. Oktober 2025 - 2 MB 4/25 -, juris Rn. 14).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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